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POPSCENE Mai 05/19

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48<br />

KRANKENGELD BEI ERKRANKTEN KINDERN<br />

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

haben Anspruch auf Krankengeld<br />

für die Betreuung des im Haushalt lebenden<br />

Kindes soweit dies das 12. Lebensjahr nicht<br />

überschritten bzw. eine Behinderung hat, § 45<br />

Abs. 1 SGB V. Der Anspruch richtet sich gegen<br />

die Krankenkasse. Anspruch auf Krankengeld<br />

nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht in jedem Kalenderjahr<br />

für jedes Kind längstens für 10<br />

Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte<br />

längstens für 20 Arbeitstage. Insgesamt ist jedoch<br />

der Anspruch unabhängig von der Anzahl<br />

der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage<br />

bei Alleinerziehenden begrenzt.<br />

At Work<br />

Einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung<br />

bei Krankheit des Kindes gegenüber<br />

dem Arbeitgeber gibt es grds. nicht. Nach §<br />

616 BGB behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch<br />

auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes<br />

Verschulden für eine unerhebliche Zeit<br />

nicht zur Arbeit kommen können. Der Gesetzgeber<br />

spricht von einer "vorübergehenden<br />

Verhinderung" (max. 5 Tage im Jahr). Dieser<br />

Anspruch kann im Arbeitsvertrag jedoch abbedungen<br />

werden.<br />

Damit Krankengeld für die Betreuung des Kindes<br />

bezahlt wird, muss ein Arzt bescheinigen,<br />

dass das Kind krank ist und ein Erziehungsberechtigter<br />

deswegen zuhause bleiben muss.<br />

§ 45 Abs. 3 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber,<br />

den Arbeitnehmer während dieser Zeiten von<br />

der Arbeit unbezahlt freizustellen.<br />

Über die Autorin:<br />

Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />

Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht. Sie<br />

ist als Rechtsanwältin und Referentin<br />

bundesweit tätig.<br />

Mehr Informationen unter: jurvita.de<br />

Auszubildende sind rechtlich besser gestellt,<br />

wenn das Kind erkrankt. Für Azubis greift<br />

nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG),<br />

sondern das Berufsbildungsgesetz (BBiG).<br />

Auszubildende haben demnach einen Anspruch<br />

auf sechs Wochen Lohnfortzahlung –<br />

auch wenn ein Kind krank ist, nach § <strong>19</strong> Abs.<br />

1 Nr. 2b) BBiG:<br />

"Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen…bis<br />

zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie<br />

… aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden<br />

Grund unverschuldet verhindert sind, ihre<br />

Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis<br />

zu erfüllen."<br />

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