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klagte dieser Pfl icht nicht nachgekommen ist.<br />
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten<br />
deutlich dargelegt, dass es aus tiermedizinischer<br />
Sicht keine klaren Verhaltensmuster für<br />
eine Fohlengeburt gibt. Das logische <strong>und</strong> nachvollziehbare<br />
Gutachten des Sachverständigen,<br />
dessen Ausführungen sich das Gericht angeschlossen<br />
hat, beruhte auf zutreffenden Anschlusstatsachen.<br />
Es ist insbesondere auch frei<br />
von Widersprüchen. Diesem Gutachten zufolge<br />
ist in der Regel weder eine fachk<strong>und</strong>ige Aufsicht<br />
während des Geburtsvorgangs noch die<br />
Hinzuziehung eines Tierarztes nach der Geburt<br />
erforderlich. Zwar ist das Fohlen nach der Geburt<br />
in Augenschein zu nehmen <strong>und</strong> hinsichtlich<br />
bestimmter Verhaltensweisen zu beobachten,<br />
doch hat der Sachverständige ausdrücklich in<br />
der mündlichen Erörterung seines Gutachtens<br />
darauf hingewiesen, dass es insoweit ausreicht,<br />
wenn das Fohlen 4 x am Tage überprüft wird.<br />
Unstreitig wurde der Nabel des Fohlens desinfi<br />
ziert <strong>und</strong> das Fohlen in gewissen Abständen<br />
in Augenschein genommen. Angesichts dieser<br />
Ausführungen hat das Gericht erhebliche Zweifel<br />
daran, dass sich die Beklagte überhaupt<br />
pfl ichtwidrig verhalten hat.<br />
Letztendlich konnte aber die Frage der Pfl ichtverletzung<br />
dahinstehen, da der Klägerin nicht<br />
der Nachweis gelungen ist, dass die mögliche<br />
Pfl ichtverletzung der Beklagten ursächlich für<br />
den tödlichen Zustand des Fohlens, der letztendlich<br />
zu dessen Einschläferung geführt hat,<br />
war.<br />
Nach Ansicht des Gerichtes wie auch des Berufungsgerichtes<br />
liegt die Beweislast für die Frage<br />
der Kausalität auf Klägerseite. Im Rahmen des<br />
§ 280 BGB trägt gr<strong>und</strong>sätzlich der Gläubiger<br />
die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast tritt<br />
vorliegend nicht ein. Zwar ist diese Umkehr, die<br />
insbesondere bei groben Verletzungen von Berufspfl<br />
ichten eines Humanmediziners eingreift,<br />
auch bei Ansprüchen aus Pfl ichtverletzungen<br />
eines Tierarztes anwendbar, jedoch nicht bei<br />
Ansprüchen gegen Betreiber von Tierpensionen.<br />
Auch eine Verlagerung der Beweislast wegen<br />
einer Verantwortlichkeit für den relevant gewordenen<br />
Gefahrenbereich kommt nicht in<br />
Betracht. Es handelt sich vorliegend um Risiken<br />
aus dem Bereich der Tierkrankheiten, ihres<br />
Verlaufs <strong>und</strong> ihrer Behandlungsweise. Dies fällt<br />
nicht in den besonderen Gefahrenbereich eines<br />
Stallinhabers.<br />
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das<br />
Fohlen nicht hinreichend überwacht <strong>und</strong> versorgt.<br />
Ein derartiges Unterlassen ist nur dann<br />
kausal für einen Erfolg, wenn ein pfl ichtgemäßes<br />
Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert<br />
hätte. Die bloße Möglichkeit genügt nicht.<br />
Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand<br />
zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass<br />
das Verhalten der Beklagten kausal für den<br />
Tod des Fohlens war. Es ist davon auszugehen,<br />
dass die Überlebenschancen des Fohlens aufgr<strong>und</strong><br />
seiner Erkrankung gr<strong>und</strong>sätzlich nur bei<br />
50%, allenfalls jedoch bei 70% lag, so dass das<br />
Gericht nicht davon überzeugt war, dass ein<br />
pfl ichtgemäßes Verhalten der Beklagten den<br />
Tod des Fohlens hätte verhindern können.<br />
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten<br />
sowie in seiner Anhörung dargelegt, dass ein<br />
Überleben des Fohlens nicht nachweisbar angenommen<br />
werden könne. Diesen Ausführungen<br />
zu Folge, denen sich das Gericht umfassend<br />
angeschlossen hat, konnte ein Überleben des<br />
betroffenen Fohlens selbst für den Fall, dass die<br />
Erkrankung direkt bei der Geburt festgestellt<br />
<strong>und</strong> sogleich therapiert worden wäre, nicht<br />
nachweislich angenommen werden. Neugeborene<br />
Fohlen weisen im Vergleich zu älteren<br />
Jungtieren eine deutliche höhere Sterblichkeitsrate<br />
auf. Bei allen infrage kommenden Ursachen<br />
der Erkrankung des Fohlens liegt die Überlebenschance<br />
innerhalb der ersten 24 St<strong>und</strong>en ab<br />
der Erkennbarkeit der Erkrankung bei nur 50%.<br />
Auch innerhalb der darauf folgenden weiteren<br />
24 St<strong>und</strong>en erhöht sich diese lediglich auf 70%.<br />
Darüber hinaus war zu beachten, dass bereits<br />
die Gr<strong>und</strong>kausalität nicht geklärt ist, d.h. es bestehen<br />
mangels entsprechender Untersuchung<br />
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WESTERNREITER – Juni 2010<br />
des Fohlens keine abschließenden Feststellungen<br />
zu der Art der Erkrankung. Der Gutachter<br />
konnte auch nicht ausschließen, dass die<br />
Erkrankung bereits im Zeitpunkt der Geburt<br />
vorlag, jedoch erst wesentlich später erkennbare<br />
Symptome auftraten. Weiter führte der<br />
Gutachter aus, dass ein früheres Auftreten der<br />
Schwäche des Fohlens nicht heißt, dass dies<br />
auch unbedingt für die aufsichtsführende Person<br />
erkennbar ist. Ein schlafendes Fohlen kann<br />
sowohl Ausdruck des natürlichen Verhaltens<br />
des Tieres als auch Zeichen einer krankheitsbedingten<br />
Schwäche sein.<br />
Dementsprechend hat das Landgericht Bonn die<br />
Klage abgewiesen.<br />
Auf die Berufung hin führte der Senat im einzelnen<br />
aus, dass die Berufung keinen Erfolg haben<br />
dürfte, weil der Nachweis der Kausalität zwischen<br />
einer unterstellten Pfl ichtverletzung <strong>und</strong><br />
dem Eintritt des Schadens nicht geführt ist. Eine<br />
Beweislastumkehr sieht der Senat nicht. Die<br />
zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung<br />
stellt einen anderen Fall dar, als ein ärztlicher<br />
Behandlungsvertrag.<br />
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />
Rechtsanwältin & Notarin<br />
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pferderecht 25