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Verladung <strong>de</strong>shalb von allen Beteiligten am<br />

zuverlässigsten beurteilen kann. Es ist daher<br />

nur folgerichtig, ihn in <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r nach § 22<br />

StVO verantwortlichen Personen einzubeziehen,<br />

so ausdrücklich das OLG Celle (Beschluss vom<br />

28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />

Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm (Beschluss<br />

vom 26.05.2005, Az. 1 Ss OWi 98/05) ist<br />

die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Halters und Beför<strong>de</strong>rers<br />

für die Durchführung <strong>de</strong>r Ladungssicherung<br />

aber begrenzt. Sie erschöpft sich darin, <strong>de</strong>m<br />

Fahrzeugführer die zur Sicherung erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehen<strong>de</strong><br />

Verantwortlichkeit, insbeson<strong>de</strong>re für<br />

die tatsächliche Benutzung <strong>de</strong>r bereitgestellten<br />

Sicherungsmittel, schei<strong>de</strong>t aus. Dem Halter und<br />

Beför<strong>de</strong>rer obliegt insoweit auch keine Kontroll-<br />

und Überwachungspflicht. Im Gegensatz dazu<br />

trägt <strong>de</strong>r Verla<strong>de</strong>r und Fahrzeugführer die volle<br />

Verantwortung für die Beachtung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />

über die sichere Be- und Entladung allein.<br />

Für ein Zurverfügungstellen reicht es aus, dass<br />

<strong>de</strong>r Halter und Beför<strong>de</strong>rer die im Einzelfall benötigten<br />

Ladungssicherungsmittel in ausreichen<strong>de</strong>r<br />

Anzahl an einem Standort, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig<br />

vorrätig hat und sich <strong>de</strong>r Fahrzeugführer ihrer<br />

ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Der Verla<strong>de</strong>r<br />

hingegen genügt seiner Verantwortung<br />

für die Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Beladung<br />

und Handhabung nur, wenn er sich von<br />

<strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Beladung vor bezie-<br />

1. PLATZ<br />

„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />

Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r Oberklasse<br />

hungsweise bei Abfahrt <strong>de</strong>s Transportfahrzeugs<br />

und darüber hinaus von <strong>de</strong>r Fähigkeit <strong>de</strong>s Fahrers<br />

überzeugt, eine solche Beladung bestimmungsgemäß<br />

durchzuführen. Insoweit hat er nicht nur<br />

die Pflicht, die eingesetzten Fahrer sorgfältig<br />

auszuwählen, son<strong>de</strong>rn auch, diese durch zumin<strong>de</strong>st<br />

stichprobenartige Kontrollen zu überwachen.<br />

Wenn die Ladung herunterfällt – Mitverschul<strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer<br />

Das AG Bie<strong>de</strong>nkopf (Urteil vom 10.10.2001, Az.<br />

5 C 450/00) hat jedoch klargestellt, dass es<br />

im Rahmen von Scha<strong>de</strong>nersatz bei einem Verkehrsunfall<br />

mit Beschädigung eines Pkw durch<br />

herabfallen<strong>de</strong> Lkw-Ladung durchaus auf ein<br />

Mitverschul<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer ankommen<br />

kann. Fährt ein Pkw-Fahrer im Abstand<br />

von lediglich einer Autolänge hinter einem offensichtlich<br />

bela<strong>de</strong>nen Lkw her und überholt<br />

diesen dann trotz Kenntnis von möglicherweise<br />

herabfallen<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong>n, ist er zumin<strong>de</strong>st<br />

mitverantwortlich, wenn sein Fahrzeug tatsächlich<br />

durch herabfallen<strong>de</strong> Ladung beschädigt<br />

wird. Das Gericht hatte in diesem Fall eine hälftige<br />

Scha<strong>de</strong>nteilung vorgenommen.<br />

Im Ergebnis gleich urteilte auch das AG Bran<strong>de</strong>nburg<br />

(Urteil vom 28.01.2000, Az. 7 C 650/98) zur<br />

Scha<strong>de</strong>nteilung bei Beschädigung eines nachfolgen<strong>de</strong>n<br />

Kraftfahrzeuges durch von einem Transporter<br />

herabfallen<strong>de</strong> Ladungsteile. Halter und<br />

Fahrer eines Autotransporters haften nach § 823<br />

Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und 18 StVG für einen<br />

TransporTer <strong>Special</strong><br />

während <strong>de</strong>r Fahrt durch herabfallen<strong>de</strong>, nicht<br />

gesicherte Ladung (hier: lose Teile eines transportierten<br />

beschädigten Pkws) entstehen<strong>de</strong>n<br />

Scha<strong>de</strong>n. Beschädigt ein solcher herabfallen<strong>de</strong>r<br />

Ladungsteil ein nachfolgen<strong>de</strong>s Kraftfahrzeug,<br />

trifft <strong>de</strong>ssen Fahrer jedoch <strong>de</strong>r Vorwurf hälftigen<br />

Mitverschul<strong>de</strong>ns, wenn er <strong>de</strong>m auf die Straße fallen<strong>de</strong>n<br />

Teil bei gehöriger Aufmerksamkeit und<br />

angepasster Geschwindigkeit hätte ausweichen<br />

beziehungsweise einen genügend großen Abstand<br />

hätte einhalten können.<br />

Das AG Lü<strong>de</strong>nscheid (Urteil vom 12.06.2003,<br />

Az. 94 C 7/03) lehnte eine Haftung für eine<br />

Fahrzeugbeschädigung durch vom Lkw heruntergefallene<br />

Gegenstän<strong>de</strong> bei Unterschreitung<br />

<strong>de</strong>s Sicherheitsabstands ebenfalls ab. Auch auf<br />

Autobahnen beträgt <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stabstand<br />

etwa <strong>de</strong>n halben Tachowert. Ein beabsichtigter<br />

Überholvorgang berechtigt nicht zur<br />

Unterschreitung <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s.<br />

Wird <strong>de</strong>r Sicherheitsabstand erheblich<br />

unterschritten und wäre es bei Einhaltung<br />

<strong>de</strong>s Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s nicht zu einer Berührung<br />

mit einem von einem vorausfahren<strong>de</strong>n Lkw<br />

heruntergefallenen Gegenstand gekommen,<br />

tritt die Betriebsgefahr <strong>de</strong>s Lkw gegenüber <strong>de</strong>m<br />

überwiegen<strong>de</strong>n Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Nachfahren<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>rgestalt zurück, dass für einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />

kein Raum bleibt.<br />

DAS LUXURIÖSE HIGHLIGHT FÜR IHRE FLOTTE.<br />

Der Jaguar XJ hat Entschei<strong>de</strong>r, Fahrer und die Leser <strong>de</strong>r Zeitschrift „<strong>Flotte</strong>nmanagement“ wie kein an<strong>de</strong>res Automobil überzeugt.<br />

O<strong>de</strong>r besser gesagt: so stark wie kein an<strong>de</strong>res bewegt. Mit ihm wird Fahren zum intuitiven, sinnlichen Erlebnis – zur Bewegung,<br />

die ihresgleichen sucht. Wie Platz 1 bei <strong>de</strong>n Flottina Awards 2012 in <strong>de</strong>r Kategorie „Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r Oberklasse“*<br />

unterstreicht. Gerne erstellen wir Ihnen individuelle Leasingangebote, einschließlich Full-Service-Leasing, über unser Jaguar<br />

Firmenkun<strong>de</strong>n Center.<br />

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar<br />

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

Internet: www.fischer-lohmar.<strong>de</strong><br />

* <strong>Flotte</strong>nmanagement: Ausgabe 03/2012.<br />

Jaguar XJ 3.0 L V6 Diesel: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 9,6 (innerorts); 5,6 (außerorts); 7,0 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 184 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: B; RL 80/1268/EWG. Mo<strong>de</strong>llreihe XF, XJ, XK: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 12,5–5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 292–149 (komb.);<br />

CO 2 -Effizienzklasse: G–A; RL 80/1268/EWG.<br />

Abbildung zeigt Son<strong>de</strong>rausstattung.<br />

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Jaguar Firmenkun<strong>de</strong>n Center 0800 1199160 (gebührenfrei)<br />

o<strong>de</strong>r unter jaguar-firmenkun<strong>de</strong>n.<strong>de</strong>

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