Flächennutzungsplan 5. Änderung - Dipl.-Ing. Thomas Bünz ...
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<strong>Flächennutzungsplan</strong> der Gemeinde Oeversee, <strong>5.</strong> <strong>Änderung</strong> / Begründung<br />
Das FStrG bietet für diesen Fall einen Ausweg:<br />
§ 9 (7) “Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans<br />
entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />
sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter<br />
Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.”<br />
Eine entsprechend detaillierte Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr in Flensburg<br />
ist mit dem Ziel beabsichtigt, entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu einer begrenzten Überbaubarkeit<br />
der Anbauverbotszone und im Bebauungsplan aufzunehmende Regelungen zu erreichen.<br />
1.7 Berücksichtigung Bundesfernstraßengesetz (FStrG)<br />
Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) schreibt bestimmte Anbauverbotszonen neben bestimmten<br />
Straßen vor:<br />
§ 9 (1) “Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden<br />
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis<br />
zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke<br />
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der<br />
befestigten Fahrbahn,...”<br />
Weitere Bereiche bis zu einer Breite von 100 m unterliegen einer weiteren Beschränkung:<br />
§ 9 (2) “Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen<br />
der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn<br />
1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter<br />
und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke<br />
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren<br />
Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden<br />
sollen,...”<br />
Diese Festsetzungen dienen einerseits der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und anderseits der<br />
planerischen Vorrangigkeit der Straßenräume für mögliche bauliche Erweiterungen / Veränderungen.<br />
Der Bundesgesetzgeber hat entweder die Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht zu den relevanten Hochbauten<br />
gezählt oder eine tolerante Anwendung des Abs. 7 von den zuständigen Behörden der Straßenverwaltung<br />
erwartet:<br />
§ 9 (7) “Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans<br />
entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />
sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter<br />
Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.”<br />
Die Grenzen der Anbauverbotszone sind in der <strong>Flächennutzungsplan</strong>-<strong>Änderung</strong> dargestellt. Die Bauflächen<br />
der Solar-Sondergebiete sind dennoch bis an die Grenzen der Verkehrswege heran geführt worden,<br />
weil die Möglichkeiten des § 9 Abs. 7 FStrG im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geklärt werden<br />
sollen.<br />
1.8 Verfahrensschritte<br />
Die <strong>5.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s der Gemeinde Oeversee wird für den Bereich 1 parallel zur<br />
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 (Bereich 1) mit identischen Verfahrensgrenzen durchgeführt.<br />
Der Bebauungsplan Nr. 18 wird als vorhabenbezogener Plan gem. § 12 BauGB aufgestellt.<br />
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 wurde am 16.06.2011 in der Gemeindevertretung<br />
gefasst.<br />
1.9 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung<br />
Seite 14<br />
<strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Bünz</strong> Freier Landschaftsarchitekt BDLA oe-fnp-begründung_110623_2.wpd 23. Juni 2011