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Sicherheit durch Rechtssicherheit
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4 <strong>advantage</strong> | Notare Spezial Notare Spezial | <strong>advantage</strong> 5<br />
Personenvorsorge<br />
Testament<br />
Mit einem Testament bestimmt man zu Lebzeiten, was mit<br />
seinem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Es gilt nur dann<br />
als gültig errichtet, wenn strenge Formvorschriften eingehalten<br />
werden. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche<br />
Erbfolge ein.<br />
Die beiden häufigsten Testamentsformen sind das eigenhändige<br />
und das fremdhändige Testament. Eigenhändig bedeutet, dass der<br />
Testamentsersteller, der Testator, den gesamten Text mit seiner<br />
Handschrift verfasst und diesen am Ende auch unterschreibt. Ein<br />
fremdhändiges Testament liegt dann vor, wenn es zum Beispiel<br />
mit dem Computer geschrieben wurde. Dabei muss der Testator<br />
am Ende des Textes zusätzlich handschriftlich bestätigen, dass<br />
diese Urkunde seinen letzten Willen enthält und diese ebenfalls<br />
eigenhändig unterschreiben. Zudem muss es von drei gleichzeitig<br />
anwesenden Zeugen unterzeichnet werden, die mit den im<br />
Testament bedachten Personen nicht näher verwandt sein dürfen.<br />
Wichtig ist, beim Verfassen des Textes klare und eindeutige<br />
Formulierungen zu verwenden, damit langwierige Streitigkeiten<br />
unter den Erben vermieden werden.<br />
Patientenverfügung<br />
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine<br />
Person eine medizinische Behandlung vorweg ablehnt und die<br />
wirksam werden soll, wenn die Person selbst nicht entscheidungsfähig<br />
ist. Die verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich<br />
unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars,<br />
Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung<br />
oder des Erwachsenenschutzvereins andererseits<br />
errichtet werden. Sie ist für den jeweiligen behandelnden Arzt<br />
acht Jahre lang verbindlich. Eine Patientenverfügung, die nicht<br />
alle geforderten Voraussetzungen erfüllt, ist nicht verbindlich,<br />
muss aber beachtet und der Ermittlung des Patientenwillens als<br />
Orientierungshilfe zu Grunde gelegt werden. Jede Patientenverfügung,<br />
die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das<br />
Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats<br />
eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen<br />
Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen<br />
Roten Kreuz geführt. Eine Patientenverfügung verliert ihre<br />
Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu<br />
erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.<br />
DR. FRANZ<br />
STENITZER<br />
Notar,<br />
Wolfsberg<br />
Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht,<br />
kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, das<br />
mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt:<br />
die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst<br />
nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist.<br />
Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort:<br />
„Die Vorsorgevollmacht“.<br />
Mit einer solchen Vorsorgevollmacht hat jeder die<br />
Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu bestimmen,<br />
die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn<br />
er die Entscheidungsfähigkeit verliert. Damit soll einer<br />
allfälligen späteren Bestellung eines gerichtlichen<br />
Vertreters vorgebeugt werden. In der Regel werden<br />
nahe Familienangehörige (zum Beispiel Kinder oder<br />
Ehegatten gegenseitig) mit einer solchen Vollmacht<br />
ausgestattet.<br />
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht setzt die<br />
Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.<br />
Der Vorsorgefall tritt ein, wenn der Vollmachtgeber<br />
die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert, was<br />
durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen ist und im<br />
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis<br />
registriert wird. Die Vorsorgevollmacht kann auch<br />
mehreren Personen erteilt werden, wobei eine Aufgabenteilung<br />
ebenfalls möglich ist. In der Vollmacht<br />
können insbesondere folgende Angelegenheiten<br />
geregelt werden:<br />
• die Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen<br />
Angelegenheiten vor Gerichten und<br />
Behörden aller Art sowie gegenüber allen Dritten.<br />
Dazu zählen insbesondere der Abschluss von<br />
Verträgen, die Verfügung über Konten, die Vertretung<br />
in Verlassenschaftsverfahren und Unternehmensangelegenheiten,<br />
wie die Ausübung von Stimmrechten<br />
in Generalversammlungen von Gesellschaften und<br />
Eigentümergemeinschaften.<br />
• die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen, somit<br />
die Vertretung im Krankenhaus gegenüber Ärzten<br />
sowie die Vertretung in Pflege- und<br />
Unterbringungsfragen.<br />
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel<br />
Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt,<br />
von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will,<br />
aber auch von jedem, der ihn dabei berät.<br />
Erwachsenenvertretung<br />
Bei der gesetzlichen und der gerichtlichen Erwachsenenvertretung<br />
handelt es sich um zwei Varianten eines vierstufigen Systems, das<br />
der Gesetzgeber zur Vertretung von erwachsenen Personen, die<br />
ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder<br />
vergleichbaren Beeinträchtigung nicht allein besorgen können,<br />
eingerichtet hat. Diese Vertretungsarten kommen nur dann in<br />
Frage, wenn die Person ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen<br />
kann. Zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind lediglich die<br />
nächsten Angehörigen zugelassen: Eltern, Kinder, Ehegatte/<br />
eingetragene Partner, Geschwister, Neffen/Nichten, Lebensgefährte/Lebensgefährtin,<br />
sofern diese/r seit zumindest drei Jahren<br />
im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der gesetzliche Vertreter<br />
und dessen Wirkungsbereich müssen im Österreichischen<br />
Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden.<br />
Dies erfolgt unter anderem durch den Notar des Vertrauens.<br />
Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wird eine vom<br />
Richter bestimmte Person eingesetzt. Dabei muss es sich dabei<br />
nicht zwingend um einen Familienangehörigen des Vertretenen<br />
handeln.<br />
Obsorge<br />
Die Obsorge eines minderjährigen Kindes haben bei aufrechter<br />
Ehe beide Elternteile gemeinsam. Sind sie zum Zeitpunkt der<br />
Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht sie der Mutter des<br />
minderjährigen Kindes allein zu. Die Eltern können jedoch vor<br />
dem Standesbeamten vereinbaren, dass beide damit betraut<br />
werden. Auch die Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft<br />
führt zu keiner Änderung der gemeinsamen Obsorge, es sei<br />
denn, die Eltern schließen vor Gericht eine anderslautende<br />
Vereinbarung. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, so<br />
trifft das zuständige Bezirksgericht eine Regelung.<br />
Im Falle des Ablebens eines gemeinsam obsorgeberechtigten<br />
Elternteils erhält der andere Elternteil automatisch die Obsorge.<br />
Verstirbt der allein obsorgeberechtigte Elternteil, entscheidet<br />
darüber – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – das<br />
zuständige Gericht. In Frage kommen in einem solchen Fall der<br />
andere Elternteil, Großeltern oder etwa Pflegeeltern. Beim<br />
Obsorgeverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren,<br />
daher ist eine verbindliche Regelung vor dem Notar nicht<br />
möglich.