Geschäftsbericht 2014-2017
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Vorwort<br />
iGZ: Innovativer Impulsgeber,<br />
praxisgerechter Serviceanbieter<br />
Die gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen<br />
der Zeitarbeitsbranche haben sich<br />
<strong>2017</strong> erneut geändert. Höchstüberlassungsdauer<br />
und Equal Pay sind die we sentlichen<br />
Stichworte – immerhin mit Tariföffnungsklauseln,<br />
die von den Sozialpart nern nun noch<br />
praxisgerecht auszuhandeln sind. Keine Frage:<br />
Die Komplexität steigt hierdurch für alle Beteiligten<br />
– eine große Herausforderung. In vielen<br />
Sonderveran staltungen haben wir für unsere<br />
Mitgliedsunternehmen zeitnah über das neue<br />
AÜG informiert, auf diese Art und Weise über<br />
1900 Personaler direkt erreicht und zahlrei che<br />
Arbeitshilfen für die Praxis entwickelt.<br />
Den geplanten Veränderungen hat sich der iGZ<br />
in den letzten drei Jahren offensiv gemeinsam<br />
mit weiteren Bündnispartnern gestellt. Nach<br />
den sehr konkreten Ver tragsvereinbarungen<br />
von CDU/CSU-SPD zu Beginn der Legislaturperiode<br />
war es na türlich äußerst schwierig,<br />
auf die politische Debatte noch so Einfluss zu<br />
nehmen, dass insbesondere die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
nicht durch gesetzliche<br />
Restriktionen unter die Räder geraten.<br />
Das novellierte AÜG ist am 1. April <strong>2017</strong> in<br />
Kraft getreten und sieht vor, dass grund sätzlich<br />
ab dem zehnten Monat der Überlassung ein<br />
gesetzliches Equal Pay gilt, dass aber leider in<br />
der weiten Auslegung durch die EU-Richtlinie<br />
und die SAG Rechtsprechung nicht weiter<br />
eingegrenzt wird. Diese von uns aber gewollte<br />
Eingren zung der Entgeltgleichheit bzw. EP-Lohnannäherung,<br />
weil sie einfacher, rechtssicher<br />
und unbürokratischer von den Unternehmen<br />
umsetzbar ist, kann allerdings wie bisher durch<br />
Branchenzuschlags-Tarifverträge nach der<br />
gesetzlich vorgesehenen Öffnungsklausel auch<br />
im Zeitraum nach dem 9. Einsatzmonat bzw.<br />
über den 15. Monat hinaus vorgenommen<br />
werden. Voraussetzung hierfür ist nur, dass<br />
deren Entgelte sich stufenweise an das Arbeitsentgelt<br />
eines vergleichbaren Arbeitnehmers im<br />
Kundenbetrieb annähern. In diesen Tarifverträgen<br />
kann ein tarifliches Equal Pay von den<br />
Sozialpartnern autonom definiert werden. Die<br />
iGZ-Tarifkommission wird also in den nächsten<br />
Wochen beraten, ob und wie von dieser<br />
neuen Tariföffnungsklausel im AÜG Gebrauch<br />
gemacht werden soll.<br />
Außerdem haben die Tarifparteien der Einsatzbranchen<br />
eine Tarifoption durch das neue AÜG<br />
erhalten, Abweichungen von der grundsätzlich<br />
bestehenden 18- monatigen Höchstüberlassungsdauer<br />
vertraglich zu regeln. Eine „Blaupause“<br />
hierfür ist bekanntlich der bereits existierende<br />
Tarifvertrag zwischen Gesamtmetall/IG<br />
Metall. Insoweit bleibt abzuwarten, ob weitere<br />
wichtige Branchen für die Zeitarbeit hier die<br />
sem Vorbild bis zum Ablauf der Übergangsfristen<br />
in der nächsten Zeit folgen werden.<br />
Nach unserer Ansicht und gestützt auf ein<br />
eingeholtes Rechtsgutachten der Profes soren<br />
Henssler/Höpfner haben wir allerdings erhebliche<br />
verfassungsrechtliche Be denken, ob<br />
der generelle Ausschluss unserer Branche bei<br />
dieser Öffnungsklausel nicht gegen die grundgesetzlich<br />
geschützte Tarifautonomie bzw.<br />
gegen den Gleich heitsgrundsatz verstößt.<br />
Entsprechende rechtliche Schritte gegen diese<br />
Regelung werden geprüft und gegebenenfalls<br />
12.095 Nachrichten wurden in den letzten zwölf<br />
§ Monaten an recht@ig-zeitarbeit.de geschickt.<br />
iGZ-<strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2014</strong>-<strong>2017</strong><br />
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