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Grundbaustein Sachwerte und Erträge/ Mehrgefahren

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§ 10 Gegenstand der Betriebsunterbrechungsversicherung (<strong>Erträge</strong>)<br />

1. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden unterbrochen,<br />

so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen den dadurch<br />

entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 16 Ziff. 2.1).<br />

2. Der Sachschaden ist ein Schaden infolge einer in den §§ 1 bis 6 beschriebenen<br />

Gefahr an einer dem Betrieb dienenden Sache.<br />

3. Als Sachschäden gelten auch Schäden an vorübergehend außer Betrieb genommenen<br />

sowie neu hinzukommenden, aber noch nicht in Betrieb genommenen<br />

Anlagegütern, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau befinden. Ersatzpflichtig<br />

ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme<br />

bzw. Nutzung dieser Sache entstehende Unterbrechungsschaden.<br />

4. Außerhalb des Versicherungsortes gelten als dem Betrieb dienende Sachen nur<br />

solche, die dem Versicherungsnehmer gehören, die von ihm unter Eigentumsvorbehalt<br />

erworben oder zur Sicherung übereignet sind oder die er für seinen<br />

Betrieb gemietet, gepachtet oder geliehen hat.<br />

5. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung<br />

eines Unterbrechungsschadens macht, hat der Versicherer zu ersetzen,<br />

5.1 soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern<br />

oder<br />

5.2 soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten<br />

durfte.<br />

5.3 Die Aufwendungen werden jedoch nicht ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer<br />

durch sie über den versicherten Betriebsgewinn <strong>und</strong> die versicherten<br />

Kosten hinaus Nutzen erzielt, insbesondere innerhalb eines zeitlichen<br />

Selbstbehaltes oder nach Ablauf der Haftzeit, oder soweit sie mit der Entschädigung<br />

zusammen die Versicherungssumme bzw. die vereinbarten<br />

Höchstentschädigungen übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung<br />

des Versicherers beruhen.<br />

5.4 Für Aufwendungen zur Ermittlung <strong>und</strong> Feststellung des Schadens gilt § 8<br />

Ziff. 2 analog.<br />

5.5 Für Sachverständigenkosten gilt § 8 Ziff. 3.8 analog.<br />

6. Haftzeit<br />

6.1 Der Unterbrechungsschaden muss innerhalb der vereinbarten Haftzeit entstehen.<br />

6.2 Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens. Wenn der Eintrittszeitpunkt<br />

des Sachschadens objektiv nicht feststellbar ist, gilt der Zeitpunkt,<br />

von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach<br />

den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens<br />

jedoch der Beginn des Unterbrechungsschadens.<br />

§ 11 Versicherungsort<br />

1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.<br />

Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles<br />

aus dem Versicherungsort entfernt <strong>und</strong> in zeitlichem <strong>und</strong> örtlichem<br />

Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden<br />

oder abhandenkommen, sind jedoch versichert.<br />

2. Versicherungsort für Schäden gemäß §§ 1 bis 3 <strong>und</strong> § 5 sind die im Versicherungsvertrag<br />

bezeichneten Versicherungsgr<strong>und</strong>stücke einschließlich<br />

2.1 der sich in unmittelbarer Nähe dieser Gr<strong>und</strong>stücke befindlichen Schaukästen,<br />

Vitrinen, Abstellplätze <strong>und</strong> Anschlussgleise<br />

2.2 der Parkplätze, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen <strong>und</strong><br />

entsprechend gekennzeichnet sind.<br />

3. Versicherungsort für Schäden durch Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach<br />

einem Einbruch gemäß § 4 Ziff. 1.1 <strong>und</strong> 1.4 sind die Räume des auf dem Versi-<br />

cherungsgr<strong>und</strong>stück befindlichen Gebäudes, die vom Versicherungsnehmer ausschließlich<br />

selbst genutzt werden.<br />

Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl <strong>und</strong> Raub besteht nur, wenn alle<br />

Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls (§ 4 Ziff. 2) oder eines Raubes (§ 4<br />

Ziff. 3 oder 4) innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten<br />

innerhalb desselben Versicherungsortes – verwirklicht worden sind. Bei<br />

Raub auf Transportwegen ist der Ort maßgebend, an dem sich die zu transportierenden<br />

Sachen bei Beginn der Tat bef<strong>und</strong>en haben.<br />

Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme<br />

erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen<br />

erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem auch die Drohung<br />

ausgesprochen worden ist.<br />

4. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen<br />

nicht versichert.<br />

5. Als Versicherungsort gelten innerhalb Europas ohne besondere Anmeldung<br />

auch neu hinzukommende Betriebsgr<strong>und</strong>stücke. Als neu hinzukommende Betriebsgr<strong>und</strong>stücke<br />

sind nur solche anzusehen, die zusätzlich zu den bereits bestehenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücken genutzt werden. Die Verlegung des gesamten Versicherungsortes<br />

fällt nicht unter diese Regelung.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die neu hinzukommenden Betriebsgr<strong>und</strong>stücke<br />

innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb/Anmietung anzuzeigen.<br />

Verletzt er diese Vorschrift, entfällt insofern der Versicherungsschutz. Nach der<br />

Meldung wird der Vertrag mittels Nachtrag angepasst.<br />

Die Entschädigung ist jedoch je Versicherungsfall auf den vertraglich vereinbarten<br />

Betrag begrenzt.<br />

6. Für bewegliche Sachen, die sich vorübergehend zur Wartung, Pflege, Reparatur,<br />

Be- <strong>und</strong> Verarbeitung der Sachen selbst außerhalb des Versicherungsortes befinden<br />

besteht bis zur hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze auch innerhalb<br />

Europas Versicherungsschutz.<br />

Bewegliche Sachen, die sich vorübergehend zu anderen Zwecken außerhalb des<br />

Versicherungsortes befinden, sind gegen die Gefahren des § 1 versichert.<br />

Gleiches gilt für einen daraus entstehenden Betriebsunterbrechungsschaden<br />

(Außenversicherung).<br />

7. Nur in verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten<br />

Art sind versichert:<br />

– Bargeld;<br />

– Urk<strong>und</strong>en, z. B. Sparbücher <strong>und</strong> sonstige Wertpapiere;<br />

– Briefmarken;<br />

– Telefonkarten <strong>und</strong> Pre-Paid Karten;<br />

– Münzen <strong>und</strong> Medaillen;<br />

– unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, ausgenommen Sachen,<br />

die dem Raumschmuck dienen;<br />

– Schmucksachen, Perlen, Edelsteine;<br />

– Sachen, für die dies besonders vereinbart ist.<br />

§ 12 Sachverständigenverfahren<br />

1. Versicherungsnehmer <strong>und</strong> Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt<br />

wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige<br />

tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe<br />

der Entschädigung ausgedehnt werden.<br />

Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige<br />

Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.<br />

2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:<br />

2.1 Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen <strong>und</strong> kann dann die<br />

andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich<br />

auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite<br />

Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung<br />

benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Scha-<br />

HDI-Gerling – <strong>Gr<strong>und</strong>baustein</strong> <strong>Sachwerte</strong> <strong>und</strong> <strong>Erträge</strong>/<strong>Mehrgefahren</strong> – 1802022:01 Stand 01/2008 6 / 1 0

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