BBI-Politikbrief zur Hessischen Landtagswahl 2018 (Flyer-Format, Stand 01.04.2018)
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Seite 19<br />
Novellierung Fluglärmschutzgesetz<br />
Seit 2017 steht die im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Flu-<br />
LärmG) vorgeschriebene Überprüfung (Evaluaton) der Vorgaben<br />
an. Das Umweltbundesamt hat eine umfassende Bestandsaufnahme<br />
des Schutzes der Betroffenen vorgenommen und<br />
die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aufereitet.<br />
Das Amt kommt zu einem vernichtenden Urteil: „Das<br />
FluLärmG bietet ... keine Möglichkeit, den Fluglärm zu begrenzen<br />
oder zu vermindern.“ Das Umweltbundesamt bleibt<br />
bei der Kritk nicht stehen und hat einen umfangreichen Katalog<br />
an Handlungsempfehlungen aufgestellt. Es fndet sich darunter<br />
auch die Forderung nach einer „Verbesserung des<br />
Schutzniveaus <strong>zur</strong> Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr“.<br />
Wir fordern, dass von der Bundesregierung unverzüglich die<br />
notwendigen Konsequenzen gezogen werden und das Gesetz<br />
zum Schutz gegen Fluglärm im Sinne der Vorschläge novelliert<br />
wird. Von der <strong>Hessischen</strong> Landesregierung, insbesondere von<br />
dem für den Lufverkehr zuständigen Wirtschafsministerium,<br />
erwarten wir eine unbedingte Unterstützung der Empfehlungen<br />
des Umweltbundesamts.<br />
Änderung des Lufverkehrsgesetzes (LufVG)<br />
Im November 2015 haben die Länder Rheinland-Pfalz, Baden-<br />
Würtemberg und Hessen eine Initatve <strong>zur</strong> Änderung der<br />
§§ 29b und 32 des Lufverkehrsgesetzes eingebracht. Wichtgstes<br />
Anliegen der Gesetzesänderung ist es, Luffahrtbehörden<br />
und Flugsicherungsorganisaton zu verpflichten, den Schutz der<br />
Bevölkerung vor Fluglärm insgesamt stärker zu berücksichtgen.<br />
Mit der Gesetzesinitiative soll eine deutliche Aufwertung<br />
des Fluglärmschutzes erfolgen. In lärmsensiblen Zeiten -<br />
wie am frühen Morgen und am späten Abend - muss der<br />
Lärmschutz Vorrang haben.<br />
Nach der derzeitigen Rechtslage haben die betrofenen Anwohner<br />
und Anwohnerinnen bei neuen oder wesentlich geänderten<br />
Flugrouten keine Möglichkeit, sich in das Verfahren<br />
einzubringen. Da Flugrouten darüber entscheiden, über welchen<br />
Gebieten welche Fluglärmbelastung entsteht, ist dies<br />
nicht akzeptabel.<br />
Die derzeit ruhende Gesetzesinitiative ist von der <strong>Hessischen</strong><br />
Landesregierung wieder aufzugreifen.