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ERA® WohnHausImmobilien Theiler, Immobilienmagazin ERSTE ADRESSE Herbst/Winter 2020

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Immobilienrecht<br />

Die Pflicht des Mieters zur fristgerechten Zahlung<br />

von Mieten für die Monate April <strong>2020</strong> bis<br />

einschließlich Juni <strong>2020</strong> blieb aber auch in dieser<br />

Zeit bestehen, so dass der Vermieter bei<br />

Verzug Verzugszinsen auf die Miete verlangen<br />

und Zahlungsklage erheben kann.<br />

Der Schutz des Mieters ist befristet bis zum<br />

30.06.2022. Hat der Mieter die Zahlungsrückstände<br />

bis dahin nicht beglichen, kann ihm –<br />

auch aufgrund dieser Rückstände - wieder gekündigt<br />

werden.<br />

Zu beachten ist, dass der Mieter damit – auch<br />

im angegebenen Zeitraum – nicht grundsätzlich<br />

vor Kündigungen geschützt ist, auch nicht<br />

vor Zahlungsverzugskündigungen. Bestehen<br />

Zahlungsrückstände aus früheren oder späteren<br />

Zeiträumen, die zur Kündigung des Mietverhältnisses<br />

berechtigten, oder gibt es andere<br />

Kündigungsgründe (z. B. Eigenbedarf oder ein<br />

Fehlverhalten des Mieters), bleibt eine Kündigung<br />

zulässig.<br />

Auch soweit das Gesetz eine Kündigung des<br />

Mietverhältnisses ohne Gründe zulässt, insbesondere<br />

im Gewerberaummietrecht, bleibt<br />

diese Kündigungsmöglichkeit von den neuen<br />

gesetzlichen Regelungen unberührt.<br />

Von der Möglichkeit der Verlängerung des<br />

Zeitraums (April <strong>2020</strong> bis einschließlich Juni<br />

<strong>2020</strong>) der Mieten, deren Nichtzahlung nicht<br />

zu einer Kündigung berechtigen sollen, hat der<br />

Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die<br />

genannten Regelungen gelten daher weiterhin<br />

„nur“ für Mieten für den Zeitraum April-Juni<br />

<strong>2020</strong>.<br />

Den Mietern wird empfohlen, es dem Vermieter<br />

frühzeitig mitzuteilen, wenn aufgrund der Pandemie<br />

die Mietzahlung teilweise nicht möglich<br />

ist. Dies muss ggf. über entsprechende Nachweise,<br />

z.B. Bescheinigungen des Arbeitgebers,<br />

Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher<br />

Hilfen oder im gewerblichen Mietrecht<br />

durch die Vorlage der behördlichen Verfügung<br />

zur Betriebsuntersagung oder -einschränkung<br />

glaubhaft gemacht werden.<br />

2. WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT<br />

Für das Wohnungseigentumsrecht von Bedeutung<br />

ist Artikel 2: Gesetz über Maßnahmen im<br />

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,<br />

Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur<br />

Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-<br />

19-Pandemie, dort § 6.<br />

§ 6<br />

Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner<br />

Abberufung oder bis zur Bestellung eines<br />

neuen Verwalters im Amt.<br />

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern<br />

beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss<br />

eines neuen Wirtschaftsplans fort.<br />

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber darauf<br />

reagiert, dass die Durchführung von Eigentümerversammlungen<br />

aufgrund der Kontaktbeschränkungen<br />

vielfach nicht möglich war<br />

(und teilweise noch ist). Die Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

sollen aber gleichwohl<br />

handlungsfähig bleiben.<br />

So wurde zum einen bestimmt, dass der zuletzt<br />

bestellte Verwalter im Amt bleibt, bis er abberufen<br />

oder ein neuer Verwalter bestellt wird. Damit<br />

soll verhindert werden, dass die Gemeinschaft<br />

in einen verwalterlosen Zustand fällt. Zum anderen<br />

wurde zur Aufrechterhaltung der Liquidität<br />

der WEG geregelt, dass der zuletzt beschlossene<br />

Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen<br />

Wirtschaftsplans fortgilt. Auf der Grundlage des<br />

bisherigen Wirtschaftsplans sind die Wohngeldzahlungen<br />

weiter zu erbringen. Insoweit ändert<br />

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