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Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...

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Wie muss ich meine Mitarbeiter ausbilden? § 137 b Abs.1,2,5,6<br />

Das ist letztlich Ihnen überlassen, das Gesetz verlangt nur, dass alle direkt bei der Versicherungsvermittlung<br />

mitwirkenden Beschäftigten die erforderliche fachliche Eignung besitzen<br />

müssen. Das betrifft also insbesondere jene, die Auskünfte über das Versicherungsprodukt<br />

geben oder die mit der Vermittlung untrennbar verbundene Beratungsleistung erbringen.<br />

Das Ausmaß der fachlichen Eignung ist im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der EU-<br />

Versicherungsvermittlungs-Richtlinie an der Art des Versicherungsproduktes zu messen –<br />

eine Kfz-Haftpflichtversicherung wird weniger Ausbildung erfordern als eine Gewerbebündelversicherung<br />

für einen großen Industriebetrieb.<br />

ACHTUNG:<br />

Die Gewerbebehörde kann nun jederzeit die fachliche Eignung Ihrer Mitarbeiter überprüfen.<br />

Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen und für die Gewerbebehörde zur Überprüfung<br />

bereit zu halten. Als Nachweis genügen interne Schulungen oder Produktschulungen<br />

laut Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.<br />

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitarbeiter, die direkt bei der Versicherungsvermittlung<br />

mitwirken, ist zu beachten, dass nunmehr die allgemeinen gewerberechtlichen Vorraussetzungen<br />

bezüglich Konkursfreiheit und guter Leumund auch für diese Mitarbeiter vorliegen<br />

müssen.<br />

Beratungshonorar – Provision, was muss ich beachten? § 138 Abs. 1<br />

Will der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten ein Honorar<br />

vom Versicherungskunden für seine Beratung, so muss er das vorweg im Einzelnen vereinbaren.<br />

Kommt es in derselben Sache (Beratung über eine Haushaltsversicherung, anschließend<br />

Abschluss über diese Haushaltsversicherung) zum Abschluss des Versicherungsvertrages,<br />

so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision.<br />

Was ist bei Fremd-/Kundengeldern zu beachten? § 137 f Abs. 6<br />

Für den Fall, dass der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten<br />

zur Entgegennahme von Fremdgeldern berechtigt ist, sind diese Geldbeträge über ein<br />

streng getrenntes Kundenkonto (offenes Treuhandkonto, Anderskonto) weiterzuleiten. Die<br />

Eröffnung eines Anderkontos soll nach den Ausführungen des Erlasses des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft und Arbeit vom 17.01.2005 unter Beachtung der Ziffern 1 bis 5 des § 40<br />

Abs. 2 BWG möglich sein. Dabei geht es im Wesentlichen um die Bekämpfung von Geldwäscherei<br />

und Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Identifizierung des Treugebers (=<br />

des Versicherungsklienten) durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises,<br />

wenn die Einzeltransaktion (zum Beispiel Einmalerlag bei der Lebensversicherung durch<br />

Übergabe der Versicherungsprämie in bar) € 15.000,- übersteigt. Die Identifizierung des<br />

Treugebers ist daher erst bei Beiträgen über € 15.000,- notwendig (bei der zuständigen Behörde:<br />

BH-MA)<br />

Was muss ich tun, wenn ich in anderen EU-Ländern tätig werden möchte?<br />

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Versicherungsvermittlung in Österreich setzen<br />

auch die Dienstleistungsfreiheit gemäß europäischem Recht um. <strong>Versicherungsmakler</strong><br />

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