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ZAP-2020-04

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Fach 22, Seite 1016<br />

Strafverfahren/Strafvollstreckung/Strafvollzug<br />

Modernisierung des Strafverfahrens<br />

Hinweis:<br />

An dem früheren Regelungsgefüge von Präklusionswirkung gem. § 222b StPO einerseits und den in § 338<br />

Nr. 1 StPO a.F. geregelten Ausnahmetatbeständen andererseits hat sich also nichts geändert.<br />

b) Ausnahmetatbestände (§ 338 Nr. 1 StPO)<br />

Bislang waren die das Verfahren des Besetzungseinwands betreffenden revisionsrechtlichen Ausnahmeregelungen<br />

in § 338 Nr. 1 Buchst. a bis d StPO a.F. geregelt. Diese Ausnahmen von der<br />

Präklusionswirkung sind infolge der Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens wie folgt umgestaltet<br />

worden (wegen der Einzelh. BURHOFF, eBook 2019, Rn 207 ff.):<br />

• § 338 Nr. 1 Buchst. a StPO regelt die Fälle, in denen das Tatgericht trotz festgestellter<br />

Vorschriftswidrigkeit der Besetzung verhandelt.<br />

• § 338 Nr. 1 Buchst. b aa StPO betrifft zum einen Fälle, in denen die vorgeschriebene Mitteilung<br />

vollständig unterblieben ist, zum anderen aber ggf. auch Fälle, in denen das Tatgericht eine<br />

fehlerhafte Besetzungsmitteilung zugestellt oder dem Angeklagten fehlerhafte Unterlagen zur<br />

Überprüfung der Besetzung zur Verfügung gestellt hat.<br />

• § 338 Nr. 1 Buchst. b bb StPO regelt den Fall der Übergehung oder Zurückweisung der form- und<br />

fristgerecht erhobenen Besetzungsrüge als Ausnahmetatbestand von der Rügepräklusion, aber auch<br />

die (weiteren) Fälle, in denen das Tatgericht ein Urteil fällt, bevor das Rechtsmittelgericht über die<br />

erhobene und ihm vorgelegte Besetzungsrüge entschieden hat, oder in denen das Tatgericht der<br />

Besetzungsrüge nicht abgeholfen und sie dem Rechtsmittelgericht entweder aufgrund einer<br />

vorherigen Urteilsverkündung oder aus sonstigen Gründen nicht binnen der dreitägigen Frist des<br />

§ 222b Abs. 3 S. 1 StPO vorgelegt hat.<br />

• § 338 Nr. 1 Buchst. b cc StPO regelt schließlich die Fälle, in denen das Tatgericht zwar eine<br />

Besetzungsmitteilung zugestellt, aber sein Urteil bereits vor dem Ablauf der einwöchigen Prüfungsfrist<br />

erlassen hat, obwohl ein Antrag nach § 222a Abs. 2 StPO gestellt wurde, oder wenn das<br />

Tatgericht die Besetzung oder eine Besetzungsänderung erst zu Beginn der Hauptverhandlung<br />

mitgeteilt, eine Unterbrechung auf Antrag nach § 222a Abs. 2 StPO jedoch abgelehnt hat und dem<br />

Angeklagten aufgrund einer Urteilsverkündung vor Ablauf der Prüffrist diese (Wochen-)Frist nicht<br />

zur Verfügung stand.<br />

IV.<br />

Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO)<br />

Änderungen im Überblick:<br />

• Norm: §§ 229 Abs. 3 StPO<br />

• Regelungsgehalt:<br />

• Einführung der Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Hauptverhandlung wegen gesetzlichen<br />

Mutterschutzes/Elternzeit<br />

• Bestimmung der Höchstdauer der Unterbrechung<br />

• Verteidigerstrategie: Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Unterbrechung?<br />

1. Neuregelung<br />

§ 229 Abs. 3 StPO a.F. sah keine Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Hauptverhandlung für<br />

Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes von Richterinnen vor (vgl. dazu BGH NJW 2017, 745 ff.). Das ist in<br />

§ 229 Abs. 3 StPO geändert worden.<br />

206 <strong>ZAP</strong> Nr. 4 19.2.<strong>2020</strong>

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