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East Germany Yearbook - 1981_ocr

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329<br />

XX. Gesundheits- und Sozialwesen<br />

Vorbemerkung<br />

In den Tabellen dieses Abschnitts beziehen sich die Stichtagsergebnlsso,sofern nicht anders vermerkt, auf den Stand am Jahresende.<br />

Gesundheitswesen<br />

K ra n k e n h a u s — Einrichtung Im stationären Bereich der medizinischen Betreuung, in der vorwiegend Aufgaben der Diagnostik,<br />

Therapie, Prophylaxe und Metaphyiaxe, auch für andere Einrichtungen, z. B. der ambulanten medizinischen Betreuung, durchgeführt<br />

werden, wobei den in der Einrichtung aufgenommenen Betreuten während der Betrouungsdauer (Verweildauer) ganztägig Unterkunft<br />

(Bett) und Verpflegung gewährt wird. Es werden allgemeine und Fachkrankenhäuser einschließlich Ihrer Spezialisierungsarten unter*<br />

schieden.<br />

K ra n k e n h a u s b e tt — Einheit, nach der die Kapazität eines Krankenhauses, einer klinischen Fachabteilung und einer Station berechnet<br />

wird. Als Krankenhausbett werden nur die planmäßigen Betten, ohne Reserve* und Notbetten, gezählt. Betten für Neugeborene<br />

werden nicht als Krankenhausbetten ausgcwleeen; Betten für Frühgeborene sind jedoch in die Berechnung einbezogen.<br />

P o lik lin ik — Ambulante Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens, die selbständig oder einem Krankenhaus augeschlossen<br />

Ist. Sie verfügt über ein klinisch-diagnostisches Laboratorium, eine physio-therapeutisrhe Abteilung und eine Röntgeneinrichtung.<br />

Folgende Fachabteilungen miissen mindestens vorhanden und ärztlich besetzt sein: innere Abteilung, gynäkologische Abteilung,<br />

pädiatrische Abteilung, stomatologische Abteilung, chirurgische Abteilung und allgemein-ärztliche Abteilung.<br />

A m b u lato riu m — Ambulante Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens in Städten, auf dem Lande oder in Betrieben, in der<br />

mindestens drei ärztlich besetzte Fachabteilungen vorhanden sind.<br />

K o n s u lta tio n e n an a m b u la n te n E in ric h tu n g e n - Als Konsultation wird die Vorstellung des Patienten beim Arzt bzw. jeder<br />

Besuch des Arztes bei einem Patienten zum Zweck der Diagnosestellung, ärztlichen Beratung oder durchzuführender ärztlicher<br />

Maßnahmen gezählt. Konsultationen werden für selbständige ambulante Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens auagewiesen.<br />

A m b u la n to s B e tr ie b s g e s u n d h e its w e s e n - Teil des staatlichen Gesundheitswesens, der Auf der Grundlage der „Verordnung<br />

über das Betricbsgcsundhcitswescn und die Arbcitshyglencinspektion“ (GBl. Teil I, Nr. 4 vom 3. Februar 107b) die betriebsärztliche<br />

Betreuung der Werktätigen verwirklicht. Einrichtungen des ambulanten BctrlehsgcsundheitBwesens sind: Betriebspolikliniken,<br />

Bctricbsambulatorlcn, BetricbssanitätsstcHen (Arztsanitätsstcllen, Sehwosternsanltätsstollen). Das Rctrichsgcsundheitswcscn<br />

erfüllt folgende Aufgaben: Medizinische Betreuung, arbcitsmcdlzinische Betreuung, arbeltshygicnischc Beratung, allgemeine Prophylaxe.<br />

Vom a m b u la n te n B e tr ic b s g c s u n d h e its w c s e n b e tr e u te W e r k t ä t i g e — Es sind alle W erktätigen erfaßt, deren Betrieb<br />

oder Institution einer Einrichtung des ambulanten betrieblichen Gesundheitswesens zugeordnet ist.<br />

V ersorgung8gr& d ln K in d e rk rip p e n — Der Versorgungsgrad ist das Verhältnis der Anzahl der in Kinderkrippen, Dauerhclmcn<br />

Und Baiaonclnrichtungen gemeldeten und betreuten Kinder (gemeldete Kinder: Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres) zu der Anzahl<br />

der für die Betreuung In Frage kommenden Kinder der letzten drei Geburtsjahrgange. Bei der Ermittlung der für die Betreuungin<br />

Frage kommenden Kinder wird berücksichtigt, daß Mütter nach der Geburt Ihrer Kinder zur häuslichen Betreuung der Neugeborenen<br />

Wochenurlaub (bezahlte Freistellung von der Arbeit) erhalten und darüber hinaus beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen<br />

auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit ln Anspruch nehmen<br />

können.<br />

Der Versorgungsgrad wird auf 1 000 der filr die Betreuung In Frage kommenden Kinder bezogen.<br />

Helme der Sozialfürsorge<br />

F e ie ra b e n d h e im — Soziale Einrichtung für die Versorgung und Betreuung von filteren Bürgern.<br />

W ohnheim — Helm. In dem älteren Bürgern Wolmraum und bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden,<br />

ln dem aber ln der Bcgcl keine Gemeinschaftsverpflegung erfolgt.<br />

P flegeheim - Soziale Einrichtung für die Versorgung uod Betreuung der Bürger, die einer dauernden pflegerischen Betreuung,<br />

aber keiner ständigen Ärztlichen Behandlung bedürfen. Dazu gehören u. a. Personen, die psychisch behindert sind, aber keiner<br />

psychiatrischen Behandlung und Überwachung bedürfen, die mit voraussichtlich unheilbaren Körperschaden Schwerkranken gleichen<br />

Und dauernd fest bettlägerig sind, bei denen aber eine ständige ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist (Schwerpflegefälle), sowie<br />

physisch oder psychisch so schwer geschädigte Personen, daß sic nicht außerhalb eines Helmes versorgt werden können.<br />

S c h w e rstb c sch ä d lg tc n h o im - Soziale Einrichtung mit Beschäftigungsmügllchkeitcn für die Versorgung und Betreuung von<br />

Bürgern, dl« einen so schweren Körperschaden haben, daß sie nicht außerhalb eines Heimes versorgt, werden können und — soweit<br />

eie Im schulpflichtigen Alter sind — keine allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder Soildcrechulo besuchen.<br />

Schwcrstbcschädlgtcnhcimc sind zu den Pflegeheimen gerechnet.<br />

Renten<br />

Grundlage für die Veröffentlichung sind die von den Vcrelchcrungstrfigem gezahlten Renten aus der Sozialpflichtversicherung und<br />

der Freiwilligen Zusatzrcntcnversichcrung.<br />

Arbeiter und Angestellte sind bei der vom FDGB geleiteten Sozialversicherung versichert.<br />

Die Sozialversicherung der Staatlichen Versicherung der DDR Ist VersioherunKSträger für die Mitglieder der sozialistischen Produktionsgenossenschaften,<br />

für Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige und sonstige Selbständige.<br />

Z w e ite I t o n te n lc ls tu n g - Rentenempfänger m it Anspruch auf zwei Rentcnlcistungcn der Sozialversicherung erhalten die<br />

höhere Rente voll und die zweite Rentcnlclstung gekürzt, in Höho von 60 Prozent bei Unfallrenten bzw. 25 Prozent bei allen<br />

übrigen Renten.

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