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Positiv_12_2019

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enbehörde (Bürgermeister)<br />

unterworfen werden sollen.<br />

Die Auskunftspflicht umfasst<br />

nach dem aktuellen Gesetzesentwurf<br />

den Namen des Unterkunftsgebers,<br />

die Adressen der<br />

Unterkünfte und die Anzahl der<br />

vermittelten Nächtigungen.<br />

Zudem ist eine Registrierungspflicht<br />

für Vermieter vorgesehen,<br />

die dann entfällt, wenn<br />

schon bisher ein Abgabenkonto<br />

für die allgemeine Ortstaxe<br />

bestanden hat. Der Unterkunftgeber<br />

soll vom Bürgermeister<br />

eine Registrierungsnummer erhalten.<br />

Für den Unterkunftgeber<br />

besteht die Verpflichtung<br />

zur Angabe der zugewiesenen<br />

Registrierungsnummer auf Online-Buchungsplattformen.<br />

In der derzeit vorliegenden<br />

Endfassung wird die politische<br />

Anregung, die Registrierung mit<br />

einem anderen Regelungsbereich<br />

wie dem Raumordnungsgesetz<br />

2009 zu verknüpfen, nicht<br />

aufgegriffen werden. Ursprünglich<br />

wäre geplant gewesen, die<br />

Vergabe der Registrierung an<br />

die raum- und baurechtliche<br />

Zulässigkeit der Vermietung zu<br />

knüpfen, was der Praxis in manchen<br />

Fällen ein Problem darstellen<br />

könnte. Allerdings können<br />

personenbezogene Daten,<br />

die im Zusammenhang mit der<br />

Nächtigungsabgabe erhoben<br />

werden, auch bei der Prüfung<br />

einer etwaigen Zweckentfremdung<br />

gemäß § 31b Salzburger<br />

Raumordnungsgesetz 2009 verwendet<br />

werden. Als Zweckentfremdung<br />

gilt die Verwendung<br />

einer Wohnung oder eines Hauses<br />

für touristische Beherbergungen.<br />

Die Zweckentfremdung<br />

von bestehenden Wohnräumen<br />

ist nur mit einer Bewilligung zulässig.<br />

Ausnahmen existieren<br />

u. a. für touristische Beherbergungen<br />

in landwirtschaftlichen<br />

Wohnbauten, touristische Beherbergungen<br />

im Rahmen der<br />

Privatzimmervermietung und<br />

für Wohnungen, die bereits vor<br />

dem 1.1.2018 für touristische<br />

Beherbergungen verwendet<br />

worden sind, wenn und soweit<br />

dies bau- und raumordnungsrechtlich<br />

zulässig war.<br />

Euer Vorsitzender des<br />

Raumordnungsausschusses<br />

Dr. Günther Ramsauer<br />

Ehemalige Stadler Gründe.<br />

8<br />

Radstadt gemeinsam gestalten.

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