ERA_Immobilien_ERSTE_ADRESSE_2020
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Immobilienrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
in der Corona-Krise
Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens
durch die immer noch andauernde COVID-19
– Pandemie (Corona) haben leider auch häufig
direkte und massive Auswirkungen auf Mietverhältnisse
und Wohnungseigentümergemeinschaften:
Die Einnahmen des Mieters aus seiner beruflichen
Tätigkeit sind so weit zurückgegangen
oder vollständig wegefallen, dass er seine Miete
nicht mehr pünktlich und vollständig aufbringen
kann. Muss er die Kündigung seines
Mietverhältnisses befürchten? Gleiches kann
für den Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft
gelten, der die Wohngelder
nicht mehr aufbringen kann. Der Gaststättenpächter
darf seine Gaststätte nicht mehr oder
nur eingeschränkt öffnen. Muss er dennoch
die Miete bzw. Pacht für die Gaststätte weiterzahlen?
Die Bestellung des Verwalters einer
Wohnungseigentümergemeinschaft endet.
Eine Wohnungseigentümerversammlung zur
Beschlussfassung über eine Verlängerung darf
nicht stattfinden. Kann die Wohnungseigentümerversammlung
„virtuell“ online abgehalten
werden?
Der Gesetzgeber hat sehr früh erkannt, dass die
bisherigen gesetzlichen Regelungen nicht geeignet
sind, um mit den mitunter dramatischen
Auswirkungen der Corona-Krise angemessen
umgehen zu können. Vor diesem Hintergrund
wurde in kürzester Zeit das „Gesetz zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“
verabschiedet, das die Pandemiefolgen abschwächen
sollte und hierfür zeitweise Grundprinzipien
des Schuldrechts außer Kraft setzt
oder zumindest erheblich modifiziert.
Die wesentlichen Modifikationen der miet- und
wohnungseigentumsrechtlichen Regelungen
sollen nachfolgend dargestellt werden.
1. MIETRECHT
Für das Mietrecht bestimmt Art. 240 § 2 der
vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie:
§ 2
Beschränkung der Kündigung von
Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über
Grundstücke oder über Räume nicht allein aus
dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum
vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz
Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung
auf den Auswirkungen der COVID-
19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen
COVID-19-Pandemie und Nichtleistung
ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte
bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des
Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse
entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni
2022 anzuwenden.
Das Recht der Vermieter/Verpächter (nachfolgend:
Vermieter) zur Kündigung des Mietbzw.
Pachtverhältnisses wegen Zahlungsrückständen
aus dem Zeitraum vom 01.04.2020
– 30.06.2020 wird also eingeschränkt. Der Vermieter
kann auf einen Zahlungsverzug aus diesen
Monaten keine Kündigung stützen, wenn
die Nichtzahlung des Mieters/Pächters (nachfolgend:
Mieter) auf den Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie beruht. Diesen Zusammenhang
muss der Mieter glaubhaft machen.
Eine etwaige Verlängerung des o.g. Zeitraums
hat sich der Gesetzgeber vorbehalten, hiervon
aber keinen Gebrauch gemacht.
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