Flächennutzungsplan 5. Änderung - Dipl.-Ing. Thomas Bünz ...
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<strong>Flächennutzungsplan</strong> der Gemeinde Oeversee, <strong>5.</strong> <strong>Änderung</strong> / Begründung<br />
Im Zeitraum vom 19.04.2011 bis zum 16.0<strong>5.</strong>2011 wurde eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt, in der<br />
sich die Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Naturschutzverbände inhaltlich<br />
zum dem Vorhaben geäußert haben. Der Bereich 2 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht Bestandteil des<br />
Verfahrens.<br />
Die wichtigsten Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen werden im Folgenden zusammen mit der planerisch<br />
begründeten Berücksichtigung wiedergegeben. Weitere Stellungnahmen sind in der Begründung<br />
des parallel aufgestellten Bebauungsplan dargestellt.<br />
Ministerium f. Wissenschaft, Wirtschaft u. Verkehr<br />
Gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBI. Seite 1206) dürfen<br />
Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 40 m von der Bundesautobahn<br />
A 7, gemessen vom äußeren Rand der befestigten<br />
Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.<br />
Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des<br />
Landes Schleswig-Holstein vom 2<strong>5.</strong>11.2003 (GVOBI. Seite 631)<br />
dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke<br />
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art<br />
sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in<br />
einer Entfernung bis zu 15 m von der Kreisstraße 85 (K 85), gemessen<br />
vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr<br />
bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen<br />
werden.<br />
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 (1) FStrG sowie des §<br />
29 (1 und 2) StrWG sind einzuhalten.<br />
Unter das Anbauverbot fallen auch die vorgesehenen Stahlverstrebungen<br />
für die Errichtung der Photovoltaikanlagen sowie die<br />
geplante Herstellung von Erdwällen entlang der Bundesautobahn<br />
A 7 als Überfahr- bzw. Blendschutz.<br />
Eisenbahn-Bundesamt<br />
Die Sicherheit beim Betrieb der Bahn darf durch das Bauvorhaben<br />
nicht beeinträchtigt oder gar gefährdet werden. Diese Forderung<br />
gilt auch für die Bauphase.<br />
Die Anlagen werden nach der Beschreibung der wesentlichen<br />
Projektdaten (Punkt 2.1.1 der 4. <strong>Änderung</strong> FP) in Richtung Süden<br />
ausgerichtet werden. Im gleichen Abschnitt werden Ausführungen<br />
zu Lichtreflexionen der Module gemacht. Eine Auseinandersetzung<br />
mit den Reflexionen auf die Bahnstrecke findet nicht statt.<br />
Wegen der Modulausrichtung hat das Eisenbahn-Bundesamt Bedenken<br />
gegen den Plan, insbesondere bzgl. der Solarfelder 2a<br />
und 4 (Gleiches würde gelten bei weiter westlicherer Ausrichtung).<br />
Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes wird gefordert<br />
sicherzustellen, dass keine Blendwirkung durch die Photovoltaik-Module<br />
auf den Bahnbetrieb und die am Bahnbetrieb Beteiligten<br />
Personen wie Triebfahrzeugführer ausgehen. Sofern eine<br />
Blendwirkung durch Anpflanzungen auf den dafür vorgesehenen<br />
Flächen (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) ausgeschlossen werden soll<br />
weise ich darauf hin, dass eine Anwuchs-/Aufwuchsphase nicht<br />
abgewartet werden kann, sondern die mögliche Blendwirkung zum<br />
Zeitpunkt der Errichtung der Solaranlagen ausgeschlossen sein<br />
muss.<br />
Der § 9 Abs. 7 (FStrG / siehe Kapitel<br />
1.5) wird von WiMi und LBV-SH<br />
regelmäßig verschwiegen. Am<br />
30.06.11 fand im LBV-SH FL eine<br />
Abstimmung statt. Eine Zustimmung<br />
zur teilweisen Mitverwendung der<br />
Anbauverbotszone wurde mit dem<br />
Hinweis abgelehnt, man könne keinen<br />
Präzedenzfall im Lande begründen.<br />
Es wird hinsichtlich der detaillierten<br />
Bebaubarkeit eine Einigung<br />
gesucht.<br />
Im FNP parzellenweite Flächennutzung<br />
mit Darstellung der Anbauverbotszonen.<br />
Detailliertere Darstellung im Bebauungsplan.<br />
Entsprechende Hinweise im Bebauungsplan.<br />
In Kapitel 2.1.1 wurden weitere<br />
Plausibelisierungen ergänzt.<br />
Das ehemals enthaltene Solarfeld<br />
2a lag hinter einem Lärmschutzwall<br />
der Bahn und wäre daher nicht einsehbar<br />
gewesen.<br />
Das Solarfeld 4 wird über ca. 3/4<br />
der Tangente zur Bahn durch einen<br />
bestehenden Knick abgeschirmt.<br />
Dort, wo sich kein Knick befindet,<br />
soll zumindest begleitende Bepflanzung<br />
die Einsicht einschränken.<br />
Näheres klärt der Bebauungsplan.<br />
Seite 15<br />
<strong>Dipl</strong>.-<strong>Ing</strong>. <strong>Thomas</strong> <strong>Bünz</strong> Freier Landschaftsarchitekt BDLA oe-fnp-begründung_110623_2.wpd 23. Juni 2011