Neue Karriereperspektiven im Hochschul - Hlb
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20 WALDEYER<br />
Prof. Dr. jur.<br />
Hans-Wolfgang Waldeyer<br />
Gelmerheide 48<br />
48157 Münster<br />
waldeyer@muenster.de<br />
DNH 5 ❘ 2008<br />
Hans-Wolfgang<br />
Waldeyer<br />
Der Bayerische<br />
Verfassungsgerichtshof<br />
zur Professorenbesoldung<br />
Die Popularklage wurde durch Entscheidung<br />
des Bayerischen Verfassungsgerichthofs<br />
vom 28. Juli 2008 als unbegründet<br />
zurückgewiesen. Dieser Entscheidung<br />
kommt bundesweite Bedeutung<br />
zu, da der Grundsatz der amtsangemessenen<br />
Al<strong>im</strong>entation auch bundesverfassungsrechtlich<br />
durch<br />
Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist.<br />
I. Begründung des<br />
Verfassungsgerichtshofs<br />
1. Amtsangemessene Al<strong>im</strong>entation<br />
In Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Rechtsprechung<br />
des Bundesverfassungsgerichts<br />
stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof<br />
fest, dass das Al<strong>im</strong>entationsprinzip<br />
den Dienstherrn verpflichtet,<br />
den Beamten und seine Familie lebenslang<br />
angemessen zu al<strong>im</strong>entieren und<br />
ihm nach seinem Dienstrang, nach der<br />
mit seinem Amt verbundenen Verantwortung<br />
und nach Maßgabe der Bedeutung<br />
des Berufsbeamtentums für die<br />
Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung<br />
der allgemeinen wirtschaftlichen<br />
und finanziellen Verhältnisse<br />
und des allgemeinen Lebensstandards<br />
einen angemessenen Lebensunterhalt<br />
zu gewähren. Das Al<strong>im</strong>entationsprinzip<br />
belasse dem Gesetzgeber aber einen weiten<br />
Spielraum politischen Ermessens, so<br />
dass aus ihm kein Anspruch des Beamten<br />
auf Besoldung in einer best<strong>im</strong>mten<br />
Höhe und in einer best<strong>im</strong>mten Form<br />
abgeleitet werden könne. 2)<br />
2. Keine Verpflichtung zur dienstaltersbezogenen<br />
Besoldung<br />
Aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BayVerf ergibt<br />
sich nach Ansicht des Bayerischen Ver-<br />
fassungsgerichtshofs keine Verpflichtung<br />
des Gesetzgebers, die Professoren<br />
an <strong>Hochschul</strong>en weiterhin nach Dienstaltersstufen<br />
zu besolden. Dieser Besoldungsstruktur<br />
liege u.a. der Gedanke<br />
zugrunde, dass die Leistung eines Beamten<br />
mit dem Lebensalter und der damit<br />
verbundenen Zunahme an Erfahrungen<br />
steige. Diese Form der leistungsbezogenen<br />
Besoldung sei aber verfassungsrechtlich<br />
nicht zwingend vorgegeben.<br />
Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber <strong>im</strong><br />
Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums<br />
frei, das Besoldungsrecht fortzuentwickeln,<br />
die Struktur der Besoldungsordnungen<br />
zu ändern und neue<br />
Akzente zu setzen. 3) Daran sei er auch<br />
nicht dadurch gehindert, dass die<br />
A-Besoldung der Beamten und die<br />
R-Besoldung der Richter nach wie vor<br />
weitgehend auf Dienstaltersstufen<br />
basierten.<br />
3. Leistungsprinzip<br />
Nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs<br />
ist es dem Grundsatz<br />
nach nicht zu beanstanden, dass<br />
die Besoldung der Professoren Leistungsbestandteile<br />
enthält. Das in<br />
Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BayVerf verankerte<br />
Leistungsprinzip gehöre ebenfalls<br />
zu den das Berufsbeamtentum best<strong>im</strong>menden<br />
hergebrachten Grundsätzen.<br />
Dem Leistungsprinzip lägen zwei unterschiedliche<br />
Zielsetzungen zugrunde.<br />
Zum einen habe es eine individuelle<br />
Funktion; es umschreibe die Anreizwirkung<br />
für den einzelnen Beamten, Leistung<br />
zu erbringen. Andererseits solle es<br />
die Effizienz der Verwaltung sichern,<br />
indem <strong>im</strong> allgemeinen Interesse eine<br />
1) Vgl. Art. 32 Abs. 8 Satz 4 BayBesG<br />
2) Vgl. BVerfGE 107, 218 ff, 237 f<br />
3) Vgl. BVerfG, ZBR 2001, 204