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RAL1015 taxi news - Heft 01-2020

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information

DVR begrüßt Novelle der StVO

Der Bundesrat hat der fahrradgerechten

Novelle der Straßenverkehrsordnung

weitgehend

zugestimmt. Für Radfahrerinnen

und Radfahrer aber auch zu

Fuß Gehende bedeutet das, aus Sicht des

Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR),

mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

Überholabstand innerorts und

außerorts in der StVO fixiert

Die Rechtsprechung hatte in den letzten

Jahren die geforderte Länge von Überholabständen

zwar bereits entwickelt. Mit der

Novelle wird der Überholabstand von 1,5

Metern innerhalb von Ortschaften und 2

Metern außerorts jetzt aber auch normiert.

„Nach dieser Klarstellung des Verordnungsgebers

hoffen wir, dass die Kraftfahrzeug

Führenden den Abstand beim Überholen von

Rad Fahrenden nun immer einhalten werden“,

sagt Christian Kellner, Hauptgeschäftsführer

des DVR. Wichtig sei aber, dass mehr

Polizeibeamte den häufig mangelnden

Sicherheitsabstand beim Überholen von Rad

Fahrenden als Sicherheitsproblem erkannten

und dann auch konsequent einschritten.

Regelungen zum Halten und

Parken an Kreuzungen

Die neuen Regelungen zum Parken vor

Kreuzungen seien ein erster guter Schritt,

gingen aber für einen echten Sicherheitsgewinn

nicht weit genug. Es sei nicht

nachzuvollziehen, warum das Parken mit

einem Abstand von acht Metern bis zum

Schnittpunkt der Fahrbahnen künftig nur an

Kreuzungen mit einem baulich angelegten

Radweg verboten sei. „Wer mehr Sicherheit

im Straßenverkehr möchte, muss auch an

zu Fuß Gehende, insbesondere an Kinder,

denken“, sagt der Hauptgeschäftsführer.

Kreuzungen und Einmündungen seien

generell Unfallschwerpunkte. Um Unfälle

zu vermeiden, seien gute Sichtbeziehungen

zwischen allen Verkehrsteilnehmern

unabdingbar. Der DVR hatte deshalb ein

generelles Parkverbot von zwei Pkw-Längen

oder zehn Metern bis zum Schnittpunkt der

Fahrbahnen gefordert.

Gehweg nicht für den Radverkehr

Erfreulicherweise unterstreicht die Novelle

außerdem, dass Gehwege für den Radverkehr

tabu sind. Durch eine Änderung der

Bußgeldkatalog-Verordnung werden die

Sanktionen spürbar angehoben: Für das

Radfahren auf Gehwegen werden künftig

statt 10 bis 25 Euro in der Regel 55 Euro

Verwarnungsgeld fällig, bei Behinderung

Gefährdung und Sachbeschädigung sind

Bußgeldhöhen bis zu 100 Euro vorgesehen.

„Das ist ein richtiges Signal an die Rad Fahrenden,

ihre Verantwortung für den Schutz

der Fußgängerinnen und Fußgänger ernst

zu nehmen“, so Kellner.

DVR

Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Haltverbot auf Schutzstreifen

Positiv ist aus Sicht des DVR das neue

Haltverbot auf Schutzstreifen. „Aufgrund

deutlicher Differenzgeschwindigkeiten

zwischen Kfz und Fahrrädern kann es zu

gefährlichen Situationen kommen, wenn

Rad Fahrende vom Schutzstreifen auf

die Fahrbahn ausweichen müssen. Das

Haltverbot ist deshalb sinnvoll“, bewertet

Kellner die Änderung.

Schritttempo für Lkw

beim Rechtsabbiegen

Wer einen Lkw und Nutzfahrzeuge über 3,5

Tonnen fährt, darf künftig beim Rechtsabbiegen

nur noch mit Schrittgeschwindigkeit

fahren, es sei denn, es ist überhaupt nicht

mit Radverkehr zu rechnen. „Es ist eine

wichtige Regelung, um den Versuch zu

unternehmen, die Zahl der Abbiegeunfälle

deutlich zu senken“, bewertet Hauptgeschäftsführer

Kellner diese Änderung. In

Ergänzung mit dem Einbau von Abbiegeassistenten

und einer Infrastruktur, die gute

Sichtbeziehungen an Kreuzungen erlaubt,

könnten so schwere Unfälle mit Schwerverletzten

oder Getöteten vermieden werden.

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1/2020 · RAL 1015 taxinews 11

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