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Grundbaustein Sachwerte und Erträge/ Mehrgefahren

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1.5 dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede<br />

Untersuchung über Ursache <strong>und</strong> Höhe des Schadens <strong>und</strong> über den Umfang<br />

seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft –<br />

auf Verlangen schriftlich – zu erteilen <strong>und</strong> die erforderlichen Belege beizubringen<br />

– bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten<br />

Gr<strong>und</strong>buchauszug –.<br />

1.6 Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer<br />

nicht zugestimmt hat. Dies gilt nicht, falls es zur Vermeidung von<br />

Betriebsstörungen erforderlich ist, unverzüglich mit den Aufräumungs- <strong>und</strong><br />

Wiederherstellungsarbeiten zu beginnen. Die Schadennachweispflicht des<br />

Versicherungsnehmers bleibt unberührt.<br />

1.7 dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist<br />

von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller<br />

abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen<br />

1.8 die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind<br />

oder sein können, zu wahren <strong>und</strong> zu sichern sowie den Versicherer bei der<br />

Regressnahme zu unterstützen.<br />

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist<br />

der Versicherer nach Maßgabe des § 2 VFVB (Rechtsfolgen bei Verletzung von<br />

Obliegenheiten) von der Entschädigungspflicht frei. Sind abhanden gekommene<br />

Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt worden, so<br />

kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei<br />

sein.<br />

§ 16 Entschädigungsberechnung<br />

1. Sachschaden<br />

1.1 Ersetzt werden unter Anrechnung eventueller Restwerte<br />

1.1.1 im Totalschadenfall der Versicherungswert der versicherten Sache unmittelbar<br />

vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

1.1.2 im Teilschadenfall die notwendigen Kosten zur Zeit des Eintrittes des<br />

Versicherungsfalles, die zur Wiederherstellung erforderlich sind, zuzüglich<br />

einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen <strong>und</strong> bei der Wiederherstellung<br />

nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der<br />

Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.<br />

Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des<br />

Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Versicherungswert der versicherten<br />

Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.<br />

Die Wiederherstellungskosten werden gekürzt, soweit durch die Wiederherstellung<br />

der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert<br />

unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird.<br />

1.2 Ist der Neuwert der Versicherungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer<br />

auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt,<br />

einen Anspruch nur, soweit <strong>und</strong> sobald er innerhalb von drei Jahren nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat (die Erteilung bindender<br />

Aufträge genügt), dass er die Entschädigung verwenden wird, um<br />

1.2.1 Gebäude für den gleichen Betriebszweck innerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland wiederherzustellen;<br />

1.2.2 bewegliche Sachen oder Gr<strong>und</strong>stücksbestandteile, die zerstört worden<br />

oder abhandengekommen sind, in gleicher Art <strong>und</strong> Güte wiederzubeschaffen.<br />

Für vernichtete Teile der maschinellen Einrichtung genügt die<br />

Wiederbeschaffung demselben Betriebszweck dienender Maschinen oder<br />

Motoren, wobei Ersatzteile aus einem etwa vorhandenen Reservelager verwendet<br />

werden können.<br />

1.2.3 bewegliche Sachen oder Gr<strong>und</strong>stücksbestandteile, die beschädigt<br />

worden sind, wiederherzustellen.<br />

1.3 Für Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen <strong>und</strong> Ausstellungsstücke, ferner<br />

für typengeb<strong>und</strong>ene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte<br />

Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der<br />

Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur,<br />

soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß<br />

Ziff. 1.2.2 <strong>und</strong> 1.2.3 erfüllt sind <strong>und</strong> die Wiederherstellung notwendig ist.<br />

2. Betriebsunterbrechung<br />

2.1 Unterbrechungsschaden, Schadenminderung<br />

2.1.1 Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn <strong>und</strong> der<br />

Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich<br />

der Sachschaden auf einem Gr<strong>und</strong>stück ereignet, das als Betriebsstelle in<br />

der Deklaration bezeichnet ist.<br />

Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden während der Haftzeit.<br />

2.1.2 Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze wird ein Unterbrechungsschaden<br />

auch dann ersetzt, wenn sich der Sachschaden auf einem Gr<strong>und</strong>stück<br />

ereignet hat, das Betriebsstelle von Produkten eines in laufender Geschäftsverbindung<br />

stehenden Unternehmens ist (Zulieferer- <strong>und</strong> Abnehmer-<br />

Rückwirkungsschaden). Dies gilt jedoch nicht für die Gefahren Einbruchdiebstahl,<br />

Raub <strong>und</strong> Vandalismus nach einem Einbruch. Ebenso gilt dies<br />

nicht für den einfachen Diebstahl von Sachen der elektronischen Betriebseinrichtung<br />

gemäß des Zusatzbausteins „Elektronik“.<br />

2.1.3 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig<br />

oder wirtschaftlich begründet ist <strong>und</strong> soweit sie ohne Unterbrechung<br />

erwirtschaftet worden wären. Der Versicherer erkennt den Weiteraufwand<br />

von Mieten <strong>und</strong> Pachtgebühren als wirtschaftlich begründet an,<br />

soweit entsprechende Zahlungen an den Vermieter tatsächlich erbracht<br />

werden. Die Weiterzahlung von den Gehältern <strong>und</strong> Löhnen über den<br />

nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus <strong>und</strong> von Provisionen erkennt<br />

der Versicherer als wirtschaftlich begründet an, soweit sie erforderlich ist,<br />

um die Angestellten, Arbeiter oder Vertreter dem Betrieb zu erhalten.<br />

2.1.4 Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen <strong>und</strong> Einrichtungen sind nur<br />

insoweit zu entschädigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene<br />

Teile der Gebäude, Maschinen <strong>und</strong> Einrichtungen entfallen.<br />

2.1.5 Bei Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu<br />

berücksichtigen, die Gang <strong>und</strong> Ergebnis des Betriebes günstig oder ungünstig<br />

beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten<br />

wäre.<br />

2.1.6 Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Unterbrechungszeitraum<br />

innerhalb der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind auf die<br />

Entschädigung angemessen anzurechnen.<br />

2.1.7 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich<br />

dadurch vergrößert wird, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung<br />

oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden<br />

gekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung<br />

steht.<br />

2.1.8 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der hierfür vereinbarten<br />

Entschädigungsgrenze auch, soweit der Unterbrechungsschaden durch behördlich<br />

angeordnete Wiederaufbau-, Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen<br />

vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

aufgr<strong>und</strong> von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Eintritt<br />

des Versicherungsfalles in Kraft getreten waren. Für eine Vergrößerung des<br />

Unterbrechungsschadens durch Gesetze oder Verordnungen, die erst nach<br />

dem Versicherungsfall in Kraft treten, haftet der Versicherer nicht.<br />

Der Einschluss gilt nicht, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf<br />

dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die nicht von einem Sachschaden<br />

infolge einer versicherten Gefahr betroffen sind.<br />

Wenn die Wiederherstellung des Betriebes aufgr<strong>und</strong> behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen<br />

nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die<br />

Vergrößerung des Unterbrechungsschadens nur gehaftet, soweit er auch<br />

bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre.<br />

2.1.9 Betriebsgewinn gemäß Ziff. 2.1.1 ist der Gewinn aus dem Umsatz der<br />

hergestellten Erzeugnisse oder der gehandelten Waren oder der Gewinn<br />

HDI-Gerling – <strong>Gr<strong>und</strong>baustein</strong> <strong>Sachwerte</strong> <strong>und</strong> <strong>Erträge</strong>/<strong>Mehrgefahren</strong> – 1802022:01 Stand 01/2008 8 / 1 0

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