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Geschäftsbericht 2014-2017

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Vorwort<br />

iGZ: Innovativer Impulsgeber,<br />

praxisgerechter Serviceanbieter<br />

Die gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen<br />

der Zeitarbeitsbranche haben sich<br />

<strong>2017</strong> erneut geändert. Höchstüberlassungsdauer<br />

und Equal Pay sind die we sentlichen<br />

Stichworte – immerhin mit Tariföffnungsklauseln,<br />

die von den Sozialpart nern nun noch<br />

praxisgerecht auszuhandeln sind. Keine Frage:<br />

Die Komplexität steigt hierdurch für alle Beteiligten<br />

– eine große Herausforderung. In vielen<br />

Sonderveran staltungen haben wir für unsere<br />

Mitgliedsunternehmen zeitnah über das neue<br />

AÜG informiert, auf diese Art und Weise über<br />

1900 Personaler direkt erreicht und zahlrei che<br />

Arbeitshilfen für die Praxis entwickelt.<br />

Den geplanten Veränderungen hat sich der iGZ<br />

in den letzten drei Jahren offensiv gemeinsam<br />

mit weiteren Bündnispartnern gestellt. Nach<br />

den sehr konkreten Ver tragsvereinbarungen<br />

von CDU/CSU-SPD zu Beginn der Legislaturperiode<br />

war es na türlich äußerst schwierig,<br />

auf die politische Debatte noch so Einfluss zu<br />

nehmen, dass insbesondere die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

nicht durch gesetzliche<br />

Restriktionen unter die Räder geraten.<br />

Das novellierte AÜG ist am 1. April <strong>2017</strong> in<br />

Kraft getreten und sieht vor, dass grund sätzlich<br />

ab dem zehnten Monat der Überlassung ein<br />

gesetzliches Equal Pay gilt, dass aber leider in<br />

der weiten Auslegung durch die EU-Richtlinie<br />

und die SAG Rechtsprechung nicht weiter<br />

eingegrenzt wird. Diese von uns aber gewollte<br />

Eingren zung der Entgeltgleichheit bzw. EP-Lohnannäherung,<br />

weil sie einfacher, rechtssicher<br />

und unbürokratischer von den Unternehmen<br />

umsetzbar ist, kann allerdings wie bisher durch<br />

Branchenzuschlags-Tarifverträge nach der<br />

gesetzlich vorgesehenen Öffnungsklausel auch<br />

im Zeitraum nach dem 9. Einsatzmonat bzw.<br />

über den 15. Monat hinaus vorgenommen<br />

werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass<br />

deren Entgelte sich stufenweise an das Arbeitsentgelt<br />

eines vergleichbaren Arbeitnehmers im<br />

Kundenbetrieb annähern. In diesen Tarifverträgen<br />

kann ein tarifliches Equal Pay von den<br />

Sozialpartnern autonom definiert werden. Die<br />

iGZ-Tarifkommission wird also in den nächsten<br />

Wochen beraten, ob und wie von dieser<br />

neuen Tariföffnungsklausel im AÜG Gebrauch<br />

gemacht werden soll.<br />

Außerdem haben die Tarifparteien der Einsatzbranchen<br />

eine Tarifoption durch das neue AÜG<br />

erhalten, Abweichungen von der grundsätzlich<br />

bestehenden 18- monatigen Höchstüberlassungsdauer<br />

vertraglich zu regeln. Eine „Blaupause“<br />

hierfür ist bekanntlich der bereits existierende<br />

Tarifvertrag zwischen Gesamtmetall/IG<br />

Metall. Insoweit bleibt abzuwarten, ob weitere<br />

wichtige Branchen für die Zeitarbeit hier die<br />

sem Vorbild bis zum Ablauf der Übergangsfristen<br />

in der nächsten Zeit folgen werden.<br />

Nach unserer Ansicht und gestützt auf ein<br />

eingeholtes Rechtsgutachten der Profes soren<br />

Henssler/Höpfner haben wir allerdings erhebliche<br />

verfassungsrechtliche Be denken, ob<br />

der generelle Ausschluss unserer Branche bei<br />

dieser Öffnungsklausel nicht gegen die grundgesetzlich<br />

geschützte Tarifautonomie bzw.<br />

gegen den Gleich heitsgrundsatz verstößt.<br />

Entsprechende rechtliche Schritte gegen diese<br />

Regelung werden geprüft und gegebenenfalls<br />

12.095 Nachrichten wurden in den letzten zwölf<br />

§ Monaten an recht@ig-zeitarbeit.de geschickt.<br />

iGZ-<strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2014</strong>-<strong>2017</strong><br />

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