FAQ Corona 29052020
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Fotos: Pexels / Adobe Stock / VBV Sara Kapeller
FAQ Corona:
Bei welchen Aktivitäten muss
worauf geachtet werden?
Radfahren
Radfahren auf öffentlichen Flächen
im Freien ist – vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Regelungen – unter
Einhaltung des Mindestabstandes von
einem Meter gegenüber Personen,
die nicht im gemeinsamen Haushalt
leben, zulässig. Es gilt eine maximale
Gruppengröße von 100 Personen.
Singen/Musizieren
Auch Proben stellen eine Veranstaltung
dar und sind grundsätzlich zulässig.
Es ist ein Abstand von mindestens
einem Meter einzuhalten. Kann
aufgrund der Eigenart der Tätigkeit
der Abstand von mindestens einem
Meter zwischen Personen nicht
eingehalten werden, ist durch sonstige
geeignete Schutzmaßnahmen das
Infektionsrisiko zu minimieren, etwa
durch technische oder organisatorische
Schutzmaßnahmen, wie das Bilden
von festen Teams, der Anbringung von
Trennwänden oder Plexiglaswänden.
Es gilt eine maximale Gruppengröße
von 100 Personen.
Tennis
Bei der Sportausübung muss ein
Mindestabstand von zwei Metern
eingehalten werden. Kurzfristig
kann der Mindestabstand bei der
Sportausübung unterschritten werden,
sodass z.B. auch das Tennis-Doppel
durch mehrere Personen möglich ist.
Sitzungen
Bei „Sitzungen“ (z.B. im Gasthaus oder
Gemeindesaal) gilt die allgemeine
Beschränkung von 100 Personen und
ist gegenüber Personen, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben, Abstand
einzuhalten und im geschlossenen
Raum ein Mund- und Nasenschutz zu
tragen.
Seilbahnen
Ab 29. Mai gibt
es grünes Licht
für die Öffnung
der Seilbahnen.
In den Gondeln
gelten etwa
die gleichen
Regeln wie bei
der Benützung
öffentlicher
Verkehrsmittel:
Ein Mund-Nasen-Schutz muss
während der gesamten Fahrt getragen
werden und es gilt weiterhin die
Abstandsregel.
Wandern
Wandern ist unter Einhaltung des
Mindestabstandes von einem Meter
gegenüber Personen, die nicht im
gemeinsamen Haushalt leben zulässig.
Es gilt eine maximale Gruppengröße
von 100 Personen.
Das Teilen der Gruppe, um die maximale
Gruppengröße von 100 Personen nicht
zu überschreiten, obwohl es sich um
dieselbe Veranstaltung handelt, wäre
eine Umgehung und ist nicht zulässig.
Busreisen
Eine Busreise stellt eine Veranstaltung
im Sinne des § 10 der COVID-19-LV
dar (u.a. maximal 100 Personen). Im
Reisebus ist gegenüber Personen, die
nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
ein Abstand von mindestens einem
Meter einzuhalten und ein Mund- und
Nasenschutz zu tragen. Ist auf Grund
der Anzahl der Fahrgäste sowie beim
Ein- und Aussteigen die Einhaltung
des Abstands von mindestens einem
Meter nicht möglich, kann davon
ausnahmsweise abgewichen werden.