ERA® WohnHausImmobilien Theiler, Immobilienmagazin ERSTE ADRESSE Herbst/Winter 2020
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Immobilienrecht<br />
Die Pflicht des Mieters zur fristgerechten Zahlung<br />
von Mieten für die Monate April <strong>2020</strong> bis<br />
einschließlich Juni <strong>2020</strong> blieb aber auch in dieser<br />
Zeit bestehen, so dass der Vermieter bei<br />
Verzug Verzugszinsen auf die Miete verlangen<br />
und Zahlungsklage erheben kann.<br />
Der Schutz des Mieters ist befristet bis zum<br />
30.06.2022. Hat der Mieter die Zahlungsrückstände<br />
bis dahin nicht beglichen, kann ihm –<br />
auch aufgrund dieser Rückstände - wieder gekündigt<br />
werden.<br />
Zu beachten ist, dass der Mieter damit – auch<br />
im angegebenen Zeitraum – nicht grundsätzlich<br />
vor Kündigungen geschützt ist, auch nicht<br />
vor Zahlungsverzugskündigungen. Bestehen<br />
Zahlungsrückstände aus früheren oder späteren<br />
Zeiträumen, die zur Kündigung des Mietverhältnisses<br />
berechtigten, oder gibt es andere<br />
Kündigungsgründe (z. B. Eigenbedarf oder ein<br />
Fehlverhalten des Mieters), bleibt eine Kündigung<br />
zulässig.<br />
Auch soweit das Gesetz eine Kündigung des<br />
Mietverhältnisses ohne Gründe zulässt, insbesondere<br />
im Gewerberaummietrecht, bleibt<br />
diese Kündigungsmöglichkeit von den neuen<br />
gesetzlichen Regelungen unberührt.<br />
Von der Möglichkeit der Verlängerung des<br />
Zeitraums (April <strong>2020</strong> bis einschließlich Juni<br />
<strong>2020</strong>) der Mieten, deren Nichtzahlung nicht<br />
zu einer Kündigung berechtigen sollen, hat der<br />
Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die<br />
genannten Regelungen gelten daher weiterhin<br />
„nur“ für Mieten für den Zeitraum April-Juni<br />
<strong>2020</strong>.<br />
Den Mietern wird empfohlen, es dem Vermieter<br />
frühzeitig mitzuteilen, wenn aufgrund der Pandemie<br />
die Mietzahlung teilweise nicht möglich<br />
ist. Dies muss ggf. über entsprechende Nachweise,<br />
z.B. Bescheinigungen des Arbeitgebers,<br />
Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher<br />
Hilfen oder im gewerblichen Mietrecht<br />
durch die Vorlage der behördlichen Verfügung<br />
zur Betriebsuntersagung oder -einschränkung<br />
glaubhaft gemacht werden.<br />
2. WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT<br />
Für das Wohnungseigentumsrecht von Bedeutung<br />
ist Artikel 2: Gesetz über Maßnahmen im<br />
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,<br />
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur<br />
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-<br />
19-Pandemie, dort § 6.<br />
§ 6<br />
Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des<br />
Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner<br />
Abberufung oder bis zur Bestellung eines<br />
neuen Verwalters im Amt.<br />
(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern<br />
beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss<br />
eines neuen Wirtschaftsplans fort.<br />
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber darauf<br />
reagiert, dass die Durchführung von Eigentümerversammlungen<br />
aufgrund der Kontaktbeschränkungen<br />
vielfach nicht möglich war<br />
(und teilweise noch ist). Die Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
sollen aber gleichwohl<br />
handlungsfähig bleiben.<br />
So wurde zum einen bestimmt, dass der zuletzt<br />
bestellte Verwalter im Amt bleibt, bis er abberufen<br />
oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Damit<br />
soll verhindert werden, dass die Gemeinschaft<br />
in einen verwalterlosen Zustand fällt. Zum anderen<br />
wurde zur Aufrechterhaltung der Liquidität<br />
der WEG geregelt, dass der zuletzt beschlossene<br />
Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen<br />
Wirtschaftsplans fortgilt. Auf der Grundlage des<br />
bisherigen Wirtschaftsplans sind die Wohngeldzahlungen<br />
weiter zu erbringen. Insoweit ändert<br />
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