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26 I Betriebsinformation<br />

Berlin-Brandenburgisches Handwerk <strong>11</strong> I <strong>2018</strong><br />

arbeitsrecht<br />

Feiertage zum Jahreswechsel –<br />

die häufigsten Irrtümer<br />

Ist Silvester ein Feiertag und hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf<br />

Weihnachtsgeld? Alle Jahre wieder stellen sich Fragen rund um die<br />

Feiertage. Hier räumen wir mit Irrtümern auf und klären die Rechtslage.<br />

Irrtum 1: Heiligabend und Silvester<br />

sind Feiertage.<br />

Nein, es handelt sich nicht um gesetzliche<br />

Feiertage, sondern um Arbeitstage.<br />

Wer also am 24. und 31. Dezember<br />

freihaben möchte, muss Urlaub nehmen.<br />

Als Feiertage gelten der erste und zweite<br />

Weihnachtstag sowie Neujahr. Es gibt<br />

aber Tarifverträge, die für Heiligabend<br />

und/oder Silvester eine Arbeitsbefreiung,<br />

zumindest für einen halben Tag, vorsehen.<br />

Eine ähnliche Vereinbarung kann<br />

auch im Arbeitsvertrag oder mittels einer<br />

Betriebsvereinbarung getroffen werden.<br />

Anspruch auf einen freien Tag, ohne<br />

dass ein Urlaubstag geopfert<br />

werden muss, kann aber<br />

auch aus der sogenannten<br />

betrieblichen Übung erwachsen.<br />

Erhält jemand drei Jahre<br />

infolge frei, erwächst daraus<br />

ein Anspruch auf einen freien Tag,<br />

der sogar gerichtlich einklagbar ist.<br />

Der Arbeitgeber kann sich schützen,<br />

indem er gegenüber den Mitarbeitern<br />

bekannt macht, dass die Freistellung<br />

freiwillig gewährt wird.<br />

Irrtum 2: Heiligabend und Silvester<br />

muss nur ein halber Tag Urlaub<br />

genommen werden.<br />

Wenn tarif- oder arbeitsvertraglich nichts<br />

anderes festgelegt ist, sind der 24. und<br />

31. Dezember reguläre Arbeitstage,<br />

an denen normal gearbeitet werden<br />

muss. Wer freihaben möchte, muss also<br />

grundsätzlich einen ganzen Urlaubstag<br />

nehmen. Auch hier zeigen sich jedoch<br />

viele Betriebe kulant und schicken ihre<br />

Mitarbeiter bereits nach einem halben<br />

Arbeitstag heim. Manche Bundesländer<br />

schreiben in ihren Ladenschlussgesetzen<br />

vor, dass Verkaufsstellen an einigen<br />

Tagen zu einer bestimmten Zeit schließen<br />

müssen. So regelt § 3 Berliner Ladenöffnungsgesetz:<br />

Fällt der 24. Dezember auf<br />

einen Werktag, müssen Verkaufsstellen<br />

bereits um 14 Uhr schließen.<br />

Irrtum 3: Urlaub zwischen Weihnachten<br />

und Silvester muss der Arbeitgeber<br />

gewähren und Eltern haben bei<br />

Urlaubswünschen immer Vorrang.<br />

Arbeitgeber müssen zwar die Urlaubswünsche<br />

und die Situation der Arbeitnehmer<br />

gemäß § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz<br />

berücksichtigen. Stehen dem<br />

jedoch betriebliche Belange oder bereits<br />

gewährte Urlaubswünsche von Kollegen<br />

entgegen, kann der Urlaubsantrag<br />

abgelehnt werden. Auch wenn die Situation<br />

von Eltern zu berücksichtigen<br />

ist – einen gesetzlichen Vorrang<br />

bei der Urlaubsgewährung haben<br />

sie nicht. Es ist daher ratsam,<br />

seine Urlaubswünsche rechtzeitig im<br />

Betrieb abzustimmen.<br />

Irrtum 4: Betriebsurlaub ist nicht<br />

verpflichtend.<br />

In vielen Betrieben ruht die<br />

Arbeit zwischen Weihnachten und<br />

Silvester, Mitarbeiter werden in den<br />

Betriebsurlaub geschickt. Manche<br />

Arbeitnehmer haben ihren Jahresurlaub<br />

aber bereits anders verplant.<br />

Betriebsurlaub ist, wenn er rechtzeitig<br />

angekündigt wird, möglich. Individuelle<br />

Urlaubswünsche stehen<br />

dann hinten an. In<br />

Betrieben mit Betriebsrat<br />

wird ein Betriebsurlaub<br />

im Rahmen einer<br />

Betriebsvereinbarung<br />

beschlossen. Der Betriebsurlaub<br />

darf immer nur einen Teil<br />

des Jahresurlaubs ausmachen und nicht<br />

zu lang sein: Das Bundesarbeitsgericht<br />

hat drei Fünftel des Jahresurlaubs nicht<br />

beanstandet (BAG; 1 ABR 79/79).<br />

Irrtum 5: Nicht genommener Resturlaub<br />

wird automatisch ins neue<br />

Jahr übertragen.<br />

Grundsätzlich soll der Urlaub gemäß § 7<br />

Absatz 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz<br />

im laufenden Kalenderjahr gewährt<br />

und genommen werden. Viele Betriebe<br />

ermöglichen es ihren Mitarbeitern aber,<br />

einige Resturlaubstage mit ins neue<br />

Jahr zu nehmen. Jedoch erlischt der<br />

Anspruch am 31. März des folgenden<br />

Jahres (§ 7 Absatz 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz).<br />

Es gibt Ausnahmen von<br />

dieser Regel, u. a. für Arbeitnehmer, die<br />

krank waren, sich in Mutterschutz oder<br />

Elternzeit befinden.<br />

Irrtum 6: Arbeitnehmer haben einen<br />

Anspruch auf Weihnachtsgeld.<br />

Haben sie nicht. Eine Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers auf Zahlung eines<br />

Weihnachtsgeldes besteht nicht,<br />

sofern tarif- oder arbeitsvertragliche<br />

Regelungen bzw. eine<br />

Betriebsvereinbarung eine<br />

derartige Zahlung nicht<br />

vorsehen. Allerdings kann<br />

bei regelmäßiger Gewährung<br />

einer Weihnachtsgratifikation<br />

ein Anspruch darauf erwachsen (betriebliche<br />

Übung).<br />

Infos: Rechtsberatung der<br />

Handwerkskammer Berlin,<br />

Christian Staege, staege@hwk-berlin.de<br />

Telefon: (030) 2 59 03 – 393<br />

Steffi Reich, reich@hwk-berlin.de<br />

Telefon: (030) 2 59 03 – 350<br />

Fotos: Fotolia

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