Das Restless-legs-Syndrom 2 - Dr. Goesmann/Dr. Zwickert
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• Therapieempfehlungen müssen auf Kriterien der Evidenced based Medicine (EbM)<br />
gründen. <strong>Das</strong> Verordnungsverhalten sollte sich dementsprechend an Leitlinien und<br />
qualitätsgesicherten Empfehlungen orientieren.<br />
• Dazu gehört auch, daß innovative Arzneimittel nur bei solchen Patienten eingesetzt<br />
werden, bei denen eine eindeutige Indikation dafür besteht.<br />
• Krankenhausärzte und Spezialisten unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie müssen<br />
auch für ihre Therapieempfehlungen an Weiterbehandler haftbar gemacht werden können.<br />
Dies ist um so wichtiger, als es sich dabei in großem Umfang um Langzeittherapien von<br />
chronisch Kranken handelt.<br />
• Koordinierung der Medikamentenverordnung durch den Hausarzt und damit konsequentere<br />
Anwendung des § 73 SGB V.<br />
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)<br />
• Die zeitnahe Datenlieferung an Ärzte und KVen über Arznei- und Heilmittelverordnungen<br />
durch die Krankenkassen<br />
(z. B. nach dem "Pharmpro-Projekt" der AOK) muß gesetzlich verankert werden. Ohne<br />
konkreten Nachweis von Unwirtschaftlichkeit seitens der GKV kann keine Haftung durch die<br />
Ärzte erfolgen.<br />
• Konsequente Kontrollen der Einhaltung von Negativlisten und Verstößen gegen das<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot. Bei offensichtlichen Unregelmäßigkeiten einer Praxis<br />
Einzelregreßforderungen.<br />
Pharmaindustrie<br />
• Stabilisierung der Ausgabensituation durch ein Preismoratorium; Preisanhebungen für<br />
Medikamente allenfalls jährlich und z.B. entsprechend der Grundlohnsummensteigerung.<br />
• Neue Festbetragsgestaltung, vor allem auch bezogen auf die Menge des Inhaltsstoffes mit<br />
adäquaten Kleinpackungs- und Kleinmengenzuschlägen.<br />
Politik