POPSCENE Dezember 12/18
Das total umsonste Popkulturmagazin.
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At Work<br />
JUGEND- UND AUSZUBILDENDENVERTRETUNG<br />
Soweit ein Betriebsrat im Betrieb besteht,<br />
darf soweit die weiteren Voraussetzungen<br />
erfüllt sind eine Jugend- und Auszubildendenvertretung<br />
(JAV) gebildet werden.<br />
Die Voraussetzungen zur Bildung einer JAV<br />
sind in § 60 Abs. 1 BetrVG geregelt. Hier kann<br />
in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf<br />
Arbeitnehmern, die das <strong>18</strong>. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer)<br />
oder die zu ihrer Berufsausbildung<br />
beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben, werden Jugend- und<br />
Auszubildendenvertretungen gewählt werden.<br />
Die regelmäßigen Wahlen der Jugendund<br />
Auszubildendenvertretung finden alle<br />
zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30.<br />
November statt, vgl. § 64 BetrVG.<br />
AUFGABEN DER JAV<br />
In Zusammenarbeit mit dem BR dient die JAV<br />
der Überwachung der Einhaltung der besonderen<br />
Schutzvorschriften für jugendliche<br />
Arbeitnehmer und Auszubildenden.<br />
BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ<br />
JAV Mitglieder haben einen besonderer Kündigungsschutz,<br />
§ 15 KSchG, § 103 BetrVG.<br />
SCHULUNGSANSPRUCH<br />
Die JAV Mitglieder haben einen eigenen<br />
Schulungsanspruch.<br />
Weiterbeschäftigungsanspruch,<br />
§ 78a BetrVG<br />
Ein Mitglied der JAV hat einen gesetzlichen<br />
Übernahmeanspruch in ein unbefristetes<br />
Vollzeitarbeitsverhältnis. Dieser ergibt sich<br />
aus § 78a BetrVG. Dieser Anspruch entsteht<br />
jedoch nicht automatisch, das JAV-Mitglied<br />
muss den Antrag zunächst form- und fristgerecht,<br />
d.h. schriftlich binnen 3 Monaten vor<br />
Ende der Ausbildung, gegenüber dem Arbeitgeber<br />
geltend machen.<br />
Über die Autorin:<br />
Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />
Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht. Sie<br />
ist als Rechtsanwältin und Referentin<br />
bundesweit tätig.<br />
Mehr Informationen unter: www.jurvita.de<br />
WICHTIG: Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit<br />
ein entsprechendes unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis zu verhindern, wenn er<br />
binnen zwei Wochen nach Beendigung der<br />
Ausbildung einen entsprechenden Antrag<br />
beim Arbeitsgericht stellt z.B. wenn dem AG<br />
eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet<br />
werden kann, vgl. § 78a Abs. 4 BetrVG.<br />
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