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Sicherheit durch Rechtssicherheit

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Personenvorsorge<br />

Testament<br />

Mit einem Testament bestimmt man zu Lebzeiten, was mit<br />

seinem Vermögen nach dem Tod passieren soll. Es gilt nur dann<br />

als gültig errichtet, wenn strenge Formvorschriften eingehalten<br />

werden. Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche<br />

Erbfolge ein.<br />

Die beiden häufigsten Testamentsformen sind das eigenhändige<br />

und das fremdhändige Testament. Eigenhändig bedeutet, dass der<br />

Testamentsersteller, der Testator, den gesamten Text mit seiner<br />

Handschrift verfasst und diesen am Ende auch unterschreibt. Ein<br />

fremdhändiges Testament liegt dann vor, wenn es zum Beispiel<br />

mit dem Computer geschrieben wurde. Dabei muss der Testator<br />

am Ende des Textes zusätzlich handschriftlich bestätigen, dass<br />

diese Urkunde seinen letzten Willen enthält und diese ebenfalls<br />

eigenhändig unterschreiben. Zudem muss es von drei gleichzeitig<br />

anwesenden Zeugen unterzeichnet werden, die mit den im<br />

Testament bedachten Personen nicht näher verwandt sein dürfen.<br />

Wichtig ist, beim Verfassen des Textes klare und eindeutige<br />

Formulierungen zu verwenden, damit langwierige Streitigkeiten<br />

unter den Erben vermieden werden.<br />

Patientenverfügung<br />

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der eine<br />

Person eine medizinische Behandlung vorweg ablehnt und die<br />

wirksam werden soll, wenn die Person selbst nicht entscheidungsfähig<br />

ist. Die verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich<br />

unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars,<br />

Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung<br />

oder des Erwachsenenschutzvereins andererseits<br />

errichtet werden. Sie ist für den jeweiligen behandelnden Arzt<br />

acht Jahre lang verbindlich. Eine Patientenverfügung, die nicht<br />

alle geforderten Voraussetzungen erfüllt, ist nicht verbindlich,<br />

muss aber beachtet und der Ermittlung des Patientenwillens als<br />

Orientierungshilfe zu Grunde gelegt werden. Jede Patientenverfügung,<br />

die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das<br />

Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats<br />

eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen<br />

Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen<br />

Roten Kreuz geführt. Eine Patientenverfügung verliert ihre<br />

Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu<br />

erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.<br />

DR. FRANZ<br />

STENITZER<br />

Notar,<br />

Wolfsberg<br />

Wenn es um Vorsorge im rechtlichen Bereich geht,<br />

kommt immer häufiger ein Thema zur Sprache, das<br />

mehr und mehr Menschen betrifft und bewegt:<br />

die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst<br />

nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist.<br />

Auf diese Frage gibt es eine maßgeschneiderte Antwort:<br />

„Die Vorsorgevollmacht“.<br />

Mit einer solchen Vorsorgevollmacht hat jeder die<br />

Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu bestimmen,<br />

die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn<br />

er die Entscheidungsfähigkeit verliert. Damit soll einer<br />

allfälligen späteren Bestellung eines gerichtlichen<br />

Vertreters vorgebeugt werden. In der Regel werden<br />

nahe Familienangehörige (zum Beispiel Kinder oder<br />

Ehegatten gegenseitig) mit einer solchen Vollmacht<br />

ausgestattet.<br />

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht setzt die<br />

Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.<br />

Der Vorsorgefall tritt ein, wenn der Vollmachtgeber<br />

die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert, was<br />

durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen ist und im<br />

Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis<br />

registriert wird. Die Vorsorgevollmacht kann auch<br />

mehreren Personen erteilt werden, wobei eine Aufgabenteilung<br />

ebenfalls möglich ist. In der Vollmacht<br />

können insbesondere folgende Angelegenheiten<br />

geregelt werden:<br />

• die Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen<br />

Angelegenheiten vor Gerichten und<br />

Behörden aller Art sowie gegenüber allen Dritten.<br />

Dazu zählen insbesondere der Abschluss von<br />

Verträgen, die Verfügung über Konten, die Vertretung<br />

in Verlassenschaftsverfahren und Unternehmensangelegenheiten,<br />

wie die Ausübung von Stimmrechten<br />

in Generalversammlungen von Gesellschaften und<br />

Eigentümergemeinschaften.<br />

• die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen, somit<br />

die Vertretung im Krankenhaus gegenüber Ärzten<br />

sowie die Vertretung in Pflege- und<br />

Unterbringungsfragen.<br />

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung, die viel<br />

Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt,<br />

von jedem, der eine Vorsorgevollmacht erteilen will,<br />

aber auch von jedem, der ihn dabei berät.<br />

Erwachsenenvertretung<br />

Bei der gesetzlichen und der gerichtlichen Erwachsenenvertretung<br />

handelt es sich um zwei Varianten eines vierstufigen Systems, das<br />

der Gesetzgeber zur Vertretung von erwachsenen Personen, die<br />

ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder<br />

vergleichbaren Beeinträchtigung nicht allein besorgen können,<br />

eingerichtet hat. Diese Vertretungsarten kommen nur dann in<br />

Frage, wenn die Person ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen<br />

kann. Zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung sind lediglich die<br />

nächsten Angehörigen zugelassen: Eltern, Kinder, Ehegatte/<br />

eingetragene Partner, Geschwister, Neffen/Nichten, Lebensgefährte/Lebensgefährtin,<br />

sofern diese/r seit zumindest drei Jahren<br />

im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der gesetzliche Vertreter<br />

und dessen Wirkungsbereich müssen im Österreichischen<br />

Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen werden.<br />

Dies erfolgt unter anderem durch den Notar des Vertrauens.<br />

Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung wird eine vom<br />

Richter bestimmte Person eingesetzt. Dabei muss es sich dabei<br />

nicht zwingend um einen Familienangehörigen des Vertretenen<br />

handeln.<br />

Obsorge<br />

Die Obsorge eines minderjährigen Kindes haben bei aufrechter<br />

Ehe beide Elternteile gemeinsam. Sind sie zum Zeitpunkt der<br />

Geburt des Kindes nicht verheiratet, steht sie der Mutter des<br />

minderjährigen Kindes allein zu. Die Eltern können jedoch vor<br />

dem Standesbeamten vereinbaren, dass beide damit betraut<br />

werden. Auch die Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft<br />

führt zu keiner Änderung der gemeinsamen Obsorge, es sei<br />

denn, die Eltern schließen vor Gericht eine anderslautende<br />

Vereinbarung. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, so<br />

trifft das zuständige Bezirksgericht eine Regelung.<br />

Im Falle des Ablebens eines gemeinsam obsorgeberechtigten<br />

Elternteils erhält der andere Elternteil automatisch die Obsorge.<br />

Verstirbt der allein obsorgeberechtigte Elternteil, entscheidet<br />

darüber – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – das<br />

zuständige Gericht. In Frage kommen in einem solchen Fall der<br />

andere Elternteil, Großeltern oder etwa Pflegeeltern. Beim<br />

Obsorgeverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren,<br />

daher ist eine verbindliche Regelung vor dem Notar nicht<br />

möglich.

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