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Altenwohn- und Pflegeheime sowie ... - Burgenland.at

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<strong>Burgenland</strong> ALTENWOHN- <strong>und</strong> PFLEGEHEIME 2006<br />

Wer unterschreibt den Vertrag?<br />

AUFNAHMEWERBER UND HEIMTRÄGER UNTERSCHREIBEN DEN<br />

VERTRAG.<br />

JEDER KANN SICH VERTRETEN LASSEN.<br />

So der Gr<strong>und</strong>s<strong>at</strong>z. Will<br />

die/der AufnahmewerberIn<br />

aus welchen Gründen immer<br />

den Vertrag nicht selbst<br />

unterzeichnen oder ist<br />

Ich will selbst<br />

unterschreiben<br />

Ich will nicht<br />

unterschreiben<br />

Mein bevollmächtigter<br />

Vertreter unterschreibt<br />

Ich kann nicht<br />

selbst unterschreiben<br />

Mein Sachwalter<br />

unterschreibt<br />

diese/dieser nicht geschäftsfähig,<br />

so kann oder muss der<br />

Vertrag von berechtigten<br />

Personen unterschrieben<br />

werden.<br />

Jeder, der den Vertrag selbst unterschreibt,<br />

h<strong>at</strong> die Möglichkeit, zur Vertragsunterfertigung<br />

(wie auch sonst in wichtigen Angelegenheiten)<br />

einen Beistand beizuziehen. Er unterschreibt<br />

zwar nicht den Vertrag, aber unterstützt<br />

die/den VertragsunterzeichnerIn in den<br />

Gesprächen.<br />

Jeder h<strong>at</strong> das Recht, vor Vertragsabschluss über<br />

alles informiert zu werden, was zur Beurteilung<br />

des Vertrages von Bedeutung ist.<br />

Will jemand den Vertrag nicht selbst<br />

unterfer-tigen, so kann er eine andere Person<br />

beauf-tragen, Vertragsgespräche zu führen <strong>und</strong><br />

den Vertragsabschluss herbeizuführen.<br />

Die meisten Heime verlangen eine schriftliche<br />

Vollmacht, um hinsichtlich der Vertretungsbefugnis<br />

<strong>und</strong> des –umfangs Unklarheiten auszuschließen.<br />

Als bevollmächtigte Vertreter kommen Angehörige,<br />

Rechtsanwälte oder sonstige Vertrauenspersonen<br />

in Frage.<br />

Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind,<br />

können einen Vertrag nicht selbst unterzeichnen.<br />

Der Vertrag wird in diesem Fall vom<br />

Sachwalter (§ 273 ABGB) oder einstweiligen<br />

Sachwalter (gem. § 238 Abs.2 AußStrG)<br />

abgeschlossen.<br />

Der Sachwalter wird vom Gericht bestellt. Ein<br />

Sachwalter kann auch für eine einzelne Angelegenheit<br />

oder für einen Kreis von<br />

Angelegenheiten bestellt werden.<br />

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