Special - Flotte.de
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Verladung <strong>de</strong>shalb von allen Beteiligten am<br />
zuverlässigsten beurteilen kann. Es ist daher<br />
nur folgerichtig, ihn in <strong>de</strong>n Kreis <strong>de</strong>r nach § 22<br />
StVO verantwortlichen Personen einzubeziehen,<br />
so ausdrücklich das OLG Celle (Beschluss vom<br />
28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07).<br />
Nach einer Entscheidung <strong>de</strong>s OLG Hamm (Beschluss<br />
vom 26.05.2005, Az. 1 Ss OWi 98/05) ist<br />
die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s Halters und Beför<strong>de</strong>rers<br />
für die Durchführung <strong>de</strong>r Ladungssicherung<br />
aber begrenzt. Sie erschöpft sich darin, <strong>de</strong>m<br />
Fahrzeugführer die zur Sicherung erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Eine weitergehen<strong>de</strong><br />
Verantwortlichkeit, insbeson<strong>de</strong>re für<br />
die tatsächliche Benutzung <strong>de</strong>r bereitgestellten<br />
Sicherungsmittel, schei<strong>de</strong>t aus. Dem Halter und<br />
Beför<strong>de</strong>rer obliegt insoweit auch keine Kontroll-<br />
und Überwachungspflicht. Im Gegensatz dazu<br />
trägt <strong>de</strong>r Verla<strong>de</strong>r und Fahrzeugführer die volle<br />
Verantwortung für die Beachtung <strong>de</strong>r Vorschriften<br />
über die sichere Be- und Entladung allein.<br />
Für ein Zurverfügungstellen reicht es aus, dass<br />
<strong>de</strong>r Halter und Beför<strong>de</strong>rer die im Einzelfall benötigten<br />
Ladungssicherungsmittel in ausreichen<strong>de</strong>r<br />
Anzahl an einem Standort, von <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig<br />
vorrätig hat und sich <strong>de</strong>r Fahrzeugführer ihrer<br />
ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Der Verla<strong>de</strong>r<br />
hingegen genügt seiner Verantwortung<br />
für die Einhaltung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Beladung<br />
und Handhabung nur, wenn er sich von<br />
<strong>de</strong>r Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Beladung vor bezie-<br />
1. PLATZ<br />
„FLOTTINA AWARDS 2012“*<br />
Beliebtestes Import-Fahrzeug <strong>de</strong>r Oberklasse<br />
hungsweise bei Abfahrt <strong>de</strong>s Transportfahrzeugs<br />
und darüber hinaus von <strong>de</strong>r Fähigkeit <strong>de</strong>s Fahrers<br />
überzeugt, eine solche Beladung bestimmungsgemäß<br />
durchzuführen. Insoweit hat er nicht nur<br />
die Pflicht, die eingesetzten Fahrer sorgfältig<br />
auszuwählen, son<strong>de</strong>rn auch, diese durch zumin<strong>de</strong>st<br />
stichprobenartige Kontrollen zu überwachen.<br />
Wenn die Ladung herunterfällt – Mitverschul<strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer<br />
Das AG Bie<strong>de</strong>nkopf (Urteil vom 10.10.2001, Az.<br />
5 C 450/00) hat jedoch klargestellt, dass es<br />
im Rahmen von Scha<strong>de</strong>nersatz bei einem Verkehrsunfall<br />
mit Beschädigung eines Pkw durch<br />
herabfallen<strong>de</strong> Lkw-Ladung durchaus auf ein<br />
Mitverschul<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rer Verkehrsteilnehmer ankommen<br />
kann. Fährt ein Pkw-Fahrer im Abstand<br />
von lediglich einer Autolänge hinter einem offensichtlich<br />
bela<strong>de</strong>nen Lkw her und überholt<br />
diesen dann trotz Kenntnis von möglicherweise<br />
herabfallen<strong>de</strong>n Gegenstän<strong>de</strong>n, ist er zumin<strong>de</strong>st<br />
mitverantwortlich, wenn sein Fahrzeug tatsächlich<br />
durch herabfallen<strong>de</strong> Ladung beschädigt<br />
wird. Das Gericht hatte in diesem Fall eine hälftige<br />
Scha<strong>de</strong>nteilung vorgenommen.<br />
Im Ergebnis gleich urteilte auch das AG Bran<strong>de</strong>nburg<br />
(Urteil vom 28.01.2000, Az. 7 C 650/98) zur<br />
Scha<strong>de</strong>nteilung bei Beschädigung eines nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Kraftfahrzeuges durch von einem Transporter<br />
herabfallen<strong>de</strong> Ladungsteile. Halter und<br />
Fahrer eines Autotransporters haften nach § 823<br />
Abs. 1 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 und 18 StVG für einen<br />
TransporTer <strong>Special</strong><br />
während <strong>de</strong>r Fahrt durch herabfallen<strong>de</strong>, nicht<br />
gesicherte Ladung (hier: lose Teile eines transportierten<br />
beschädigten Pkws) entstehen<strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>n. Beschädigt ein solcher herabfallen<strong>de</strong>r<br />
Ladungsteil ein nachfolgen<strong>de</strong>s Kraftfahrzeug,<br />
trifft <strong>de</strong>ssen Fahrer jedoch <strong>de</strong>r Vorwurf hälftigen<br />
Mitverschul<strong>de</strong>ns, wenn er <strong>de</strong>m auf die Straße fallen<strong>de</strong>n<br />
Teil bei gehöriger Aufmerksamkeit und<br />
angepasster Geschwindigkeit hätte ausweichen<br />
beziehungsweise einen genügend großen Abstand<br />
hätte einhalten können.<br />
Das AG Lü<strong>de</strong>nscheid (Urteil vom 12.06.2003,<br />
Az. 94 C 7/03) lehnte eine Haftung für eine<br />
Fahrzeugbeschädigung durch vom Lkw heruntergefallene<br />
Gegenstän<strong>de</strong> bei Unterschreitung<br />
<strong>de</strong>s Sicherheitsabstands ebenfalls ab. Auch auf<br />
Autobahnen beträgt <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Min<strong>de</strong>stabstand<br />
etwa <strong>de</strong>n halben Tachowert. Ein beabsichtigter<br />
Überholvorgang berechtigt nicht zur<br />
Unterschreitung <strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s.<br />
Wird <strong>de</strong>r Sicherheitsabstand erheblich<br />
unterschritten und wäre es bei Einhaltung<br />
<strong>de</strong>s Sicherheitsabstan<strong>de</strong>s nicht zu einer Berührung<br />
mit einem von einem vorausfahren<strong>de</strong>n Lkw<br />
heruntergefallenen Gegenstand gekommen,<br />
tritt die Betriebsgefahr <strong>de</strong>s Lkw gegenüber <strong>de</strong>m<br />
überwiegen<strong>de</strong>n Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Nachfahren<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>rgestalt zurück, dass für einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<br />
kein Raum bleibt.<br />
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Der Jaguar XJ hat Entschei<strong>de</strong>r, Fahrer und die Leser <strong>de</strong>r Zeitschrift „<strong>Flotte</strong>nmanagement“ wie kein an<strong>de</strong>res Automobil überzeugt.<br />
O<strong>de</strong>r besser gesagt: so stark wie kein an<strong>de</strong>res bewegt. Mit ihm wird Fahren zum intuitiven, sinnlichen Erlebnis – zur Bewegung,<br />
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* <strong>Flotte</strong>nmanagement: Ausgabe 03/2012.<br />
Jaguar XJ 3.0 L V6 Diesel: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 9,6 (innerorts); 5,6 (außerorts); 7,0 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 184 (komb.);<br />
CO 2 -Effizienzklasse: B; RL 80/1268/EWG. Mo<strong>de</strong>llreihe XF, XJ, XK: Kraftstoffverbrauch in l/100 km: 12,5–5,4 (komb.); CO 2 -Emission in g/km: 292–149 (komb.);<br />
CO 2 -Effizienzklasse: G–A; RL 80/1268/EWG.<br />
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