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enbehörde (Bürgermeister)<br />
unterworfen werden sollen.<br />
Die Auskunftspflicht umfasst<br />
nach dem aktuellen Gesetzesentwurf<br />
den Namen des Unterkunftsgebers,<br />
die Adressen der<br />
Unterkünfte und die Anzahl der<br />
vermittelten Nächtigungen.<br />
Zudem ist eine Registrierungspflicht<br />
für Vermieter vorgesehen,<br />
die dann entfällt, wenn<br />
schon bisher ein Abgabenkonto<br />
für die allgemeine Ortstaxe<br />
bestanden hat. Der Unterkunftgeber<br />
soll vom Bürgermeister<br />
eine Registrierungsnummer erhalten.<br />
Für den Unterkunftgeber<br />
besteht die Verpflichtung<br />
zur Angabe der zugewiesenen<br />
Registrierungsnummer auf Online-Buchungsplattformen.<br />
In der derzeit vorliegenden<br />
Endfassung wird die politische<br />
Anregung, die Registrierung mit<br />
einem anderen Regelungsbereich<br />
wie dem Raumordnungsgesetz<br />
2009 zu verknüpfen, nicht<br />
aufgegriffen werden. Ursprünglich<br />
wäre geplant gewesen, die<br />
Vergabe der Registrierung an<br />
die raum- und baurechtliche<br />
Zulässigkeit der Vermietung zu<br />
knüpfen, was der Praxis in manchen<br />
Fällen ein Problem darstellen<br />
könnte. Allerdings können<br />
personenbezogene Daten,<br />
die im Zusammenhang mit der<br />
Nächtigungsabgabe erhoben<br />
werden, auch bei der Prüfung<br />
einer etwaigen Zweckentfremdung<br />
gemäß § 31b Salzburger<br />
Raumordnungsgesetz 2009 verwendet<br />
werden. Als Zweckentfremdung<br />
gilt die Verwendung<br />
einer Wohnung oder eines Hauses<br />
für touristische Beherbergungen.<br />
Die Zweckentfremdung<br />
von bestehenden Wohnräumen<br />
ist nur mit einer Bewilligung zulässig.<br />
Ausnahmen existieren<br />
u. a. für touristische Beherbergungen<br />
in landwirtschaftlichen<br />
Wohnbauten, touristische Beherbergungen<br />
im Rahmen der<br />
Privatzimmervermietung und<br />
für Wohnungen, die bereits vor<br />
dem 1.1.2018 für touristische<br />
Beherbergungen verwendet<br />
worden sind, wenn und soweit<br />
dies bau- und raumordnungsrechtlich<br />
zulässig war.<br />
Euer Vorsitzender des<br />
Raumordnungsausschusses<br />
Dr. Günther Ramsauer<br />
Ehemalige Stadler Gründe.<br />
8<br />
Radstadt gemeinsam gestalten.