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Jungmaklermappe & Gründungsleitfaden - Versicherungsmakler ...

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Gewerbeordnung & Berufszugang<br />

Das Gewerbe der Versicherungsvermittlung ist gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 in der geltenden<br />

Fassung ein reglementiertes Gewerbe. Als solches ist für die Begründung des Gewerbes<br />

Versicherungsvermittlung in Form <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten<br />

der Nachweis der maßgeblichen Befähigung erforderlich.<br />

Zudem ist nach neuer Rechtslage in allen Fällen auch der Nachweis einer spezifischen Haftungsabsicherung,<br />

sowie, wenn Kundengelder entgegengenommen werden, der Nachweis<br />

getrennter Kundenkonten (Anderkonten) erforderlich. Um eine Gewerbeberechtigung zu<br />

erlangen, dürfen Sie auch keine zurückliegenden Eröffnungen von Konkursverfahren haben<br />

und müssen über einen guten Leumund verfügen.<br />

Bei Erfüllung dieser Prämissen können sowohl juristische als auch natürliche Personen die<br />

Gewerbeberechtigung als <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater in Versicherungsangelegenheiten<br />

erlangen (§ 137a Abs. 1 GewO).<br />

Wesentliche Bestimmungen für den <strong>Versicherungsmakler</strong> finden Sie in der Gewerbeordnung<br />

(GewO), dem Maklergesetz (MaklerG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

(VAG) und dem Bankwesengesetz (BWG) jeweils in den geltenden<br />

Fassungen. [1]<br />

Unternehmensgründung<br />

Wer die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung in der Form <strong>Versicherungsmakler</strong> und Berater<br />

in Versicherungsangelegenheiten selbständig, regelmäßig und in Ertragserzielungsabsicht<br />

ausüben will, also gewerbsmäßig, fällt unter die Gewerbeordnung und muss sein Gewerbe<br />

anmelden.<br />

Vor der Gewerbeanmeldung sind aber noch einige Entscheidungen zu treffen [2] :<br />

� Wahl der Rechtsform des Unternehmens<br />

� Standortwahl<br />

� Erwerb von Betriebsräumen<br />

� Betriebsanlagengenehmigung (wenn nötig)<br />

� NeuFöG – Bestätigung einholen [3]<br />

Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Diese<br />

finden Sie unter www.noel.gv.at. Auf diesen Seiten finden Sie auch alle Dokumente, welche<br />

Sie zur Gewerbeanmeldung vorlegen müssen, sowie alle Antragsformulare als Downloads.<br />

Dieser sind Personaldokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Meldezettel),<br />

ein aktueller Auszug aus dem Strafregister, Zeugnisse und Bestätigungen über Ihren<br />

Bildungsgang sowie Ihre maßgebliche Berufstätigkeit beizufügen und nicht zuletzt der Befähigungs-<br />

und Haftungsnachweis in Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.<br />

Vergessen Sie abschließend nicht auf die Anmeldung bei Finanzamt und Sozialversicherung.<br />

Tipp der Fachgruppe:<br />

„In Österreich können bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen die Aufwendungen für<br />

die gesetzliche Sozialversicherung, Steuern und Abgaben über 50% des erwirtschafteten<br />

Einkommens betragen, d.h. Sie sollten sich für diese Forderungen Rückstellungen bilden,<br />

damit einem erfolgreichen Geschäftsleben nichts im Wege steht!“<br />

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