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Allgemeine Geschäftsbedingungen Adecco Personalbereitstellungs ...

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong> <strong>Adecco</strong> <strong>Personalbereitstellungs</strong> GmbH<br />

1)<br />

Wir, <strong>Adecco</strong> <strong>Personalbereitstellungs</strong> Gesellschaft m.b.H. (<strong>Adecco</strong>), stellen Ihnen als Beschäftiger (BS) auf Grundlage des<br />

Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) Arbeitskräfte (Leih- bzw Zeitarbeitnehmer = ZA) gemäß nachstehenden Regelungen,<br />

die auch für künftige Arbeitskräfteüberlassungen gelten, zur Verfügung. Durch die erste Anforderung von ZA anerkennt der BS<br />

gegenständliche <strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong>. Eine Verpflichtung zur Anforderung von ZA entsteht für den BS, eine über<br />

vereinbarte Einzelverträge hinausreichende Verpflichtung zur Bereitstellung weiterer ZA entsteht für <strong>Adecco</strong> durch diese AGB<br />

nicht.<br />

<strong>Adecco</strong> ist im Besitz einer unbefristeten Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes der Überlassung<br />

von Arbeitskräften.<br />

Arbeitsvertraglicher Dienstgeber bleibt <strong>Adecco</strong>, die auch verpflichtet ist, die dem BS überlassenen ZA zur gesetzlichen<br />

Sozialversicherung anzumelden und Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen. <strong>Adecco</strong> hat<br />

dem BS hinsichtlich der ZA auf Anforderung Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und der Gebietskrankenkasse<br />

vorzulegen.<br />

Der ZA hat Anspruch auf angemessenes ortsübliches Mindestentgelt laut Kollektivvertrag des BS, bei höherem Mindestentgelt<br />

laut dem für <strong>Adecco</strong> geltenden Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung (derzeit: für Angestellte: der<br />

"Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung und in Information und Consulting";<br />

für Arbeiter: "Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser") laut diesem, ebenso, wenn im Betrieb des BS für den ZA kein<br />

Kollektivvertrag gilt. Der BS hat <strong>Adecco</strong> vor der Überlassung seinen für jeden ZA im Betrieb des BS anzuwendenden<br />

Kollektivvertrag, insb. das Mindestentgelt, sowie dessen Änderungen umgehend mitzuteilen.<br />

Während der Überlassung gelten für ZA die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften laut Gesetz oder Kollektivvertrag des BS für<br />

vergleichbare Arbeitnehmer. Arbeits- und Pausenzeiten richten sich nach den Verhältnissen im Betrieb des BS. Der BS hat für<br />

die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes einzustehen.<br />

2)<br />

Für die Dauer der Überlassung gilt der BS als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften und obliegen die<br />

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem BS, der den ZA über Schutzerfordernisse, arbeitsbezogene Gefahren und deren<br />

Abwehr zu unterrichten hat.<br />

Der BS ist verpflichtet, <strong>Adecco</strong> vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über<br />

die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen<br />

Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes des ZA zu informieren<br />

und <strong>Adecco</strong> im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten und zu den<br />

Tätigkeitsorten der ZA zu gewähren. Der BS und <strong>Adecco</strong> sind verpflichtet, auch die ZA entsprechend zu informieren.<br />

Die für die Tätigkeit der ZA notwendigen (zB arbeits-)medizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden<br />

seitens des BS bei Auftragserteilung und, wenn erforderlich, laufend benannt und werden von <strong>Adecco</strong> veranlasst; die Kosten<br />

trägt der BS. Einrichtungen und Maßnahme der Ersten Hilfe werden vom BS gestellt.<br />

Die Überlassung darf nur erfolgen, wenn ggf. erforderliche Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine<br />

bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des ZA erfolgt ist, wovon sich der BS zu überzeugen hat.<br />

Arbeitsunfälle des ZA sind <strong>Adecco</strong> vom BS unverzüglich zu melden.<br />

<strong>Adecco</strong> ist berechtigt und verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, wenn der BS Arbeitnehmerschutz- oder<br />

Fürsorgepflichten trotz Aufforderung nicht einhält.<br />

3)<br />

Anzahl und Qualifikation sowie Einsatzdauer der ZA werden über Anforderung des BS gesondert schriftlich durch Einzel- oder<br />

Sammelverträge (für letztere gelten die AGB sinngemäß) vereinbart, und zwar nach formloser Anfrage durch den BS in Form<br />

einer separaten, vom BS gegenzuzeichnenden Auftragsbestätigung durch <strong>Adecco</strong>, soweit ein geeigneter ZA mit der<br />

gewünschten Qualifikation für die vorgesehene(n) Tätigkeit(en) im gewünschten Einsatzzeitraum zur Verfügung steht. Kann<br />

<strong>Adecco</strong> der Anforderung nicht/nicht in gewünschtem Umfang nachkommen, setzt er den BS davon unverzüglich in Kenntnis.<br />

<strong>Adecco</strong> wählt (vorbehaltlich der Variante "Payroll", Punkt 13) für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignete eigene ZA aus und<br />

stellt diese dem BS zu vereinbarten Konditionen und Terminen zur Verfügung; Die Anforderung von ZA durch den BS bezieht<br />

sich mangels Sondervereinbarung nicht auf konkrete Personen; <strong>Adecco</strong> ist daher berechtigt, dem BS überlassene ZA jederzeit<br />

durch gleich qualifizierte Personen auszutauschen.<br />

Der Einsatz der ZA beim BS für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit darf nur nach Vereinbarung mit <strong>Adecco</strong><br />

erfolgen. Der Einsatz von ZA für höherwertige Arbeiten als zunächst vereinbart verpflichtet den BS zu adäquat erhöhtem<br />

Entgelt; ein geringerwertiger Einsatz vermindert das Entgelt von <strong>Adecco</strong> nicht. Selbiges gilt sinngemäß für den Einsatz von ZA<br />

an anderem Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Entlohnungsanspruch des ZA (zB höheres Taggeld,<br />

Reisespesen oä.) resultiert.<br />

4)<br />

ZA haben sich vor Aufnahme und nach Beendigung ihrer Tätigkeit beim BS zu melden. Die mindestens verrechnete<br />

Überlassungsdauer für ZA beträgt einen Tag. Die Rückstellfrist für den BS beträgt 3 Werktage, d.h., der Einzelvertrag kann<br />

seitens des BS unter Einhaltung einer Frist von 3 Werktagen schriftlich gekündigt werden. Sobald der BS seine<br />

Rückstellungsabsicht gefasst hat, hat er diese unter Terminangabe bei sonstiger Kostenüberbindung an den BS und<br />

weitergehendem Schadenersatz an <strong>Adecco</strong> bekanntzugeben. <strong>Adecco</strong> kann Rückstellung des ZA, d.h. Kündigung des<br />

Einzelvertrages, zum folgenden Werktag begehren.<br />

ZA, die zur vereinbarten Arbeitsleistung ungeeignet sind oder in deren Person sonst ein wichtiger Grund eintritt oder vorliegt,<br />

der einen Dienstgeber im <strong>Allgemeine</strong>n zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen<br />

würde, darf der BS begründet zurückweisen, innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unter Entfall der<br />

Entgeltpflicht des BS. Von der Zurückweisung ist <strong>Adecco</strong> vom BS sofort hinreichend begründet schriftlich zu verständigen und<br />

wird <strong>Adecco</strong> bemüht sein, schnellstmöglich Ersatz zu stellen.<br />

5)<br />

Verrechnet wird auf der Basis von Personenstunden. Es gelten die Konditionen laut Anbot bzw Vereinbarung.<br />

Mindestlohnerhöhungen für ZA laut jeweils für <strong>Adecco</strong> geltendem Kollektivvertrag führen automatisch zur Erhöhung des vom<br />

BS zu bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Mindestlohnerhöhung, und zwar bereits für jene Abrechnungszeiträume,<br />

für welche die KV-Erhöhung für <strong>Adecco</strong> gilt.


Das <strong>Adecco</strong> gebührende Entgelt ist unabhängig von KV-Erhöhungen oder sonstigen Bezugsanpassungen überdies in der<br />

Weise wertgesichert, daß der von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichte Index der Verbraucherpreise 2000 oder ein<br />

an seine Stelle tretender Index zugrunde zu legen ist, wobei als Ausgangspunkt der Berechnung die bei Vertragsabschluß<br />

zuletzt bekanntgegebene Indexzahl Geltung hat. Das Entgelt ändert sich im gleichen Verhältnis wie der genannte Index, doch<br />

bleiben Schwankungen der Indexzahl bis einschließlich 5 % von der jeweils letzten indexbedingten Wertfestsetzung<br />

unberücksichtigt. Nach Überschreitung der Mindestschwankung ist die Veränderung im vollen Umfange zu berücksichtigen. Die<br />

neue Indexzahl bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Berechnung der weiteren Indexsteigerungen.<br />

Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebsversammlungen und dergleichen<br />

im Betrieb des BS behält <strong>Adecco</strong> den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeiten im Betrieb des BS ruhen. Der BS<br />

hat derartige Ereignisse selbst zu vertreten.<br />

Die notwendige Werkzeug- bzw Betriebsmittelgestellung für den ZA hat mangels Sondervereinbarung durch den BS auf seine<br />

Kosten zu erfolgen. Soweit sie durch <strong>Adecco</strong> zu erfolgen hat, ist dies im Einzelvertrag festzuhalten und ist das Entgelt hiefür in<br />

den zum jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Verrechnungssätzen gesondert auszuweisen.<br />

Dem BS ist mangels schriftlicher Zustimmung von <strong>Adecco</strong> die Verleitung von überlassenen ZA zur Kündigung bei <strong>Adecco</strong> und<br />

jedes sonstige (auch teilzeitbezogene oder sonst teilweise) Abwerben von ZA untersagt. Geht der BS mit dem ZA während<br />

einer Überlassung oder unmittelbar danach ein Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ein, so gebühren <strong>Adecco</strong><br />

unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen folgende Kosten zuzüglich Umsatzsteuer als Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluß des<br />

Beschäftigungsvertrages zwischen dem BS und dem betreffenden ZA: im 1. Monat der Überlassung: 24 %, ab 2. Monat der<br />

Überlassung: 20 %, ab 3. Monat der Überlassung: 16 %, ab 4. Monat der Überlassung: 12 %, ab 5. Monat der Überlassung: 8<br />

%, ab 6. Monat der Überlassung: 4 % je des Bruttojahreseinkommens des ZA (inklusive Prämien, Zuschläge, Überstunden uä).<br />

Vorstehendes gilt nicht für vom BS selbst ausgewählte ZA in der Variante "Payroll".<br />

6)<br />

Die Abrechnung erfolgt - vorbehaltlich der Variante "Payroll" - auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden nach den im<br />

jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Entgeltpflichtig ist jede<br />

angefangene Stunde, in der der ZA vom BS eingesetzt worden ist (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt).<br />

Soweit dem ZA Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten uä.) zu vergüten sind, sind auch diese entgeltpflichtig.<br />

Hierbei sind die Arbeitsstunden durch die von jedem überlassenen ZA wöchentlich auszufüllenden <strong>Adecco</strong>-Vordrucke<br />

"Tätigkeitsnachweise" je Einzelvertrag nach Stunden und Minuten zu belegen, von einem Beauftragten des BS zu<br />

unterschreiben und vom BS am Ende der Arbeitswoche oder unmittelbar danach wöchentlich an <strong>Adecco</strong> zu übermitteln. Der BS<br />

hat sicherzustellen, daß die ZA ihre Tätigkeitsnachweise fristgerecht ausfüllen und an den BS abgeben. Bei nicht fristgerechter<br />

Übermittlung eines Tätigkeitsnachweises durch den BS ist <strong>Adecco</strong> berechtigt, sofort nach Fristablauf auf Basis der<br />

Normalarbeitszeit abzurechnen. Auf Verlangen von <strong>Adecco</strong> sind die den Tätigkeitsnachweisen zugrunde liegenden<br />

Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten des BS zur Einsicht vorzulegen, und es ist <strong>Adecco</strong> zu gestatten, auf eigene Kosten<br />

Kopien dieser Aufzeichnungen anzufertigen.<br />

Die Angaben von Arbeitsbeginn und Arbeitsende haben in Stunden und Minuten zu erfolgen.<br />

Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu einer Woche verrechnet <strong>Adecco</strong> die angefallenen Stunden nach Ablauf des<br />

Einzelvertragszeitraumes, bei längerer Beschäftigungsdauer wöchentlich. Bei Ende der Überlassung eines ZA wird sofort<br />

abgerechnet.<br />

Pro Abrechnungszeitraum ist von <strong>Adecco</strong> eine übersichtliche Rechnung beim BS einzureichen. Auf der Rechnung sind<br />

Normalstunden und Mehrarbeitsstunden nach Zuschlagsarten getrennt auszuweisen. Die Rechnungslegung hat nach ZA,<br />

soweit dies tunlich ist gegebenenfalls auch nach verschiedenen Baustellen, Projektnummern oä. des BS gegliedert, zu erfolgen.<br />

Die Rechnung hat sämtliche erforderlichen Bestandteile gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung zu<br />

beinhalten.<br />

Stellt der BS zu Recht die Fehlerhaftigkeit einer Rechnung fest, teilt der BS dies <strong>Adecco</strong> bei sonstigem Ausschluß unverzüglich<br />

mit. Die Fälligkeit der Zahlung tritt dann ausschließlich für den unstrittigen Betrag ein. Dieser wird durch den BS fristgerecht<br />

angewiesen. <strong>Adecco</strong> wird eine korrigierte Rechnung erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist.<br />

Der BS hat die Rechnung sofort ohne Abzug an <strong>Adecco</strong> zu begleichen; ZA sind nicht inkassoberechtigt. Auf der Überweisung,<br />

dem Scheck bzw. dem Zahlungsavis sind Kundennummer und die jeweiligen Rechnungsnummern anzugeben, um eine<br />

korrekte Verbuchung zu ermöglichen. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat vereinbart. Die Geltendmachung<br />

weitergehenden Schadenersatzes behält sich <strong>Adecco</strong> vor.<br />

7)<br />

<strong>Adecco</strong> ist weisungsberechtigter Dienstgeber der ZA. Der BS integriert den ZA in seinen Betriebsablauf; er ist von <strong>Adecco</strong><br />

ermächtigt, dem ZA im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit erforderliche, vom ZA einzuhaltende Weisungen zu erteilen, soweit<br />

diese nicht in die Vertragsbeziehung des <strong>Adecco</strong> zum ZA eingreifen, und verpflichtet, die Arbeitsausführung zu überwachen.<br />

Fehlerhafte Weisungen vertritt allein der BS. Die Weisungsrechte von <strong>Adecco</strong> bleiben daneben aufrecht; bei widersprüchlichen<br />

Weisungen gehen jene von <strong>Adecco</strong> vor.<br />

8)<br />

Auf Verlangen bringt <strong>Adecco</strong> dem BS Qualifikationsnachweise des ZA zur Kenntnis. Bei unentschuldigtem Fernbleiben eines<br />

ZA hat <strong>Adecco</strong> dem BS in angemessener Zeit gleichwertigen Ersatz zu stellen.<br />

<strong>Adecco</strong> ist dafür verantwortlich, dass die eingesetzten ZA jährlich für die jeweilige Personalkategorie ggf. vorgeschriebene<br />

sicherheitstechnische Grundunterweisungen erhalten. Sonstige arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrechtlichen Pflichten<br />

von <strong>Adecco</strong> und des BS bleiben hievon unberührt.<br />

Ausländer dürfen nur bei rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet (zB aufrechter Aufenthaltstitel) überlassen werden. Bei der<br />

Überlassung ausländischer ZA haben sowohl <strong>Adecco</strong> als auch der BS nach Maßgabe der geltenden Rechtslage<br />

gegebenenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligungen einzuholen und diese einander auf Anforderung in Abschrift zu<br />

übermitteln.<br />

9)<br />

<strong>Adecco</strong> hat - soweit deren Auswahl <strong>Adecco</strong> obliegt - die ZA bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen<br />

des BS mit kaufmännischer Sorgfalt auszuwählen; mangels anderer Vereinbarung hat <strong>Adecco</strong> nur für durchschnittliche<br />

berufliche Qualifikation und für Arbeitsbereitschaft der ZA einzustehen, keinesfalls für den Arbeitserfolg.<br />

Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch <strong>Adecco</strong> und seine Mitarbeiter haftet <strong>Adecco</strong> dem BS nur für den unmittelbar durch<br />

Auswahlverschulden bei Dritten, also Kunden des BS, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als eine<br />

vorsätzliche oder schwer (kraß) grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung in der Auswahl durch <strong>Adecco</strong> vorliegt und die mangelnde<br />

Eignung des ZA nicht ohnehin für den BS erkennbar ist. Keinesfalls haftet <strong>Adecco</strong> für vom ZA verursachte Schäden im Betrieb<br />

des BS, für Schäden, die auf andere Umstände als eine unzureichende Auswahl zurückzuführen sind, ebenso nicht für<br />

Folgeschäden oder untypische, unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie dem BS<br />

entgangenen Gewinn.


Vom ZA verursachte, von <strong>Adecco</strong> nach Obigem zu vertretende Schäden sind <strong>Adecco</strong> vom BS spätestens binnen 3 Werktagen<br />

nach ihrer Feststellung unter Angabe des Herganges und sämtlicher haftungsrelevanten Umstände, insbesondere der<br />

voraussichtlichen Schadenshöhe, bei sonstigem Ausschluß der Haftung von <strong>Adecco</strong> schriftlich mitzuteilen. <strong>Adecco</strong> hat sodann<br />

binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung dem BS dem Grunde nach schriftlich zu erklären, ob <strong>Adecco</strong> in die Haftung<br />

eintritt. Lehnt <strong>Adecco</strong> die Haftung ab oder tätigt binnen 14 Tagen keine Stellungnahme, so hat der BS bei sonstigem Verfall<br />

binnen weiterer 4 Wochen nach dem Datum des Ablehnungsschreibens von <strong>Adecco</strong> bzw nach Ablauf der Antwortfrist gerichtlich<br />

Klage zu erheben.<br />

Soweit <strong>Adecco</strong> haftet, ist die Haftung mit jenem Schadensbetrag begrenzt, mit dessen Entstehen <strong>Adecco</strong> bei Vertragsschluss<br />

auf Grund der ihm zu diesem Zeitpunkt vom BS mitgeteilten Umstände typischer Weise rechnen musste, höchstens jedoch mit<br />

der Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von <strong>Adecco</strong> gemäß Punkt 10.<br />

<strong>Adecco</strong> haftet keinesfalls, soweit die ZA mit Geldangelegenheiten, wie zB Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von<br />

Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut werden. Die Haftung von <strong>Adecco</strong> für überlassene Fahrer von<br />

Motorfahrzeugen, von Baumaschinenführern und dergleichen ist ebenso ausgeschlossen. Es obliegt dem BS allein, sich gegen<br />

solche Risiken zu schützen.<br />

10)<br />

<strong>Adecco</strong> hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für die in Punkt 9 beschriebene Haftung mit einer Deckungssumme von<br />

pauschal<br />

€ 1,000.000,-- für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall abgeschlossen. Die Gesamtleistung des Versicherers für<br />

alle Versicherungsfälle von <strong>Adecco</strong> eines Versicherungsjahres, damit die Maximalhaftung von <strong>Adecco</strong> für alle<br />

Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Deckungssumme. Den Bestand der Versicherung<br />

hat <strong>Adecco</strong> dem BS auf Verlangen nachzuweisen.<br />

11)<br />

Der BS und <strong>Adecco</strong> verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden, der Natur der<br />

Sache nach geheimhaltungsbedürftigen Daten ausnahmslos vertraulich zu behandeln, es sei denn, diese Daten waren zum<br />

Zeitpunkt der Kenntnisnahme in ihrer Gesamtheit (dh nicht bloß teilweise) bereits öffentlich bekannt oder werden dies später vor<br />

der Offenbarung durch die Vertragsteile. Geheimhaltungsbedürftige Daten dürfen nur Mitarbeitern und insoweit offenbart<br />

werden, als diese jener Daten zur Erfüllung dieser AGB oder der Einzelaufträge bedürfen. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt<br />

auch nach Beendigung der Vertragslaufzeit bestehen.<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Geheimhaltungsverpflichtung auf die überlassenen ZA zu überbinden, dies auch für<br />

die Zeit nach Ende der Überlassung.<br />

Die Vertragsparteien sind zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.<br />

12)<br />

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses Punktes bedürfen der Schriftform, auch das<br />

Abgehen vom Schriftformerfordernis. Die Vertragsparteien haben einander Änderungen ihrer Adressen unverzüglich mittels<br />

eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Schriftliche Mitteilungen, die in diesem Vertrag, im Gesetz oder sonst vorgesehen<br />

sind, haben - sofern nicht anders normiert - mit eingeschriebenem Brief oder bestätigtem Telefax an die von den Parteien<br />

jeweils - in Übereinstimmung mit den Zustellregeln dieses Vertrages - zuletzt bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Zur<br />

Berechnung und Wahrung von Fristen eingeschriebener Briefe ist der Poststempel, im Übrigen der Zugang maßgeblich.<br />

Beispiele in diesem Vertrag schränken die Bedeutung der Bestimmungen dieses Vertrages nicht ein. Überschriften dienen<br />

lediglich der Übersicht und können zur Interpretation der darunter vorgesehenen Bestimmungen nicht herangezogen werden.<br />

Allenfalls vor oder bei Abschluss dieses Vertrages geschlossene Vereinbarungen, abgegebene Erklärungen oder sonstige<br />

Umstände von rechtlicher Relevanz verlieren mit der Unterfertigung dieses Vertrages ihre Wirksamkeit. <strong>Allgemeine</strong><br />

<strong>Geschäftsbedingungen</strong> der Vertragsparteien, die von diesen AGB abweichen, gelten nicht. Aus einer Handlung oder<br />

Unterlassung eines Vertragspartners kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich<br />

schriftlich erklärt wird. Der BS ist ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von <strong>Adecco</strong> nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem<br />

Vertrag oder den auf seiner Basis geschlossenen Einzelverträgen auf Dritte zu übertragen. Der BS kann gegen Forderungen<br />

von <strong>Adecco</strong> nur mit anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen und ein allfälliges<br />

Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen ausüben. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder<br />

undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt; solche Bestimmungen werden automatisch durch gültige<br />

und durchsetzbare ersetzt, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen. Die Bestimmungen dieses Vertrages<br />

sind im Zweifel so auszulegen, daß der Bestand der Vereinbarung gesichert bleibt. Vorstehende Regeln gelten auch, wenn eine<br />

Regelungslücke bestehen oder eintreten sollte oder sonstige Umstände eintreten, welche die Vertragsparteien bei Abschluß<br />

des Vertrages nicht bedacht haben. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem oder über das Vertragsverhältnis, einschließlich<br />

Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses und über vorvertragliche Ansprüche wird (auch für allfällige<br />

persönlich haftende Gesellschafter des BS) die Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts<br />

vereinbart, nach Wahl von <strong>Adecco</strong> auch das sachlich zuständige Gericht, in dessen Sprengel der BS seinen registrierten Sitz,<br />

eine Niederlassung oder Vermögen hat. Auf den Vertrag kommt österreichisches Sachrecht unter Ausschluss von dessen<br />

Kollisions- und Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens zur Anwendung.<br />

13) Variante "Payroll"<br />

In der Variante Payroll werden dem BS sämtliche Kosten für überlassene ZA zuzüglich Verwaltungskosten weiterverrechnet.<br />

Die Verrechnung erfolgt in 12 Monatsrechnungen für jeden abgelaufenen Monat im Nachhinein grundsätzlich mit einem<br />

gleichbleibenden Pauschalbetrag, der sich zusammensetzt aus einer zu Beginn anhand der voraussichtlichen Einsatzzeiten des<br />

ZA festzulegenden arbeitsstundenbezogenen Basis [laufendes Bruttomonatsgehalt(-lohn) zuzüglich je 1/12 allfälliger<br />

Sonderzahlungen zuzüglich gehalts(lohn)abhängige SV-Beiträge und Abgaben] zuzüglich eines gesondert zu vereinbarenden<br />

Verwaltungskostenanteils und bis zur nächsten Bezugsanpassung gültig ist, längstens jedoch bis zum 31.12. jedes Jahres.<br />

Bezugsanpassungen führen zu aliquoten Preisanpassungen. Leistet der ZA im Durchschnitt eines Kalendervierteljahres (bei<br />

kürzerer Beschäftigung in deren Durchschnitt) berechnet auf einen Monat mehr Arbeitsstunden als in der zu Beginn<br />

festgelegten Basis, so erhöht sich der gesamte Pauschalbetrag einschließlich Verwaltungskostenanteil aliquot zur vom ZA<br />

geleisteten Mehrarbeit.<br />

Der Auftrag ist unbefristet und kann beidseits nur zum Letzten eines Monats unter Einhaltung der gesetzlich, einzelvertraglich<br />

oder im jeweiligen Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung (Arbeiter/Angestellte) für den jeweiligen ZA vorgesehenen<br />

Kündigungsfristen und -termine (diese teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit) beendet werden.<br />

Bei Beendigung gegenständlicher Überlassungsvereinbarung bzw. Ausscheiden des ZA aus dem Betrieb des BS wird <strong>Adecco</strong><br />

bemüht sein, das Dienstverhältnis ehebaldig kostengünstig zu beenden. Sollte infolge unzureichender (hiemit vereinbart:<br />

angemessener) Vorlaufzeit bei der Mitteilung des Beendigungswunsches durch den BS für <strong>Adecco</strong> die Kündigung des ZA zu<br />

dem vom BS gewünschten Termin unmöglich oder untunlich sein, so gehen daraus entstehende/weiterlaufende Kosten zu<br />

Lasten des BS.


Liegt in der Person eines vom BS gewählten ZA ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung vor, werden<br />

wir auf Wunsch des BS das Dienstverhältnis zum ZA beenden; dennoch gebührt <strong>Adecco</strong> das vereinbarte Entgelt wie bei<br />

Nichtvorliegen eines solchen Grundes.<br />

<strong>Adecco</strong> haftet nicht für die Qualifikation, die Eignung, den Arbeitserfolg oder die Arbeitsbereitschaft eines vom BS ausgewählten<br />

ZA oder für von diesem verursachte Schäden. Für die Überlassung der von <strong>Adecco</strong> ausgewählten ZA gilt hingegen die<br />

Haftungsregelung gemäß Punkt 9. Der BS ist zur Zurückweisung eines von ihm selbst ausgewählten ZA nicht berechtigt.<br />

<strong>Adecco</strong> ist bei vom BS gewählten ZA zum Austausch derselben wegen mangelnder Eignung, Nichterscheinens oä. nicht<br />

verpflichtet, zu sonstigem Austausch ohne Zustimmung des BS nicht berechtigt.<br />

Das an <strong>Adecco</strong> zu bezahlende Entgelt ist vom konkreten Einsatz des ZA unabhängig. Sämtliche Kosten für den ZA, wie zB<br />

sämtliche während aufrechten Dienstverhältnisses erwachsenden Kosten aus nicht von <strong>Adecco</strong> zu vertretenden Fehlzeiten des<br />

ZA (zB Urlaub, Krankenstand oä.) und/oder sämtliche nach/infolge Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden<br />

Entgelt(fort)zahlungspflichten (zB Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung oä.) und/oder sämtliche<br />

sonstige (Mehr-)Kosten aus einer allfälligen Behaltepflicht (zB Mutterschaft, Elternteilzeit, Zivil- oder Präsenzdienst, Krankheit,<br />

Kinderbetreuung, Bildungskarenz, Familienhospiz, sonstiger Beendigungsschutz, Kündigungs-/Entlassungsanfechtung durch<br />

den ZA oä.) gehen zu Lasten des BS und werden dem BS (zuzügl. Gehalts(Lohn)nebenkosten und aliquoter<br />

Verwaltungskosten) weiterverrechnet (Ausfallsprinzip), soweit solche Mehrkosten bereits bezifferbar sind und sobald feststeht,<br />

daß sie nach dem gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge anfallen werden; fallen sie geringer aus als weiterverrechnet,<br />

erfolgt eine Rückzahlung der Differenz an den BS ohne Abzinsung.<br />

Bei Streitigkeiten mit dem ZA über das Entgelt, den Bestand oder die Beendigung oder sonstige Umstände in Zusammenhang<br />

mit der Überlassung gewährt der BS <strong>Adecco</strong> (schon im eigenen Interesse) größtmögliche, insb. prozessuale, Unterstützung und<br />

Mitarbeit. Jegliche (auch außergerichtliche) Kosten aus einem Rechtsstreit in Bezug auf den ZA, der nicht ausschließlich auf<br />

eine Pflichtverletzung von <strong>Adecco</strong> zurückzuführen ist, werden dem BS weiterverrechnet.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AGB für die Variante "Payroll" sinngemäß.

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