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POPSCENE Dezember 12/18

Das total umsonste Popkulturmagazin.

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44<br />

At Work<br />

JUGEND- UND AUSZUBILDENDENVERTRETUNG<br />

Soweit ein Betriebsrat im Betrieb besteht,<br />

darf soweit die weiteren Voraussetzungen<br />

erfüllt sind eine Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />

(JAV) gebildet werden.<br />

Die Voraussetzungen zur Bildung einer JAV<br />

sind in § 60 Abs. 1 BetrVG geregelt. Hier kann<br />

in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf<br />

Arbeitnehmern, die das <strong>18</strong>. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer)<br />

oder die zu ihrer Berufsausbildung<br />

beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben, werden Jugend- und<br />

Auszubildendenvertretungen gewählt werden.<br />

Die regelmäßigen Wahlen der Jugendund<br />

Auszubildendenvertretung finden alle<br />

zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30.<br />

November statt, vgl. § 64 BetrVG.<br />

AUFGABEN DER JAV<br />

In Zusammenarbeit mit dem BR dient die JAV<br />

der Überwachung der Einhaltung der besonderen<br />

Schutzvorschriften für jugendliche<br />

Arbeitnehmer und Auszubildenden.<br />

BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ<br />

JAV Mitglieder haben einen besonderer Kündigungsschutz,<br />

§ 15 KSchG, § 103 BetrVG.<br />

SCHULUNGSANSPRUCH<br />

Die JAV Mitglieder haben einen eigenen<br />

Schulungsanspruch.<br />

Weiterbeschäftigungsanspruch,<br />

§ 78a BetrVG<br />

Ein Mitglied der JAV hat einen gesetzlichen<br />

Übernahmeanspruch in ein unbefristetes<br />

Vollzeitarbeitsverhältnis. Dieser ergibt sich<br />

aus § 78a BetrVG. Dieser Anspruch entsteht<br />

jedoch nicht automatisch, das JAV-Mitglied<br />

muss den Antrag zunächst form- und fristgerecht,<br />

d.h. schriftlich binnen 3 Monaten vor<br />

Ende der Ausbildung, gegenüber dem Arbeitgeber<br />

geltend machen.<br />

Über die Autorin:<br />

Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />

Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht. Sie<br />

ist als Rechtsanwältin und Referentin<br />

bundesweit tätig.<br />

Mehr Informationen unter: www.jurvita.de<br />

WICHTIG: Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit<br />

ein entsprechendes unbefristetes<br />

Arbeitsverhältnis zu verhindern, wenn er<br />

binnen zwei Wochen nach Beendigung der<br />

Ausbildung einen entsprechenden Antrag<br />

beim Arbeitsgericht stellt z.B. wenn dem AG<br />

eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet<br />

werden kann, vgl. § 78a Abs. 4 BetrVG.<br />

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