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Tagungsmappe 8. Potsdamer iGZ-Rechtsforum

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Dr. Nathalie Oberthür | Aktuelles Urlaubsrecht – die neuen Vorgaben von BAG und EuGH<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Anwendungsvorrang des Unionsrechts<br />

• Richtlinienkonforme Auslegung: Nationale Gerichte haben die Bestimmungen des innerstaatlichen<br />

Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, so<br />

weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um zu einem<br />

Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH 24.01.2012 –<br />

C-282/10, Dominguez)<br />

• Dies umfasst die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls<br />

abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie<br />

unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht u.a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale<br />

Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung<br />

in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (EuGH 06.11.2018<br />

– C-569/16 und C-570/16, Bauer und Broßonn)<br />

RA FAArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür<br />

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