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Berghofer Blick 2017-4

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Kinder im Steuerrecht<br />

Kinder schenken viel Freude, kosten aber auch viel Geld.<br />

Wie Eltern vom Fiskus entlastet werden und was man über das Kindergeld<br />

auch noch wissen sollte, haben wir hier zusammengefasst:<br />

Sprachaufenthalt im Ausland<br />

Nach dem 18. Geburtstag eines Kindes erhalten die Eltern weiterhin<br />

Kindergeld, wenn das Kind noch für einen Beruf ausgebildet wird.<br />

Nicht nur die klassische Ausbildung und ein Studium gehören zur<br />

Berufsausbildung, sondern in bestimmten Fällen auch ein Sprachaufenthalt<br />

im Ausland. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden,<br />

dass Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung anerkannt<br />

werden, wenn das Erlernen der Fremdsprache einen konkreten<br />

Bezug zum angestrebten Beruf aufweist und der Spracherwerb<br />

dem Kind nicht allein in Eigenregie überlassen bleibt. Auch ein<br />

Au-pair-Aufenthalt, der von einem Sprachunterricht begleitet wird,<br />

kann als kindergeldrechtliche Berufsausbildung anerkannt werden.<br />

Schulgeld und Unterkunftskosten<br />

Aus vielfältigen Gründen besuchen viele Kinder eine Privatschule.<br />

Eltern sollten wissen, dass Schulgeldzahlungen und die Anmeldegebühren<br />

für Privatschulen mit 30%, maximal 5.000,00 EUR jährlich<br />

als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abgesetzt<br />

werden können. Das Schulgeld einer deutschen Schule im Ausland<br />

wird gleichgesetzt mit einer deutschen Privatschule. Nur Studiengebühren<br />

gehören nicht dazu, da das Finanzamt keine Hochschulen<br />

begünstigt.<br />

Zusätzlich können die Eltern die Unterkunftskosten bei Internatsaufenthalten<br />

sowie Kosten für Tagesmütter, Au-pairs (Anteil für Kinder-<br />

und Hausaufgabenbetreuung) mit 2/3, maximal 4.000,00 EUR<br />

jährlich als Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten) absetzen.<br />

Berufsausbildung<br />

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz<br />

darüber entschieden wann eine Berufsausbildung im steuerlichen<br />

Sinne beendet ist.<br />

Viele benötigen eine Berufsausbildung um eine Folgeausbildung<br />

absolvieren und somit ihren eigentlichen Wunschberuf ausüben zu<br />

können. In diesem Rechtstreit ging es um den Abschluss der Ausbildung<br />

zur Immobilienfachwirtin, welcher erst nach Absolvierung der<br />

Ausbildung zur Immobilienkauffrau erreicht werden konnte. Durch<br />

den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte<br />

- die Fachwirtinausbildung begann unmittelbar<br />

nach der Ausbildung zur Kauffrau - wurde dies als eine zusammenhängende<br />

Ausbildung anerkannt. Solange das Kind noch unter 25<br />

Jahre alt ist, besteht somit auch ein Anspruch auf Kindergeld. Der<br />

Verdienst des Kindes in einer Vollzeitausbildung ist nicht relevant.<br />

Sie sehen, dass das Thema Kinder im Steuerrecht, durch die Vielfältigkeit<br />

der Themen spannend bleibt. Bei Fragen wenden Sie sich<br />

gerne an uns.<br />

SWM Schulte Wahle Marquardt PartG mbB<br />

Steuerberatungsgesellschaft

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