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Allgemeine Geschäftsbedingungen Adecco Personalbereitstellungs ...

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Das <strong>Adecco</strong> gebührende Entgelt ist unabhängig von KV-Erhöhungen oder sonstigen Bezugsanpassungen überdies in der<br />

Weise wertgesichert, daß der von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichte Index der Verbraucherpreise 2000 oder ein<br />

an seine Stelle tretender Index zugrunde zu legen ist, wobei als Ausgangspunkt der Berechnung die bei Vertragsabschluß<br />

zuletzt bekanntgegebene Indexzahl Geltung hat. Das Entgelt ändert sich im gleichen Verhältnis wie der genannte Index, doch<br />

bleiben Schwankungen der Indexzahl bis einschließlich 5 % von der jeweils letzten indexbedingten Wertfestsetzung<br />

unberücksichtigt. Nach Überschreitung der Mindestschwankung ist die Veränderung im vollen Umfange zu berücksichtigen. Die<br />

neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Berechnung der weiteren Indexsteigerungen.<br />

Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen und dergleichen<br />

im Betrieb des BS behält <strong>Adecco</strong> den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeiten im Betrieb des BS ruhen. Der BS<br />

hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten.<br />

Die notwendige Werkzeug- bzw Betriebsmittelgestellung für den ZA hat mangels Sondervereinbarung durch den BS auf seine<br />

Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch <strong>Adecco</strong> zu erfolgen hat, ist dies im Einzelvertrag festzuhalten und ist das Entgelt hiefür in<br />

den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen.<br />

Dem BS ist mangels schriftlicher Zustimmung von <strong>Adecco</strong> die Verleitung von überlassenen ZA zur Kündigung bei <strong>Adecco</strong> und<br />

jedes sonstige (auch teilzeitbezogene oder sonst teilweise) Abwerben von ZA untersagt. Geht der BS mit dem ZA während<br />

einer Überlassung oder unmittelbar danach ein Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ein, so gebühren <strong>Adecco</strong><br />

unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen folgende Kosten zuzüglich Umsatzsteuer als Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluß des<br />

Beschäftigungsvertrages zwischen dem BS und dem betreffenden ZA: im 1. Monat der Überlassung: 24 %, ab 2. Monat der<br />

Überlassung: 20 %, ab 3. Monat der Überlassung: 16 %, ab 4. Monat der Überlassung: 12 %, ab 5. Monat der Überlassung: 8<br />

%, ab 6. Monat der Überlassung: 4 % je des Bruttojahreseinkommens des ZA (inklusive Prämien, Zuschläge, Überstunden uä).<br />

Vorstehendes gilt nicht für vom BS selbst ausgewählte ZA in der Variante "Payroll".<br />

6)<br />

Die Abrechnung erfolgt - vorbehaltlich der Variante "Payroll" - auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden nach den im<br />

jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Entgeltpflichtig ist jede<br />

angefangene Stunde, in der der ZA vom BS eingesetzt worden ist (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt).<br />

Soweit dem ZA Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig.<br />

Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von jedem überlassenen ZA wöchentlich auszufüllenden <strong>Adecco</strong>-Vordrucke<br />

"Tätigkeitsnachweise" je Einzelvertrag nach Stunden und Minuten zu belegen, von einem Beauftragten des BS zu<br />

unterschreiben und vom BS am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar danach wöchentlich an <strong>Adecco</strong> zu übermitteln. Der BS<br />

hat sicherzustellen, daß die ZA ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an den BS abgeben. Bei nicht fristgerechter<br />

Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch den BS ist <strong>Adecco</strong> berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der<br />

Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von <strong>Adecco</strong> sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden<br />

Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des BS zur Einsicht vorzulegen, und es ist <strong>Adecco</strong> zu gestatten, auf eigene Kosten<br />

Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen.<br />

Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu erfolgen.<br />

Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche verrechnet <strong>Adecco</strong> die angefallenen Stunden nach Ablauf des<br />

Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich. Bei Ende der Überlassung eines ZA wird sofort<br />

abgerechnet.<br />

Pro Abrechnungszeitraum ist von <strong>Adecco</strong> eine übersichtliche Rechnung beim BS einzureichen. Auf der Rechnung sind<br />

Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. Die Rechnungslegung hat nach ZA,<br />

soweit dies tunlich ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. des BS gegliedert, zu erfolgen.<br />

Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung zu<br />

beinhalten.<br />

Stellt der BS zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt der BS dies <strong>Adecco</strong> bei sonstigem Ausschluß unverzüglich<br />

mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Dieser wird durch den BS fristgerecht<br />

angewiesen. <strong>Adecco</strong> wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist.<br />

Der BS hat die Rechnung sofort ohne Abzug an <strong>Adecco</strong> zu begleichen; ZA sind nicht inkassoberechtigt. Auf der Überweisung,<br />

dem Scheck bzw. dem Zahlungsavis sind Kundennummer und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, um eine<br />

korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat vereinbart. Die Geltendmachung<br />

weitergehenden Schadenersatzes behält sich <strong>Adecco</strong> vor.<br />

7)<br />

<strong>Adecco</strong> ist weisungsberechtigter Dienstgeber der ZA. Der BS integriert den ZA in seinen Betriebsablauf; er ist von <strong>Adecco</strong><br />

ermächtigt, dem ZA im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit erforderliche, vom ZA einzuhaltende Weisungen zu erteilen, soweit<br />

diese nicht in die Vertragsbeziehung des <strong>Adecco</strong> zum ZA eingreifen, und verpflichtet, die Arbeitsausführung zu überwachen.<br />

Fehlerhafte Weisungen vertritt allein der BS. Die Weisungsrechte von <strong>Adecco</strong> bleiben daneben aufrecht; bei widersprüchlichen<br />

Weisungen gehen jene von <strong>Adecco</strong> vor.<br />

8)<br />

Auf Verlangen bringt <strong>Adecco</strong> dem BS Qualifikationsnachweise des ZA zur Kenntnis. Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines<br />

ZA hat <strong>Adecco</strong> dem BS in angemessener Zeit gleichwertigen Ersatz zu stellen.<br />

<strong>Adecco</strong> ist dafür verantwortlich, dass die eingesetzten ZA jährlich für die jeweilige Personalkategorie ggf. vorgeschriebene<br />

sicherheitstechnische Grundunterweisungen erhalten. Sonstige arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrechtlichen Pflichten<br />

von <strong>Adecco</strong> und des BS bleiben hievon unberührt.<br />

Ausländer dürfen nur bei rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet (zB aufrechter Aufenthaltstitel) überlassen werden. Bei der<br />

Überlassung ausländischer ZA haben sowohl <strong>Adecco</strong> als auch der BS nach Maßgabe der geltenden Rechtslage<br />

gegebenenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligungen einzuholen und diese einander auf Anforderung in Abschrift zu<br />

übermitteln.<br />

9)<br />

<strong>Adecco</strong> hat - soweit deren Auswahl <strong>Adecco</strong> obliegt - die ZA bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen<br />

des BS mit kaufmännischer Sorgfalt auszuwählen; mangels anderer Vereinbarung hat <strong>Adecco</strong> nur für durchschnittliche<br />

berufliche Qualifikation und für Arbeitsbereitschaft der ZA einzustehen, keinesfalls für den Arbeitserfolg.<br />

Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch <strong>Adecco</strong> und seine Mitarbeiter haftet <strong>Adecco</strong> dem BS nur für den unmittelbar durch<br />

Auswahlverschulden bei Dritten, also Kunden des BS, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als eine<br />

vorsätzliche oder schwer (kraß) grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung in der Auswahl durch <strong>Adecco</strong> vorliegt und die mangelnde<br />

Eignung des ZA nicht ohnehin für den BS erkennbar ist. Keinesfalls haftet <strong>Adecco</strong> für vom ZA verursachte Schäden im Betrieb<br />

des BS, für Schäden, die auf andere Umstände als eine unzureichende Auswahl zurückzuführen sind, ebenso nicht für<br />

Folgeschäden oder untypische, unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie dem BS<br />

entgangenen Gewinn.

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