2018-Geschaeftsbericht
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65 Corporate Governance<br />
Konzernleitung<br />
Stand 31. Dezember <strong>2018</strong><br />
1<br />
Mads Joergensen wird die Nachfolge von Andreas Müller als CFO und Leiter Konzernstab Finanzen & Controlling übernehmen.<br />
Der Präsident der Konzernleitung ist für die Geschäftsführung des Konzerns zuständig. Unter seiner<br />
Leitung befasst sich die Konzernleitung mit allen konzernrelevanten Themen, entscheidet im Rahmen ihrer<br />
Kompetenzen und stellt Anträge an den Verwaltungsrat. Die drei Leiter der Divisionen und der zwei<br />
Konzernstäbe sind verantwortlich für die Erarbeitung und Erreichung ihrer unternehmerischen Ziele und<br />
für die selbstständige Führung ihrer Bereiche. Die Konzernleitung delegiert keine Führungsverantwortung<br />
an Dritte (Managementverträge).<br />
Zusammensetzung<br />
Per 1. September <strong>2018</strong> übernahm Carlos Vasto als Nachfolger von Josef Edbauer die Aufgaben des Leiters<br />
der Division GF Casting Solutions. Per 31. Dezember <strong>2018</strong> setzt sich die Konzernleitung wie folgt<br />
zusammen: Yves Serra, CEO und in Personalunion Leiter des Konzernstabs Unternehmensentwicklung;<br />
Joost Geginat, Leiter GF Piping Systems; Carlos Vasto, Leiter GF Casting Solutions; Pascal Boillat, Leiter GF<br />
Machining Solutions; Andreas Müller, CFO und Leiter Konzernstab Finanzen & Controlling.<br />
Am Ende der Gerneralversammlung am 17. April 2019 übernimmt Andreas Müller die Aufgaben von Yves<br />
Serra als CEO von GF. Der Verwaltungsrat hat am 21. Februar 2019 Mads Joergensen als neuen<br />
CFO und Nachfolger von Andreas Müller mit Wirkung zum 18. April 2019 ernannt.<br />
Mandate<br />
Gemäss § 23a der Statuten der Georg Fischer AG darf ein Mitglied der Geschäftsleitung maximal ein<br />
weiteres Mandat als Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans von börsenkotierten<br />
Rechtseinheiten und maximal fünf weitere Mandate als Mitglied des obersten Leitungs- oder<br />
Verwaltungsorgans in nicht börsenkotierten Rechtseinheiten gleichzeitig innehaben. Diese Mandate<br />
bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats.<br />
Zusätzlich darf ein Mitglied der Geschäftsleitung nicht mehr als zehn Mandate innehaben, die es auf<br />
Anordnung der Gesellschaft, in Rechtseinheiten der eigenen Familie, eines Branchen- oder<br />
Berufsverbandes oder einer wohltätigen Institution wahrnimmt.<br />
Mandate bei miteinander verbundenen Rechtseinheiten, welche in Ausübung der Funktion als Mitglied des<br />
obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans einer Rechtseinheit ausgeübt werden, zählen gesamthaft als<br />
ein Mandat.