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24<br />

pferderecht<br />

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

ihres Zeichens Rechtsanwältin <strong>und</strong> Notarin,<br />

ist als Juristin spezialisiert auf Pferderecht.<br />

Seit 1995 bearbeitet Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

Pferdesachen; vor allem seit der<br />

Schuldrechtsreform ist sie fast ausschließlich<br />

in diesem Bereich tätig <strong>und</strong> übernimmt b<strong>und</strong>esweit<br />

<strong>und</strong> international Fälle.<br />

Dass die Juristin Pferdehalter mit fachlicher<br />

Kompetenz beraten kann, ist kein Zufall: Von<br />

Kindesbeinen an bis heute ist sie aktive Reiterin<br />

– momentan bereitet sie zwei Araber<br />

auf internationale Distanzritte vor – <strong>und</strong><br />

kann damit über 30 Jahre Pferdeerfahrung<br />

aufweisen. Seit 1990 betreibt sie eine Deckstation<br />

mit drei Hengsten der Rasse Mangalarga<br />

Marchador. Außerdem gehören ihr<br />

noch drei Araber, <strong>und</strong> bis vor kurzem auch<br />

ein Quarter Horse.<br />

Mit diesem Hintergr<strong>und</strong> ist klar, dass Susanne<br />

Güldenpfennig-Hinrichs im Sinne des<br />

Tierschutzgesetzes arbeitet <strong>und</strong> kein Pferd<br />

bei ihr als „Sache“ abgestempelt wird.<br />

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

auf Stute Ainhoa Fautina auf einem Distanzritt<br />

in Spanien<br />

Foto: Merri Meldeaus dem Endurance net<br />

� Service:<br />

Ab sofort können unsere Leser Fragen zu<br />

juristischen Belangen r<strong>und</strong> um das Thema<br />

Pferd <strong>und</strong> (Western-)Reiten an unsere Expertin<br />

stellen. Die interessantesten Fälle<br />

werden im Westernreiter veröffentlicht.<br />

Sie erreichen Susanne Güldenpfennig-<br />

Hinrichs unter: pferderecht@gmx.de<br />

Fohlen tot während der<br />

Aufzucht – wer haftet?<br />

Das Landgericht Bonn <strong>und</strong> das Oberlandesgericht<br />

Köln mussten sich mit folgendem<br />

Fall auseinander setzen:<br />

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz<br />

für ein Quarterhorsefohlen, dessen<br />

Ges<strong>und</strong>heitszustand sich in der Obhut der Beklagten<br />

derart verschlechterte, dass es letztendlich<br />

eingeschläfert wurde.<br />

Die Parteien schlossen zuvor einen Vertrag zur<br />

Ziehung eines Fohlens aus einer Stute der Beklagten.<br />

Die Vereinbarung sah wie folgt aus:<br />

„Nach der Bedeckung der Stute wird diese von<br />

der Beklagten abgeholt <strong>und</strong> die Stute verbleibt<br />

in der Obhut der Beklagten.<br />

Das Fohlen geht ab Geburt in das Eigentum der<br />

Klägerin über.<br />

Die Beklagte übernimmt für das Fohlen bis zum<br />

Absetzen sämtliche Kosten, ausgenommen ggf.<br />

anfallende Tierarztkosten für das Fohlen.“<br />

Um die Mittagszeit im März 2006 – der genaue<br />

Zeitpunkt ist nicht bekannt – gebar die Stute<br />

ein weibliches Fohlen. Während des Geburtsvorgangs<br />

waren keine Aufsichtspersonen anwesend.<br />

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der<br />

Nabel des Fohlens desinfi ziert. Eine tierärztliche<br />

Untersuchung fand an diesem Tag nicht statt.<br />

Um ca. 14.00 Uhr des Folgetages stellten die<br />

Aufsichtspersonen im Stall der Beklagten fest,<br />

dass sich das Fohlen in einem ges<strong>und</strong>heitlich<br />

schlechten Zustand befand. Es wurde daraufhin<br />

gegen 14.30 Uhr von einem Tierarzt untersucht<br />

<strong>und</strong> behandelt. Dieser stellte neben einer<br />

Körpertemperatur von 37,2 Grad fehlendes<br />

Stehvermögen sowie fehlende Refl exe fest. Die<br />

IgG-Konzentration im Blut des Fohlens betrug<br />

nur ca. 200 mg/dl. Als Verdachtsdiagnose wurde<br />

seitens des Tierarztes eine Darminfektion infolge<br />

prä- oder perinataler Infektion <strong>und</strong> ein IgG-<br />

Mangel festgestellt. Der Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

des Fohlens verbesserte sich nach der tierärztlichen<br />

Behandlung zunächst. Dann trat jedoch<br />

eine weitere Verschlechterung ein <strong>und</strong> nachdem<br />

die Klägerin vor Ort erschien wurde das Fohlen<br />

in eine Tierklinik verbracht, wo es aber weder<br />

Anal- noch Schluck- oder Pupillenrefl exe aufwies<br />

<strong>und</strong> letztendlich in der Nacht eingeschläfert<br />

werden musste.<br />

Als Erkrankungsursache wurde eine diffuse katarrhalische<br />

Enternitis festgestellt.<br />

Die Klägerin begehrte nunmehr Schadensersatz<br />

für den Verlust des Fohlens. Sie behauptete,<br />

WESTERNREITER – Juni 2010<br />

dass das Aufsichtspersonal der Beklagten nicht<br />

hinreichend qualifi ziert gewesen sei, um die<br />

Geburt eines neugeborenen Fohlens zu überwachen.<br />

Die Geburt hätte durch einen Tierarzt<br />

überwacht werden müssen. Auch in der Folgezeit<br />

hätte das Fohlen von dem Personal besser<br />

beaufsichtigt werden müssen. Der Tierarzt sei<br />

nicht umgehend hinzu gerufen worden, als sich<br />

der Zustand des Fohlens verschlechtert hatte,<br />

sondern erst nachdem die Klägerin die Beklagte<br />

dazu aufgefordert habe. Letztendlich sei der<br />

Zustand des Fohlens, der zur Einschläferung geführt<br />

habe, durch massive Unterversorgung des<br />

Fohlens aufgr<strong>und</strong> mangelnder Kontrolle <strong>und</strong><br />

grober Vernachlässigung verursacht worden.<br />

Die Beklagte bestritt diese Vorwürfe.<br />

Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen<br />

mit folgender Begründung:<br />

Aus Sicht des Gerichts bestanden bereits Zweifel,<br />

ob der Beklagten überhaupt eine Pfl ichtverletzung<br />

anzulasten ist. Maßgeblich sei insoweit,<br />

ob die Beklagte die sich aus der Verwahrung<br />

des Fohlens treffende Obhutspfl icht hinreichend<br />

beachtet hat.<br />

Auf den Aufenthalt des Fohlens der Klägerin<br />

im Stall der Beklagten sind die Regelungen<br />

über den Verwahrungsvertrag ergänzend anwendbar.<br />

Die Verwahrung des Fohlens bildet<br />

eine selbstständige Nebenpfl icht des Leasingvertrages.<br />

Insoweit sind daher die Regelungen<br />

des Verwahrungsrechts ergänzend auf das Verhältnis<br />

zwischen den Parteien anwendbar. Der<br />

Leasingvertrag über die Stute der Beklagten beinhaltet<br />

zwar keine ausdrückliche Vereinbarung<br />

einer Verwahrung, er sieht jedoch vor, dass die<br />

Beklagte bis zum Absetzen des Fohlens sämtliche<br />

Kosten außer Tierarztkosten übernimmt.<br />

Diese Regelung setzt voraus, dass das Fohlen<br />

im Stall der Beklagten verbleibt, auch wenn es<br />

im Eigentum der Klägerin steht. Gerade auch<br />

die Übernahme der Pensionskosten durch die<br />

Beklagte zeigt, dass es sich bei dem Fohlen ab<br />

der Geburt um ein Pensionspferd handeln sollte.<br />

Solche Pensionsverträge oder Pferdeeinstellverträge<br />

stellen Verwahrungsverträge dar.<br />

Den Verwahrer trifft die Pfl icht zur Aufbewahrung<br />

der Sache, deren Inhalt eine Obhutspfl icht<br />

bildet, d.h. er muss die verwahrte Sache gegen<br />

Beschädigung <strong>und</strong> Zerstörung schützen.<br />

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen<br />

erhebliche Zweifel dahingehend, dass die Be-

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