KREIHA INFO 2/2018
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Anbieterkennzeichnungspflicht auf Webseiten<br />
Im Internet zumindest mit einer „Visitenkarte“ vertreten zu sein, ist für die meisten Handwerksbetriebe<br />
heute selbstverständlich. Der Gesetzgeber schreibt dafür Regeln vor, die von den Chefs zu<br />
verantworten sind, aber von den Programmierern nicht immer automatisch erfüllt werden.<br />
Von: Alexander Beyer, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen<br />
Rechtsschutz, Fachanwalt für Informationstechnologierecht,<br />
a.beyer@kornvitus.de<br />
Heutzutage betreibt die Mehrzahl der Handwerksbetriebe eine<br />
eigene Webseite, auf der sie ihren Betrieb präsentieren. Unabhängig<br />
davon, ob auf dieser Seite zusätzlich ein Onlineshop<br />
betrieben wird, sind sie als geschäftlich handelnder Webseitenbetreiber<br />
gesetzlich verpflichtet, bestimmte Pflichtangaben auf<br />
der Webseite bereitzuhalten. In erster Linie handelt es sich hierbei<br />
um die sogenannte Anbieterkennzeichnungspflicht, welche umgangssprachlich<br />
auch als Impressumspflicht bezeichnet wird.<br />
Selbst kleinste Verstöße gegen diese Pflichten können kostenund<br />
zeitintensive Folgen haben.<br />
Wer seine Anbieterkennzeichnungspflichten nicht im vollen<br />
Umfang erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße<br />
in Höhe von bis zu 50.000 Euro belangt werden. Viel entscheidender<br />
ist aber noch, dass eine Pflichtverletzung gleichzeitig<br />
einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ein solcher Verstoß führt zu<br />
einem Unterlassungsanspruch der Mitbewerber, welchen diese<br />
außergerichtlich im Wege einer Abmahnung beziehungsweise<br />
gerichtlich durchsetzen können.<br />
Der maßgebliche § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG)<br />
verlangt eine Reihe von Pflichtangaben, die durch den Webseitenbetreiber<br />
erfüllt werden müssen. Der Gesetzestext lässt teilweise<br />
einen gewissen Interpretationsspielraum zu, sodass die einzelnen<br />
Pflichtangaben von der Rechtsprechung konkretisiert wurden.<br />
Die Anbieterkennzeichnung auf der Webseite muss zunächst<br />
„leicht erkennbar“ sein. Das heißt, sie muss unter einem Menüpunkt<br />
zu finden sein, unter denen ein durchschnittlicher Nutzer<br />
sie vermuten würde. Üblich ist, dass der entsprechende Menüpunkt<br />
als „Impressum“ bezeichnet wird. Von der Rechtsprechung<br />
anerkannt sind aber auch die Bezeichnungen „Anbieterangaben“<br />
und „Kontakt“.<br />
Die Anbieterkennzeichnung muss zudem „unmittelbar erreichbar“<br />
sein. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn das<br />
Impressum mit zwei Klicks von jeder Unterseite der Webseite aus<br />
erreicht werden kann.<br />
Insbesondere folgende Angaben müssen im<br />
Impressum enthalten sein:<br />
Handelt es sich bei dem Handwerksbetrieb um eine juristische<br />
Person oder eine Personengesellschaft, muss die Rechtsform sowie<br />
der oder die Vertretungsberechtigte(n) mit Vor- und Zunamen<br />
angegeben werden. Wenn der Betrieb in einem Register eingetragen<br />
ist, muss das jeweilige Register (zum Beispiel das Registergericht)<br />
und die entsprechende Registernummer angegeben<br />
werden.<br />
Sofern es sich bei dem Handwerksbetrieb nicht um eine Gesellschaft<br />
handelt, muss der Vor- und Nachname des Inhabers angegeben<br />
werden. Dabei darf der Vorname nicht abgekürzt werden.<br />
Die Bezeichnung als Geschäftsführer ist nach der Rechtsprechung<br />
in diesem Fall unzulässig. Als eingetragener Kaufmann müssen<br />
Inhaber den Zusatz „e. K.“ hinter dem Namen führen.<br />
Neben der E-Mail-Adresse<br />
ist eine weitere effiziente<br />
Kontaktmöglichkeit wie zum<br />
Beispiel eine Telefonnummer<br />
anzugeben.<br />
Sofern eine Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer<br />
vorhanden ist, muss auch<br />
diese angegeben werden.<br />
Die Angabe der allgemeinen<br />
Steuernummer ist nicht<br />
erforderlich. Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung<br />
bedürfen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde aufzuführen. Im<br />
Handwerk gilt dies nur für Schornsteinfeger und Büchsenmacher.<br />
Gerichtlich nicht geklärt ist, ob diese Pflichtangabe auch die<br />
Adresse der Aufsichtsbehörde umfasst. Um auf Nummer sicher zu<br />
gehen, sollte die Adresse und der Link zur Webseite der Aufsichtsbehörde<br />
angegeben werden.<br />
Bei Betrieben, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, wie zum<br />
Beispiel Augenoptiker, Hörgeräte-Akustiker, Zahntechniker, Orthopädietechniker<br />
und Orthopädieschuhmacher, sind die zuständige<br />
Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat,<br />
in dem diese verliehen wurde, sowie die Handwerksordnung als<br />
berufsrechtliche Regelung zu nennen. Sowohl auf die zuständige<br />
Kammer als auch auf die berufsrechtlichen Regelungen sollte an<br />
dieser Stelle verlinkt werden.<br />
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