Revitalisierung Fliessgewässer. Strategische Planung - Schweizer ...
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<strong>Revitalisierung</strong> <strong>Fliessgewässer</strong>. <strong>Strategische</strong> <strong>Planung</strong> BAFU 2012 14<br />
Die Kantone reichen die <strong>Planung</strong> der <strong>Revitalisierung</strong> von <strong>Fliessgewässer</strong>n gemäss Artikel<br />
41d Absatz 3 GSchV dem BAFU bis zum 31. Dezember 2013 zur Stellungnahme<br />
ein und verabschieden sie bis zum 31. Dezember 2014. Artikel 41d Absatz 4 GSchV<br />
verpflichtet die Kantone des weiteren, die <strong>Planung</strong> alle 12 Jahre wiederum für den<br />
Zeitraum von 20 Jahren zu erneuern und dem BAFU erneut jeweils ein Jahr vor deren<br />
Verabschiedung zur Stellungnahme zu unterbreiten.<br />
Gemäss Artikel 62b GSchG gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an die<br />
<strong>Planung</strong> und Durchführung von <strong>Revitalisierung</strong>en. Die Abgeltungen an die <strong>Planung</strong><br />
werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen als globale Beiträge gewährt.<br />
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich gemäss Artikel 54a GSchV nach der Länge der<br />
Gewässer, welche in die <strong>Planung</strong> einbezogen werden.<br />
Artikel 54b Absatz 5 GSchV sieht vor, dass Abgeltungen an die Durchführung von <strong>Revitalisierung</strong>smassnahmen<br />
nur dann gewährt werden, wenn der betroffene Kanton eine<br />
den Anforderungen von Artikel 41d GSchV entsprechende <strong>Planung</strong> erstellt hat. Diese<br />
Anforderung gilt jedoch erst für <strong>Revitalisierung</strong>en, die nach dem 31. Dezember 2015<br />
durchgeführt werden (Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV vom 4. Mai<br />
2011, Absatz 4). Die Höhe der Abgeltungen an <strong>Revitalisierung</strong>smassnahmen richtet<br />
sich nach den Kriterien von Artikel 54b Absatz 1 (u.a. nach dem in der strategischen<br />
<strong>Planung</strong> ermittelten Nutzen der <strong>Revitalisierung</strong> für die Natur in die Landschaft im<br />
Verhältnis zum Aufwand, Art. 54b Abs. 1 Bst. d GSchV).<br />
1.4 Langfristige Ziele der <strong>Revitalisierung</strong>en<br />
Die kantonalen <strong>Revitalisierung</strong>splanungen tragen dazu bei, die langfristigen Ziele der<br />
<strong>Revitalisierung</strong>en zu erreichen. Im folgenden Abschnitt werden diese langfristigen<br />
Ziele erläutert. Die kantonalen <strong>Revitalisierung</strong>splanungen müssen auf diese Ziele<br />
ausgerichtet sein.<br />
Das Leitbild <strong>Fliessgewässer</strong> Schweiz 4<br />
setzt drei langfristige Ziele für die Entwicklung<br />
der <strong>Fliessgewässer</strong> in der Schweiz:<br />
> Ausreichender Gewässerraum<br />
> Ausreichende Wasserführung<br />
> Ausreichende Wasserqualität<br />
Mit den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen zur <strong>Revitalisierung</strong>, zum<br />
Gewässerraum und zur Reduktionen der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung<br />
werden vor allem die Entwicklungsziele in den Bereichen Gewässerraum und<br />
Wasserführung verfolgt. Die Massnahmen in allen betroffenen Bereichen müssen<br />
abgestimmt und eine Balance zwischen Schutz und Nutzung der Gewässer sowie<br />
Schutz vor dem Wasser muss gefunden werden.<br />
4 BUWAL, BWG (Hrsg.) 2003: Leitbild <strong>Fliessgewässer</strong> Schweiz. Für eine nachhaltige Gewässerpolitik. Bern. 12 S.<br />
Bestehendes Leitbild<br />
<strong>Fliessgewässer</strong> Schweiz –<br />
drei Entwicklungsziele