Auktion162-Internationale-Flug-&Zeppelinpost
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Allgemeine Versteigerungsbedingungen<br />
Die auch ohne schriftliche Anerkennung bei Abgabe persönlicher<br />
oder schriftlicher Gebote ausschließlich maßgebend sind.<br />
1. Der Versteigerer handelt im eigenen Namen für<br />
Rechnung seiner Auftraggeber, die unbenannt<br />
bleiben, als Kommissionär.<br />
2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor,<br />
während der Versteigerung Nummern des Kataloges<br />
zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge<br />
auszubieten oder zurückzuziehen.<br />
3. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können<br />
vor der Auktion besichtigt werden. Die nach bestem<br />
Wissen und Gewissen vorgenommenen<br />
Katalogbeschreibungen sind keine Garantien im<br />
Sinne des Kaufrechts. Das Auktionshaus übernimmt<br />
keine Haftung für Mängel, soweit es die ihm<br />
obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat.<br />
Außer bei Sammlungen verpflichtet sich das<br />
Auktionshaus jedoch, wegen begründeter<br />
Mängelrügen, die ihm bis spätestens eine Woche<br />
nach Empfang der Sachen anzuzeigen sind, innerhalb<br />
der Verjährungsfrist von einem Jahr seine<br />
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem<br />
Einlieferer geltend zu machen. Im Falle erfolgreicher<br />
Inanspruchnahme des Einlieferers wird der gezahlte<br />
Kaufpreis einschließlich des Aufgeldes erstattet; ein<br />
darüber hinausgehender Anspruch – auch auf<br />
Erstattung von Kosten der Reklamation wie Porti,<br />
Prüfgebühren u.a. – ist ausgeschlossen.<br />
4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an<br />
den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann in<br />
begründeten Fällen den Zuschlag verweigern oder<br />
unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag<br />
zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn<br />
ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen<br />
worden ist, oder wenn der Höchstbietende sein<br />
Gebot nicht gelten lassen will oder sonstige Zweifel<br />
über den Zuschlag bestehen. Bei gleichhohen<br />
Geboten hat ein schriftliches Gebot Vorrang vor<br />
Geboten im Saal. Telefonische Gebote bedürfen<br />
nachfolgender Bestätigung in Schriftform, wie auch<br />
der Versteigerer grundsätzlich keinerlei Haftung für<br />
das Zustandekommen der Telefonverbindung und der<br />
Übermittlung bzw. des Empfangs der – auch der per<br />
Email oder über das Internet abgegebenen – Gebote<br />
übernimmt. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter<br />
bis zur Klärung mit dem Einlieferer an sein Gebot<br />
gebunden, mindestens jedoch sechs Wochen; das<br />
gleiche gilt bei Abgabe von Untergeboten und<br />
Nachverkauf. Gebote wie „bestens“ steigern bis zum<br />
zehnfachen Ausrufpreis mit.<br />
5. Die Teilnahme über das Internet („Live-Bidding“)<br />
und die Nutzung der dafür vom Auktionshaus bereit<br />
gehaltenen Systeme ist beschränkt auf den Stand der<br />
aktuellen technischen Ausstattung des<br />
Auktionshauses. Das Auktionshaus behält sich vor,<br />
entsprechende Änderungen zu implementieren. Die<br />
Teilnehmer akzeptieren, dass technische Störungen<br />
auftreten können und sind gehalten, das<br />
Auktionshaus entsprechend zu informieren.<br />
Auktionshaus und Auktionator haften nicht für<br />
Störungen der Online-Verbindung, ebenso nicht für<br />
die Kompatibilität der verwendeten Hard- und<br />
Software. Verkäufer und Bieter haben keine<br />
Ansprüche gegen Auktionshaus und Auktionator,<br />
wenn ein Gebot bzw. Zuschlag nicht bzw. nicht<br />
rechtzeitig zustande kommt.<br />
6. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für<br />
nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen<br />
auf den Erwerber über. Das Eigentum an der<br />
ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem<br />
Zahlungseingang beim Auktionshaus auf den<br />
Erwerber übertragen.<br />
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen<br />
sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen.<br />
Falls im Inland der Erwerber Versendung wünscht,<br />
geht sie auf seine Kosten und, soweit er selbst<br />
Unternehmer ist, auch auf seine Gefahr.<br />
8. Die zu versteigernden Lose werden<br />
differenzbesteuert verkauft. Die Berechnungsgrundlage<br />
für das vom Käufer zu zahlende Aufgeld<br />
bildet der Zuschlagspreis.<br />
Pro Auktionslos wird eine Gebühr von € 2,- erhoben.<br />
Bei differenzbesteuerter Ware wird keine<br />
Mehrwertsteuer ausgewiesen.<br />
Für Käufer aus Ländern der Europäischen Union gilt:<br />
Verbraucher zahlen einheitlich ein Aufgeld von<br />
23,8 % zuzüglich Losgebühr, Porto und Versicherung.<br />
Für Gewerbetreibende im Sinne des UStG zahlen bei<br />
differenzbesteuerter Ware 23,8 % Aufgeld<br />
(im Aufgeld ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von<br />
19% enthalten) zuzüglich Losgebühr, Porto und<br />
Versicherung. Für Händler wird bei regelbesteuerter<br />
Ware ein Aufgeld von 20 % zuzüglich 19 % MwSt. auf<br />
die Summe aus Zuschlag, Aufgeld, Losgebühr und<br />
Porto/Versicherung erhoben. Der innereuropäische<br />
Warenverkehr kann gemäß den gesetzlichen<br />
Bestimmungen von der Umsatzsteuer befreit werden.<br />
Für Käufer mit Wohnsitz in Drittländern (außerhalb<br />
der EU) gilt: Käufer zahlen 20 % Aufgeld zuzüglich<br />
Losgebühr, Porto und Versicherung. Führt das<br />
Auktionshaus Ulrich Felzmann GmbH & Co. KG die<br />
Ware selbst in Drittländer aus, wird die Rechnung<br />
ohne gesetzliche Umsatzsteuer erstellt. Wird die<br />
Ware vom Käufer selbst oder durch Dritte ins<br />
Drittland ausgeführt, wird die gesetzliche<br />
Umsatzsteuer berechnet, bei Vorlage der<br />
notwendigen Ausfuhrnachweise erstattet.<br />
Im Drittland anfallende Importsteuern oder Zölle<br />
trägt der Käufer in jedem Fall selbst.<br />
Für Goldmünzen, die umsatzsteuerbefreit sind, gilt<br />
ein Aufgeld von 20 %.<br />
9. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig<br />
und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten<br />
Scheck. Zahlungen auswärtiger Erwerber, die<br />
schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind<br />
binnen einer Woche nach Rechnungsdatum fällig. Bei<br />
Kauf für einen Dritten haftet der Bieter mit diesem<br />
als Gesamtschuldner.<br />
10. Bei Zahlungsverzug oder Abnahmeverweigerung<br />
der zugeschlagenen Lose verliert der Käufer seine<br />
Rechte aus dem Zuschlag. Als Verzugsschaden<br />
werden 1,5 % Zinsen pro Monat berechnet. Im<br />
Übrigen kann das Auktionshaus wahlweise Erfüllung<br />
oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen<br />
Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann<br />
dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in<br />
einer weiteren Auktion nochmals versteigert wird und<br />
der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber<br />
der früheren Versteigerung und die besonderen<br />
Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich<br />
der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.<br />
Bei der endgültigen Nichtabnahme zugeschlagener<br />
Lose, spätestens jedoch drei Monate nach dem<br />
ursprünglichen Versteigerungstermin, stellt der<br />
Versteigerer dem Schuldner mindestens die<br />
ausgefallenen Versteigerungsprovisionen als<br />
Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Rechnung.<br />
Dem Schuldner bleibt vorbehalten nachzuweisen,<br />
dass dem Versteigerer ein Schaden überhaupt nicht<br />
oder in wesentlich geringerer Höhe als diese<br />
Pauschale entstanden ist.<br />
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den<br />
kaufmännischen Verkehr ist Düsseldorf. Es gilt<br />
deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge<br />
des internationalen Warenkaufs findet keine<br />
Anwendung.<br />
12. Vorstehende Bedingungen gelten sinngemäß auch<br />
für den Nachverkauf. Der Nachverkauf unverkaufter<br />
Lose findet für einen begrenzten Zeitraum statt. Die<br />
über einen Onlinekatalog oder eine Onlineplattform<br />
erteilten Zuschläge oder Zusagen über einen<br />
Zuschlag per Email, Telefon oder sonstige Art, gelten<br />
erst ab Zugang der Rechnung als verbindlich. Zu den<br />
Zuschlagsbeträgen werden die Aufgelder gemäß<br />
Punkt 8 dieser Bedingungen berechnet.<br />
13. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz<br />
oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit<br />
der übrigen davon unberührt. Bei fremdsprachiger<br />
Losbeschreibung ist stets die deutsche Fassung<br />
maßgeblich.<br />
Stand: April 2018<br />
Der Versteigerer<br />
Mit der Abgabe von Geboten für Lose aus der NS-Zeit, die mit NS-Emblemen und/oder NS-Symbolen oder ähnlichem versehen sind, verpflichtet sich der Bieter<br />
dazu, diese lediglich für historisch-wissenschaftliche Sammelzwecke zu erwerben und in keiner Weise propagandistisch im Sinne des § 86, 86a StGB zu benutzen.