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Jahresreport 2001 - ecfs

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Banken-Symposium<br />

das Risikokapital. Da der Markteinstandszins von der aktuellen Zinsstruktur determiniert wird,<br />

sind für diese Kostenkomponente keine direkten Änderungen zu erwarten, die vom neuen<br />

Baseler Regelwerk ausgehen. Demgegenüber wird die mögliche Veränderung der<br />

Betriebskosten im Wesentlichen vom angewandten Verfahren zur Ermittlung der<br />

aufsichtsrechtlichen Unterlegungsbeträge und vom Entwicklungsstand respektive<br />

Qualitätsstandard der bereits vorhandenen bankinternen Steuerungssysteme abhängen.<br />

Während sich für diejenigen Institute, die den modifizierten Standardansatz anwenden,<br />

wahrscheinlich keine nennenswerten Veränderungen im Hinblick auf die Betriebskosten<br />

ergeben werden, sind mit der Erfüllung der operationalen Mindestanforderungen, die an die<br />

Anwendung der IRB-Ansätze geknüpft sind, unter Umständen erhebliche zusätzliche Kosten<br />

verbunden. Daher ist kurzfristig ein Anstieg der Prozesskosten zu erwarten, in mittel- bzw.<br />

langfristiger Sicht ist jedoch eine Reduktion möglich, da Banken - vor allem solche mit einem<br />

großen Kundenstamm - von Skaleneffekten und einer effizienteren Ausrichtung der Prozesse<br />

profitieren können. Die geplante aufsichtsrechtliche Anerkennung interner Ratings sowie die<br />

damit verbundene erhöhte Qualität und Transparenz wird die Banken zukünftig veranlassen,<br />

auch die Risikoprämien stärker als bisher an der Bonität des Kreditnehmers auszurichten.<br />

Durch die konsequente Vergabe interner Ratings werden sich die Standardrisikokosten<br />

entsprechend der Kreditnehmerbonität und Besicherung insofern vermutlich stärker<br />

differenzieren. Schließlich bestimmt, neben Betriebskosten und Standardrisikokosten, auch<br />

der Renditeanspruch auf das durch die jeweilige Forderung gebundene Risikokapital die<br />

Höhe der Kreditkondition. Bei Anwendung des Baseler Standardansatzes sind hier allerdings,<br />

im Vergleich zur Grundsatz I-Regelung, keine Änderungen bei den anzusetzenden<br />

Eigenkapitalkosten zu erwarten, da nur ein verschwindend geringer Teil der Kreditnehmer in<br />

Deutschland über ein externes Rating verfügt, so dass überwiegend unverändert ein<br />

Risikogewicht von 100 % zum Ansatz kommt. Wird das regulatorische Eigenkapital hingegen<br />

nach einem IRB-Ansatz bestimmt, so ergeben sich, vor allem bei Kreditnehmern schlechter<br />

Bonität, deutlich differenziertere Ergebnisansprüche auf das gebundene Risikokapital als nach<br />

Grundsatz I oder nach dem Standardansatz.<br />

Grundsätzlich wird es daher durch die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung zu einer<br />

verstärkten Spreizung der Kreditkonditionen kommen. Gegenüber dem Status quo werden<br />

Kunden mit guter Bonität entlastet, während es bei Kreditnehmern mit schlechterer Bonität<br />

zu deutlichen Mehrbelastungen kommt. Der Differenzierungsgrad der Kreditkonditionen<br />

hängt dabei von den Ausfallwahrscheinlichkeiten der Kreditnehmer, die an die jeweiligen<br />

Rating-Klassen gekoppelt sind, der Anzahl der internen Bonitätsstufen sowie von der<br />

Besicherung und der Laufzeit der einzelnen Engagements ab.<br />

Herr Prof. Rolfes schloss mit einem Ausblick auf die aus Basel II resultierenden Konsequenzen<br />

für Banken, Kreditnehmer und Aufsicht. Mit den exakteren Methoden der Risikostatusmessung<br />

einher geht eine zunehmende Risikotransparenz im Wettbewerb der Banken sowie eine<br />

risikobewusstere und zeitnähere Kalkulation der Risikoprämien. Eine effiziente Port-<br />

foliosteuerung wird zukünftig durch Ansatz geringerer Risikogewichte bei Kreditnehmern<br />

guter Bonität und Anerkennung einer Vielzahl von Besicherungsformen auch aufsichtsrechtlich<br />

honoriert. Des Weiteren eröffnet sich mit der fortschreitenden Verbreitung und Anerkennung<br />

von Ratings den Banken die Möglichkeit, mit strategischen Beratungsleistungen ein neues<br />

Geschäftsfeld zu erschließen. Auf Seiten der Kreditnehmer wird sich für Unternehmen mit<br />

einer durchschnittlichen Bonität grundsätzlich keine wesentliche Änderung ihrer<br />

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