29.05.2020 Aufrufe

FAQ Corona 29052020

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fotos: Pexels / Adobe Stock / VBV Sara Kapeller

FAQ Corona:

Bei welchen Aktivitäten muss

worauf geachtet werden?

Radfahren

Radfahren auf öffentlichen Flächen

im Freien ist – vorbehaltlich anderer

gesetzlicher Regelungen – unter

Einhaltung des Mindestabstandes von

einem Meter gegenüber Personen,

die nicht im gemeinsamen Haushalt

leben, zulässig. Es gilt eine maximale

Gruppengröße von 100 Personen.

Singen/Musizieren

Auch Proben stellen eine Veranstaltung

dar und sind grundsätzlich zulässig.

Es ist ein Abstand von mindestens

einem Meter einzuhalten. Kann

aufgrund der Eigenart der Tätigkeit

der Abstand von mindestens einem

Meter zwischen Personen nicht

eingehalten werden, ist durch sonstige

geeignete Schutzmaßnahmen das

Infektionsrisiko zu minimieren, etwa

durch technische oder organisatorische

Schutzmaßnahmen, wie das Bilden

von festen Teams, der Anbringung von

Trennwänden oder Plexiglaswänden.

Es gilt eine maximale Gruppengröße

von 100 Personen.

Tennis

Bei der Sportausübung muss ein

Mindestabstand von zwei Metern

eingehalten werden. Kurzfristig

kann der Mindestabstand bei der

Sportausübung unterschritten werden,

sodass z.B. auch das Tennis-Doppel

durch mehrere Personen möglich ist.

Sitzungen

Bei „Sitzungen“ (z.B. im Gasthaus oder

Gemeindesaal) gilt die allgemeine

Beschränkung von 100 Personen und

ist gegenüber Personen, die nicht im

gemeinsamen Haushalt leben, Abstand

einzuhalten und im geschlossenen

Raum ein Mund- und Nasenschutz zu

tragen.

Seilbahnen

Ab 29. Mai gibt

es grünes Licht

für die Öffnung

der Seilbahnen.

In den Gondeln

gelten etwa

die gleichen

Regeln wie bei

der Benützung

öffentlicher

Verkehrsmittel:

Ein Mund-Nasen-Schutz muss

während der gesamten Fahrt getragen

werden und es gilt weiterhin die

Abstandsregel.

Wandern

Wandern ist unter Einhaltung des

Mindestabstandes von einem Meter

gegenüber Personen, die nicht im

gemeinsamen Haushalt leben zulässig.

Es gilt eine maximale Gruppengröße

von 100 Personen.

Das Teilen der Gruppe, um die maximale

Gruppengröße von 100 Personen nicht

zu überschreiten, obwohl es sich um

dieselbe Veranstaltung handelt, wäre

eine Umgehung und ist nicht zulässig.

Busreisen

Eine Busreise stellt eine Veranstaltung

im Sinne des § 10 der COVID-19-LV

dar (u.a. maximal 100 Personen). Im

Reisebus ist gegenüber Personen, die

nicht im gemeinsamen Haushalt leben,

ein Abstand von mindestens einem

Meter einzuhalten und ein Mund- und

Nasenschutz zu tragen. Ist auf Grund

der Anzahl der Fahrgäste sowie beim

Ein- und Aussteigen die Einhaltung

des Abstands von mindestens einem

Meter nicht möglich, kann davon

ausnahmsweise abgewichen werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!