Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...
Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...
Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auch wenn Sie eine Vollmacht des Kunden besitzen, lassen Sie sich vor Ihrem Handeln stets<br />
Bestätigungsbriefe (Mails) durch den Kunden zukommen.<br />
Beratungsprotokolle, AGBs und Risikoliste finden Sie im Anhang und auf unserer Homepage<br />
www.noe-versicherungsmakler.at im internen Bereich unter Formulare/Downloads. Informationen<br />
zur Berufshaftpflichtversicherung finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes<br />
www.ihrversicherungsmakler.at .<br />
Fragen zum Berufsstand<br />
Wie muss ich auftreten? – Visitenkarte, Geschäftspapier,… § 137 f Abs. 1-3<br />
Die bisherigen Deklarationspflichten werden der neuen Rechtslage angepasst; der Vermittler<br />
hat anzugeben, ob er als Versicherungsvermittler oder ausschließlich in der Form <strong>Versicherungsmakler</strong><br />
und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder ausschließlich in der<br />
Form Versicherungsagent tätig wird (insbesondere auf Visitenkarte, Firmenschild und Geschäftspapier<br />
müssen die Bezeichnungen „Versicherungsvermittler“, „Versicherungsagent“,<br />
„<strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ verwendet werden,<br />
wobei auf Firmenschildern und Visitenkarten aus Platzmangel auch die Kurzbezeichnung<br />
„<strong>Versicherungsmakler</strong>“ genügt.<br />
Wer Wert darauf legt, kann natürlich auch angeben, dass er zur Vermittlung von Bausparverträgen<br />
und Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt ist.<br />
Für den Fall, dass eine Berechtigung (muss in der Vollmacht berücksichtig werden) zum<br />
Empfang von Fremdgeldern besteht, ist auch diese Angabe zu machen (bei der Gewerbebehörde)<br />
Worüber muss ich meinen Kunden informieren? § 137 f Abs. 7-8<br />
Neben Name und Anschrift ist anzugeben, in welches Register der <strong>Versicherungsmakler</strong> und<br />
Berater in Versicherungsangelegenheiten eingetragen ist und wie sich dies überprüfen lässt,<br />
ob der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten eine direkte oder<br />
indirekte Beteiligung von über 10 v.H. an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens<br />
und vice versa hält und wo sich der Versicherungskunde beschweren<br />
kann (diese Angabe ist nur bei jedem ersten Beratungsgespräch, nötigenfalls bei Änderung<br />
oder Erneuerung des Versicherungsvertrages zu geben).<br />
Ganz wichtig:<br />
Bei jedem Beratungsgespräch/angebotenem Versicherungsvertrag muss der Kunde wissen,<br />
ob er dabei als Agent (=gebunden an Versicherungsunternehmen) oder als Makler<br />
(=unabhängig und seinen Rat auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützend) beraten<br />
wird. Für den Versicherungskunden soll nach den Intentionen des EU-Gesetzgebers nämlich<br />
unzweifelhaft klar sein, ob der Vermittler seine Interessen oder die eines/mehrerer Versicherer<br />
vertritt.<br />
Klarzustellen ist, ob eine Auswahlberatung auf Grund umfassender Marktbeobachtung erfolgt<br />
oder der Vermittler nur bestimmte oder nur ein einziges Versicherungsprodukt vermittelt.<br />
Wer sich nicht deklariert, haftet als Makler (§ 26 Abs. 2 MaklerG).<br />
Mehrfachagenten haften innerhalb der angegebenen Auswahl mehrerer Produkte wie ein<br />
Makler für das bestmögliche Versicherungsprodukt.<br />
10