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Ausgabe 82 vom 15.08

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Seite 4 Osnabrück Liber@l <strong>82</strong> <strong>15.08</strong>.2007<br />

Erleichterung von Planungsvorhaben für Innenstädte: Trotz guten Anlaufs etwas zu kurz gesprungen<br />

von Wolfgang P. Vogt, Osnabrück<br />

Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz zur<br />

Erleichterung von Planungsvorhaben für<br />

die Innenentwicklung der Städte in Kraft<br />

getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die<br />

Innenentwicklung der Städte zu stärken.<br />

Erreicht werden soll dies durch eine Vielzahl<br />

einzelner Maßnahmen, mit denen das<br />

Gesetz die Zentren im Wettbewerb mit der<br />

„grünen Wiese“ stärkt. Vor dem Hintergrund<br />

des demographischen Wandels ist<br />

dies ein Schritt in die richtige Richtung.<br />

Durch die Erhaltung und Entwicklung zentraler<br />

Versorgungseinrichtungen im städtischen<br />

Innenbereich werden besonders die<br />

Wettbewerbsbedingungen für kleinere und<br />

mittlere Handelsunternehmen verbessert.<br />

Insgesamt ist die Zielrichtung des Gesetzes<br />

somit gerade aus liberaler Sicht sicher<br />

zu begrüßen.<br />

Die wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:<br />

1. Beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne<br />

Zentraler Punkt der Änderung des BauGB<br />

ist die Einführung eines beschleunigten<br />

Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung<br />

in einem neuen § 13a<br />

BauGB. Diese Reglung ermöglicht es,<br />

einen Bebauungsplan für die Revitalisierung<br />

von Flächen, die Nachverdichtung<br />

oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung<br />

(Innenentwicklungs-B-Plan) in<br />

einem beschleunigten Verfahren aufzustellen.<br />

Für dieses gelten die Vorschriften<br />

des vereinfachten Verfahrens nach § 13<br />

Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend.<br />

Der daraus resultierende Beschleunigungseffekt<br />

ergibt sich einerseits aus dem<br />

Absehen von der frühzeitigen Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit und der Behörden und<br />

sonstiger Träger öffentlicher Belange.<br />

Andererseits wird von einer Umweltprüfung<br />

und der Erstellung eines Umweltberichtes<br />

und dem damit verbundenen häufig<br />

zeitaufwändigen Ermittlungsverfahren<br />

abgesehen. Letzteres gilt allerdings nur,<br />

wenn nicht das entsprechende Gebiet<br />

einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

unterliegt.<br />

Bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung<br />

von „Fauna-Flora-Habitat"oder<br />

Vogelschutzgebieten, so ist das beschleunigte<br />

Verfahren ebenfalls ausgeschlossen.<br />

Überdies kann ein solcher Innenentwicklungs-B-Plan<br />

abweichend von den<br />

Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

aufgestellt werden. In diesem Fall ist der<br />

Flächennutzungsplan dann im Wege der<br />

Berichtigung anzupassen. Die Vorschriften<br />

über die Aufstellung von Bauleitplänen<br />

finden auf eine solche redaktionelle Änderung<br />

keine Anwendung, was den Vorgang<br />

maßgeblich beschleunigt.<br />

Außerdem entfällt beim Innenentwicklungs-B-Plan<br />

in vielen Fällen das<br />

Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur<br />

und Landschaft. Dies gilt immer dann,<br />

wenn in dem Plan eine Grundfläche von<br />

weniger als 20.000 m² festsetzt wird. Das<br />

Ausgleichserfordernis entfällt im beschleunigten<br />

Verfahren ferner, wenn die<br />

festgelegte Grundfläche zwar mehr als<br />

20.000 m² aber weniger als 70.000 m²<br />

beträgt. In diesem Fall setzt das aber<br />

voraus, dass eine überschlägige Prüfung<br />

ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich<br />

keine erheblichen Umweltauswirkungen<br />

hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4<br />

BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen<br />

wären. Bei einer solchen Vorprüfung<br />

sind die Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange, deren Aufgaben<br />

durch die Planung berührt sein können<br />

einzubeziehen. Die Kriterien für eine solche<br />

Vorprüfung ergeben sich aus der<br />

neuen Anlage 2 zum BauGB.<br />

Bebauungsplan Nr. 74 - Osnabrück Innenstadt<br />

Quelle: Stadt Osnabrück<br />

2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan<br />

In der Praxis dürfte auch die Änderung<br />

des § 12 BauGB erhebliche Bedeutung<br />

erlangen. Durch den neuen Absatz 3a wird<br />

nunmehr ermöglicht, im Rahmen eines<br />

vorhabenbezogenen B-Plans für den Bereich<br />

des Vorhaben- und Erschließungsplans<br />

eine bauliche oder sonstige Nutzung<br />

durch Festsetzung eines Baugebietes<br />

nach der Baunutzungsverordnung allgemein<br />

zu regeln. Die Zulässigkeit eines<br />

Vorhabens bleibt freilich auf das Vorhaben<br />

beschränkt, zu dessen Durchführung sich<br />

der Investor im Durchführungsvertrag<br />

verpflichtet hat. Bei einer Änderung des<br />

Vorhabens bedarf es somit in Zukunft<br />

nicht mehr einer Änderung des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes, wenn sich<br />

das geänderte Vorhaben im Rahmen der<br />

allgemein festgesetzten Nutzung bewegt.<br />

In diesem Fall genügt eine Änderung des<br />

mit der Gemeinde geschlossenen Durchführungsvertrages.<br />

Auch dies dürfte eine<br />

wesentliche Verfahrensbeschleunigung<br />

nach sich ziehen.<br />

3. Sicherung zentraler Versorgungsbereiche<br />

Die Einfügung eines neuen Absatzes 2a in<br />

§ 9 BauGB zielt auf die planungsrechtliche<br />

Steuerung (großflächiger) Einzelhandelsbetriebe<br />

im unbeplanten Innenbereich<br />

durch die Aufstellung (einfacher) Bebauungspläne.<br />

In diesen können nun gezielt<br />

Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter<br />

Arten von Nutzungen und damit<br />

insbesondere von Einzelhandelsbetrieben<br />

getroffen werden. Damit wird der Weg<br />

geebnet zur Erhaltung oder Entwicklung<br />

zentraler Versorgungsbereiche, auch im<br />

Interesse einer verbrauchernahen Versorgung<br />

der Bevölkerung und der Innenentwicklung<br />

der Gemeinden.<br />

4. Wohnbauvorhaben im nichtbeplanten<br />

Innenbereich<br />

Die Vorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB,<br />

die im Wege einer Ermessensentscheidung<br />

zusätzliche bauliche Maßnahmen im<br />

Zusammenhang mit vorhandenen Gewerbe-<br />

und Handwerksbetrieben im nicht<br />

beplanten Innenbereich ermöglicht, wird<br />

nun auch auf die Erweiterung, Änderung<br />

und Erneuerung vorhandener baulicher<br />

Anlagen zu Wohnzwecken erstreckt. Damit<br />

können solche Vorhaben, wenn sie<br />

städtebaulich vertretbar sind, selbst dann<br />

durch eine Ermessensentscheidung zugelassen<br />

werden, wenn die Gebäudehülle<br />

nicht nur unwesentlich verändert und erweitert<br />

wird.<br />

5. Änderungen im Sanierungsrecht<br />

Im Sanierungsrecht wird das Zügigkeitsprinzip<br />

dadurch gestärkt, dass die Gemeinden<br />

künftig in der Sanierungssatzung<br />

festzulegen haben, innerhalb welcher Frist<br />

- die 15 Jahre nicht überschreiten soll - die<br />

Sanierung durchgeführt werden soll. Die<br />

Frist kann im Bedarfsfall verlängert werden.<br />

Ist die Frist abgelaufen, ist die Sanierungssatzung<br />

aufzuheben. Vor dem 1.<br />

Januar 2007 bekannt gemachte Sanierungssatzungen<br />

sind spätestens bis zum<br />

31. Dezember 2021 aufzuheben, soweit<br />

nicht entsprechend eine andere Frist für<br />

die Durchführung der Sanierung festgelegt<br />

worden ist.<br />

Einsendeschluss für Ihren Beitrag: der 6. des laufenden Monats an die Adresse des Kreisverbands oder an redaktion@fdp-osnabrueck.de

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