Grundbaustein Sachwerte und Erträge/ Mehrgefahren
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§ 10 Gegenstand der Betriebsunterbrechungsversicherung (<strong>Erträge</strong>)<br />
1. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden unterbrochen,<br />
so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch<br />
entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 16 Ziff. 2.1).<br />
2. Der Sachschaden ist ein Schaden infolge einer in den §§ 1 bis 6 beschriebenen<br />
Gefahr an einer dem Betrieb dienenden Sache.<br />
3. Als Sachschäden gelten auch Schäden an vorübergehend außer Betrieb genommenen<br />
sowie neu hinzukommenden, aber noch nicht in Betrieb genommenen<br />
Anlagegütern, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau befinden. Ersatzpflichtig<br />
ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme<br />
bzw. Nutzung dieser Sache entstehende Unterbrechungsschaden.<br />
4. Außerhalb des Versicherungsortes gelten als dem Betrieb dienende Sachen nur<br />
solche, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt<br />
erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für seinen<br />
Betrieb gemietet, gepachtet oder geliehen hat.<br />
5. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />
eines Unterbrechungsschadens macht, hat der Versicherer zu ersetzen,<br />
5.1 soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern<br />
oder<br />
5.2 soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten<br />
durfte.<br />
5.3 Die Aufwendungen werden jedoch nicht ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer<br />
durch sie über den versicherten Betriebsgewinn <strong>und</strong> die versicherten<br />
Kosten hinaus Nutzen erzielt, insbesondere innerhalb eines zeitlichen<br />
Selbstbehaltes oder nach Ablauf der Haftzeit, oder soweit sie mit der Entschädigung<br />
zusammen die Versicherungssumme bzw. die vereinbarten<br />
Höchstentschädigungen übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung<br />
des Versicherers beruhen.<br />
5.4 Für Aufwendungen zur Ermittlung <strong>und</strong> Feststellung des Schadens gilt § 8<br />
Ziff. 2 analog.<br />
5.5 Für Sachverständigenkosten gilt § 8 Ziff. 3.8 analog.<br />
6. Haftzeit<br />
6.1 Der Unterbrechungsschaden muss innerhalb der vereinbarten Haftzeit entstehen.<br />
6.2 Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens. Wenn der Eintrittszeitpunkt<br />
des Sachschadens objektiv nicht feststellbar ist, gilt der Zeitpunkt,<br />
von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach<br />
den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens<br />
jedoch der Beginn des Unterbrechungsschadens.<br />
§ 11 Versicherungsort<br />
1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.<br />
Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles<br />
aus dem Versicherungsort entfernt <strong>und</strong> in zeitlichem <strong>und</strong> örtlichem<br />
Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden<br />
oder abhandenkommen, sind jedoch versichert.<br />
2. Versicherungsort für Schäden gemäß §§ 1 bis 3 <strong>und</strong> § 5 sind die im Versicherungsvertrag<br />
bezeichneten Versicherungsgr<strong>und</strong>stücke einschließlich<br />
2.1 der sich in unmittelbarer Nähe dieser Gr<strong>und</strong>stücke befindlichen Schaukästen,<br />
Vitrinen, Abstellplätze <strong>und</strong> Anschlussgleise<br />
2.2 der Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen <strong>und</strong><br />
entsprechend gekennzeichnet sind.<br />
3. Versicherungsort für Schäden durch Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach<br />
einem Einbruch gemäß § 4 Ziff. 1.1 <strong>und</strong> 1.4 sind die Räume des auf dem Versi-<br />
cherungsgr<strong>und</strong>stück befindlichen Gebäudes, die vom Versicherungsnehmer ausschließlich<br />
selbst genutzt werden.<br />
Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl <strong>und</strong> Raub besteht nur, wenn alle<br />
Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls (§ 4 Ziff. 2) oder eines Raubes (§ 4<br />
Ziff. 3 oder 4) innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten<br />
innerhalb desselben Versicherungsortes – verwirklicht worden sind. Bei<br />
Raub auf Transportwegen ist der Ort maßgebend, an dem sich die zu transportierenden<br />
Sachen bei Beginn der Tat bef<strong>und</strong>en haben.<br />
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme<br />
erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen<br />
erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem auch die Drohung<br />
ausgesprochen worden ist.<br />
4. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen<br />
nicht versichert.<br />
5. Als Versicherungsort gelten innerhalb Europas ohne besondere Anmeldung<br />
auch neu hinzukommende Betriebsgr<strong>und</strong>stücke. Als neu hinzukommende Betriebsgr<strong>und</strong>stücke<br />
sind nur solche anzusehen, die zusätzlich zu den bereits bestehenden<br />
Gr<strong>und</strong>stücken genutzt werden. Die Verlegung des gesamten Versicherungsortes<br />
fällt nicht unter diese Regelung.<br />
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die neu hinzukommenden Betriebsgr<strong>und</strong>stücke<br />
innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb/Anmietung anzuzeigen.<br />
Verletzt er diese Vorschrift, entfällt insofern der Versicherungsschutz. Nach der<br />
Meldung wird der Vertrag mittels Nachtrag angepasst.<br />
Die Entschädigung ist jedoch je Versicherungsfall auf den vertraglich vereinbarten<br />
Betrag begrenzt.<br />
6. Für bewegliche Sachen, die sich vorübergehend zur Wartung, Pflege, Reparatur,<br />
Be- <strong>und</strong> Verarbeitung der Sachen selbst außerhalb des Versicherungsortes befinden<br />
besteht bis zur hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auch innerhalb<br />
Europas Versicherungsschutz.<br />
Bewegliche Sachen, die sich vorübergehend zu anderen Zwecken außerhalb des<br />
Versicherungsortes befinden, sind gegen die Gefahren des § 1 versichert.<br />
Gleiches gilt für einen daraus entstehenden Betriebsunterbrechungsschaden<br />
(Außenversicherung).<br />
7. Nur in verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten<br />
Art sind versichert:<br />
– Bargeld;<br />
– Urk<strong>und</strong>en, z. B. Sparbücher <strong>und</strong> sonstige Wertpapiere;<br />
– Briefmarken;<br />
– Telefonkarten <strong>und</strong> Pre-Paid Karten;<br />
– Münzen <strong>und</strong> Medaillen;<br />
– unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen,<br />
die dem Raumschmuck dienen;<br />
– Schmucksachen, Perlen, Edelsteine;<br />
– Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.<br />
§ 12 Sachverständigenverfahren<br />
1. Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />
vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt<br />
wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige<br />
tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe<br />
der Entschädigung ausgedehnt werden.<br />
Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige<br />
Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />
2.1 Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen <strong>und</strong> kann dann die<br />
andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich<br />
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite<br />
Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung<br />
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha-<br />
HDI-Gerling – <strong>Gr<strong>und</strong>baustein</strong> <strong>Sachwerte</strong> <strong>und</strong> <strong>Erträge</strong>/<strong>Mehrgefahren</strong> – 1802022:01 Stand 01/2008 6 / 1 0