Ausgabe 82 vom 15.08
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Seite 4 Osnabrück Liber@l <strong>82</strong> <strong>15.08</strong>.2007<br />
Erleichterung von Planungsvorhaben für Innenstädte: Trotz guten Anlaufs etwas zu kurz gesprungen<br />
von Wolfgang P. Vogt, Osnabrück<br />
Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz zur<br />
Erleichterung von Planungsvorhaben für<br />
die Innenentwicklung der Städte in Kraft<br />
getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die<br />
Innenentwicklung der Städte zu stärken.<br />
Erreicht werden soll dies durch eine Vielzahl<br />
einzelner Maßnahmen, mit denen das<br />
Gesetz die Zentren im Wettbewerb mit der<br />
„grünen Wiese“ stärkt. Vor dem Hintergrund<br />
des demographischen Wandels ist<br />
dies ein Schritt in die richtige Richtung.<br />
Durch die Erhaltung und Entwicklung zentraler<br />
Versorgungseinrichtungen im städtischen<br />
Innenbereich werden besonders die<br />
Wettbewerbsbedingungen für kleinere und<br />
mittlere Handelsunternehmen verbessert.<br />
Insgesamt ist die Zielrichtung des Gesetzes<br />
somit gerade aus liberaler Sicht sicher<br />
zu begrüßen.<br />
Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:<br />
1. Beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne<br />
Zentraler Punkt der Änderung des BauGB<br />
ist die Einführung eines beschleunigten<br />
Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />
in einem neuen § 13a<br />
BauGB. Diese Reglung ermöglicht es,<br />
einen Bebauungsplan für die Revitalisierung<br />
von Flächen, die Nachverdichtung<br />
oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung<br />
(Innenentwicklungs-B-Plan) in<br />
einem beschleunigten Verfahren aufzustellen.<br />
Für dieses gelten die Vorschriften<br />
des vereinfachten Verfahrens nach § 13<br />
Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend.<br />
Der daraus resultierende Beschleunigungseffekt<br />
ergibt sich einerseits aus dem<br />
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit und der Behörden und<br />
sonstiger Träger öffentlicher Belange.<br />
Andererseits wird von einer Umweltprüfung<br />
und der Erstellung eines Umweltberichtes<br />
und dem damit verbundenen häufig<br />
zeitaufwändigen Ermittlungsverfahren<br />
abgesehen. Letzteres gilt allerdings nur,<br />
wenn nicht das entsprechende Gebiet<br />
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
unterliegt.<br />
Bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />
von „Fauna-Flora-Habitat"oder<br />
Vogelschutzgebieten, so ist das beschleunigte<br />
Verfahren ebenfalls ausgeschlossen.<br />
Überdies kann ein solcher Innenentwicklungs-B-Plan<br />
abweichend von den<br />
Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
aufgestellt werden. In diesem Fall ist der<br />
Flächennutzungsplan dann im Wege der<br />
Berichtigung anzupassen. Die Vorschriften<br />
über die Aufstellung von Bauleitplänen<br />
finden auf eine solche redaktionelle Änderung<br />
keine Anwendung, was den Vorgang<br />
maßgeblich beschleunigt.<br />
Außerdem entfällt beim Innenentwicklungs-B-Plan<br />
in vielen Fällen das<br />
Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur<br />
und Landschaft. Dies gilt immer dann,<br />
wenn in dem Plan eine Grundfläche von<br />
weniger als 20.000 m² festsetzt wird. Das<br />
Ausgleichserfordernis entfällt im beschleunigten<br />
Verfahren ferner, wenn die<br />
festgelegte Grundfläche zwar mehr als<br />
20.000 m² aber weniger als 70.000 m²<br />
beträgt. In diesem Fall setzt das aber<br />
voraus, dass eine überschlägige Prüfung<br />
ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich<br />
keine erheblichen Umweltauswirkungen<br />
hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4<br />
BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen<br />
wären. Bei einer solchen Vorprüfung<br />
sind die Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange, deren Aufgaben<br />
durch die Planung berührt sein können<br />
einzubeziehen. Die Kriterien für eine solche<br />
Vorprüfung ergeben sich aus der<br />
neuen Anlage 2 zum BauGB.<br />
Bebauungsplan Nr. 74 - Osnabrück Innenstadt<br />
Quelle: Stadt Osnabrück<br />
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />
In der Praxis dürfte auch die Änderung<br />
des § 12 BauGB erhebliche Bedeutung<br />
erlangen. Durch den neuen Absatz 3a wird<br />
nunmehr ermöglicht, im Rahmen eines<br />
vorhabenbezogenen B-Plans für den Bereich<br />
des Vorhaben- und Erschließungsplans<br />
eine bauliche oder sonstige Nutzung<br />
durch Festsetzung eines Baugebietes<br />
nach der Baunutzungsverordnung allgemein<br />
zu regeln. Die Zulässigkeit eines<br />
Vorhabens bleibt freilich auf das Vorhaben<br />
beschränkt, zu dessen Durchführung sich<br />
der Investor im Durchführungsvertrag<br />
verpflichtet hat. Bei einer Änderung des<br />
Vorhabens bedarf es somit in Zukunft<br />
nicht mehr einer Änderung des vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes, wenn sich<br />
das geänderte Vorhaben im Rahmen der<br />
allgemein festgesetzten Nutzung bewegt.<br />
In diesem Fall genügt eine Änderung des<br />
mit der Gemeinde geschlossenen Durchführungsvertrages.<br />
Auch dies dürfte eine<br />
wesentliche Verfahrensbeschleunigung<br />
nach sich ziehen.<br />
3. Sicherung zentraler Versorgungsbereiche<br />
Die Einfügung eines neuen Absatzes 2a in<br />
§ 9 BauGB zielt auf die planungsrechtliche<br />
Steuerung (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe<br />
im unbeplanten Innenbereich<br />
durch die Aufstellung (einfacher) Bebauungspläne.<br />
In diesen können nun gezielt<br />
Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter<br />
Arten von Nutzungen und damit<br />
insbesondere von Einzelhandelsbetrieben<br />
getroffen werden. Damit wird der Weg<br />
geebnet zur Erhaltung oder Entwicklung<br />
zentraler Versorgungsbereiche, auch im<br />
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung<br />
der Bevölkerung und der Innenentwicklung<br />
der Gemeinden.<br />
4. Wohnbauvorhaben im nichtbeplanten<br />
Innenbereich<br />
Die Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB,<br />
die im Wege einer Ermessensentscheidung<br />
zusätzliche bauliche Maßnahmen im<br />
Zusammenhang mit vorhandenen Gewerbe-<br />
und Handwerksbetrieben im nicht<br />
beplanten Innenbereich ermöglicht, wird<br />
nun auch auf die Erweiterung, Änderung<br />
und Erneuerung vorhandener baulicher<br />
Anlagen zu Wohnzwecken erstreckt. Damit<br />
können solche Vorhaben, wenn sie<br />
städtebaulich vertretbar sind, selbst dann<br />
durch eine Ermessensentscheidung zugelassen<br />
werden, wenn die Gebäudehülle<br />
nicht nur unwesentlich verändert und erweitert<br />
wird.<br />
5. Änderungen im Sanierungsrecht<br />
Im Sanierungsrecht wird das Zügigkeitsprinzip<br />
dadurch gestärkt, dass die Gemeinden<br />
künftig in der Sanierungssatzung<br />
festzulegen haben, innerhalb welcher Frist<br />
- die 15 Jahre nicht überschreiten soll - die<br />
Sanierung durchgeführt werden soll. Die<br />
Frist kann im Bedarfsfall verlängert werden.<br />
Ist die Frist abgelaufen, ist die Sanierungssatzung<br />
aufzuheben. Vor dem 1.<br />
Januar 2007 bekannt gemachte Sanierungssatzungen<br />
sind spätestens bis zum<br />
31. Dezember 2021 aufzuheben, soweit<br />
nicht entsprechend eine andere Frist für<br />
die Durchführung der Sanierung festgelegt<br />
worden ist.<br />
Einsendeschluss für Ihren Beitrag: der 6. des laufenden Monats an die Adresse des Kreisverbands oder an redaktion@fdp-osnabrueck.de