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KREIHA INFO 2/2018

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Anbieterkennzeichnungspflicht auf Webseiten<br />

Im Internet zumindest mit einer „Visitenkarte“ vertreten zu sein, ist für die meisten Handwerksbetriebe<br />

heute selbstverständlich. Der Gesetzgeber schreibt dafür Regeln vor, die von den Chefs zu<br />

verantworten sind, aber von den Programmierern nicht immer automatisch erfüllt werden.<br />

Von: Alexander Beyer, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen<br />

Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht,<br />

a.beyer@kornvitus.de<br />

Heutzutage betreibt die Mehrzahl der Handwerksbetriebe eine<br />

eigene Webseite, auf der sie ihren Betrieb präsentieren. Unabhängig<br />

davon, ob auf dieser Seite zusätzlich ein Onlineshop<br />

betrieben wird, sind sie als geschäftlich handelnder Webseitenbetreiber<br />

gesetzlich verpflichtet, bestimmte Pflichtangaben auf<br />

der Webseite bereitzuhalten. In erster Linie handelt es sich hierbei<br />

um die sogenannte Anbieterkennzeichnungspflicht, welche umgangssprachlich<br />

auch als Impressumspflicht bezeichnet wird.<br />

Selbst kleinste Verstöße gegen diese Pflichten können kostenund<br />

zeitintensive Folgen haben.<br />

Wer seine Anbieterkennzeichnungspflichten nicht im vollen<br />

Umfang erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße<br />

in Höhe von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Viel entscheidender<br />

ist aber noch, dass eine Pflichtverletzung gleichzeitig<br />

einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ein solcher Verstoß führt zu<br />

einem Unterlassungsanspruch der Mitbewerber, welchen diese<br />

außergerichtlich im Wege einer Abmahnung beziehungsweise<br />

gerichtlich durchsetzen können.<br />

Der maßgebliche § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG)<br />

verlangt eine Reihe von Pflichtangaben, die durch den Webseitenbetreiber<br />

erfüllt werden müssen. Der Gesetzestext lässt teilweise<br />

einen gewissen Interpretationsspielraum zu, sodass die einzelnen<br />

Pflichtangaben von der Rechtsprechung konkretisiert wurden.<br />

Die Anbieterkennzeichnung auf der Webseite muss zunächst<br />

„leicht erkennbar“ sein. Das heißt, sie muss unter einem Menüpunkt<br />

zu finden sein, unter denen ein durchschnittlicher Nutzer<br />

sie vermuten würde. Üblich ist, dass der entsprechende Menüpunkt<br />

als „Impressum“ bezeichnet wird. Von der Rechtsprechung<br />

anerkannt sind aber auch die Bezeichnungen „Anbieterangaben“<br />

und „Kontakt“.<br />

Die Anbieterkennzeichnung muss zudem „unmittelbar erreichbar“<br />

sein. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn das<br />

Impressum mit zwei Klicks von jeder Unterseite der Webseite aus<br />

erreicht werden kann.<br />

Insbesondere folgende Angaben müssen im<br />

Impressum enthalten sein:<br />

Handelt es sich bei dem Handwerksbetrieb um eine juristische<br />

Person oder eine Personengesellschaft, muss die Rechtsform sowie<br />

der oder die Vertretungsberechtigte(n) mit Vor- und Zunamen<br />

angegeben werden. Wenn der Betrieb in einem Register eingetragen<br />

ist, muss das jeweilige Register (zum Beispiel das Registergericht)<br />

und die entsprechende Registernummer angegeben<br />

werden.<br />

Sofern es sich bei dem Handwerksbetrieb nicht um eine Gesellschaft<br />

handelt, muss der Vor- und Nachname des Inhabers angegeben<br />

werden. Dabei darf der Vorname nicht abgekürzt werden.<br />

Die Bezeichnung als Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung<br />

in diesem Fall unzulässig. Als eingetragener Kaufmann müssen<br />

Inhaber den Zusatz „e. K.“ hinter dem Namen führen.<br />

Neben der E-Mail-Adresse<br />

ist eine weitere effiziente<br />

Kontaktmöglichkeit wie zum<br />

Beispiel eine Telefonnummer<br />

anzugeben.<br />

Sofern eine Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer<br />

vorhanden ist, muss auch<br />

diese angegeben werden.<br />

Die Angabe der allgemeinen<br />

Steuernummer ist nicht<br />

erforderlich. Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung<br />

bedürfen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde aufzuführen. Im<br />

Handwerk gilt dies nur für Schornsteinfeger und Büchsenmacher.<br />

Gerichtlich nicht geklärt ist, ob diese Pflichtangabe auch die<br />

Adresse der Aufsichtsbehörde umfasst. Um auf Nummer sicher zu<br />

gehen, sollte die Adresse und der Link zur Webseite der Aufsichtsbehörde<br />

angegeben werden.<br />

Bei Betrieben, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, wie zum<br />

Beispiel Augenoptiker, Hörgeräte-Akustiker, Zahntechniker, Orthopädietechniker<br />

und Orthopädieschuhmacher, sind die zuständige<br />

Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat,<br />

in dem diese verliehen wurde, sowie die Handwerksordnung als<br />

berufsrechtliche Regelung zu nennen. Sowohl auf die zuständige<br />

Kammer als auch auf die berufsrechtlichen Regelungen sollte an<br />

dieser Stelle verlinkt werden.<br />

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