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Flächennutzungsplan 5. Änderung - Dipl.-Ing. Thomas Bünz ...

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<strong>Flächennutzungsplan</strong> der Gemeinde Oeversee, <strong>5.</strong> <strong>Änderung</strong> / Begründung<br />

Im Zeitraum vom 19.04.2011 bis zum 16.0<strong>5.</strong>2011 wurde eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt, in der<br />

sich die Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände inhaltlich<br />

zum dem Vorhaben geäußert haben. Der Bereich 2 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht Bestandteil des<br />

Verfahrens.<br />

Die wichtigsten Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen werden im Folgenden zusammen mit der planerisch<br />

begründeten Berücksichtigung wiedergegeben. Weitere Stellungnahmen sind in der Begründung<br />

des parallel aufgestellten Bebauungsplan dargestellt.<br />

Ministerium f. Wissenschaft, Wirtschaft u. Verkehr<br />

Gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBI. Seite 1206) dürfen<br />

Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 40 m von der Bundesautobahn<br />

A 7, gemessen vom äußeren Rand der befestigten<br />

Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.<br />

Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des<br />

Landes Schleswig-Holstein vom 2<strong>5.</strong>11.2003 (GVOBI. Seite 631)<br />

dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke<br />

bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art<br />

sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in<br />

einer Entfernung bis zu 15 m von der Kreisstraße 85 (K 85), gemessen<br />

vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr<br />

bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen<br />

werden.<br />

Die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 (1) FStrG sowie des §<br />

29 (1 und 2) StrWG sind einzuhalten.<br />

Unter das Anbauverbot fallen auch die vorgesehenen Stahlverstrebungen<br />

für die Errichtung der Photovoltaikanlagen sowie die<br />

geplante Herstellung von Erdwällen entlang der Bundesautobahn<br />

A 7 als Überfahr- bzw. Blendschutz.<br />

Eisenbahn-Bundesamt<br />

Die Sicherheit beim Betrieb der Bahn darf durch das Bauvorhaben<br />

nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet werden. Diese Forderung<br />

gilt auch für die Bauphase.<br />

Die Anlagen werden nach der Beschreibung der wesentlichen<br />

Projektdaten (Punkt 2.1.1 der 4. <strong>Änderung</strong> FP) in Richtung Süden<br />

ausgerichtet werden. Im gleichen Abschnitt werden Ausführungen<br />

zu Lichtreflexionen der Module gemacht. Eine Auseinandersetzung<br />

mit den Reflexionen auf die Bahnstrecke findet nicht statt.<br />

Wegen der Modulausrichtung hat das Eisenbahn-Bundesamt Bedenken<br />

gegen den Plan, insbesondere bzgl. der Solarfelder 2a<br />

und 4 (Gleiches würde gelten bei weiter westlicherer Ausrichtung).<br />

Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes wird gefordert<br />

sicherzustellen, dass keine Blendwirkung durch die Photovoltaik-Module<br />

auf den Bahnbetrieb und die am Bahnbetrieb Beteiligten<br />

Personen wie Triebfahrzeugführer ausgehen. Sofern eine<br />

Blendwirkung durch Anpflanzungen auf den dafür vorgesehenen<br />

Flächen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) ausgeschlossen werden soll<br />

weise ich darauf hin, dass eine Anwuchs-/Aufwuchsphase nicht<br />

abgewartet werden kann, sondern die mögliche Blendwirkung zum<br />

Zeitpunkt der Errichtung der Solaranlagen ausgeschlossen sein<br />

muss.<br />

Der § 9 Abs. 7 (FStrG / siehe Kapitel<br />

1.5) wird von WiMi und LBV-SH<br />

regelmäßig verschwiegen. Am<br />

30.06.11 fand im LBV-SH FL eine<br />

Abstimmung statt. Eine Zustimmung<br />

zur teilweisen Mitverwendung der<br />

Anbauverbotszone wurde mit dem<br />

Hinweis abgelehnt, man könne keinen<br />

Präzedenzfall im Lande begründen.<br />

Es wird hinsichtlich der detaillierten<br />

Bebaubarkeit eine Einigung<br />

gesucht.<br />

Im FNP parzellenweite Flächennutzung<br />

mit Darstellung der Anbauverbotszonen.<br />

Detailliertere Darstellung im Bebauungsplan.<br />

Entsprechende Hinweise im Bebauungsplan.<br />

In Kapitel 2.1.1 wurden weitere<br />

Plausibelisierungen ergänzt.<br />

Das ehemals enthaltene Solarfeld<br />

2a lag hinter einem Lärmschutzwall<br />

der Bahn und wäre daher nicht einsehbar<br />

gewesen.<br />

Das Solarfeld 4 wird über ca. 3/4<br />

der Tangente zur Bahn durch einen<br />

bestehenden Knick abgeschirmt.<br />

Dort, wo sich kein Knick befindet,<br />

soll zumindest begleitende Bepflanzung<br />

die Einsicht einschränken.<br />

Näheres klärt der Bebauungsplan.<br />

Seite 15<br />

<strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Bünz</strong> Freier Landschaftsarchitekt BDLA oe-fnp-begründung_110623_2.wpd 23. Juni 2011

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