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KRANKENGELD BEI ERKRANKTEN KINDERN<br />
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
haben Anspruch auf Krankengeld<br />
für die Betreuung des im Haushalt lebenden<br />
Kindes soweit dies das 12. Lebensjahr nicht<br />
überschritten bzw. eine Behinderung hat, § 45<br />
Abs. 1 SGB V. Der Anspruch richtet sich gegen<br />
die Krankenkasse. Anspruch auf Krankengeld<br />
nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht in jedem Kalenderjahr<br />
für jedes Kind längstens für 10<br />
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte<br />
längstens für 20 Arbeitstage. Insgesamt ist jedoch<br />
der Anspruch unabhängig von der Anzahl<br />
der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage<br />
bei Alleinerziehenden begrenzt.<br />
At Work<br />
Einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung<br />
bei Krankheit des Kindes gegenüber<br />
dem Arbeitgeber gibt es grds. nicht. Nach §<br />
616 BGB behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch<br />
auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes<br />
Verschulden für eine unerhebliche Zeit<br />
nicht zur Arbeit kommen können. Der Gesetzgeber<br />
spricht von einer "vorübergehenden<br />
Verhinderung" (max. 5 Tage im Jahr). Dieser<br />
Anspruch kann im Arbeitsvertrag jedoch abbedungen<br />
werden.<br />
Damit Krankengeld für die Betreuung des Kindes<br />
bezahlt wird, muss ein Arzt bescheinigen,<br />
dass das Kind krank ist und ein Erziehungsberechtigter<br />
deswegen zuhause bleiben muss.<br />
§ 45 Abs. 3 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber,<br />
den Arbeitnehmer während dieser Zeiten von<br />
der Arbeit unbezahlt freizustellen.<br />
Über die Autorin:<br />
Maria Dimartino ist Rechtsanwältin mit<br />
Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht. Sie<br />
ist als Rechtsanwältin und Referentin<br />
bundesweit tätig.<br />
Mehr Informationen unter: jurvita.de<br />
Auszubildende sind rechtlich besser gestellt,<br />
wenn das Kind erkrankt. Für Azubis greift<br />
nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG),<br />
sondern das Berufsbildungsgesetz (BBiG).<br />
Auszubildende haben demnach einen Anspruch<br />
auf sechs Wochen Lohnfortzahlung –<br />
auch wenn ein Kind krank ist, nach § <strong>19</strong> Abs.<br />
1 Nr. 2b) BBiG:<br />
"Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen…bis<br />
zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie<br />
… aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden<br />
Grund unverschuldet verhindert sind, ihre<br />
Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis<br />
zu erfüllen."<br />
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