und C-Turnier
und C-Turnier
und C-Turnier
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
24<br />
pferderecht<br />
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />
ihres Zeichens Rechtsanwältin <strong>und</strong> Notarin,<br />
ist als Juristin spezialisiert auf Pferderecht.<br />
Seit 1995 bearbeitet Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />
Pferdesachen; vor allem seit der<br />
Schuldrechtsreform ist sie fast ausschließlich<br />
in diesem Bereich tätig <strong>und</strong> übernimmt b<strong>und</strong>esweit<br />
<strong>und</strong> international Fälle.<br />
Dass die Juristin Pferdehalter mit fachlicher<br />
Kompetenz beraten kann, ist kein Zufall: Von<br />
Kindesbeinen an bis heute ist sie aktive Reiterin<br />
– momentan bereitet sie zwei Araber<br />
auf internationale Distanzritte vor – <strong>und</strong><br />
kann damit über 30 Jahre Pferdeerfahrung<br />
aufweisen. Seit 1990 betreibt sie eine Deckstation<br />
mit drei Hengsten der Rasse Mangalarga<br />
Marchador. Außerdem gehören ihr<br />
noch drei Araber, <strong>und</strong> bis vor kurzem auch<br />
ein Quarter Horse.<br />
Mit diesem Hintergr<strong>und</strong> ist klar, dass Susanne<br />
Güldenpfennig-Hinrichs im Sinne des<br />
Tierschutzgesetzes arbeitet <strong>und</strong> kein Pferd<br />
bei ihr als „Sache“ abgestempelt wird.<br />
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />
auf Stute Ainhoa Fautina auf einem Distanzritt<br />
in Spanien<br />
Foto: Merri Meldeaus dem Endurance net<br />
� Service:<br />
Ab sofort können unsere Leser Fragen zu<br />
juristischen Belangen r<strong>und</strong> um das Thema<br />
Pferd <strong>und</strong> (Western-)Reiten an unsere Expertin<br />
stellen. Die interessantesten Fälle<br />
werden im Westernreiter veröffentlicht.<br />
Sie erreichen Susanne Güldenpfennig-<br />
Hinrichs unter: pferderecht@gmx.de<br />
Fohlen tot während der<br />
Aufzucht – wer haftet?<br />
Das Landgericht Bonn <strong>und</strong> das Oberlandesgericht<br />
Köln mussten sich mit folgendem<br />
Fall auseinander setzen:<br />
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz<br />
für ein Quarterhorsefohlen, dessen<br />
Ges<strong>und</strong>heitszustand sich in der Obhut der Beklagten<br />
derart verschlechterte, dass es letztendlich<br />
eingeschläfert wurde.<br />
Die Parteien schlossen zuvor einen Vertrag zur<br />
Ziehung eines Fohlens aus einer Stute der Beklagten.<br />
Die Vereinbarung sah wie folgt aus:<br />
„Nach der Bedeckung der Stute wird diese von<br />
der Beklagten abgeholt <strong>und</strong> die Stute verbleibt<br />
in der Obhut der Beklagten.<br />
Das Fohlen geht ab Geburt in das Eigentum der<br />
Klägerin über.<br />
Die Beklagte übernimmt für das Fohlen bis zum<br />
Absetzen sämtliche Kosten, ausgenommen ggf.<br />
anfallende Tierarztkosten für das Fohlen.“<br />
Um die Mittagszeit im März 2006 – der genaue<br />
Zeitpunkt ist nicht bekannt – gebar die Stute<br />
ein weibliches Fohlen. Während des Geburtsvorgangs<br />
waren keine Aufsichtspersonen anwesend.<br />
Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der<br />
Nabel des Fohlens desinfi ziert. Eine tierärztliche<br />
Untersuchung fand an diesem Tag nicht statt.<br />
Um ca. 14.00 Uhr des Folgetages stellten die<br />
Aufsichtspersonen im Stall der Beklagten fest,<br />
dass sich das Fohlen in einem ges<strong>und</strong>heitlich<br />
schlechten Zustand befand. Es wurde daraufhin<br />
gegen 14.30 Uhr von einem Tierarzt untersucht<br />
<strong>und</strong> behandelt. Dieser stellte neben einer<br />
Körpertemperatur von 37,2 Grad fehlendes<br />
Stehvermögen sowie fehlende Refl exe fest. Die<br />
IgG-Konzentration im Blut des Fohlens betrug<br />
nur ca. 200 mg/dl. Als Verdachtsdiagnose wurde<br />
seitens des Tierarztes eine Darminfektion infolge<br />
prä- oder perinataler Infektion <strong>und</strong> ein IgG-<br />
Mangel festgestellt. Der Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />
des Fohlens verbesserte sich nach der tierärztlichen<br />
Behandlung zunächst. Dann trat jedoch<br />
eine weitere Verschlechterung ein <strong>und</strong> nachdem<br />
die Klägerin vor Ort erschien wurde das Fohlen<br />
in eine Tierklinik verbracht, wo es aber weder<br />
Anal- noch Schluck- oder Pupillenrefl exe aufwies<br />
<strong>und</strong> letztendlich in der Nacht eingeschläfert<br />
werden musste.<br />
Als Erkrankungsursache wurde eine diffuse katarrhalische<br />
Enternitis festgestellt.<br />
Die Klägerin begehrte nunmehr Schadensersatz<br />
für den Verlust des Fohlens. Sie behauptete,<br />
WESTERNREITER – Juni 2010<br />
dass das Aufsichtspersonal der Beklagten nicht<br />
hinreichend qualifi ziert gewesen sei, um die<br />
Geburt eines neugeborenen Fohlens zu überwachen.<br />
Die Geburt hätte durch einen Tierarzt<br />
überwacht werden müssen. Auch in der Folgezeit<br />
hätte das Fohlen von dem Personal besser<br />
beaufsichtigt werden müssen. Der Tierarzt sei<br />
nicht umgehend hinzu gerufen worden, als sich<br />
der Zustand des Fohlens verschlechtert hatte,<br />
sondern erst nachdem die Klägerin die Beklagte<br />
dazu aufgefordert habe. Letztendlich sei der<br />
Zustand des Fohlens, der zur Einschläferung geführt<br />
habe, durch massive Unterversorgung des<br />
Fohlens aufgr<strong>und</strong> mangelnder Kontrolle <strong>und</strong><br />
grober Vernachlässigung verursacht worden.<br />
Die Beklagte bestritt diese Vorwürfe.<br />
Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen<br />
mit folgender Begründung:<br />
Aus Sicht des Gerichts bestanden bereits Zweifel,<br />
ob der Beklagten überhaupt eine Pfl ichtverletzung<br />
anzulasten ist. Maßgeblich sei insoweit,<br />
ob die Beklagte die sich aus der Verwahrung<br />
des Fohlens treffende Obhutspfl icht hinreichend<br />
beachtet hat.<br />
Auf den Aufenthalt des Fohlens der Klägerin<br />
im Stall der Beklagten sind die Regelungen<br />
über den Verwahrungsvertrag ergänzend anwendbar.<br />
Die Verwahrung des Fohlens bildet<br />
eine selbstständige Nebenpfl icht des Leasingvertrages.<br />
Insoweit sind daher die Regelungen<br />
des Verwahrungsrechts ergänzend auf das Verhältnis<br />
zwischen den Parteien anwendbar. Der<br />
Leasingvertrag über die Stute der Beklagten beinhaltet<br />
zwar keine ausdrückliche Vereinbarung<br />
einer Verwahrung, er sieht jedoch vor, dass die<br />
Beklagte bis zum Absetzen des Fohlens sämtliche<br />
Kosten außer Tierarztkosten übernimmt.<br />
Diese Regelung setzt voraus, dass das Fohlen<br />
im Stall der Beklagten verbleibt, auch wenn es<br />
im Eigentum der Klägerin steht. Gerade auch<br />
die Übernahme der Pensionskosten durch die<br />
Beklagte zeigt, dass es sich bei dem Fohlen ab<br />
der Geburt um ein Pensionspferd handeln sollte.<br />
Solche Pensionsverträge oder Pferdeeinstellverträge<br />
stellen Verwahrungsverträge dar.<br />
Den Verwahrer trifft die Pfl icht zur Aufbewahrung<br />
der Sache, deren Inhalt eine Obhutspfl icht<br />
bildet, d.h. er muss die verwahrte Sache gegen<br />
Beschädigung <strong>und</strong> Zerstörung schützen.<br />
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen<br />
erhebliche Zweifel dahingehend, dass die Be-