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Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...

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Auch wenn Sie eine Vollmacht des Kunden besitzen, lassen Sie sich vor Ihrem Handeln stets<br />

Bestätigungsbriefe (Mails) durch den Kunden zukommen.<br />

Beratungsprotokolle, AGBs und Risikoliste finden Sie im Anhang und auf unserer Homepage<br />

www.noe-versicherungsmakler.at im internen Bereich unter Formulare/Downloads. Informationen<br />

zur Berufshaftpflichtversicherung finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes<br />

www.ihrversicherungsmakler.at .<br />

Fragen zum Berufsstand<br />

Wie muss ich auftreten? – Visitenkarte, Geschäftspapier,… § 137 f Abs. 1-3<br />

Die bisherigen Deklarationspflichten werden der neuen Rechtslage angepasst; der Vermittler<br />

hat anzugeben, ob er als Versicherungsvermittler oder ausschließlich in der Form <strong>Versicherungsmakler</strong><br />

und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder ausschließlich in der<br />

Form Versicherungsagent tätig wird (insbesondere auf Visitenkarte, Firmenschild und Geschäftspapier<br />

müssen die Bezeichnungen „Versicherungsvermittler“, „Versicherungsagent“,<br />

„<strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ verwendet werden,<br />

wobei auf Firmenschildern und Visitenkarten aus Platzmangel auch die Kurzbezeichnung<br />

„<strong>Versicherungsmakler</strong>“ genügt.<br />

Wer Wert darauf legt, kann natürlich auch angeben, dass er zur Vermittlung von Bausparverträgen<br />

und Leasingverträgen über bewegliche Sachen berechtigt ist.<br />

Für den Fall, dass eine Berechtigung (muss in der Vollmacht berücksichtig werden) zum<br />

Empfang von Fremdgeldern besteht, ist auch diese Angabe zu machen (bei der Gewerbebehörde)<br />

Worüber muss ich meinen Kunden informieren? § 137 f Abs. 7-8<br />

Neben Name und Anschrift ist anzugeben, in welches Register der <strong>Versicherungsmakler</strong> und<br />

Berater in Versicherungsangelegenheiten eingetragen ist und wie sich dies überprüfen lässt,<br />

ob der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten eine direkte oder<br />

indirekte Beteiligung von über 10 v.H. an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens<br />

und vice versa hält und wo sich der Versicherungskunde beschweren<br />

kann (diese Angabe ist nur bei jedem ersten Beratungsgespräch, nötigenfalls bei Änderung<br />

oder Erneuerung des Versicherungsvertrages zu geben).<br />

Ganz wichtig:<br />

Bei jedem Beratungsgespräch/angebotenem Versicherungsvertrag muss der Kunde wissen,<br />

ob er dabei als Agent (=gebunden an Versicherungsunternehmen) oder als Makler<br />

(=unabhängig und seinen Rat auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützend) beraten<br />

wird. Für den Versicherungskunden soll nach den Intentionen des EU-Gesetzgebers nämlich<br />

unzweifelhaft klar sein, ob der Vermittler seine Interessen oder die eines/mehrerer Versicherer<br />

vertritt.<br />

Klarzustellen ist, ob eine Auswahlberatung auf Grund umfassender Marktbeobachtung erfolgt<br />

oder der Vermittler nur bestimmte oder nur ein einziges Versicherungsprodukt vermittelt.<br />

Wer sich nicht deklariert, haftet als Makler (§ 26 Abs. 2 MaklerG).<br />

Mehrfachagenten haften innerhalb der angegebenen Auswahl mehrerer Produkte wie ein<br />

Makler für das bestmögliche Versicherungsprodukt.<br />

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