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2018-Geschaeftsbericht

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65 Corporate Governance<br />

Konzernleitung<br />

Stand 31. Dezember <strong>2018</strong><br />

1<br />

Mads Joergensen wird die Nachfolge von Andreas Müller als CFO und Leiter Konzernstab Finanzen & Controlling übernehmen.<br />

Der Präsident der Konzernleitung ist für die Geschäftsführung des Konzerns zuständig. Unter seiner<br />

Leitung befasst sich die Konzernleitung mit allen konzernrelevanten Themen, entscheidet im Rahmen ihrer<br />

Kompetenzen und stellt Anträge an den Verwaltungsrat. Die drei Leiter der Divisionen und der zwei<br />

Konzernstäbe sind verantwortlich für die Erarbeitung und Erreichung ihrer unternehmerischen Ziele und<br />

für die selbstständige Führung ihrer Bereiche. Die Konzernleitung delegiert keine Führungsverantwortung<br />

an Dritte (Managementverträge).<br />

Zusammensetzung<br />

Per 1. September <strong>2018</strong> übernahm Carlos Vasto als Nachfolger von Josef Edbauer die Aufgaben des Leiters<br />

der Division GF Casting Solutions. Per 31. Dezember <strong>2018</strong> setzt sich die Konzernleitung wie folgt<br />

zusammen: Yves Serra, CEO und in Personalunion Leiter des Konzernstabs Unternehmensentwicklung;<br />

Joost Geginat, Leiter GF Piping Systems; Carlos Vasto, Leiter GF Casting Solutions; Pascal Boillat, Leiter GF<br />

Machining Solutions; Andreas Müller, CFO und Leiter Konzernstab Finanzen & Controlling.<br />

Am Ende der Gerneralversammlung am 17. April 2019 übernimmt Andreas Müller die Aufgaben von Yves<br />

Serra als CEO von GF. Der Verwaltungsrat hat am 21. Februar 2019 Mads Joergensen als neuen<br />

CFO und Nachfolger von Andreas Müller mit Wirkung zum 18. April 2019 ernannt.<br />

Mandate<br />

Gemäss § 23a der Statuten der Georg Fischer AG darf ein Mitglied der Geschäftsleitung maximal ein<br />

weiteres Mandat als Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans von börsenkotierten<br />

Rechtseinheiten und maximal fünf weitere Mandate als Mitglied des obersten Leitungs- oder<br />

Verwaltungsorgans in nicht börsenkotierten Rechtseinheiten gleichzeitig innehaben. Diese Mandate<br />

bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.<br />

Zusätzlich darf ein Mitglied der Geschäftsleitung nicht mehr als zehn Mandate innehaben, die es auf<br />

Anordnung der Gesellschaft, in Rechtseinheiten der eigenen Familie, eines Branchen- oder<br />

Berufsverbandes oder einer wohltätigen Institution wahrnimmt.<br />

Mandate bei miteinander verbundenen Rechtseinheiten, welche in Ausübung der Funktion als Mitglied des<br />

obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans einer Rechtseinheit ausgeübt werden, zählen gesamthaft als<br />

ein Mandat.

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