Berghofer Blick 2017-4
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Kinder im Steuerrecht<br />
Kinder schenken viel Freude, kosten aber auch viel Geld.<br />
Wie Eltern vom Fiskus entlastet werden und was man über das Kindergeld<br />
auch noch wissen sollte, haben wir hier zusammengefasst:<br />
Sprachaufenthalt im Ausland<br />
Nach dem 18. Geburtstag eines Kindes erhalten die Eltern weiterhin<br />
Kindergeld, wenn das Kind noch für einen Beruf ausgebildet wird.<br />
Nicht nur die klassische Ausbildung und ein Studium gehören zur<br />
Berufsausbildung, sondern in bestimmten Fällen auch ein Sprachaufenthalt<br />
im Ausland. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden,<br />
dass Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung anerkannt<br />
werden, wenn das Erlernen der Fremdsprache einen konkreten<br />
Bezug zum angestrebten Beruf aufweist und der Spracherwerb<br />
dem Kind nicht allein in Eigenregie überlassen bleibt. Auch ein<br />
Au-pair-Aufenthalt, der von einem Sprachunterricht begleitet wird,<br />
kann als kindergeldrechtliche Berufsausbildung anerkannt werden.<br />
Schulgeld und Unterkunftskosten<br />
Aus vielfältigen Gründen besuchen viele Kinder eine Privatschule.<br />
Eltern sollten wissen, dass Schulgeldzahlungen und die Anmeldegebühren<br />
für Privatschulen mit 30%, maximal 5.000,00 EUR jährlich<br />
als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abgesetzt<br />
werden können. Das Schulgeld einer deutschen Schule im Ausland<br />
wird gleichgesetzt mit einer deutschen Privatschule. Nur Studiengebühren<br />
gehören nicht dazu, da das Finanzamt keine Hochschulen<br />
begünstigt.<br />
Zusätzlich können die Eltern die Unterkunftskosten bei Internatsaufenthalten<br />
sowie Kosten für Tagesmütter, Au-pairs (Anteil für Kinder-<br />
und Hausaufgabenbetreuung) mit 2/3, maximal 4.000,00 EUR<br />
jährlich als Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten) absetzen.<br />
Berufsausbildung<br />
In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />
darüber entschieden wann eine Berufsausbildung im steuerlichen<br />
Sinne beendet ist.<br />
Viele benötigen eine Berufsausbildung um eine Folgeausbildung<br />
absolvieren und somit ihren eigentlichen Wunschberuf ausüben zu<br />
können. In diesem Rechtstreit ging es um den Abschluss der Ausbildung<br />
zur Immobilienfachwirtin, welcher erst nach Absolvierung der<br />
Ausbildung zur Immobilienkauffrau erreicht werden konnte. Durch<br />
den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte<br />
- die Fachwirtinausbildung begann unmittelbar<br />
nach der Ausbildung zur Kauffrau - wurde dies als eine zusammenhängende<br />
Ausbildung anerkannt. Solange das Kind noch unter 25<br />
Jahre alt ist, besteht somit auch ein Anspruch auf Kindergeld. Der<br />
Verdienst des Kindes in einer Vollzeitausbildung ist nicht relevant.<br />
Sie sehen, dass das Thema Kinder im Steuerrecht, durch die Vielfältigkeit<br />
der Themen spannend bleibt. Bei Fragen wenden Sie sich<br />
gerne an uns.<br />
SWM Schulte Wahle Marquardt PartG mbB<br />
Steuerberatungsgesellschaft