Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...
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Wie muss ich meine Mitarbeiter ausbilden? § 137 b Abs.1,2,5,6<br />
Das ist letztlich Ihnen überlassen, das Gesetz verlangt nur, dass alle direkt bei der Versicherungsvermittlung<br />
mitwirkenden Beschäftigten die erforderliche fachliche Eignung besitzen<br />
müssen. Das betrifft also insbesondere jene, die Auskünfte über das Versicherungsprodukt<br />
geben oder die mit der Vermittlung untrennbar verbundene Beratungsleistung erbringen.<br />
Das Ausmaß der fachlichen Eignung ist im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der EU-<br />
Versicherungsvermittlungs-Richtlinie an der Art des Versicherungsproduktes zu messen –<br />
eine Kfz-Haftpflichtversicherung wird weniger Ausbildung erfordern als eine Gewerbebündelversicherung<br />
für einen großen Industriebetrieb.<br />
ACHTUNG:<br />
Die Gewerbebehörde kann nun jederzeit die fachliche Eignung Ihrer Mitarbeiter überprüfen.<br />
Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen und für die Gewerbebehörde zur Überprüfung<br />
bereit zu halten. Als Nachweis genügen interne Schulungen oder Produktschulungen<br />
laut Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.<br />
Hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitarbeiter, die direkt bei der Versicherungsvermittlung<br />
mitwirken, ist zu beachten, dass nunmehr die allgemeinen gewerberechtlichen Vorraussetzungen<br />
bezüglich Konkursfreiheit und guter Leumund auch für diese Mitarbeiter vorliegen<br />
müssen.<br />
Beratungshonorar – Provision, was muss ich beachten? § 138 Abs. 1<br />
Will der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten ein Honorar<br />
vom Versicherungskunden für seine Beratung, so muss er das vorweg im Einzelnen vereinbaren.<br />
Kommt es in derselben Sache (Beratung über eine Haushaltsversicherung, anschließend<br />
Abschluss über diese Haushaltsversicherung) zum Abschluss des Versicherungsvertrages,<br />
so entfällt der Honoraranspruch in der Höhe der Provision.<br />
Was ist bei Fremd-/Kundengeldern zu beachten? § 137 f Abs. 6<br />
Für den Fall, dass der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten<br />
zur Entgegennahme von Fremdgeldern berechtigt ist, sind diese Geldbeträge über ein<br />
streng getrenntes Kundenkonto (offenes Treuhandkonto, Anderskonto) weiterzuleiten. Die<br />
Eröffnung eines Anderkontos soll nach den Ausführungen des Erlasses des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft und Arbeit vom 17.01.2005 unter Beachtung der Ziffern 1 bis 5 des § 40<br />
Abs. 2 BWG möglich sein. Dabei geht es im Wesentlichen um die Bekämpfung von Geldwäscherei<br />
und Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Identifizierung des Treugebers (=<br />
des Versicherungsklienten) durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises,<br />
wenn die Einzeltransaktion (zum Beispiel Einmalerlag bei der Lebensversicherung durch<br />
Übergabe der Versicherungsprämie in bar) € 15.000,- übersteigt. Die Identifizierung des<br />
Treugebers ist daher erst bei Beiträgen über € 15.000,- notwendig (bei der zuständigen Behörde:<br />
BH-MA)<br />
Was muss ich tun, wenn ich in anderen EU-Ländern tätig werden möchte?<br />
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Versicherungsvermittlung in Österreich setzen<br />
auch die Dienstleistungsfreiheit gemäß europäischem Recht um. <strong>Versicherungsmakler</strong><br />
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