Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...
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Berufshaftpflichtversicherung<br />
Bei der Vermögensschadenhaftpflicht der <strong>Versicherungsmakler</strong> handelt es sich seit 1997 um<br />
eine Pflichtversicherung in Österreich. Seit 15.1.2005 schreibt der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme<br />
von € 1.000.000,-- vor. [7]<br />
Die Deckung hat sich auf das gesamte Gebiet der EU zu erstrecken. Für alle Schadenfälle<br />
eines Jahres beträgt die Mindestdeckungssumme € 1.500.000,--. Die Versicherungssumme<br />
muss wertgesichert, auf den Vertrag muss österreichisches Recht anwendbar und der Gerichtsstand<br />
muss in Österreich vereinbart sein.<br />
Der Fachverband der <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten hat<br />
einen entsprechenden Rahmenvertrag mit der UNIQA und Generali abgeschlossen. Darüber<br />
hinaus bieten noch einige andere Versicherungen entsprechende Produkte an, wie z.B. die<br />
Städtische Versicherung AG, Wüstenrot Versicherung AG, Allianz Versicherung AG und<br />
Lloyd´s.<br />
Weitere Schutzmaßnahmen [8]<br />
Aufgrund der hohen Haftung, welcher der <strong>Versicherungsmakler</strong> ausgesetzt ist, empfiehlt es<br />
sich, mit dieser Verantwortung sehr sorgsam umzugehen, penibel und genau zu arbeiten<br />
und alles zu dokumentieren.<br />
Um eine Ausuferung der Haftung zu vermeiden, sollte zwischen Kunden und Makler ein<br />
Maklervertrag geschlossen werden, in welchem genau geregelt ist, was Gegenstand des<br />
Auftrages ist. Dabei ist es empfehlenswert, den Pflichtenkatalog des § 28 MaklerG unter<br />
Beachtung des § 31(2)KSchG iVm §32 MaklerG einzuschränken, und zwar hinsichtlich der<br />
Pflichten Z 4-7 (Konsument Z 6-7). Die Haftung sollte im Nichtkonsumentengeschäft auf<br />
grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden.<br />
Die Beraterprotokolle stellen einen wesentlichen Teil der Absicherung dar und sind gesetzlich<br />
vorgeschrieben. Deshalb sollten diese, auch wenn es Zeit kostet, umfangreich und sehr<br />
genau sein. Deckungen die der Kunde nicht kaufen will, sind hier genau festzuhalten und<br />
vom Kunden abzuzeichnen. Im Streitfall, insbesondere vor Gericht, zählt dieses Protokoll<br />
erheblich (umgekehrte Beweislast gem.§ 1299/1200 ABGB)<br />
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