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Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...

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Berufshaftpflichtversicherung<br />

Bei der Vermögensschadenhaftpflicht der <strong>Versicherungsmakler</strong> handelt es sich seit 1997 um<br />

eine Pflichtversicherung in Österreich. Seit 15.1.2005 schreibt der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme<br />

von € 1.000.000,-- vor. [7]<br />

Die Deckung hat sich auf das gesamte Gebiet der EU zu erstrecken. Für alle Schadenfälle<br />

eines Jahres beträgt die Mindestdeckungssumme € 1.500.000,--. Die Versicherungssumme<br />

muss wertgesichert, auf den Vertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand<br />

muss in Österreich vereinbart sein.<br />

Der Fachverband der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten hat<br />

einen entsprechenden Rahmenvertrag mit der UNIQA und Generali abgeschlossen. Darüber<br />

hinaus bieten noch einige andere Versicherungen entsprechende Produkte an, wie z.B. die<br />

Städtische Versicherung AG, Wüstenrot Versicherung AG, Allianz Versicherung AG und<br />

Lloyd´s.<br />

Weitere Schutzmaßnahmen [8]<br />

Aufgrund der hohen Haftung, welcher der <strong>Versicherungsmakler</strong> ausgesetzt ist, empfiehlt es<br />

sich, mit dieser Verantwortung sehr sorgsam umzugehen, penibel und genau zu arbeiten<br />

und alles zu dokumentieren.<br />

Um eine Ausuferung der Haftung zu vermeiden, sollte zwischen Kunden und Makler ein<br />

Maklervertrag geschlossen werden, in welchem genau geregelt ist, was Gegenstand des<br />

Auftrages ist. Dabei ist es empfehlenswert, den Pflichtenkatalog des § 28 MaklerG unter<br />

Beachtung des § 31(2)KSchG iVm §32 MaklerG einzuschränken, und zwar hinsichtlich der<br />

Pflichten Z 4-7 (Konsument Z 6-7). Die Haftung sollte im Nichtkonsumentengeschäft auf<br />

grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden.<br />

Die Beraterprotokolle stellen einen wesentlichen Teil der Absicherung dar und sind gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Deshalb sollten diese, auch wenn es Zeit kostet, umfangreich und sehr<br />

genau sein. Deckungen die der Kunde nicht kaufen will, sind hier genau festzuhalten und<br />

vom Kunden abzuzeichnen. Im Streitfall, insbesondere vor Gericht, zählt dieses Protokoll<br />

erheblich (umgekehrte Beweislast gem.§ 1299/1200 ABGB)<br />

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