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Flächennutzungsplan 5. Änderung - Dipl.-Ing. Thomas Bünz ...

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<strong>Flächennutzungsplan</strong> der Gemeinde Oeversee, <strong>5.</strong> <strong>Änderung</strong> / Begründung<br />

Das FStrG bietet für diesen Fall einen Ausweg:<br />

§ 9 (7) “Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans<br />

entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />

sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter<br />

Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.”<br />

Eine entsprechend detaillierte Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr in Flensburg<br />

ist mit dem Ziel beabsichtigt, entsprechende Ausnahmegenehmigungen zu einer begrenzten Überbaubarkeit<br />

der Anbauverbotszone und im Bebauungsplan aufzunehmende Regelungen zu erreichen.<br />

1.7 Berücksichtigung Bundesfernstraßengesetz (FStrG)<br />

Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) schreibt bestimmte Anbauverbotszonen neben bestimmten<br />

Straßen vor:<br />

§ 9 (1) “Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden<br />

1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis<br />

zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke<br />

bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der<br />

befestigten Fahrbahn,...”<br />

Weitere Bereiche bis zu einer Breite von 100 m unterliegen einer weiteren Beschränkung:<br />

§ 9 (2) “Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen<br />

der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn<br />

1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter<br />

und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke<br />

bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren<br />

Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden<br />

sollen,...”<br />

Diese Festsetzungen dienen einerseits der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und anderseits der<br />

planerischen Vorrangigkeit der Straßenräume für mögliche bauliche Erweiterungen / Veränderungen.<br />

Der Bundesgesetzgeber hat entweder die Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht zu den relevanten Hochbauten<br />

gezählt oder eine tolerante Anwendung des Abs. 7 von den zuständigen Behörden der Straßenverwaltung<br />

erwartet:<br />

§ 9 (7) “Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans<br />

entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen<br />

sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter<br />

Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.”<br />

Die Grenzen der Anbauverbotszone sind in der <strong>Flächennutzungsplan</strong>-<strong>Änderung</strong> dargestellt. Die Bauflächen<br />

der Solar-Sondergebiete sind dennoch bis an die Grenzen der Verkehrswege heran geführt worden,<br />

weil die Möglichkeiten des § 9 Abs. 7 FStrG im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geklärt werden<br />

sollen.<br />

1.8 Verfahrensschritte<br />

Die <strong>5.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Flächennutzungsplan</strong>s der Gemeinde Oeversee wird für den Bereich 1 parallel zur<br />

Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 (Bereich 1) mit identischen Verfahrensgrenzen durchgeführt.<br />

Der Bebauungsplan Nr. 18 wird als vorhabenbezogener Plan gem. § 12 BauGB aufgestellt.<br />

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 wurde am 16.06.2011 in der Gemeindevertretung<br />

gefasst.<br />

1.9 Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung<br />

Seite 14<br />

<strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Bünz</strong> Freier Landschaftsarchitekt BDLA oe-fnp-begründung_110623_2.wpd 23. Juni 2011

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