Der Landarbeiter Nr. 2 2021
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DER
LANDARBEITER
ORGAN DES TIROLER LAND- UND FORSTARBEITERBUNDES
MIT DEN MITTEILUNGEN DER LANDARBEITERKAMMER TIROL
Ausgabe 2 - 2021 - 75. Jahrgang
Erste Frühlingsboten
Foto: Elisabeth Fitsch
Neue Kollektivverträge
Neuerungen im
Pensionsrecht
Laienrichter
gesucht
Termine für
Sprechtage
Seite 4-9
Seite 12
Seite 13
Seite 19
www.lfb.at/tirol - www.lak-tirol.at
Meinung aktuell
Landesobmann
Andreas Gleirscher
Landarbeiterkammerwahl
2021
Bei dieser Wahl sollten von
den wahlberechtigten Mitgliedern
der Landarbeiterkammer
die 14 Mitglieder und die
14 Ersatzmitglieder der Vollversammlung
als höchstes Gremium
der Kammer für die nächsten
sechs Jahre gewählt werden.
Da jedoch neben dem Tiroler
Land- und Forstarbeiterbund bis
zum 1. Februar 2021 keine andere
Gruppe einen Wahlvorschlag
für diese Wahl eingebracht hat,
wurde von der zuständigen
Wahlkommission, wie dies im
Gesetz vorgesehen ist, das Wahlverfahren
eingestellt und die
Kandidatinnen und Kandidaten
der Liste des Tiroler Land- und
Forstarbeiterbundes zu den gewählten
Kammerräten und Ersatzkammerräten
erklärt.
Dass es für den Tiroler Landund
Forstarbeiterbund bei der
Wahl keinen Gegner gab, ist ein
Beweis dafür, dass unser Team in
der letzten Funktionsperiode eine
gute Arbeit für die Beschäftigten
in der Land- und Forstwirtschaft
abgeliefert hat. Gleichzeitig ist
dieses Ergebnis aber auch ein
Auftrag, sich in gewohnter Weise
mit aller Kraft für die mehr als
5.000 Mitglieder einzusetzen.
Neben der alltäglichen Arbeit
musste vieles für die Wahl vorbereitet
und organisiert werden.
Allen daran Beteiligten gilt ein
großes „Vergelts Gott“.
Unsere Organisation ist eine Interessenvertretung,
die nicht nur
vor Wahlen, sondern laufend den
direkten Kontakt zum Mitglied
sucht. Annähernd 350 Ortsversammlungen
in den letzten sechs
Jahren sind ein eindeutiger Beweis
dafür. So waren auch für
dieses Frühjahr 80 Versammlungen
geplant, die coronabedingt
leider nicht durchgeführt werden
können.
Ob die für den 12. April 2021 anberaumte
Vollversammlung des
Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes
im Canisianum abgehalten
werden kann, ist fraglich und
hängt von den Lockerungsmaßnahmen
der Regierung ab. Diese
Veranstaltung wäre durch ein
geschlossenes Auftreten sicherlich
ein starkes Zeichen des Zusammenhaltes
und ein Ausdruck
dafür, dass man auch eine kleine
Organisation wie den Tiroler
Land- und Forstarbeiterbund und
die Landarbeiterkammer Tirol
in der Politik und in der Gesellschaft
weiterhin respektieren und
ernst nehmen muss.
Unabhängig davon, ob die Vollversammlung
im April oder erst
zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten
werden kann, bedanke
ich mich für das entgegengebrachte
Vertrauen und kann euch
versichern, dass ich mich gemeinsam
mit meinem Team auch
in den nächsten sechs Jahren mit
voller Kraft für die Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmer in
der Land- und Forstwirtschaft
zur Bewältigung der Herausforderungen
einsetzen werde.
Euer Landesobmann
Andreas Gleirscher
Terminaviso
Sofern es die Corona-Situation zu diesem Zeitpunkt zulässt, findet
die 74. Vollversammlung des Tiroler Land- und
Forstarbeiterbundes am
Montag, dem 12. April 2021 um 9.30 Uhr
im „Canisianum“, Tschurtschenthalerstraße 7, 6020 Innsbruck
statt.
Wir ersuchen bereits jetzt alle Funktionärinnen und
Funktionäre und sonstige interessierte Personen, sich diesen Tag
vorzumerken.
2
Mitteilungen der Landarbeiterkammer
3
Kollektivverträge
Einigung beim Forstarbeiter-Kollektivvertrag
1,50 % Erhöhung trotz anhaltender prekärer Holzpreissituation
Trotz des massiven Holzpreisverfalls
aufgrund der zuletzt
aufgetretenen Sturmschäden und
der Konkurrenz von vermeintlich
günstigen Arbeitskräften aus
dem Ausland einigten sich die
Kollektivvertragsparteien bei der
Verhandlung am 18. Februar auf
eine Lohnerhöhung im Ausmaß
von 1,50 %. Die Basis für dieses
Ergebnis bildeten die bisherigen
Abschlüsse im land- und außerlandwirtschaftlichen
Bereich,
die der Coronakrise geschuldet
sind.
Die Dienstgeberseite war bei den
Verhandlungen durch ÖkR Rudolf
Köll, ÖkR Josef Schirmer,
Ing. Christian Annewanter und
Mag. a Nicole Haas vertreten.
Auf Dienstnehmerseite bildete neben
Mag. Johannes Schwaighofer
und Dr. Günter Mösl, Richard
Rettenmoser, Matthias Astner
und Josef Altenweisl, der aus
Osttirol per Videokonferenz
zugeschaltet war, das Verhandlungsteam
des Tiroler Land- und
Forstarbeiterbundes.
In der Vergangenheit wurde oft
darüber diskutiert, dass in den
Tiroler Wäldern immer seltener
einheimische Forstarbeiter angetroffen
werden und es im Interesse
aller liegen sollte, dieser Entwicklung
entgegen zu wirken.
Ein erster Schritt wurde im Jahr
2018 damit gesetzt, dass speziell
für neueintretende Forstarbeiter
bei Agrargemeinschaften und
Gemeinden im Kollektivvertrag
Regelungen verankert wurden,
um potentielle Dienstgeber kostenmäßig
zu entlasten.
Der Tiroler Land- und Forstarbeiterbund
und die Landarbeiterkammer
haben es sich aber
auch zum Ziel gesetzt, das Lehrstellenangebot
für angehende
Forstfacharbeiter in Tirol auszubauen,
damit ländliche Regionen
gestärkt und neue Arbeitsplätze
geschaffen werden können.
In Zusammenarbeit mit der
forstlichen Ausbildungsstätte der
LLA Rotholz, in Person von Ing.
Konrad Ehrenstrasser, und dem
Forstbetriebsleiter der Gemeinde
Hopfgarten, Ing. Manuel Pichler,
hat man auch im vergangenen
Jahr in den landwirtschaftlichen
Lehranstalten Vorträge abgehalten
und versucht, junge Leute
für eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter
zu begeistern, um
damit den dringend notwendigen
Nachwuchs für die nachhaltige
Bewirtschaftung unserer Wälder
zu sichern.
Erste Erfolge haben sich in dieser
Hinsicht bereits eingestellt
und es gibt aktuell vermehrt junge
Menschen, die sich für diesen
Lehrberuf interessieren.
Die Verhandlungsergebnisse stellen
sich im Detail wie folgt dar:
4
Kollektivverträge
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne
der Forstarbeiter und der Forstwegarbeiter
um 1,50 %, kaufmännisch gerundet
auf volle Euro-Cent-Beträge;
2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen
um 1,50 %, kaufmännisch gerundet auf volle
Euro-Cent-Beträge;
3. Anhebung der Motorsägenpauschalien um
je 1,50 %, kaufmännisch gerundet auf volle
Euro-Cent-Beträge;
4. Erweiterung der Kündigungsbestimmungen
um die Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes
aufgrund einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung
mit folgendem Wortlaut:
§ 21
Kündigungsfristen und vorzeitiger Austritt
(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte
Zeit eingegangen sind, können beiderseits unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen
zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Hat das Dienstverhältnis bereits ein Jahr
gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf
einen Monat. Nach fünf Dienstjahren erhöht sich
die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15
Dienstjahren auf drei Monate.
(3) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer
die Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt,
wenn ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil
sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich
selbständig zu machen.
5. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021/12 Monate.
Erfolgreicher Abschluss für Forstgartenarbeiter
Löhne steigen um 1,50 %
Am 18. Februar fanden im Anschluss
an die Verhandlungen
für die Forstarbeiter, Kollektivvertragsgespräche
für die Forstgartenarbeiter
statt, wobei die Dienstgeberseite
durch ÖkR Rudolf
Köll, ÖkR Josef Schirmer, Ing.
Christian Annewanter, dem Leiter
der Landesforstgärten Tirols und
der Rechtsreferentin Mag. a Nicole
Haas vertreten waren.
Auf Dienstnehmerseite bildeten
neben Mag. Johannes Schwaighofer
und Dr. Günter Mösl, Stefan
Höck und Hermann Korber, beide
Mitarbeiter im Landesforstgarten,
das Verhandlungsteam des Tiroler
Land- und Forstarbeiterbundes.
Bereits nach kurzer Diskussion
konnte man sich darauf verständigen,
dass die in Tirol ansässigen
Forstgärten in den nächsten Jahren
alle Hände voll zu tun haben
werden, den notwendigen Bedarf
an Pflanzmaterial für die Tiroler
Wälder zu produzieren. Auch
wenn die Konkurrenz aus den östlichen
Bundesländern und dem
deutschen Raum sehr groß ist,
wird man laut Ing. Annewanter
versuchen, mit ausgezeichneter
Qualität und gutem Service bei
den Kunden zu punkten, um damit
den Absatz sicher zu stellen.
Ing. Annewanter zeigte sich besorgt
darüber, dass gutes Pflanzmaterial
teilweise nicht in den
Aufforstungsgebieten angepflanzt
werden kann, weil das dafür notwenidige
Personal fehlt.
In der Gesamtbetrachtung kann
das Ergebnis als Erfolg für die
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
in den Forstgärten betrachtet
werden.
5
Kollektivverträge
Die Verhandlungsergebnisse:
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlohnsätze
um je 1,50 % jeweils kaufmännisch gerundet
auf volle Euro-Cent-Beträge.
2. Verankerung einer Kündigungsbestimmung mit
der Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes aufgrund
einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung
mit folgendem Wortlaut:
§ 21
Kündigungsfristen und vorzeitiger Austritt
(1) Da es sich bei Forstgartenbetrieben um „Saisonarbeiter“
im Sinne des § 36 Abs. 2 und Abs. 4 in
Verbindung mit § 195 Abs. 6 LAO bzw. einer entsprechenden
Nachfolgeregelung handelt, gelten für
die Kündigung die Fristen nach Abs. 2 und 3.
(2) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit
eingegangen sind, können beiderseits unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende
gekündigt werden.
(3) Hat das Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert,
so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen
Monat. Nach fünf Dienstjahren erhöht sich die
Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Dienstjahren
auf drei Monate.
(4) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer die
Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt, wenn
ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses billigerweise
nicht zugemutet werden kann, weil sich
ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich selbständig
zu machen.
3. Einrichtung einer Arbeitsgruppe bestehend aus
Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern, die sich
bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung damit
befassen sollten, den bestehenden Kollektivvertrag
textlich zu überarbeiten und den aktuellen
Gegebenheiten anzupassen. Die Termine der Arbeitsgruppe
werden auf Initiative der Dienstnehmervertreter
vereinbart.
4. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021/12 Monate.
Einigung beim
Kollektivvertrag
für Dienstnehmer
in Gemüse- und
Obstbaubetrieben
1.500,00 Euro
Mindestlohn für
Saisoniers und Erntehelfer
Nach sehr harten, aber konstruktiven
Verhandlungen
konnte man sich auf eine gemeinsame
Vorgangsweise für die
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
in Gemüse- und Obstbaubetrieben
verständigen.
Ein großes Thema waren die unterschiedlichen
Produktionsbedingungen
im Vergleich zum benachbarten
Ausland, die teilweise
zu einem maßgeblichen Wettbewerbsnachteil
für die heimischen
Betriebe führen. Zudem wird es
immer schwieriger, genügend Arbeitskräfte
für die Gemüse- und
Obsternte zu finden.
Vor dem Hintergrund der Coronakrise
und um die Versorgung mit
heimischen Lebensmitteln auch in
6
Kollektivverträge
dieser schwierigen Zeit sicher zu
stellen, konnten sich die Dienstnehmer-
und Dienstgebervertreter
auf einen neuen Kollektivvertrag
einigen, der mit 1. März 2021 in
Kraft tritt.
Sämtliche Löhne und Lehrlingsentschädigungen
werden um 1,5 %
angehoben, was in Anbetracht der
schwierigen Umstände ein akzeptables
Ergebnis darstellt. Zudem
ist es gelungen, die Löhne für Saisoniers
und Erntehelfer sowie für
Gutshandwerker um EUR 100,00
pro Monat zu erhöhen, womit es
auch in diesem Bereich gelungen
ist, den Mindestlohn von EUR
1.500,00 brutto zu erreichen.
Basis für dieses Verhandlungsergebnis
bildete sicherlich auch
die im Herbst stattgefundene Arbeitsgruppe,
bei der man die gegenseitigen
Positionen im Detail
und ohne Zeitdruck diskutieren
konnte.
Die Verhandlungen waren insgesamt
geprägt von gegenseitiger
Wertschätzung und konnten im
Detail folgende Verhandlungsergebnisse
erzielt werden:
KV Gemüse- und Obstbau
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlohnsätze
um 1,50 %, jeweils kaufmännisch gerundet
auf volle Euro-Cent-Beträge.
2. Erhöhung der Lohnkategorie e) „Gutshandwerker“
von derzeit EUR 8,47 brutto auf EUR 8,66
brutto pro Stunde.
3. Erhöhung der Lohnkategorien f) „Obst- und
Feldgemüsebauarbeiter/Hilfsarbeiter/Saisoniers“
und der Lohnkategorie g) „Erntehelfer“ von derzeit
EUR 8,10 brutto auf EUR 8,66 brutto pro Stunde
mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2023. In diesem
Zusammenhang wird zwischen den Kollektivvertragsparteien
vereinbart, dass in der Kollektivvertragsverhandlung
für das Kalenderjahr 2023 in
Anhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation
der Betriebe sowie der Inflationsrate über eine vorzeitige
Erhöhung dieser Lohnkategorien verhandelt
werden kann.
4. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen sowie
der Pflichtpraktikantenentschädigungen um 1,50 %,
jeweils kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge.
5. Erweiterung des fachlichen Geltungsbereiches
auf Pilzzuchtbetriebe mit folgendem Wortlaut:
§ 1
Geltungsbereich
…
b) fachlich: für reine Gemüse- und Obstbaubetriebe,
die sich ausschließlich und andere landwirtschaftliche
Betriebe, die sich in beträchtlichem
Ausmaß mit der Hervorbringung von Obst-, Gemüse-,
sonstigen Obst- und Gemüseerzeugnissen,
Pilzen und Myzel inkl. neuer Bewirtschaftungsmethoden,
wie dem „vertical farming“ auf eigenem
oder gepachtetem Grund befassen und deren
Tochterunternehmen.
…
6. Klarstellung, dass es sich beim Gemüse- und
Obstbaubereich um eine Branche handelt, in der
überwiegend Saisonbetriebe im Sinne des § 195
Abs. 6 LAO vorliegen und somit die bisherigen
Kündigungsfristen beibehalten werden. Zudem
wird aufgrund einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung
die Kündigungsbestimmung um
die Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes erweitert.
Die entsprechende Bestimmung stellt sich wie
folgt dar:
§ 18
Kündigungsfristen und vorzeitiger Austritt
(1) Da es sich bei den Gemüse- und Obstbaubetrieben
um „Saisonbetriebe“ im Sinne des § 36
Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 195 Abs.
6 LAO bzw. einer entsprechenden Nachfolgeregelung
handelt, gelten für die Kündigung die Fristen
nach Abs. 2 und 3.
(2) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte
Zeit eingegangen sind, können beiderseits unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen
zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Hat das Dienstverhältnis bereits ein Jahr
gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf
einen Monat. Nach fünf Dienstjahren erhöht sich
7
Kollektivverträge
die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15
Dienstjahren auf drei Monate.
(4) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer
die Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt,
wenn ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil
sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich
selbständig zu machen.
7. Änderung der Zusammenrechnungsbestimmungen
von Dienstzeiten in Bezug auf die Kündigungsfristen,
womit sich die Bestimmung wie folgt darstellt:
§ 20
Zusammenrechnung von Dienstzeiten
(1) Zur Berechnung von Ansprüchen, die sich
nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten
(Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen, Abfertigung,
Urlaubsausmaß), werden die in ein und
demselben Betrieb geleisteten Arbeitszeiten, die
keine längere Unterbrechung als acht Monate aufweisen
zusammengerechnet.
(2) Unbeschadet Abs. 1 gilt für die Berechnung
der Kündigungsfristen, dass Arbeitszeiten, die in
ein und demselben Betrieb ab 1. März 2021 geleistet
werden, zusammengerechnet werden, wenn sie
keine längere Unterbrechung als vier Monate aufweisen.
(3) Nicht als Unterbrechung gelten Dienstverhältnisse,
die während einer Arbeitslosigkeit eingegangen
werden.
8. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021 / Punkt 1, 2,
4 bis 7 – 10 Monate; / Punkt 3 – 34 Monate
Außerordentliche
Erhöhung für Hilfskräfte
Bei der ersten Verhandlung
zum Abschluss eines Kollektivvertrages
für Dienstnehmerinnen
und Dienstnehmer in
den Gartenbaubetrieben Tirols
konnten sich die jeweiligen Vertreter
auf einen neuen Kollektivvertrag
einigen, der mit 1. März
2021 in Kraft tritt.
1,50 % Lohnerhöhung im Gartenbau
Die Verhandlungen wurden per
Videokonferenz geführt und waren
die Dienstgebervertreter angeführt
von Obmann Peter Pfeifer
und seinen Stellvertretern
Josef Norz und Christian Jägerbauer
zahlreich vertreten.
Auf Dienstnehmerseite waren
an den Verhandlungen KR
Manfred Mair, KR Franz Prantl,
Rechtsreferent Mag. Johannes
Schwaighofer und Landessekretär
Dr. Günter Mösl beteiligt.
Die Tiroler Gärtnereien gehören
in ihrer Gesamtbetrachtung zu
den größten Arbeitgebern in der
heimischen Land- und Forstwirtschaft
und bilden pro Jahr
annährend 100 Lehrlinge aus.
Die Verhandlungen waren daher
überschattet von der Coronakrise,
die teilweise auch erhebliche
Umsatzeinbußen für die Betriebe
mit sich gebracht hat.
Vor diesem Hintergrund kann
das Verhandlungsergebnis von
1,50 % für die Dienstnehmervertreter
als akzeptabel betrachtet
werden, wobei es gelungen
ist, die niedrigsten Löhne
8
Kollektivverträge
für Hilfskräfte, Saisoniers und
Erntehelfer von derzeit EUR
8,00 auf EUR 8,66 pro Stunde zu
erhöhen. Dies bedeutet für die
untersten Lohnkategorien eine
Lohnsteigerung von annähernd
8,2 % und ist es dadurch gelungen,
den Mindestlohn von EUR
1.500,00 zu erreichen.
Die Verhandlungsergebnisse im
Detail:
KV Gartenbau
1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne
um 1,50 % bei kaufmännischer Rundung
auf volle Euro-Cent-Beträge.
2. Erhöhung der Lohnkategorien Teilqualifikanten,
Gartenarbeiter und Gartenarbeiterinnen,
Erntehelfer und Saisoniers von derzeit EUR 8,00
brutto pro Stunde auf EUR 8,66 brutto pro Stunde,
wobei für diese Stundenlöhne eine Laufzeit
von 24 Monaten vereinbart wird.
3. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen und
der Praktikantenentschädigung um 1,50 % bei
kaufmännischer Rundung auf volle Euro-Beträge.
4. Verlängerung der befristeten Lohnkategorie
für Teilqualifikanten gemäß § 11 Abs. 1 auf ein
Jahr.
5. Klarstellung, dass es sich beim Gartenbau um
eine Branche handelt, in der überwiegend Saisonbetriebe
im Sinne des § 195 Abs. 6 LAO vorliegen
und die bisherigen Kündigungsfristen beibehalten
werden. Dazu wird im § 21 „Kündigungsfristen“
folgender Abs. 1 eingefügt:
(1) Da es sich bei den Gartenbaubetrieben um
„Saisonbetriebe“ im Sinne des § 36 Abs. 2 und
Abs. 4 in Verbindung mit § 195 Abs. 6 LAO bzw.
einer entsprechenden Nachfolgeregelung handelt,
gelten für die Kündigung die Fristen nach
Abs. 2 und 3.
(2) …
6. In einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung
hat man sich darauf geeinigt, dass Sonderbestimmungen
einzelner Landarbeitsordnungen
nicht im zukünftigen Landarbeitsgesetz, sondern
stattdessen mit bisherigem Anwendungsbereich
und gleichem Inhalt in den einzelnen Kollektivverträgen
verankert werden. In diesem Zusammenhang
wird die Überschrift des § 21 um den
Wortlaut „und vorzeitiger Austritt“ erweitert und
ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(4) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer
die Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt,
wenn ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
billigerweise nicht zugemutet werden kann,
weil sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich
selbständig zu machen.
7. Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung
betreffend den Anspruch auf Entgeltfortzahlung
analog zum Wortlaut der Landarbeitsordnung
2000 LGBl. Nr. 73/2018, Art. I, kundgemacht am
28. Juni 2018.
8. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021/Punkt 1, 3
bis 7 - 12 Monate; /Punkt 2 - 24 Monate
Ausfertigungen der neu abgeschlossenen
Kollektivverträge
können über die Homepage
der Landarbeiterkammer Tirol
oder des Tiroler Land- und
Forstarbeiterbundes jederzeit
kostenlos heruntergeladen
werden.
Jene Personen, die keinen Internetzugang
haben, können
über die Landarbeiterkammer
Tirol, Brixner Straße 1, 6020
Innsbruck, Tel.: 05 92 92 3000,
für Dienstnehmer kostenlos,
natürlich weiterhin die schriftlichen
Ausfertigungen der
Kollektivverträge anfordern.
9
Aktuelles
10
Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge vom Land
Tirol
Allgemeine Informationen
Ziel der Förderung ist, die berufliche
Qualifikation von Arbeitskräften
zu erhöhen, um damit
den Bestand an Beschäftigten
möglichst hoch zu halten sowie
die Arbeitslosigkeit zu vermindern.
Durch die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen
für Lehrlinge
als Zuschuss zu Lebenshaltungskosten
soll ein Anreiz zur Lehrund
damit Fachkräfteausbildung
geleistet werden.
Förderungshöhe
Die Höhe der Förderung beträgt
monatlich EUR 100,00. Die Auszahlung
des Förderbetrages aufgrund
der Förderentscheidung erfolgt
monatlich im Nachhinein wie
folgt:
• die ersten drei Monatsraten
nach Ablauf der ersten drei
Monate (Probezeit);
• die weiteren Raten: monatlich
im Nachhinein;
• die letzten drei Monatsraten
nach Vorlage eines Nachweises
über das aufrechte bzw.
abgeschlossene Lehrverhältnis
oder eines neuerlichen
Folgeantrages für das nächste
Lehrjahr.
Voraussetzungen
Fördernehmer/-innen können
Lehrlinge im Sinne der Rahmenrichtlinie
sein.
Die Förderung ist einkommensabhängig.
Eine Förderung ist nur
möglich, wenn das monatliche
Haushaltseinkommen des Vorjahres
(1/12 des jährlichen Familieneinkommens
im Sinne der
Rahmenrichtlinie) je nach Größe
des Haushalts die nachstehend
angeführten Einkommensgrenzen
nicht übersteigt:
Personenanzahl Obergrenze
1 € 1.900,00
2 € 2.700,00
3 € 2.900,00
4 € 3.100,00
5 € 3.300,00
jede weitere € 200,00
Person
Der Antrag ist spätestens drei
Monate nach Beginn der Lehrausbildung
elektronisch mittels Online-Formular
einzureichen. Folgeanträge
sind spätestens einen
Monat nach Beginn des nächsten
Lehrjahres einzureichen.
Die zuständige Stelle ist die Abteilung
„Gesellschaft und Arbeit“
beim Amt der Tiroler Landesregierung,
Meinhardstraße 16,
6020 Innsbruck.
Tel. 0512/508-7877 oder
E-Mail: ga.arbeit@tirol.gv.at
Aktuelles
Mit einem Lohnsteuerausgleich
– auch Arbeitnehmerveranlagung
(ANV) genannt
– holt man sich vom Finanzamt
Geld zurück, das man an Steuern
im letzten Jahr zu viel bezahlt hat.
Liegt der Lohnzettel beim Finanzamt
vor, kann der Steuerausgleich
für fünf Jahre rückwirkend beim
Finanzamt durchgeführt werden.
Ein Lohnsteuerausgleich ist möglich,
sobald der Jahreslohnzettel
des Arbeitgebers beim Finanzamt
aufliegt. In der Regel geschieht
das zwischen Januar und Februar
im darauffolgenden Jahr. Jeder
Arbeitgeber ist verpflichtet, den
Jahreslohnzettel bis Ende Februar
einzureichen.
Eine Arbeitnehmerveranlagung
kann bis zu maximal fünf Jahre
rückwirkend berechnet und jederzeit
beim Finanzamt eingereicht
oder online durchgeführt werden.
Seit 2018 wird in Österreich die
antragslose Arbeitnehmerveranlagung
automatisch durchgeführt.
Arbeitnehmer-
Antragslose
veranlagung
Lohnsteuerausgleich durchführen
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung
(Steuerausgleich) erfolgt
automatisch durch das Finanzamt.
Hierzu muss kein Formular mehr
eingereicht werden. Die zu viel
bezahlte Lohnsteuer wird vom Finanzministerium
ohne Antrag auf
das Konto überwiesen.
Ein Lohnsteuerausgleich ohne
Antrag bzw. Formular erfolgt
dann automatisch, wenn in den
Vorjahren keine Werbungskosten,
Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen eingereicht
wurden. Außerdem erfolgt
sie erst, wenn bis Ende Juni keine
Veranlagung für das Vorjahr
durchgeführt wurde. Es müssen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte
vorliegen.
Wenn Sie mit der antragslosen
Veranlagung nicht einverstanden
sind, können Sie den automatischen
Steuerbescheid innerhalb
der Frist ablehnen und durch einen
manuell durchgeführten Steuerausgleich
ersetzen.
Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung
Pflichtveranlagung bedeutet, dass
Sie durch mehrere Bezüge dazu
verpflichtet sind eine Arbeitnehmerveranlagung
durchzuführen.
Ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen
oder sind zwei Dienstverhältnisse
parallel aufrecht gewesen,
kann der Steuerausgleich
für dieses Jahr nicht antragslos
durchgeführt werden. In diesem
Fall müssen Sie das Formular L1
beim Finanzamt einreichen.
Antragsveranlagung ist im Gegensatz
dazu freiwillig. Sie können
selbst entscheiden, ob Sie eine
Arbeitnehmerveranlagung beim
Finanzamt einbringen und durchführen
möchten. Machen Sie zuerst
online einen Test-Antrag, um
vorab zu berechnen, wie viel Geld
Sie zurückbekommen oder zahlen
würden. Sollten Sie mehr Geld
zahlen müssen, als Sie zurückbekommen
würden, sollten Sie
für dieses Jahr auf die freiwillige
Arbeitnehmerveranlagung verzichten.
So sparen Sie Geld beim
Finanzamt.
Infos zur Arbeitnehmerveranlagung
finden Sie auf der Website
des Finanzministeriums unter
www.bmf.gv.at. Bei persönlichen
Fragen zu Ihrer Veranlagung wenden
sie sich an die Landarbeiterkammer
Tirol, wo Ihre Fragen
kostenlos und rasch beantwortet
werden.
Foto: Pixelio
11
Mitteilungen der Landarbeiterkammer
§
Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz
2020 wurden unter anderem auch
Änderungen am Pensionsrecht
vorgenommen, die zum Teil politisch
wie auch medial heftig diskutiert
wurden. Brennpunkt war
vor allem die Abschaffung der
Langzeitversichertenregelung.
Diese war erst 2020 eingeführt
worden und sah eine abschlagsfreie
vorzeitige Alterspension vor,
wenn der Versicherte am jeweiligen
Pensionsstichtag 540 Beitragsmonate
aufgrund Erwerbstätigkeit
vorweisen konnte.
In Hinblick auf den Vertrauensschutz
wird die Abschlagsfreiheit
mit einer Übergangszeit
von fast einem Jahr mit Ablauf
des 31.12.2021 außer Kraft gesetzt.
Man kehrt damit wieder
zur Rechtslage vor 2020 zurück.
Achtung, wenn auch 540 Beitragsmonate
aufgrund Erwerbstätigkeit
mit Ablauf des 31.12.2021
gerade noch erfüllt werden, so ist
die beantragte Pension zum Stichtag
1.1.2022 dennoch nicht mehr
abschlagsfrei, da der Stichtag auf
Neuerungen im Pensionsrecht
den es hier ankommt nach dem
31.12.2021 liegt.
Im Gegenzug zur Abschaffung
der Abschlagsfreiheit wurde ein
Frühstarterbonus eingeführt, der
die monatliche Pension nach
Abzug allfälliger Abschläge erhöht.
Versicherte, die zumindest
25 Beitragsjahre aufgrund einer
Erwerbstätigkeit und davon mindestens
zwölf Beitragsmonate
bis einschließlich des Monats, in
das der 20. Geburtstag fällt, vorweisen
können, erhalten für jeden
Beitragsmonat aufgrund Erwerbstätigkeit
bis zum 20. Lebensjahr
einen monatlichen Zuschuss zur
Pension in Höhe von einem Euro.
Abhängig vom Geburtsdatum und
damit verbunden der Erfüllung
der Schulpflicht, können somit
bis zu EUR 60,00 brutto monatlicher
Aufschlag zur Pension erzielt
werden. Der Betrag von einem
Euro wird ab 2023 im selben Ausmaß
an die Inflation angepasst wie
auch die Pensionen aufgewertet
werden.
Die Pensionsanpassung ist
schließlich auch Thema bei einer
dritten Neuerung. Bisher erfolgte
die erstmalige Pensionsanpassung
erst im zweiten Kalenderjahr nach
dem Pensionsstichtag. Das hatte
zur Folge, dass Versicherte bis zu
zwei Jahre warten mussten, ehe
ihre Pension das erste Mal an die
Inflation angepasst wurde. Bereits
ab 1.1.2022 wirkt eine Aliquotierungsregel,
um die zwischen der
Pensionszuerkennung und der
erstmaligen Anpassung vergangene
Zeit gerechter zu berücksichtigen.
Bei Stichtagen im November
oder Dezember wird die Pension
wie bisher am 1. Jänner des dem
Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres
erstmals voll angepasst.
Alle anderen Stichtage werden
bereits im nächstfolgenden Kalenderjahr
erstmals angepasst, allerdings
nur der Stichtag 1. Jänner
zur Gänze, alle weiteren Stichtage
Monat für Monat um 10 % des Anpassungsfaktors
weniger. Für den
Stichtag Oktober bleiben somit
noch 10 % des Anpassungsfaktors
übrig, November und Dezember
liegen bei 0 %, siehe zuvor.
Mag. Johannes Schwaighofer
12
Mitteilungen der Landarbeiterkammer
§
Die
Landarbeiterkammer
Tirol wurde vom Präsidenten
des Landesgerichtes
Innsbruck aufgefordert, für die
nächste Amtszeit vom 1.1.2022
bis 31.12.2026 für die 12 Senate
des Arbeits- und Sozialgerichtes
insgesamt 120 fachkundige
Laienrichter aus dem Kreis der
land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer zu entsenden.
Unter Berücksichtigung der
Anzahl der unselbstständig Beschäftigten
stellt dies natürlich
kein leichtes Unterfangen dar,
weshalb sich die Landarbeiterkammer
Tirol in dieser Form an
mögliche Interessierte für diese
Tätigkeit wendet.
Laienrichter gesucht
Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
wird in Senaten ausgeübt.
Die Senatsbesetzung beim Landesgericht
Innsbruck als Arbeitsund
Sozialgericht besteht aus einem
Berufsrichter und je einem
Laienrichter aus dem Kreis der
Arbeitgeber und einem Laienrichter
aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Sie sollen den Berufsgruppen,
der an dem Rechtstreit
beteiligten Personen angehören.
Sinn dieser Regelung ist es, dass
die Beteiligung von „Nichtjuristen“
an der Rechtsprechung ein
unabhängiges Verständnis mit
in die Urteilsfindung einbringen
sollte. Im Idealfall wird damit
dem natürlichen Rechtsempfinden
der Bevölkerung Rechnung
getragen.
Als Voraussetzung muss man
zumindest 24 Jahre alt sein und
das 65. Lebensjahr noch nicht
oder während der zuletzt abgelaufenen
Amtszeit (2017-2021)
vollendet haben. Somit können
auch Pensionisten zu Laienrichtern
berufen werden, die in der
zuletzt abgelaufenen Amtszeit
in den Ruhestand getreten sind.
Ferner muss man das Wahlrecht
zum Nationalrat haben.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht
stellt die Teilnahme als Laienrichter
an einem Arbeits- oder
Sozialgerichtsprozess in den
meisten Fällen einen bezahlten
Dienstverhinderungsgrund dar.
Dies bedeutet, dass für diesen
Zeitraum weder Urlaub noch
Zeitausgleich genommen werden
muss. Zudem gebührt dem
fachkundigen Laienrichter der
Ersatz der Reisekosten für das
öffentliche Verkehrsmittel und
eine pauschale Entschädigung
in Höhe von derzeit € 7,10 pro
Stunde. Rückmeldungen der bisherigen
Laienrichter haben gezeigt,
dass sich die Einsätze in
einem überschaubaren Ausmaß
halten und bei Vorliegen von
wichtigen Gründen eine Teilnahme
auch abgelehnt werden kann.
Sollte diese sicherlich sehr interessante
Funktion Ihr Interesse
geweckt haben, so steht
die Landarbeiterkammer Tirol
unter der Telefonnummer 05 92
92/ 3000 gerne für weitere Informationen
zur Verfügung.
13
Mitteilungen der Landarbeiterkammer
Die Landarbeiterkammer Tirol
führt wiederum im heurigen
Jahr 2021 Ehrungen für land- und
forstwirtschaftliche Dienstnehmer
mit langdauernder Dienstzeit
in der heimischen Land- und
Forstwirtschaft durch.
Träger dieser Ehrungen sind
Landwirtschaftskammer und
Landarbeiterkammer gemeinsam.
Die Jubilare erhalten eine nach
der Dauer der Dienstzeit abgestufte
Treueprämie, ein Diplom
und eine Anstecknadel.
Anträge auf Einbeziehung in
die Ehrung 2021 müssen bis
spätestens 30. April 2021 bei
der Landarbeiterkammer Tirol,
Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck,
eingebracht werden.
Antragsformulare werden den
in Frage kommenden Jubilaren
selbst übermittelt bzw. sind bei
den zuständigen Ortsvertrauensleuten
der land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer/
Ortskammervertreter der Landarbeiterkammer
erhältlich.
Den land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmern, die bei
Berücksichtigung der nachstehend
wiedergegebenen Richtlinien
annehmen, in diesem Jahr
für eine Ehrung in Betracht zu
kommen, empfehlen wir, sich
zwecks Einbringung eines Antrages
unverzüglich mit dem zuständigen
Ortsvertrauensmann oder
der Ortsvertrauensfrau bzw. der
Landarbeiterkammer in Verbindung
zu setzen.
Landarbeiterehrung 2021
Richtlinien für die Ehrung
von land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmern
mit langdauernder Dienstzeit
1. Land- und forstwirtschaftliche
Dienstnehmer mit langdauernder
Dienstzeit in der heimischen
Land- und Forstwirtschaft können
anlässlich von Berufsjubiläen geehrt
werden.
2. Ehrungen erfolgen:
a) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 10 Jahren, sofern
eine 10-jährige ununterbrochene
Beschäftigung bei
ein und demselben Dienstgeber
oder in demselben Betrieb
vorliegt;
b) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 25 Jahren;
c) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 35 Jahren;
d) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 45 Jahren.
Zur Ermittlung der anrechenbaren
Dienstzeit sind bei lit. b), c) und
d) sämtliche in der heimischen
Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten,
pflichtversicherten Beschäftigungszeiten,
berechnet ab
Beendigung der Pflichtschule, zusammenzurechnen.
Zeiten des Wehr- oder Präsenzdienstes,
der Krankheit oder Arbeitslosigkeit
und dgl. sind auf
die anrechenbare Dienstzeit anzurechnen,
sofern der Antragsteller
sowohl vor als auch nach diesen
Zeiten in der heimischen Land-
und Forstwirtschaft tätig war.
In Berufen mit Saisonarbeitszeit
(Alppersonal etc.) zählt jede Saison
als volles Jahr.
3. Die in der Land- und Forstwirtschaft
abgeleistete Dienstzeit muss
glaubhaft nachgewiesen werden.
Für die Richtigkeit der Angaben
haften Dienstnehmer und Dienstgeber.
Die gemachten Angaben
werden überprüft.
4. Ehrungsanträge sind längstens
innerhalb einer Rahmenfrist von
5 Jahren nach erfolgter Zurücklegung
der Dienstzeiten, für die Ehrungen
vorgesehen sind, einzubringen.
Von diesem Grundsatz kann insoweit
abgegangen werden, als dies
zur Vermeidung unbilliger Härte
notwendig ist, insbesondere dann,
wenn der Antragsteller wegen Erreichens
des Pensionsalters oder
wegen Invalidität die land- und
forstwirtschaftliche Berufstätigkeit
aufgegeben hat.
5. Die „Jubilare“ erhalten ein
Diplom, eine Anstecknadel und
eine Treueprämie überreicht. Die
Überreichung dieser Ehrengaben
erfolgt in der Regel im Rahmen
einer Ehrungsfeier, verbunden
mit einer Bewirtung der Jubilare
und deren Dienstgeber.
Die Treueprämien sind abgestuft
nach der Dauer der anrechenbaren
Dienstzeit und betragen:
14
Mitteilungen der Landarbeiterkammer
a) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 10 Jahren
€ 75,--,
b) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 25 Jahren
€ 175,--,
c) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 35 Jahren
€ 275,--,
d) bei einer anrechenbaren
Dienstzeit von 45 Jahren
€ 450,--.
6. Für die Antragstellung sind die
hierfür neu!!! aufgelegten Formblätter
zu verwenden.
Wartet also nicht, bis der Ortsvertrauensmann
oder die Ortsvertrauensfrau
zu euch kommt,
sondern meldet euch selbst. Ihr
erleichtert damit dem Ortsvertrauensmann,
der Ortsvertrauensfrau
die Aufgabe und habt
die Gewähr dafür, dass keiner,
der die Voraussetzungen für die
diesjährige Ehrung erfüllt, übersehen
wird!
Förderungsabteilung
Beratung und Information im Bereich Förderung
Andrea Hauser, BEd.
Tel.: 05 92 92/DW 3003, Mobil: 0664/ 602 598 3003
E-Mail: andrea.hauser@lk-tirol.at
Sachbearbeiterin
Land- und Forstarbeiterhilfswerk, Abwicklung
Landarbeiterkammer-Ehrungen
Katharina Zauscher
Tel.: 05 92 92/DW 3004
E-Mail: katharina.zauscher@lk-tirol.at
Förderungen der LAK
Landarbeiter-Eigenheimbau
Zinsenloses Darlehen:
abhängig von Mitteln und Gesamtbaukosten
- max. € 20.000,00
Zinsenloses Darlehen für energiesparende und
umweltfreundliche Maßnahmen:
Einbau Biomasseheizanlagen, Wärmepumpe usw.
- max. € 5.000,00
Zuschuss:
- Betrag abhängig von Berufsbild, Einkommens-
und Familiensituation zw. € 3.000,00 und
€ 7.500,00 + € 1.100,00 Erhöhungsbetrag pro
Kind
Land- und Forstarbeiterhilfswerk
Lernbeihilfen:
Einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe für Kammerzugehörige
und deren Kinder pro Schuljahr
(ab 9. Schulstufe) bzw. Kursbesuch
- Betrag abhängig von Schulstufe bzw. Kurs
bis max. € 280,00
Darlehen:
Zinsenloses Darlehen
für Wohnraumbeschaffung, Infrastrukturmaßnahmen,
Kreditrückzahlung usw.
- max. € 5.000,00
Nach Abzahlung neuerliche Antragstellung möglich.
Beihilfen:
Einmalzahlung bei besonderen Notständen (Todesfall,
schwere Erkrankung, Zahnregulierung,
etc.)
- Fallbezogene Höhe in Abhängigkeit der Aufwendungen
Führerscheinbeihilfen:
Einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe für die
Absolvierung des Führerscheins der Klasse „B“ -
Auto ausschließlich an Kammerzugehörige
- € 100,00
Treueprämien
Bei einer anrechenbaren, ununterbrochenen
Dienstzeit, bei ein und demselben Dienstgeber
bzw. Betrieb von 10 Jahren:
- € 75,00
Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren:
- € 175,00
Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren:
- € 275,00
Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 45 Jahren:
- € 450,00
15
Seniorenalltag
Seniorenalltag
von Reinhard Witting
Vergeben ist schwer
Wie oft in unserem Leben haben wir Unrecht getan oder wurde uns solches zugefügt. Wie lange hat
der Groll in uns rumort. Manch schlaflose Nacht hat es bereitet. Mit Abstand betrachtet – hätte man da
manches anders machen sollen?
Ich habe mit einer Bemerkung oder einer gesetzten
Tat einem Anderen Unrecht zugefügt. Andersherum:
Mir wurde trotz meines ehrlichen Bemühens
und meines Einsatzes Unrecht zugefügt.
Mit etwas Abstand zu so manchem Geschehen frage
ich mich, muss Vergeben so schwer sein? Warum
kann ich die Wut über Scheinbares oder tatsächliches
Unrecht so schlecht überwinden? Oft ist
es wohl die Ohnmacht, Geschehenes nicht mehr
rückgängig machen zu können. Und wer macht
dann den ersten Schritt? Wie kann der ausschauen?
Fragen, die zu beantworten, wenn überhaupt, nicht
einfach möglich sind.
Aus eigener Erfahrung weiß ich,
dass es alles andere als leicht ist,
jemandem zu vergeben, wenn er
mir Unrecht getan, mich hintenherum
ve-unglimpft hat oder
aus verschiedenen Gründen,
die nicht in meinem Einflussbereich
liegen, Dinge vorwirft
und sogar den Gruß nicht mehr erwidert.
So weiß ich, dass es ähnlich schwer sein kann, einen
oft aus nichtigen Gründen entstandenen Streit
zu schlichten, zu vergeben und in der Schublade
des Vergessens abzulegen.
Vergeben macht frei!
Nicht zu vergeben
macht traurig, unzufrieden,
möglicher Weise sogar krank!
beim Gottesdienst unserem Banknachbarn mit
reinem Herzen die Hand reichen (jetzt freundlich
zunicken) können und sagen: „Der Friede sei mit
dir!“ Wenn die ehrliche Antwort zurückkommt:
„Und mit deinem Geiste“ wäre alles gesagt und in
Ordnung.
Könnten wir uns vorstellen, dieser Banknachbar ist
genau jener, mit dem wir im Klinsch liegen? Dann
wäre, wenn es ehrlich gemeint war und bei gutem
Willen, schon alles bereinigt.
So spielt das Leben im Alltag allerdings nicht. Es
sind nicht jene Banknachbarn, die sich so gar nicht
grün sind! Die sind wohl, wenn überhaupt, ein paar
Bänke weiter und verlassen die
Kirche ohne den wahren Friedensgruß
gespendet zu haben!
Wie sollen wir nun aber mit
Groll und Streit umgehen?
Überlegen wir doch ob Verletzungen
tatsächlich so groß waren,
dass es sich lohnt, sie nachzutragen. War es das
wert, schlaflose Nächte zu haben? Lohnte es sich,
wie die Ordensfrau Melanie Wolfers in ihren Vorträgen
und Büchern sagt: „Sich als Gefangene unserer
Vergangenheit zu fühlen und mit der Last der
vergifteten Gefühle und Erinnerungen zu leben?“
Wem ist es noch nicht passiert, dass er mit anderen
übers Kreuz kam und am Abend spürte, dass sogar
der Schlaf darunter leidet und man dann feststellen
muss, dass Frieden schließen gar nicht so einfach
ist.
Wie schön ist es, wenn wir beim Friedensgruß
Oft werden wir sagen: Natürlich nicht. Trotzdem
bleibt es schwer zu vergeben. Dass dies nicht nur
für uns schwer ist, sondern auch für den anderen,
von dem wir ein Entgegenkommen, Vergeben und
eventuell eine Entschuldigung erwarten, ist allerdings
auch zu bedenken.
16
Seniorenalltag
So habe ich mich stets bemüht, bei mir selbst anzufangen
und den Weg des Friedens im Kleinen, das
Vergeben, das Verzeihen und zumindest, das Bemühen
dafür zu suchen. Nur so, war immer mein
Gedanke, kann es Heilung geben. Einen Neuanfang
und ein Leben ohne Nachtragen oder gar Hass
und Verbitterung.
Wenn ich zur Bereinigung alles unternommen habe,
das Gegenüber dies jedoch nicht akzeptiert, ist es
für mich nicht mehr so schlimm. Dann kann ich mit
der Situation ins Reine und damit klarkommen.
Wenn ich Schritte gesetzt habe, dass auch jene,
denen ich zu vergeben bereit bin, dies akzeptieren
könnten, ist ein guter Anfang zur Vergangenheitsbewältigung
gemacht.
Vergeben können und Vergebung zu erlangen, ist
nicht selbstverständlich. Es braucht Überwindung,
viel guten Willen und Kraft. Ob es dann gelingt
oder nicht, jedenfalls ist schon der Weg und das
Streben danach, Erfolg und Geschenk zugleich!
Josef Hausberger †
Ältestes Mitglied des Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes
verstorben
friedlich entschlafen. Als Sepp
am 9. März 1917 in Inneralpbach
das Licht der Welt erblickte, war
Österreich noch eine Monarchie.
Sepp war gelernter Weber und hat
erst nach seinem 30. Lebensjahr
die Liebe zur Landarbeit entdeckt.
43 Almsommer auf der Mareitalm
in Inneralpbach können
dies belegen.
tag die besten Glückwünsche des
Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes.
Wir bedanken uns auf
diesem Wege für seine mehr als
60-jährige treue Mitgliedschaft
und werden ihm ein ehrendes Andenken
bewahren.
Ende Jänner diesen Jahres
ist Josef Hausberger, vulgo
„Almsepp“, im 104. Lebensjahr
Im Jahr 2017 überbrachten
Landesobmann
Gleirscher, Bezirksobmann
Anton
Schellhorn, Ortsvertauensmann
Reinhold
Winkler und Landessekretär
Dr. Mösl in Radfeld
zum 100. Geburts-
Warum Mitglied beim Tiroler Land- und Forstarbeiterbund
werden?
Die besten Kollektivverträge in der Land- und Forstwirtschaft Österreich haben wir in Tirol - dies ist nur
durch gemeinsame Anstrengung aller gelungen.
Werde daher auch du Mitglied beim Tiroler Land- und Forstarbeiterbund!
17
Gärtnertipp
Gärtnertipp
von Gärtnermeister
Michael Ruech
Primeln für Steingärten und Teichränder
Im letzten Artikel schrieb
ich über Primeln, die als
Frühlingsboten gerne für zu
Hause gekauft werden. Nachdem
aber die Gruppe der Primelgewächse
so umfangreich
ist, schreibe ich diesmal über
Primeln für Steingärten und
Uferbereiche.
Die wohl Bekannteste unter
den Steingartenpflanzen ist
Primula auricula, die Alpenaurikel,
die bei uns unter dem
Namen Platenigl bekannt ist.
Man findet sie in Felsspalten
der Alpinen Stufe der Kalkalpen
in Höhenlagen bis 2600m.
die kalkliebend ist, und Primula
hirsuta, die auf Urgestein
wächst und rot blüht, mit weißem
Auge. Durch Kreuzung
dieser beiden entstanden auch
noch weitere Farben wie dunkelrot,
feuerrot oder weiß. Die
müssen auch nicht so streng
in kalkreiches und kalkarmes
Pflanzmaterial getrennt werden,
denn gewöhnlich vertragen
sie eine sandige, steinige
Gartenerde. Pflanzen vom Naturstandort
müssen allerdings
je nach Art in das jeweilige
Material gesetzt werden, um
gut gedeihen zu können.
Also ist es besser, einen Steingarten
anzulegen, der nicht so
streng getrennt werden muss.
Dieser sollte allerdings so angelegt
werden, dass ein Teil
davon von der Sonne abgewandt
ist. Solche Bereiche lieben
nämlich die Aurikeln.
Natürlich gibt es noch eine
Vielzahl von Primeln die in
vielen Gebirgen wachsen, jedoch
sind diese nur schwer zu
bekommen. Allerdings auch
für Steingärten gut geeignet
sind die im letzten Artikel beschriebenen
Kissenprimeln
und Schlüsselblumen.
Ihre rosettenartig angeordneten
Blätter sind fleischig, mit
einem leichten Mehlbelag.
Ihre leuchtend gelben, glöckchenförmigen
Blüten stehen
in Büscheln beieinander und
duften.
Unsere Gartenaurikel stammen
von den beiden Naturarten
ab, der Primula auricula,
Will ich mir im Garten ein Alpinum
anlegen, so sollte ich
mir schon überlegen, ob ich
mich auf Pflanzen aus dem
Kalkgebirge spezialisiere oder
Pflanzen aus dem Urgestein,
das sind hauptsächlich die
Zentralalpen. Was ich noch
wissen sollte ist, dass Alpinpflanzen
großteils geschützt
sind und nicht einfach ausgegraben
werden dürfen.
Zahlreiche Primelarten eignen
sich hervorragend für
eine Teichrandbepflanzung.
Besonders vielfältig ist da die
Gruppe der Etagenprimeln,
wie Primula bullesiana-Hybriden.
Ihre etagenförmigen
Blütenstände werden bis zu
60 cm hoch, blühen von Mai –
Juli in den Farben orange über
gelb bis lila. Knallrot blüht
z.B. Primula japonica im Mai
und Juni mit einer Höhe von
50 cm. Primula pulverulenta
blüht rosa. Sie alle mögen
einen halbschattigen Standort,
der feucht sein sollte, und
niemals austrocknen darf. Ein
humusreicher Gartenboden ist
für die Pflanzung ausreichend.
18
Besonders gut wirken Etagenprimeln
in einem Moorbeet
mit Rhododendren und Azaleen.
Einer meiner Lieblingsprimeln,
die bei mir am Teichrand
steht, ist die Primula rosea, die
Rosenprimel. Sie stammt aus
dem Himalaya, wird nur 20 cm
hoch und blüht von März bis
April in einem wunderschönen
intensiven Rosa. Sie liebt
einen halbschattigen, feuchten
Standort. Bei mir steht sie sogar
teilweise leicht im Wasser.
Ebenfalls vom Himalaya
stammt die Kugelprimel, Primula
denticulata. Wie der
Name schon sagt, stehen ihre
Blüten wie eine Kugel ca.
25 cm über den Blättern. Sie
blüht von April bis Mai in den
Farben lila, weiß und rot. Bei
meinem Teichrand stehen sie
halbschattig in feuchter, aber
nicht zu nasser Gartenerde.
Eigentlich gar nicht wie eine
Primel sieht die Orchideenprimel
aus, Primula vialii.
Sie ähnelt eher unseren heimischen
Knabenkräutern. Ihr
Blütenstand ist kerzenförmig
und bis zu 60 cm hoch. Er
blüht von unten nach oben
auf. Während die geöffneten
Blüten blau-violett sind und
Gärtnertipp
duften, ist der obere Teil des
Blütenstandes, der noch nicht
geöffnet ist, feuerrot. Dieser
Kontrast macht die Orchideenprimel
zu der vielleicht
schönsten Primel überhaupt.
Ihre Heimat ist übrigens China.
Bei uns in den Gärten ist
sie nur selten anzutreffen. Zu
Unrecht, denn sie ist gar nicht
so schwierig zu kultivieren.
Sie liebt, wie viele Primeln,
einen halbschattigen Standort,
der in der Wachstumszeit
feucht sein soll. Im Winter
sollten sie allerdings trocken
stehen, sonst faulen sie leicht.
Sie sind meistens nur zweijährig,
können aber selbst durch
Samen vermehrt werden. Der
Austrieb erfolgt erst im Mai,
die Blüte kommt im Juni –
Juli.
Gepflanzt wird in einen lockeren,
humosen Boden. Den Boden
um die Pflanze deckt man
dann mit Rindenmulch ab.
Sprechtage der Landarbeiterkammer Tirol
Lienz 19. April 2021 10.00-12.00 Uhr
Imst 21. April 2021 09.00-11.30 Uhr
Reutte 21. April 2021 14.00-16.00 Uhr
Wörgl 22. April 2021 09.00-12.00 Uhr
Rotholz 22. April 2021 13.30-15.30 Uhr
Die Sprechtage finden in den jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammern statt.
Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und
Pensionisten erhalten hiebei von Mag. Johannes Schwaighofer Auskünfte
in Fragen des Arbeitsrechtes, des Sozialrechtes (Kranken-, Pensions- und
Unfallversicherung), des Steuerrechtes und in allgemeinen Rechtsfragen sowie
von Andrea Hauser, BEd. in Fragen der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues
und des sonstigen Förderungswesens der Landarbeiterkammer.
Unterlagen sind mitzubringen!
Wir bitten vorab um verlässliche Anmeldung!
19
LAK Kammerpräsident und Landesobmann des TLFAB
Andreas Gleirscher Mobil: 0664/839 89 10 E-Mail: andreas.gleirscher@lkv-tirol.at
LAK Kammerdirektor und Landessekretär des TLFAB
Dr. Günter Mösl Tel.: 05 92 92/ DW 3001 E-Mail: guenter.moesl@lk-tirol.at
Mobil: 0664/632 80 90
Tiroler Land und Forstarbeiterbund
Margit Unsinn Tel.: 05 92 92/ DW 3010 E-Mail: tlfab@lk-tirol.at
Sekretariat, Mitgliederverwaltung
Landarbeiterkammer Tirol
Elisabeth Fitsch Tel.: 05 92 92/ DW 3000 E-Mail: lak@lk-tirol.at
Sekretariat, Homepagebetreuung, Gestaltung Mitteilungsblatt
Rechtsabteilung
Mag. Johannes Schwaighofer Tel.: 05 92 92/ DW 3002
Mobil: 0660/ 347 76 46
E-Mail: johannes.schwaighofer@lk-tirol.at
Beratung und Information in arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung beim Arbeitsund
Sozialgericht, Kollektivverträge
Förderungsabteilung
Andrea Hauser, BEd. Tel.: 05 92 92/ DW 3003 E-Mail: andrea.hauser@lk-tirol.at
Mobil: 0664/ 6025 98 3003
Beratung und Information im Bereich Förderung
Sachbearbeiterin
Katharina Zauscher Tel.: 05 92 92/ DW 3004 E-Mail: katharina.zauscher@lk-tirol.at
Land- und Forstarbeiterhilfswerk, Abwicklung Landarbeiterkammer-Ehrungen
Abteilung für Rechnungswesen
Brigitte Redolfi Tel.: 05 92 92/ DW 3005 E-Mail:brigitte.redolfi@lk-tirol.at
Buchhaltung, Förderungsabteilung
Unsere nächste Ausgabe des Mitteilungsblattes „Der
Landarbeiter“ erscheint voraussichtlich Anfang April 2021!
Impressum
Herausgeber und Medieninhaber (Verleger): Tiroler Land- und Forstarbeiterbund
Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck
Medienunternehmen:
Tiroler Land- und Forstarbeiterbund
Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck
Redaktion: Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel. (+43) 05 92 92 3010
Fax: (+43) 05 92 92 3099, E-Mail: tlfab@lk-tirol.at
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Fotos:
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Alle Bilder ohne Vermerk stammen aus dem Bildarchiv der LAK Tirol
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