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Das Restless-legs-Syndrom 2 - Dr. Goesmann/Dr. Zwickert

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• Therapieempfehlungen müssen auf Kriterien der Evidenced based Medicine (EbM)<br />

gründen. <strong>Das</strong> Verordnungsverhalten sollte sich dementsprechend an Leitlinien und<br />

qualitätsgesicherten Empfehlungen orientieren.<br />

• Dazu gehört auch, daß innovative Arzneimittel nur bei solchen Patienten eingesetzt<br />

werden, bei denen eine eindeutige Indikation dafür besteht.<br />

• Krankenhausärzte und Spezialisten unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie müssen<br />

auch für ihre Therapieempfehlungen an Weiterbehandler haftbar gemacht werden können.<br />

Dies ist um so wichtiger, als es sich dabei in großem Umfang um Langzeittherapien von<br />

chronisch Kranken handelt.<br />

• Koordinierung der Medikamentenverordnung durch den Hausarzt und damit konsequentere<br />

Anwendung des § 73 SGB V.<br />

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)<br />

• Die zeitnahe Datenlieferung an Ärzte und KVen über Arznei- und Heilmittelverordnungen<br />

durch die Krankenkassen<br />

(z. B. nach dem "Pharmpro-Projekt" der AOK) muß gesetzlich verankert werden. Ohne<br />

konkreten Nachweis von Unwirtschaftlichkeit seitens der GKV kann keine Haftung durch die<br />

Ärzte erfolgen.<br />

• Konsequente Kontrollen der Einhaltung von Negativlisten und Verstößen gegen das<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot. Bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten einer Praxis<br />

Einzelregreßforderungen.<br />

Pharmaindustrie<br />

• Stabilisierung der Ausgabensituation durch ein Preismoratorium; Preisanhebungen für<br />

Medikamente allenfalls jährlich und z.B. entsprechend der Grundlohnsummensteigerung.<br />

• Neue Festbetragsgestaltung, vor allem auch bezogen auf die Menge des Inhaltsstoffes mit<br />

adäquaten Kleinpackungs- und Kleinmengenzuschlägen.<br />

Politik

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