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Neue Karriereperspektiven im Hochschul - Hlb

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20 WALDEYER<br />

Prof. Dr. jur.<br />

Hans-Wolfgang Waldeyer<br />

Gelmerheide 48<br />

48157 Münster<br />

waldeyer@muenster.de<br />

DNH 5 ❘ 2008<br />

Hans-Wolfgang<br />

Waldeyer<br />

Der Bayerische<br />

Verfassungsgerichtshof<br />

zur Professorenbesoldung<br />

Die Popularklage wurde durch Entscheidung<br />

des Bayerischen Verfassungsgerichthofs<br />

vom 28. Juli 2008 als unbegründet<br />

zurückgewiesen. Dieser Entscheidung<br />

kommt bundesweite Bedeutung<br />

zu, da der Grundsatz der amtsangemessenen<br />

Al<strong>im</strong>entation auch bundesverfassungsrechtlich<br />

durch<br />

Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist.<br />

I. Begründung des<br />

Verfassungsgerichtshofs<br />

1. Amtsangemessene Al<strong>im</strong>entation<br />

In Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts<br />

stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof<br />

fest, dass das Al<strong>im</strong>entationsprinzip<br />

den Dienstherrn verpflichtet,<br />

den Beamten und seine Familie lebenslang<br />

angemessen zu al<strong>im</strong>entieren und<br />

ihm nach seinem Dienstrang, nach der<br />

mit seinem Amt verbundenen Verantwortung<br />

und nach Maßgabe der Bedeutung<br />

des Berufsbeamtentums für die<br />

Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung<br />

der allgemeinen wirtschaftlichen<br />

und finanziellen Verhältnisse<br />

und des allgemeinen Lebensstandards<br />

einen angemessenen Lebensunterhalt<br />

zu gewähren. Das Al<strong>im</strong>entationsprinzip<br />

belasse dem Gesetzgeber aber einen weiten<br />

Spielraum politischen Ermessens, so<br />

dass aus ihm kein Anspruch des Beamten<br />

auf Besoldung in einer best<strong>im</strong>mten<br />

Höhe und in einer best<strong>im</strong>mten Form<br />

abgeleitet werden könne. 2)<br />

2. Keine Verpflichtung zur dienstaltersbezogenen<br />

Besoldung<br />

Aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayVerf ergibt<br />

sich nach Ansicht des Bayerischen Ver-<br />

fassungsgerichtshofs keine Verpflichtung<br />

des Gesetzgebers, die Professoren<br />

an <strong>Hochschul</strong>en weiterhin nach Dienstaltersstufen<br />

zu besolden. Dieser Besoldungsstruktur<br />

liege u.a. der Gedanke<br />

zugrunde, dass die Leistung eines Beamten<br />

mit dem Lebensalter und der damit<br />

verbundenen Zunahme an Erfahrungen<br />

steige. Diese Form der leistungsbezogenen<br />

Besoldung sei aber verfassungsrechtlich<br />

nicht zwingend vorgegeben.<br />

Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber <strong>im</strong><br />

Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums<br />

frei, das Besoldungsrecht fortzuentwickeln,<br />

die Struktur der Besoldungsordnungen<br />

zu ändern und neue<br />

Akzente zu setzen. 3) Daran sei er auch<br />

nicht dadurch gehindert, dass die<br />

A-Besoldung der Beamten und die<br />

R-Besoldung der Richter nach wie vor<br />

weitgehend auf Dienstaltersstufen<br />

basierten.<br />

3. Leistungsprinzip<br />

Nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs<br />

ist es dem Grundsatz<br />

nach nicht zu beanstanden, dass<br />

die Besoldung der Professoren Leistungsbestandteile<br />

enthält. Das in<br />

Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BayVerf verankerte<br />

Leistungsprinzip gehöre ebenfalls<br />

zu den das Berufsbeamtentum best<strong>im</strong>menden<br />

hergebrachten Grundsätzen.<br />

Dem Leistungsprinzip lägen zwei unterschiedliche<br />

Zielsetzungen zugrunde.<br />

Zum einen habe es eine individuelle<br />

Funktion; es umschreibe die Anreizwirkung<br />

für den einzelnen Beamten, Leistung<br />

zu erbringen. Andererseits solle es<br />

die Effizienz der Verwaltung sichern,<br />

indem <strong>im</strong> allgemeinen Interesse eine<br />

1) Vgl. Art. 32 Abs. 8 Satz 4 BayBesG<br />

2) Vgl. BVerfGE 107, 218 ff, 237 f<br />

3) Vgl. BVerfG, ZBR 2001, 204

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