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klagte dieser Pfl icht nicht nachgekommen ist.<br />

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten<br />

deutlich dargelegt, dass es aus tiermedizinischer<br />

Sicht keine klaren Verhaltensmuster für<br />

eine Fohlengeburt gibt. Das logische <strong>und</strong> nachvollziehbare<br />

Gutachten des Sachverständigen,<br />

dessen Ausführungen sich das Gericht angeschlossen<br />

hat, beruhte auf zutreffenden Anschlusstatsachen.<br />

Es ist insbesondere auch frei<br />

von Widersprüchen. Diesem Gutachten zufolge<br />

ist in der Regel weder eine fachk<strong>und</strong>ige Aufsicht<br />

während des Geburtsvorgangs noch die<br />

Hinzuziehung eines Tierarztes nach der Geburt<br />

erforderlich. Zwar ist das Fohlen nach der Geburt<br />

in Augenschein zu nehmen <strong>und</strong> hinsichtlich<br />

bestimmter Verhaltensweisen zu beobachten,<br />

doch hat der Sachverständige ausdrücklich in<br />

der mündlichen Erörterung seines Gutachtens<br />

darauf hingewiesen, dass es insoweit ausreicht,<br />

wenn das Fohlen 4 x am Tage überprüft wird.<br />

Unstreitig wurde der Nabel des Fohlens desinfi<br />

ziert <strong>und</strong> das Fohlen in gewissen Abständen<br />

in Augenschein genommen. Angesichts dieser<br />

Ausführungen hat das Gericht erhebliche Zweifel<br />

daran, dass sich die Beklagte überhaupt<br />

pfl ichtwidrig verhalten hat.<br />

Letztendlich konnte aber die Frage der Pfl ichtverletzung<br />

dahinstehen, da der Klägerin nicht<br />

der Nachweis gelungen ist, dass die mögliche<br />

Pfl ichtverletzung der Beklagten ursächlich für<br />

den tödlichen Zustand des Fohlens, der letztendlich<br />

zu dessen Einschläferung geführt hat,<br />

war.<br />

Nach Ansicht des Gerichtes wie auch des Berufungsgerichtes<br />

liegt die Beweislast für die Frage<br />

der Kausalität auf Klägerseite. Im Rahmen des<br />

§ 280 BGB trägt gr<strong>und</strong>sätzlich der Gläubiger<br />

die Beweislast. Eine Umkehr der Beweislast tritt<br />

vorliegend nicht ein. Zwar ist diese Umkehr, die<br />

insbesondere bei groben Verletzungen von Berufspfl<br />

ichten eines Humanmediziners eingreift,<br />

auch bei Ansprüchen aus Pfl ichtverletzungen<br />

eines Tierarztes anwendbar, jedoch nicht bei<br />

Ansprüchen gegen Betreiber von Tierpensionen.<br />

Auch eine Verlagerung der Beweislast wegen<br />

einer Verantwortlichkeit für den relevant gewordenen<br />

Gefahrenbereich kommt nicht in<br />

Betracht. Es handelt sich vorliegend um Risiken<br />

aus dem Bereich der Tierkrankheiten, ihres<br />

Verlaufs <strong>und</strong> ihrer Behandlungsweise. Dies fällt<br />

nicht in den besonderen Gefahrenbereich eines<br />

Stallinhabers.<br />

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das<br />

Fohlen nicht hinreichend überwacht <strong>und</strong> versorgt.<br />

Ein derartiges Unterlassen ist nur dann<br />

kausal für einen Erfolg, wenn ein pfl ichtgemäßes<br />

Handeln den Schaden mit Sicherheit verhindert<br />

hätte. Die bloße Möglichkeit genügt nicht.<br />

Nach Durchführung der Beweisaufnahme stand<br />

zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass<br />

das Verhalten der Beklagten kausal für den<br />

Tod des Fohlens war. Es ist davon auszugehen,<br />

dass die Überlebenschancen des Fohlens aufgr<strong>und</strong><br />

seiner Erkrankung gr<strong>und</strong>sätzlich nur bei<br />

50%, allenfalls jedoch bei 70% lag, so dass das<br />

Gericht nicht davon überzeugt war, dass ein<br />

pfl ichtgemäßes Verhalten der Beklagten den<br />

Tod des Fohlens hätte verhindern können.<br />

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten<br />

sowie in seiner Anhörung dargelegt, dass ein<br />

Überleben des Fohlens nicht nachweisbar angenommen<br />

werden könne. Diesen Ausführungen<br />

zu Folge, denen sich das Gericht umfassend<br />

angeschlossen hat, konnte ein Überleben des<br />

betroffenen Fohlens selbst für den Fall, dass die<br />

Erkrankung direkt bei der Geburt festgestellt<br />

<strong>und</strong> sogleich therapiert worden wäre, nicht<br />

nachweislich angenommen werden. Neugeborene<br />

Fohlen weisen im Vergleich zu älteren<br />

Jungtieren eine deutliche höhere Sterblichkeitsrate<br />

auf. Bei allen infrage kommenden Ursachen<br />

der Erkrankung des Fohlens liegt die Überlebenschance<br />

innerhalb der ersten 24 St<strong>und</strong>en ab<br />

der Erkennbarkeit der Erkrankung bei nur 50%.<br />

Auch innerhalb der darauf folgenden weiteren<br />

24 St<strong>und</strong>en erhöht sich diese lediglich auf 70%.<br />

Darüber hinaus war zu beachten, dass bereits<br />

die Gr<strong>und</strong>kausalität nicht geklärt ist, d.h. es bestehen<br />

mangels entsprechender Untersuchung<br />

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WESTERNREITER – Juni 2010<br />

des Fohlens keine abschließenden Feststellungen<br />

zu der Art der Erkrankung. Der Gutachter<br />

konnte auch nicht ausschließen, dass die<br />

Erkrankung bereits im Zeitpunkt der Geburt<br />

vorlag, jedoch erst wesentlich später erkennbare<br />

Symptome auftraten. Weiter führte der<br />

Gutachter aus, dass ein früheres Auftreten der<br />

Schwäche des Fohlens nicht heißt, dass dies<br />

auch unbedingt für die aufsichtsführende Person<br />

erkennbar ist. Ein schlafendes Fohlen kann<br />

sowohl Ausdruck des natürlichen Verhaltens<br />

des Tieres als auch Zeichen einer krankheitsbedingten<br />

Schwäche sein.<br />

Dementsprechend hat das Landgericht Bonn die<br />

Klage abgewiesen.<br />

Auf die Berufung hin führte der Senat im einzelnen<br />

aus, dass die Berufung keinen Erfolg haben<br />

dürfte, weil der Nachweis der Kausalität zwischen<br />

einer unterstellten Pfl ichtverletzung <strong>und</strong><br />

dem Eintritt des Schadens nicht geführt ist. Eine<br />

Beweislastumkehr sieht der Senat nicht. Die<br />

zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung<br />

stellt einen anderen Fall dar, als ein ärztlicher<br />

Behandlungsvertrag.<br />

Susanne Güldenpfennig-Hinrichs<br />

Rechtsanwältin & Notarin<br />

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pferderecht 25

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