ZAP-2020-04
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Fach 22, Seite 1016<br />
Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />
Modernisierung des Strafverfahrens<br />
Hinweis:<br />
An dem früheren Regelungsgefüge von Präklusionswirkung gem. § 222b StPO einerseits und den in § 338<br />
Nr. 1 StPO a.F. geregelten Ausnahmetatbeständen andererseits hat sich also nichts geändert.<br />
b) Ausnahmetatbestände (§ 338 Nr. 1 StPO)<br />
Bislang waren die das Verfahren des Besetzungseinwands betreffenden revisionsrechtlichen Ausnahmeregelungen<br />
in § 338 Nr. 1 Buchst. a bis d StPO a.F. geregelt. Diese Ausnahmen von der<br />
Präklusionswirkung sind infolge der Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens wie folgt umgestaltet<br />
worden (wegen der Einzelh. BURHOFF, eBook 2019, Rn 207 ff.):<br />
• § 338 Nr. 1 Buchst. a StPO regelt die Fälle, in denen das Tatgericht trotz festgestellter<br />
Vorschriftswidrigkeit der Besetzung verhandelt.<br />
• § 338 Nr. 1 Buchst. b aa StPO betrifft zum einen Fälle, in denen die vorgeschriebene Mitteilung<br />
vollständig unterblieben ist, zum anderen aber ggf. auch Fälle, in denen das Tatgericht eine<br />
fehlerhafte Besetzungsmitteilung zugestellt oder dem Angeklagten fehlerhafte Unterlagen zur<br />
Überprüfung der Besetzung zur Verfügung gestellt hat.<br />
• § 338 Nr. 1 Buchst. b bb StPO regelt den Fall der Übergehung oder Zurückweisung der form- und<br />
fristgerecht erhobenen Besetzungsrüge als Ausnahmetatbestand von der Rügepräklusion, aber auch<br />
die (weiteren) Fälle, in denen das Tatgericht ein Urteil fällt, bevor das Rechtsmittelgericht über die<br />
erhobene und ihm vorgelegte Besetzungsrüge entschieden hat, oder in denen das Tatgericht der<br />
Besetzungsrüge nicht abgeholfen und sie dem Rechtsmittelgericht entweder aufgrund einer<br />
vorherigen Urteilsverkündung oder aus sonstigen Gründen nicht binnen der dreitägigen Frist des<br />
§ 222b Abs. 3 S. 1 StPO vorgelegt hat.<br />
• § 338 Nr. 1 Buchst. b cc StPO regelt schließlich die Fälle, in denen das Tatgericht zwar eine<br />
Besetzungsmitteilung zugestellt, aber sein Urteil bereits vor dem Ablauf der einwöchigen Prüfungsfrist<br />
erlassen hat, obwohl ein Antrag nach § 222a Abs. 2 StPO gestellt wurde, oder wenn das<br />
Tatgericht die Besetzung oder eine Besetzungsänderung erst zu Beginn der Hauptverhandlung<br />
mitgeteilt, eine Unterbrechung auf Antrag nach § 222a Abs. 2 StPO jedoch abgelehnt hat und dem<br />
Angeklagten aufgrund einer Urteilsverkündung vor Ablauf der Prüffrist diese (Wochen-)Frist nicht<br />
zur Verfügung stand.<br />
IV.<br />
Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO)<br />
Änderungen im Überblick:<br />
• Norm: §§ 229 Abs. 3 StPO<br />
• Regelungsgehalt:<br />
• Einführung der Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Hauptverhandlung wegen gesetzlichen<br />
Mutterschutzes/Elternzeit<br />
• Bestimmung der Höchstdauer der Unterbrechung<br />
• Verteidigerstrategie: Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Unterbrechung?<br />
1. Neuregelung<br />
§ 229 Abs. 3 StPO a.F. sah keine Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Hauptverhandlung für<br />
Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes von Richterinnen vor (vgl. dazu BGH NJW 2017, 745 ff.). Das ist in<br />
§ 229 Abs. 3 StPO geändert worden.<br />
206 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>