04.12.2018 Aufrufe

Zukunftsmuseum. Eine Sammlung von Wikipedia Artikeln für einen nachhaltigen Lebensstil.

Auf über 570 Seiten wurden über 50 Wikipedia Artikel im PDF Format zusammengestellt, die nachhaltige Konzepte aus Wirtschaft, Landwirtschaft und Communitybuilding beschreiben: Impulse für einen zukunftigen nachhaltigen Lebensstil - das Thema des Zukunftsmuseums.

Auf über 570 Seiten wurden über 50 Wikipedia Artikel im PDF Format zusammengestellt, die nachhaltige Konzepte aus Wirtschaft, Landwirtschaft und Communitybuilding beschreiben: Impulse für einen zukunftigen nachhaltigen Lebensstil - das Thema des Zukunftsmuseums.

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Da Leistungen kommunaler Dauerverlustbetriebe (z.B. Bibliotheken, Pflegeheime, Sportanlagen, Kindergärten) mangels Lukrativität<br />

selten <strong>von</strong> Privaten übernommen werden, kommen in diesem Zusammenhang die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung<br />

nicht zur Anwendung.<br />

Umsatzsteuer<br />

Kommunale Betriebe und Unternehmen hatten früher unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung <strong>von</strong> der Umsatzsteuer (§ 2<br />

Abs. 3 UstG). Dies wurde als vorteilhaft erachtet, weil zum Beispiel Mehrwertsteuerbelastungen an Verbraucher (z.B. bei<br />

Abwassergebühren) nicht weitergegeben wurden. Dieses Besteuerungsprivileg wurde vom Bundesfinanzhof erheblich eingeschränkt<br />

und gilt nicht mehr, wenn der öffentliche Betrieb als Gesellschaft des Zivilrechts (z.B. GmbH, AG) geführt wird. [7]<br />

Interventionen des Kartellamtes<br />

Interventionen des Kartellamtes verhinderten Unternehmensverkäufe an große Energiekonzerne oder gestatteten diese nur unter<br />

Auflagen. Teilweise müssen diese daher Beteiligungen wieder abstoßen. Einige kleinere Kommunen beginnen, eigene Firmen zu<br />

gründen oder Anteile der großen Vier zurückzukaufen.<br />

Problematiken der Rekommunalisierung<br />

Durch Vergaberecht gesetzte Grenzen<br />

Kommunen können Aufträge ausschreibungsfrei an ihre eigenen Gesellschaften nur beschränkt vergeben; die Anforderungen an<br />

ausschreibungsfreie In-House-Vergaben wurden durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) streng begrenzt.<br />

Der EuGH setzt <strong>für</strong> die Inhouse-Fähigkeit ein hohes Maß an Einflussnahme durch die Kommune voraus. Dies ist bei<br />

hundertprozentigen Eigengesellschaften der Fall, da die Kommune <strong>einen</strong> Einfluss „wie über eine eigene Dienststelle“ ausüben kann.<br />

Aufträge an gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen in jedem Fall der Ausschreibungspflicht. [8] Insbesondere bei<br />

Konzessionsvergaben <strong>für</strong> Energienetze argumentiert das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur in einem gemeinsamen<br />

Leitfaden, dass die aus den europäischen Grundfreiheiten abgeleiteten Vergabeprinzipien anwendbar seien. Demnach muss eine<br />

Bekanntmachung in geeigneter Form erfolgen und die Vergabe transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden; die<br />

Entscheidung <strong>für</strong> <strong>einen</strong> Konzessionär ist ferner zu begründen und es müssen Rechtsschutzmöglichkeiten gewährleistet werden. Die<br />

Schwelle <strong>für</strong> die Betrofenheit des innergemeinschaftlichen Handels sei bei Konzessionen dabei äußerst niedrig anzusetzen. [9]<br />

Bewertung bei Konzessionsübernahmen<br />

Rekommunalisierungen erfolgen oft im Rahmen der Neuvergabe <strong>von</strong> (Netz)Konzessionen. Dies ergibt sich durch das auslaufen<br />

„alter“ Konzessionen (d.h. die Laufzeit <strong>von</strong> Konzessionsverträgen ist gesetzlich befristet, beispielsweise dürfen diese gemäß § 46<br />

Energiewirtschaftsgesetz <strong>für</strong> den Bereich der Strom- und Gasnetze nicht länger als 20 Jahre dauern). Laufen diese ab, muss neu<br />

konzessioniert werden. Die Vergabeverfahren sind dann mit einem gewissen Aufwand und dem Risiko <strong>von</strong> Konkurrentenklagen<br />

verbunden, da bei Verfahrensfehlern Schadenersatzforderungen drohen können. Infolge des Auslaufens <strong>von</strong> Konzessionsverträgen <strong>für</strong><br />

die Aufgaben früherer Stadtwerke bietet sich den Kommunen die Möglichkeit des Rückkaufs dieser Betriebe, der vollständigen<br />

Privatisierung, der Zusammenarbeit mit dem Altkonzessionär über gemeinsame Gesellschaften oder die Zusammenarbeit im Wege<br />

eines Stadtwerkeverbundes mit Nachbargemeinden oder Nachbarkreisen.<br />

Aus § 46 Energiewirtschaftsgesetz folgt die Verpflichtung des Altkonzessionärs, die bestehenden Strom- beziehungsweise Gasnetze<br />

dem Neukonzessionär zu überlassen. Ob diese Überlassungspflicht eine Eigentumsverschaffung oder lediglich eine<br />

Besitzverschaffung (Pacht) zur Folge hat, wird vom Gesetz nicht beantwortet. In der rechtswissenschaftlichen Literatur und auf<br />

Ebene der Untergerichte ist dies strittig. <strong>Eine</strong> höchstrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu nicht.

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