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ERA_Immobilien_ERSTE_ADRESSE_2020

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Immobilienrecht

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

in der Corona-Krise

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens

durch die immer noch andauernde COVID-19

– Pandemie (Corona) haben leider auch häufig

direkte und massive Auswirkungen auf Mietverhältnisse

und Wohnungseigentümergemeinschaften:

Die Einnahmen des Mieters aus seiner beruflichen

Tätigkeit sind so weit zurückgegangen

oder vollständig wegefallen, dass er seine Miete

nicht mehr pünktlich und vollständig aufbringen

kann. Muss er die Kündigung seines

Mietverhältnisses befürchten? Gleiches kann

für den Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft

gelten, der die Wohngelder

nicht mehr aufbringen kann. Der Gaststättenpächter

darf seine Gaststätte nicht mehr oder

nur eingeschränkt öffnen. Muss er dennoch

die Miete bzw. Pacht für die Gaststätte weiterzahlen?

Die Bestellung des Verwalters einer

Wohnungseigentümergemeinschaft endet.

Eine Wohnungseigentümerversammlung zur

Beschlussfassung über eine Verlängerung darf

nicht stattfinden. Kann die Wohnungseigentümerversammlung

„virtuell“ online abgehalten

werden?

Der Gesetzgeber hat sehr früh erkannt, dass die

bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht geeignet

sind, um mit den mitunter dramatischen

Auswirkungen der Corona-Krise angemessen

umgehen zu können. Vor diesem Hintergrund

wurde in kürzester Zeit das „Gesetz zur Abmilderung

der Folgen der COVID-19-Pandemie

im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“

verabschiedet, das die Pandemiefolgen abschwächen

sollte und hierfür zeitweise Grundprinzipien

des Schuldrechts außer Kraft setzt

oder zumindest erheblich modifiziert.

Die wesentlichen Modifikationen der miet- und

wohnungseigentumsrechtlichen Regelungen

sollen nachfolgend dargestellt werden.

1. MIETRECHT

Für das Mietrecht bestimmt Art. 240 § 2 der

vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der

COVID-19-Pandemie:

§ 2

Beschränkung der Kündigung von

Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über

Grundstücke oder über Räume nicht allein aus

dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum

vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz

Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung

auf den Auswirkungen der COVID-

19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen

COVID-19-Pandemie und Nichtleistung

ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte

bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des

Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse

entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni

2022 anzuwenden.

Das Recht der Vermieter/Verpächter (nachfolgend:

Vermieter) zur Kündigung des Mietbzw.

Pachtverhältnisses wegen Zahlungsrückständen

aus dem Zeitraum vom 01.04.2020

– 30.06.2020 wird also eingeschränkt. Der Vermieter

kann auf einen Zahlungsverzug aus diesen

Monaten keine Kündigung stützen, wenn

die Nichtzahlung des Mieters/Pächters (nachfolgend:

Mieter) auf den Auswirkungen der

COVID-19-Pandemie beruht. Diesen Zusammenhang

muss der Mieter glaubhaft machen.

Eine etwaige Verlängerung des o.g. Zeitraums

hat sich der Gesetzgeber vorbehalten, hiervon

aber keinen Gebrauch gemacht.

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