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Immobilien

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MAKLERVERTRÄGE:

VERGANGENHEIT UND ZUKUNFT

In Sachen Maklerprovision bzw. Maklercourtage gab es bislang

je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. In einigen

Bundesländern war die Teilung der Provision zwischen

Verkäufer und Käufer marktüblich. Andererseits zahlten die

Käufer die Maklerprovision komplett oder legten individuelle

Regelungen im Maklervertrag fest – z.B. die Höhe des Anteils,

die der Käufer zu tragen hatte.

AB 23.12.2020 GILT

DAS BESTELLERPRINZIP

BEI KAUFIMMOBILIEN

Künftig gilt der Halbteilungsgrundsatz, der besagt: Wer einen

Makler beauftragt, muss bei einem Verkauf an privat mindestens

die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen. Beauftragen

beide Parteien den Makler, schreibt das neue Gesetz eine hälftige

Teilung der Kosten zwischen den Vertragsparteien zwingend

vor. Die neuen Vorschriften gelten für geschlossene

Kaufverträge ab dem 23. Dezember 2020.

Für Käufer einer Immobilie bedeutet die Höhe der Maklerkosten

oftmals eine finanzielle Hürde, denn diese Kosten werden

nicht durch die Bank finanziert, sondern müssen über das Eigenkapital

abgedeckt werden. Hierdurch steigen entsprechend

auch die Kaufnebenkosten. Durch den neuen Halbteilungsgrundsatz,

also die hälftige Teilung, werden künftig diese

Kosten gerecht auf beide Vertragsparteien verteilt. Das führt

insbesondere dazu, dass künftige Käufer in Metropolregionen

finanziell deutlich entlastet werden.

SO FUNKTIONIERT DIE GETEILTE PROVISION

Der Bundestag hat am 14.05.2020 in zweiter und dritter

Lesung das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten

bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen

und Einfamilienhäuser beschlossen. Käufer von Wohnimmobilien

dürfen von daher künftig nicht mehr dazu verpflichtet

werden, mehr als die Hälfte der Maklerprovision zu

übernehmen. Das Problem in der Vergangenheit: da in den

meisten Fällen die Initiative zur Einschaltung eines Maklers

vom Verkäufer selbst ausging, hatte dieser keine rechtliche

Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen bzw.

der vollständigen Maklerprovision erfolgreich zu wehren.

Wer sich gegen die Kostenübernahme weigerte, schied automatisch

aus dem Kreis der Bewerber aus. Und dies, obwohl

Wohnraum dringend benötigt wird. Dies führte zwangsläufig

zu einer Ausnutzung der Zwangslage. Künftig ist daher eine

Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision nur noch

dann wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt,

sich zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe

verpflichtet. Zudem muss der Makler seinen Anteil auch erst

dann zahlen, wenn der künftige Erwerber einer Immobilie

(also der Auftraggeber) seiner Zahlungspflicht nachgekommen

ist.

Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält

und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch

des Käufers wahrnimmt, kann zukünftig nur noch mit beiden

Parteien eine Provision in gleicher Höhe vereinbart werden.

Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte

der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche

Provisionshöhen können von daher künftig nicht

mehr wirksam geschlossen werden.

Zudem wurde eine Textformerfordernis für Maklerverträge

über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen

und Einfamilienhäuser eingeführt. Ausreichend für den

Abschluss eines Maklervertrags ist dann etwa eine E-Mail.

Auf diese Weise sollen Unklarheiten über in der Praxis häufig

strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags

vermieden werden.

Diese Neuregelung zur Maklerprovision gilt allerdings nur

für Verbraucher. Denn neben der Beschränkung auf den

Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen enthält

die Neuregelung auch eine Einschränkung in persönlicher

Hinsicht: nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher

handelt, gelten die neuen Regeln. Handelt der Erwerber

hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit,

kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig

vereinbart werden.

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Natalie Klamt

Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH)

gemäß ISO/IEC 17024 zertifizierte

Sachverständige f. Immobilienbewertung.

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