Zdirekt! 03-2019
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Z direkt! <strong>03</strong>/<strong>2019</strong><br />
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gend in Kauf genommen hatte. Der Mitarbeiter bekam<br />
deshalb weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld<br />
zugesprochen.<br />
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WAS BEDEUTET DAS URTEIL FÜR DIE PRAXIS?<br />
Das Berufungsurteil des LAG Hessen lässt Zeitarbeitgeber<br />
auf der einen Seite sicherlich aufatmen, weil deutlich<br />
wird, dass eine Haftung für sie als Überlassender<br />
bei einem Arbeitsunfall im Einsatzbetrieb nur selten in<br />
Betracht kommen dürfte.<br />
Auf der anderen Seite hat das Gericht aber noch einmal<br />
ganz deutlich gemacht, dass ein Personaldienstleister<br />
seine Arbeitsschutzpflichten nicht an der Garderobe<br />
des Kundenunternehmens abgeben kann. Er hat sicherzustellen,<br />
dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen<br />
im Kundenbetrieb gewahrt werden und<br />
einzugreifen, wenn dies nicht geschieht.<br />
Die Erfüllung der Arbeitsschutzplichten sollte deshalb<br />
gewissenhaft dokumentiert werden. Dies gilt nicht nur,<br />
um eine Haftung bei einem Arbeitsunfall zu vermeiden.<br />
Der Gesetzgeber hat die Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorschriften<br />
ausdrücklich in den Katalog der<br />
Versagungsgründe für die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis<br />
(§ 3 Abs. 1 AÜG) aufgenommen. In den fachlichen<br />
Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA)<br />
ist zudem nachzulesen (§ 11 Abs. 11), dass die BA zur<br />
Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen mit den<br />
zuständigen Landesbehörden zusammenarbeitet. Werden<br />
bei einer Prüfung Arbeitsschutzverstöße festgestellt<br />
oder anderweitig bekannt, ist die BA verpflichtet,<br />
diese Erkenntnisse an die zuständigen Landesbehörden<br />
weiterzuleiten. Dies kann Bußgeldverfahren oder bei<br />
Arbeitszeitverstößen im Extremfall sogar ein Strafverfahren<br />
zur Folge haben. MR<br />
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