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Der Landarbeiter Nr. 2 2021

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DER

LANDARBEITER

ORGAN DES TIROLER LAND- UND FORSTARBEITERBUNDES

MIT DEN MITTEILUNGEN DER LANDARBEITERKAMMER TIROL

Ausgabe 2 - 2021 - 75. Jahrgang

Erste Frühlingsboten

Foto: Elisabeth Fitsch

Neue Kollektivverträge

Neuerungen im

Pensionsrecht

Laienrichter

gesucht

Termine für

Sprechtage

Seite 4-9

Seite 12

Seite 13

Seite 19

www.lfb.at/tirol - www.lak-tirol.at


Meinung aktuell

Landesobmann

Andreas Gleirscher

Landarbeiterkammerwahl

2021

Bei dieser Wahl sollten von

den wahlberechtigten Mitgliedern

der Landarbeiterkammer

die 14 Mitglieder und die

14 Ersatzmitglieder der Vollversammlung

als höchstes Gremium

der Kammer für die nächsten

sechs Jahre gewählt werden.

Da jedoch neben dem Tiroler

Land- und Forstarbeiterbund bis

zum 1. Februar 2021 keine andere

Gruppe einen Wahlvorschlag

für diese Wahl eingebracht hat,

wurde von der zuständigen

Wahlkommission, wie dies im

Gesetz vorgesehen ist, das Wahlverfahren

eingestellt und die

Kandidatinnen und Kandidaten

der Liste des Tiroler Land- und

Forstarbeiterbundes zu den gewählten

Kammerräten und Ersatzkammerräten

erklärt.

Dass es für den Tiroler Landund

Forstarbeiterbund bei der

Wahl keinen Gegner gab, ist ein

Beweis dafür, dass unser Team in

der letzten Funktionsperiode eine

gute Arbeit für die Beschäftigten

in der Land- und Forstwirtschaft

abgeliefert hat. Gleichzeitig ist

dieses Ergebnis aber auch ein

Auftrag, sich in gewohnter Weise

mit aller Kraft für die mehr als

5.000 Mitglieder einzusetzen.

Neben der alltäglichen Arbeit

musste vieles für die Wahl vorbereitet

und organisiert werden.

Allen daran Beteiligten gilt ein

großes „Vergelts Gott“.

Unsere Organisation ist eine Interessenvertretung,

die nicht nur

vor Wahlen, sondern laufend den

direkten Kontakt zum Mitglied

sucht. Annähernd 350 Ortsversammlungen

in den letzten sechs

Jahren sind ein eindeutiger Beweis

dafür. So waren auch für

dieses Frühjahr 80 Versammlungen

geplant, die coronabedingt

leider nicht durchgeführt werden

können.

Ob die für den 12. April 2021 anberaumte

Vollversammlung des

Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes

im Canisianum abgehalten

werden kann, ist fraglich und

hängt von den Lockerungsmaßnahmen

der Regierung ab. Diese

Veranstaltung wäre durch ein

geschlossenes Auftreten sicherlich

ein starkes Zeichen des Zusammenhaltes

und ein Ausdruck

dafür, dass man auch eine kleine

Organisation wie den Tiroler

Land- und Forstarbeiterbund und

die Landarbeiterkammer Tirol

in der Politik und in der Gesellschaft

weiterhin respektieren und

ernst nehmen muss.

Unabhängig davon, ob die Vollversammlung

im April oder erst

zu einem späteren Zeitpunkt abgehalten

werden kann, bedanke

ich mich für das entgegengebrachte

Vertrauen und kann euch

versichern, dass ich mich gemeinsam

mit meinem Team auch

in den nächsten sechs Jahren mit

voller Kraft für die Dienstnehmerinnen

und Dienstnehmer in

der Land- und Forstwirtschaft

zur Bewältigung der Herausforderungen

einsetzen werde.

Euer Landesobmann

Andreas Gleirscher

Terminaviso

Sofern es die Corona-Situation zu diesem Zeitpunkt zulässt, findet

die 74. Vollversammlung des Tiroler Land- und

Forstarbeiterbundes am

Montag, dem 12. April 2021 um 9.30 Uhr

im „Canisianum“, Tschurtschenthalerstraße 7, 6020 Innsbruck

statt.

Wir ersuchen bereits jetzt alle Funktionärinnen und

Funktionäre und sonstige interessierte Personen, sich diesen Tag

vorzumerken.

2


Mitteilungen der Landarbeiterkammer

3


Kollektivverträge

Einigung beim Forstarbeiter-Kollektivvertrag

1,50 % Erhöhung trotz anhaltender prekärer Holzpreissituation

Trotz des massiven Holzpreisverfalls

aufgrund der zuletzt

aufgetretenen Sturmschäden und

der Konkurrenz von vermeintlich

günstigen Arbeitskräften aus

dem Ausland einigten sich die

Kollektivvertragsparteien bei der

Verhandlung am 18. Februar auf

eine Lohnerhöhung im Ausmaß

von 1,50 %. Die Basis für dieses

Ergebnis bildeten die bisherigen

Abschlüsse im land- und außerlandwirtschaftlichen

Bereich,

die der Coronakrise geschuldet

sind.

Die Dienstgeberseite war bei den

Verhandlungen durch ÖkR Rudolf

Köll, ÖkR Josef Schirmer,

Ing. Christian Annewanter und

Mag. a Nicole Haas vertreten.

Auf Dienstnehmerseite bildete neben

Mag. Johannes Schwaighofer

und Dr. Günter Mösl, Richard

Rettenmoser, Matthias Astner

und Josef Altenweisl, der aus

Osttirol per Videokonferenz

zugeschaltet war, das Verhandlungsteam

des Tiroler Land- und

Forstarbeiterbundes.

In der Vergangenheit wurde oft

darüber diskutiert, dass in den

Tiroler Wäldern immer seltener

einheimische Forstarbeiter angetroffen

werden und es im Interesse

aller liegen sollte, dieser Entwicklung

entgegen zu wirken.

Ein erster Schritt wurde im Jahr

2018 damit gesetzt, dass speziell

für neueintretende Forstarbeiter

bei Agrargemeinschaften und

Gemeinden im Kollektivvertrag

Regelungen verankert wurden,

um potentielle Dienstgeber kostenmäßig

zu entlasten.

Der Tiroler Land- und Forstarbeiterbund

und die Landarbeiterkammer

haben es sich aber

auch zum Ziel gesetzt, das Lehrstellenangebot

für angehende

Forstfacharbeiter in Tirol auszubauen,

damit ländliche Regionen

gestärkt und neue Arbeitsplätze

geschaffen werden können.

In Zusammenarbeit mit der

forstlichen Ausbildungsstätte der

LLA Rotholz, in Person von Ing.

Konrad Ehrenstrasser, und dem

Forstbetriebsleiter der Gemeinde

Hopfgarten, Ing. Manuel Pichler,

hat man auch im vergangenen

Jahr in den landwirtschaftlichen

Lehranstalten Vorträge abgehalten

und versucht, junge Leute

für eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter

zu begeistern, um

damit den dringend notwendigen

Nachwuchs für die nachhaltige

Bewirtschaftung unserer Wälder

zu sichern.

Erste Erfolge haben sich in dieser

Hinsicht bereits eingestellt

und es gibt aktuell vermehrt junge

Menschen, die sich für diesen

Lehrberuf interessieren.

Die Verhandlungsergebnisse stellen

sich im Detail wie folgt dar:

4


Kollektivverträge

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zeitstundenlöhne

der Forstarbeiter und der Forstwegarbeiter

um 1,50 %, kaufmännisch gerundet

auf volle Euro-Cent-Beträge;

2. Anhebung der Lehrlingsentschädigungen

um 1,50 %, kaufmännisch gerundet auf volle

Euro-Cent-Beträge;

3. Anhebung der Motorsägenpauschalien um

je 1,50 %, kaufmännisch gerundet auf volle

Euro-Cent-Beträge;

4. Erweiterung der Kündigungsbestimmungen

um die Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes

aufgrund einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung

mit folgendem Wortlaut:

§ 21

Kündigungsfristen und vorzeitiger Austritt

(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte

Zeit eingegangen sind, können beiderseits unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen

zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Hat das Dienstverhältnis bereits ein Jahr

gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf

einen Monat. Nach fünf Dienstjahren erhöht sich

die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15

Dienstjahren auf drei Monate.

(3) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer

die Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt,

wenn ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses

billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil

sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich

selbständig zu machen.

5. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021/12 Monate.

Erfolgreicher Abschluss für Forstgartenarbeiter

Löhne steigen um 1,50 %

Am 18. Februar fanden im Anschluss

an die Verhandlungen

für die Forstarbeiter, Kollektivvertragsgespräche

für die Forstgartenarbeiter

statt, wobei die Dienstgeberseite

durch ÖkR Rudolf

Köll, ÖkR Josef Schirmer, Ing.

Christian Annewanter, dem Leiter

der Landesforstgärten Tirols und

der Rechtsreferentin Mag. a Nicole

Haas vertreten waren.

Auf Dienstnehmerseite bildeten

neben Mag. Johannes Schwaighofer

und Dr. Günter Mösl, Stefan

Höck und Hermann Korber, beide

Mitarbeiter im Landesforstgarten,

das Verhandlungsteam des Tiroler

Land- und Forstarbeiterbundes.

Bereits nach kurzer Diskussion

konnte man sich darauf verständigen,

dass die in Tirol ansässigen

Forstgärten in den nächsten Jahren

alle Hände voll zu tun haben

werden, den notwendigen Bedarf

an Pflanzmaterial für die Tiroler

Wälder zu produzieren. Auch

wenn die Konkurrenz aus den östlichen

Bundesländern und dem

deutschen Raum sehr groß ist,

wird man laut Ing. Annewanter

versuchen, mit ausgezeichneter

Qualität und gutem Service bei

den Kunden zu punkten, um damit

den Absatz sicher zu stellen.

Ing. Annewanter zeigte sich besorgt

darüber, dass gutes Pflanzmaterial

teilweise nicht in den

Aufforstungsgebieten angepflanzt

werden kann, weil das dafür notwenidige

Personal fehlt.

In der Gesamtbetrachtung kann

das Ergebnis als Erfolg für die

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

in den Forstgärten betrachtet

werden.

5


Kollektivverträge

Die Verhandlungsergebnisse:

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlohnsätze

um je 1,50 % jeweils kaufmännisch gerundet

auf volle Euro-Cent-Beträge.

2. Verankerung einer Kündigungsbestimmung mit

der Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes aufgrund

einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung

mit folgendem Wortlaut:

§ 21

Kündigungsfristen und vorzeitiger Austritt

(1) Da es sich bei Forstgartenbetrieben um „Saisonarbeiter“

im Sinne des § 36 Abs. 2 und Abs. 4 in

Verbindung mit § 195 Abs. 6 LAO bzw. einer entsprechenden

Nachfolgeregelung handelt, gelten für

die Kündigung die Fristen nach Abs. 2 und 3.

(2) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit

eingegangen sind, können beiderseits unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende

gekündigt werden.

(3) Hat das Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert,

so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen

Monat. Nach fünf Dienstjahren erhöht sich die

Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Dienstjahren

auf drei Monate.

(4) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer die

Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt, wenn

ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses billigerweise

nicht zugemutet werden kann, weil sich

ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich selbständig

zu machen.

3. Einrichtung einer Arbeitsgruppe bestehend aus

Dienstgeber- und Dienstnehmervertretern, die sich

bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung damit

befassen sollten, den bestehenden Kollektivvertrag

textlich zu überarbeiten und den aktuellen

Gegebenheiten anzupassen. Die Termine der Arbeitsgruppe

werden auf Initiative der Dienstnehmervertreter

vereinbart.

4. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021/12 Monate.

Einigung beim

Kollektivvertrag

für Dienstnehmer

in Gemüse- und

Obstbaubetrieben

1.500,00 Euro

Mindestlohn für

Saisoniers und Erntehelfer

Nach sehr harten, aber konstruktiven

Verhandlungen

konnte man sich auf eine gemeinsame

Vorgangsweise für die

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

in Gemüse- und Obstbaubetrieben

verständigen.

Ein großes Thema waren die unterschiedlichen

Produktionsbedingungen

im Vergleich zum benachbarten

Ausland, die teilweise

zu einem maßgeblichen Wettbewerbsnachteil

für die heimischen

Betriebe führen. Zudem wird es

immer schwieriger, genügend Arbeitskräfte

für die Gemüse- und

Obsternte zu finden.

Vor dem Hintergrund der Coronakrise

und um die Versorgung mit

heimischen Lebensmitteln auch in

6


Kollektivverträge

dieser schwierigen Zeit sicher zu

stellen, konnten sich die Dienstnehmer-

und Dienstgebervertreter

auf einen neuen Kollektivvertrag

einigen, der mit 1. März 2021 in

Kraft tritt.

Sämtliche Löhne und Lehrlingsentschädigungen

werden um 1,5 %

angehoben, was in Anbetracht der

schwierigen Umstände ein akzeptables

Ergebnis darstellt. Zudem

ist es gelungen, die Löhne für Saisoniers

und Erntehelfer sowie für

Gutshandwerker um EUR 100,00

pro Monat zu erhöhen, womit es

auch in diesem Bereich gelungen

ist, den Mindestlohn von EUR

1.500,00 brutto zu erreichen.

Basis für dieses Verhandlungsergebnis

bildete sicherlich auch

die im Herbst stattgefundene Arbeitsgruppe,

bei der man die gegenseitigen

Positionen im Detail

und ohne Zeitdruck diskutieren

konnte.

Die Verhandlungen waren insgesamt

geprägt von gegenseitiger

Wertschätzung und konnten im

Detail folgende Verhandlungsergebnisse

erzielt werden:

KV Gemüse- und Obstbau

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlohnsätze

um 1,50 %, jeweils kaufmännisch gerundet

auf volle Euro-Cent-Beträge.

2. Erhöhung der Lohnkategorie e) „Gutshandwerker“

von derzeit EUR 8,47 brutto auf EUR 8,66

brutto pro Stunde.

3. Erhöhung der Lohnkategorien f) „Obst- und

Feldgemüsebauarbeiter/Hilfsarbeiter/Saisoniers“

und der Lohnkategorie g) „Erntehelfer“ von derzeit

EUR 8,10 brutto auf EUR 8,66 brutto pro Stunde

mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2023. In diesem

Zusammenhang wird zwischen den Kollektivvertragsparteien

vereinbart, dass in der Kollektivvertragsverhandlung

für das Kalenderjahr 2023 in

Anhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation

der Betriebe sowie der Inflationsrate über eine vorzeitige

Erhöhung dieser Lohnkategorien verhandelt

werden kann.

4. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen sowie

der Pflichtpraktikantenentschädigungen um 1,50 %,

jeweils kaufmännisch gerundet auf volle Euro-Beträge.

5. Erweiterung des fachlichen Geltungsbereiches

auf Pilzzuchtbetriebe mit folgendem Wortlaut:

§ 1

Geltungsbereich

b) fachlich: für reine Gemüse- und Obstbaubetriebe,

die sich ausschließlich und andere landwirtschaftliche

Betriebe, die sich in beträchtlichem

Ausmaß mit der Hervorbringung von Obst-, Gemüse-,

sonstigen Obst- und Gemüseerzeugnissen,

Pilzen und Myzel inkl. neuer Bewirtschaftungsmethoden,

wie dem „vertical farming“ auf eigenem

oder gepachtetem Grund befassen und deren

Tochterunternehmen.

6. Klarstellung, dass es sich beim Gemüse- und

Obstbaubereich um eine Branche handelt, in der

überwiegend Saisonbetriebe im Sinne des § 195

Abs. 6 LAO vorliegen und somit die bisherigen

Kündigungsfristen beibehalten werden. Zudem

wird aufgrund einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung

die Kündigungsbestimmung um

die Möglichkeit eines vorzeitigen Austrittes erweitert.

Die entsprechende Bestimmung stellt sich wie

folgt dar:

§ 18

Kündigungsfristen und vorzeitiger Austritt

(1) Da es sich bei den Gemüse- und Obstbaubetrieben

um „Saisonbetriebe“ im Sinne des § 36

Abs. 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 195 Abs.

6 LAO bzw. einer entsprechenden Nachfolgeregelung

handelt, gelten für die Kündigung die Fristen

nach Abs. 2 und 3.

(2) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte

Zeit eingegangen sind, können beiderseits unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen

zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Hat das Dienstverhältnis bereits ein Jahr

gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf

einen Monat. Nach fünf Dienstjahren erhöht sich

7


Kollektivverträge

die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15

Dienstjahren auf drei Monate.

(4) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer

die Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt,

wenn ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses

billigerweise nicht zugemutet werden kann, weil

sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich

selbständig zu machen.

7. Änderung der Zusammenrechnungsbestimmungen

von Dienstzeiten in Bezug auf die Kündigungsfristen,

womit sich die Bestimmung wie folgt darstellt:

§ 20

Zusammenrechnung von Dienstzeiten

(1) Zur Berechnung von Ansprüchen, die sich

nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten

(Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen, Abfertigung,

Urlaubsausmaß), werden die in ein und

demselben Betrieb geleisteten Arbeitszeiten, die

keine längere Unterbrechung als acht Monate aufweisen

zusammengerechnet.

(2) Unbeschadet Abs. 1 gilt für die Berechnung

der Kündigungsfristen, dass Arbeitszeiten, die in

ein und demselben Betrieb ab 1. März 2021 geleistet

werden, zusammengerechnet werden, wenn sie

keine längere Unterbrechung als vier Monate aufweisen.

(3) Nicht als Unterbrechung gelten Dienstverhältnisse,

die während einer Arbeitslosigkeit eingegangen

werden.

8. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021 / Punkt 1, 2,

4 bis 7 – 10 Monate; / Punkt 3 – 34 Monate

Außerordentliche

Erhöhung für Hilfskräfte

Bei der ersten Verhandlung

zum Abschluss eines Kollektivvertrages

für Dienstnehmerinnen

und Dienstnehmer in

den Gartenbaubetrieben Tirols

konnten sich die jeweiligen Vertreter

auf einen neuen Kollektivvertrag

einigen, der mit 1. März

2021 in Kraft tritt.

1,50 % Lohnerhöhung im Gartenbau

Die Verhandlungen wurden per

Videokonferenz geführt und waren

die Dienstgebervertreter angeführt

von Obmann Peter Pfeifer

und seinen Stellvertretern

Josef Norz und Christian Jägerbauer

zahlreich vertreten.

Auf Dienstnehmerseite waren

an den Verhandlungen KR

Manfred Mair, KR Franz Prantl,

Rechtsreferent Mag. Johannes

Schwaighofer und Landessekretär

Dr. Günter Mösl beteiligt.

Die Tiroler Gärtnereien gehören

in ihrer Gesamtbetrachtung zu

den größten Arbeitgebern in der

heimischen Land- und Forstwirtschaft

und bilden pro Jahr

annährend 100 Lehrlinge aus.

Die Verhandlungen waren daher

überschattet von der Coronakrise,

die teilweise auch erhebliche

Umsatzeinbußen für die Betriebe

mit sich gebracht hat.

Vor diesem Hintergrund kann

das Verhandlungsergebnis von

1,50 % für die Dienstnehmervertreter

als akzeptabel betrachtet

werden, wobei es gelungen

ist, die niedrigsten Löhne

8


Kollektivverträge

für Hilfskräfte, Saisoniers und

Erntehelfer von derzeit EUR

8,00 auf EUR 8,66 pro Stunde zu

erhöhen. Dies bedeutet für die

untersten Lohnkategorien eine

Lohnsteigerung von annähernd

8,2 % und ist es dadurch gelungen,

den Mindestlohn von EUR

1.500,00 zu erreichen.

Die Verhandlungsergebnisse im

Detail:

KV Gartenbau

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne

um 1,50 % bei kaufmännischer Rundung

auf volle Euro-Cent-Beträge.

2. Erhöhung der Lohnkategorien Teilqualifikanten,

Gartenarbeiter und Gartenarbeiterinnen,

Erntehelfer und Saisoniers von derzeit EUR 8,00

brutto pro Stunde auf EUR 8,66 brutto pro Stunde,

wobei für diese Stundenlöhne eine Laufzeit

von 24 Monaten vereinbart wird.

3. Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen und

der Praktikantenentschädigung um 1,50 % bei

kaufmännischer Rundung auf volle Euro-Beträge.

4. Verlängerung der befristeten Lohnkategorie

für Teilqualifikanten gemäß § 11 Abs. 1 auf ein

Jahr.

5. Klarstellung, dass es sich beim Gartenbau um

eine Branche handelt, in der überwiegend Saisonbetriebe

im Sinne des § 195 Abs. 6 LAO vorliegen

und die bisherigen Kündigungsfristen beibehalten

werden. Dazu wird im § 21 „Kündigungsfristen“

folgender Abs. 1 eingefügt:

(1) Da es sich bei den Gartenbaubetrieben um

„Saisonbetriebe“ im Sinne des § 36 Abs. 2 und

Abs. 4 in Verbindung mit § 195 Abs. 6 LAO bzw.

einer entsprechenden Nachfolgeregelung handelt,

gelten für die Kündigung die Fristen nach

Abs. 2 und 3.

(2) …

6. In einer österreichweiten Sozialpartnervereinbarung

hat man sich darauf geeinigt, dass Sonderbestimmungen

einzelner Landarbeitsordnungen

nicht im zukünftigen Landarbeitsgesetz, sondern

stattdessen mit bisherigem Anwendungsbereich

und gleichem Inhalt in den einzelnen Kollektivverträgen

verankert werden. In diesem Zusammenhang

wird die Überschrift des § 21 um den

Wortlaut „und vorzeitiger Austritt“ erweitert und

ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(4) Ergänzend zu den maßgeblichen gesetzlichen

Bestimmungen besteht für den Dienstnehmer

die Möglichkeit für einen vorzeitigen Austritt,

wenn ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses

billigerweise nicht zugemutet werden kann,

weil sich ihm die Möglichkeit bietet, sich wirtschaftlich

selbständig zu machen.

7. Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung

betreffend den Anspruch auf Entgeltfortzahlung

analog zum Wortlaut der Landarbeitsordnung

2000 LGBl. Nr. 73/2018, Art. I, kundgemacht am

28. Juni 2018.

8. Inkrafttreten/Laufzeit: 1. März 2021/Punkt 1, 3

bis 7 - 12 Monate; /Punkt 2 - 24 Monate

Ausfertigungen der neu abgeschlossenen

Kollektivverträge

können über die Homepage

der Landarbeiterkammer Tirol

oder des Tiroler Land- und

Forstarbeiterbundes jederzeit

kostenlos heruntergeladen

werden.

Jene Personen, die keinen Internetzugang

haben, können

über die Landarbeiterkammer

Tirol, Brixner Straße 1, 6020

Innsbruck, Tel.: 05 92 92 3000,

für Dienstnehmer kostenlos,

natürlich weiterhin die schriftlichen

Ausfertigungen der

Kollektivverträge anfordern.

9


Aktuelles

10

Ausbildungsbeihilfe für Lehrlinge vom Land

Tirol

Allgemeine Informationen

Ziel der Förderung ist, die berufliche

Qualifikation von Arbeitskräften

zu erhöhen, um damit

den Bestand an Beschäftigten

möglichst hoch zu halten sowie

die Arbeitslosigkeit zu vermindern.

Durch die Vergabe von Ausbildungsbeihilfen

für Lehrlinge

als Zuschuss zu Lebenshaltungskosten

soll ein Anreiz zur Lehrund

damit Fachkräfteausbildung

geleistet werden.

Förderungshöhe

Die Höhe der Förderung beträgt

monatlich EUR 100,00. Die Auszahlung

des Förderbetrages aufgrund

der Förderentscheidung erfolgt

monatlich im Nachhinein wie

folgt:

• die ersten drei Monatsraten

nach Ablauf der ersten drei

Monate (Probezeit);

• die weiteren Raten: monatlich

im Nachhinein;

• die letzten drei Monatsraten

nach Vorlage eines Nachweises

über das aufrechte bzw.

abgeschlossene Lehrverhältnis

oder eines neuerlichen

Folgeantrages für das nächste

Lehrjahr.

Voraussetzungen

Fördernehmer/-innen können

Lehrlinge im Sinne der Rahmenrichtlinie

sein.

Die Förderung ist einkommensabhängig.

Eine Förderung ist nur

möglich, wenn das monatliche

Haushaltseinkommen des Vorjahres

(1/12 des jährlichen Familieneinkommens

im Sinne der

Rahmenrichtlinie) je nach Größe

des Haushalts die nachstehend

angeführten Einkommensgrenzen

nicht übersteigt:

Personenanzahl Obergrenze

1 € 1.900,00

2 € 2.700,00

3 € 2.900,00

4 € 3.100,00

5 € 3.300,00

jede weitere € 200,00

Person

Der Antrag ist spätestens drei

Monate nach Beginn der Lehrausbildung

elektronisch mittels Online-Formular

einzureichen. Folgeanträge

sind spätestens einen

Monat nach Beginn des nächsten

Lehrjahres einzureichen.

Die zuständige Stelle ist die Abteilung

„Gesellschaft und Arbeit“

beim Amt der Tiroler Landesregierung,

Meinhardstraße 16,

6020 Innsbruck.

Tel. 0512/508-7877 oder

E-Mail: ga.arbeit@tirol.gv.at


Aktuelles

Mit einem Lohnsteuerausgleich

– auch Arbeitnehmerveranlagung

(ANV) genannt

– holt man sich vom Finanzamt

Geld zurück, das man an Steuern

im letzten Jahr zu viel bezahlt hat.

Liegt der Lohnzettel beim Finanzamt

vor, kann der Steuerausgleich

für fünf Jahre rückwirkend beim

Finanzamt durchgeführt werden.

Ein Lohnsteuerausgleich ist möglich,

sobald der Jahreslohnzettel

des Arbeitgebers beim Finanzamt

aufliegt. In der Regel geschieht

das zwischen Januar und Februar

im darauffolgenden Jahr. Jeder

Arbeitgeber ist verpflichtet, den

Jahreslohnzettel bis Ende Februar

einzureichen.

Eine Arbeitnehmerveranlagung

kann bis zu maximal fünf Jahre

rückwirkend berechnet und jederzeit

beim Finanzamt eingereicht

oder online durchgeführt werden.

Seit 2018 wird in Österreich die

antragslose Arbeitnehmerveranlagung

automatisch durchgeführt.

Arbeitnehmer-

Antragslose

veranlagung

Lohnsteuerausgleich durchführen

Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung

(Steuerausgleich) erfolgt

automatisch durch das Finanzamt.

Hierzu muss kein Formular mehr

eingereicht werden. Die zu viel

bezahlte Lohnsteuer wird vom Finanzministerium

ohne Antrag auf

das Konto überwiesen.

Ein Lohnsteuerausgleich ohne

Antrag bzw. Formular erfolgt

dann automatisch, wenn in den

Vorjahren keine Werbungskosten,

Sonderausgaben oder außergewöhnliche

Belastungen eingereicht

wurden. Außerdem erfolgt

sie erst, wenn bis Ende Juni keine

Veranlagung für das Vorjahr

durchgeführt wurde. Es müssen

lohnsteuerpflichtige Einkünfte

vorliegen.

Wenn Sie mit der antragslosen

Veranlagung nicht einverstanden

sind, können Sie den automatischen

Steuerbescheid innerhalb

der Frist ablehnen und durch einen

manuell durchgeführten Steuerausgleich

ersetzen.

Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung

Pflichtveranlagung bedeutet, dass

Sie durch mehrere Bezüge dazu

verpflichtet sind eine Arbeitnehmerveranlagung

durchzuführen.

Ist eine Pflichtveranlagung vorgesehen

oder sind zwei Dienstverhältnisse

parallel aufrecht gewesen,

kann der Steuerausgleich

für dieses Jahr nicht antragslos

durchgeführt werden. In diesem

Fall müssen Sie das Formular L1

beim Finanzamt einreichen.

Antragsveranlagung ist im Gegensatz

dazu freiwillig. Sie können

selbst entscheiden, ob Sie eine

Arbeitnehmerveranlagung beim

Finanzamt einbringen und durchführen

möchten. Machen Sie zuerst

online einen Test-Antrag, um

vorab zu berechnen, wie viel Geld

Sie zurückbekommen oder zahlen

würden. Sollten Sie mehr Geld

zahlen müssen, als Sie zurückbekommen

würden, sollten Sie

für dieses Jahr auf die freiwillige

Arbeitnehmerveranlagung verzichten.

So sparen Sie Geld beim

Finanzamt.

Infos zur Arbeitnehmerveranlagung

finden Sie auf der Website

des Finanzministeriums unter

www.bmf.gv.at. Bei persönlichen

Fragen zu Ihrer Veranlagung wenden

sie sich an die Landarbeiterkammer

Tirol, wo Ihre Fragen

kostenlos und rasch beantwortet

werden.

Foto: Pixelio

11


Mitteilungen der Landarbeiterkammer

§

Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz

2020 wurden unter anderem auch

Änderungen am Pensionsrecht

vorgenommen, die zum Teil politisch

wie auch medial heftig diskutiert

wurden. Brennpunkt war

vor allem die Abschaffung der

Langzeitversichertenregelung.

Diese war erst 2020 eingeführt

worden und sah eine abschlagsfreie

vorzeitige Alterspension vor,

wenn der Versicherte am jeweiligen

Pensionsstichtag 540 Beitragsmonate

aufgrund Erwerbstätigkeit

vorweisen konnte.

In Hinblick auf den Vertrauensschutz

wird die Abschlagsfreiheit

mit einer Übergangszeit

von fast einem Jahr mit Ablauf

des 31.12.2021 außer Kraft gesetzt.

Man kehrt damit wieder

zur Rechtslage vor 2020 zurück.

Achtung, wenn auch 540 Beitragsmonate

aufgrund Erwerbstätigkeit

mit Ablauf des 31.12.2021

gerade noch erfüllt werden, so ist

die beantragte Pension zum Stichtag

1.1.2022 dennoch nicht mehr

abschlagsfrei, da der Stichtag auf

Neuerungen im Pensionsrecht

den es hier ankommt nach dem

31.12.2021 liegt.

Im Gegenzug zur Abschaffung

der Abschlagsfreiheit wurde ein

Frühstarterbonus eingeführt, der

die monatliche Pension nach

Abzug allfälliger Abschläge erhöht.

Versicherte, die zumindest

25 Beitragsjahre aufgrund einer

Erwerbstätigkeit und davon mindestens

zwölf Beitragsmonate

bis einschließlich des Monats, in

das der 20. Geburtstag fällt, vorweisen

können, erhalten für jeden

Beitragsmonat aufgrund Erwerbstätigkeit

bis zum 20. Lebensjahr

einen monatlichen Zuschuss zur

Pension in Höhe von einem Euro.

Abhängig vom Geburtsdatum und

damit verbunden der Erfüllung

der Schulpflicht, können somit

bis zu EUR 60,00 brutto monatlicher

Aufschlag zur Pension erzielt

werden. Der Betrag von einem

Euro wird ab 2023 im selben Ausmaß

an die Inflation angepasst wie

auch die Pensionen aufgewertet

werden.

Die Pensionsanpassung ist

schließlich auch Thema bei einer

dritten Neuerung. Bisher erfolgte

die erstmalige Pensionsanpassung

erst im zweiten Kalenderjahr nach

dem Pensionsstichtag. Das hatte

zur Folge, dass Versicherte bis zu

zwei Jahre warten mussten, ehe

ihre Pension das erste Mal an die

Inflation angepasst wurde. Bereits

ab 1.1.2022 wirkt eine Aliquotierungsregel,

um die zwischen der

Pensionszuerkennung und der

erstmaligen Anpassung vergangene

Zeit gerechter zu berücksichtigen.

Bei Stichtagen im November

oder Dezember wird die Pension

wie bisher am 1. Jänner des dem

Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres

erstmals voll angepasst.

Alle anderen Stichtage werden

bereits im nächstfolgenden Kalenderjahr

erstmals angepasst, allerdings

nur der Stichtag 1. Jänner

zur Gänze, alle weiteren Stichtage

Monat für Monat um 10 % des Anpassungsfaktors

weniger. Für den

Stichtag Oktober bleiben somit

noch 10 % des Anpassungsfaktors

übrig, November und Dezember

liegen bei 0 %, siehe zuvor.

Mag. Johannes Schwaighofer

12


Mitteilungen der Landarbeiterkammer

§

Die

Landarbeiterkammer

Tirol wurde vom Präsidenten

des Landesgerichtes

Innsbruck aufgefordert, für die

nächste Amtszeit vom 1.1.2022

bis 31.12.2026 für die 12 Senate

des Arbeits- und Sozialgerichtes

insgesamt 120 fachkundige

Laienrichter aus dem Kreis der

land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer zu entsenden.

Unter Berücksichtigung der

Anzahl der unselbstständig Beschäftigten

stellt dies natürlich

kein leichtes Unterfangen dar,

weshalb sich die Landarbeiterkammer

Tirol in dieser Form an

mögliche Interessierte für diese

Tätigkeit wendet.

Laienrichter gesucht

Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

wird in Senaten ausgeübt.

Die Senatsbesetzung beim Landesgericht

Innsbruck als Arbeitsund

Sozialgericht besteht aus einem

Berufsrichter und je einem

Laienrichter aus dem Kreis der

Arbeitgeber und einem Laienrichter

aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Sie sollen den Berufsgruppen,

der an dem Rechtstreit

beteiligten Personen angehören.

Sinn dieser Regelung ist es, dass

die Beteiligung von „Nichtjuristen“

an der Rechtsprechung ein

unabhängiges Verständnis mit

in die Urteilsfindung einbringen

sollte. Im Idealfall wird damit

dem natürlichen Rechtsempfinden

der Bevölkerung Rechnung

getragen.

Als Voraussetzung muss man

zumindest 24 Jahre alt sein und

das 65. Lebensjahr noch nicht

oder während der zuletzt abgelaufenen

Amtszeit (2017-2021)

vollendet haben. Somit können

auch Pensionisten zu Laienrichtern

berufen werden, die in der

zuletzt abgelaufenen Amtszeit

in den Ruhestand getreten sind.

Ferner muss man das Wahlrecht

zum Nationalrat haben.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht

stellt die Teilnahme als Laienrichter

an einem Arbeits- oder

Sozialgerichtsprozess in den

meisten Fällen einen bezahlten

Dienstverhinderungsgrund dar.

Dies bedeutet, dass für diesen

Zeitraum weder Urlaub noch

Zeitausgleich genommen werden

muss. Zudem gebührt dem

fachkundigen Laienrichter der

Ersatz der Reisekosten für das

öffentliche Verkehrsmittel und

eine pauschale Entschädigung

in Höhe von derzeit € 7,10 pro

Stunde. Rückmeldungen der bisherigen

Laienrichter haben gezeigt,

dass sich die Einsätze in

einem überschaubaren Ausmaß

halten und bei Vorliegen von

wichtigen Gründen eine Teilnahme

auch abgelehnt werden kann.

Sollte diese sicherlich sehr interessante

Funktion Ihr Interesse

geweckt haben, so steht

die Landarbeiterkammer Tirol

unter der Telefonnummer 05 92

92/ 3000 gerne für weitere Informationen

zur Verfügung.

13


Mitteilungen der Landarbeiterkammer

Die Landarbeiterkammer Tirol

führt wiederum im heurigen

Jahr 2021 Ehrungen für land- und

forstwirtschaftliche Dienstnehmer

mit langdauernder Dienstzeit

in der heimischen Land- und

Forstwirtschaft durch.

Träger dieser Ehrungen sind

Landwirtschaftskammer und

Landarbeiterkammer gemeinsam.

Die Jubilare erhalten eine nach

der Dauer der Dienstzeit abgestufte

Treueprämie, ein Diplom

und eine Anstecknadel.

Anträge auf Einbeziehung in

die Ehrung 2021 müssen bis

spätestens 30. April 2021 bei

der Landarbeiterkammer Tirol,

Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck,

eingebracht werden.

Antragsformulare werden den

in Frage kommenden Jubilaren

selbst übermittelt bzw. sind bei

den zuständigen Ortsvertrauensleuten

der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer/

Ortskammervertreter der Landarbeiterkammer

erhältlich.

Den land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmern, die bei

Berücksichtigung der nachstehend

wiedergegebenen Richtlinien

annehmen, in diesem Jahr

für eine Ehrung in Betracht zu

kommen, empfehlen wir, sich

zwecks Einbringung eines Antrages

unverzüglich mit dem zuständigen

Ortsvertrauensmann oder

der Ortsvertrauensfrau bzw. der

Landarbeiterkammer in Verbindung

zu setzen.

Landarbeiterehrung 2021

Richtlinien für die Ehrung

von land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmern

mit langdauernder Dienstzeit

1. Land- und forstwirtschaftliche

Dienstnehmer mit langdauernder

Dienstzeit in der heimischen

Land- und Forstwirtschaft können

anlässlich von Berufsjubiläen geehrt

werden.

2. Ehrungen erfolgen:

a) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 10 Jahren, sofern

eine 10-jährige ununterbrochene

Beschäftigung bei

ein und demselben Dienstgeber

oder in demselben Betrieb

vorliegt;

b) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 25 Jahren;

c) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 35 Jahren;

d) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 45 Jahren.

Zur Ermittlung der anrechenbaren

Dienstzeit sind bei lit. b), c) und

d) sämtliche in der heimischen

Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten,

pflichtversicherten Beschäftigungszeiten,

berechnet ab

Beendigung der Pflichtschule, zusammenzurechnen.

Zeiten des Wehr- oder Präsenzdienstes,

der Krankheit oder Arbeitslosigkeit

und dgl. sind auf

die anrechenbare Dienstzeit anzurechnen,

sofern der Antragsteller

sowohl vor als auch nach diesen

Zeiten in der heimischen Land-

und Forstwirtschaft tätig war.

In Berufen mit Saisonarbeitszeit

(Alppersonal etc.) zählt jede Saison

als volles Jahr.

3. Die in der Land- und Forstwirtschaft

abgeleistete Dienstzeit muss

glaubhaft nachgewiesen werden.

Für die Richtigkeit der Angaben

haften Dienstnehmer und Dienstgeber.

Die gemachten Angaben

werden überprüft.

4. Ehrungsanträge sind längstens

innerhalb einer Rahmenfrist von

5 Jahren nach erfolgter Zurücklegung

der Dienstzeiten, für die Ehrungen

vorgesehen sind, einzubringen.

Von diesem Grundsatz kann insoweit

abgegangen werden, als dies

zur Vermeidung unbilliger Härte

notwendig ist, insbesondere dann,

wenn der Antragsteller wegen Erreichens

des Pensionsalters oder

wegen Invalidität die land- und

forstwirtschaftliche Berufstätigkeit

aufgegeben hat.

5. Die „Jubilare“ erhalten ein

Diplom, eine Anstecknadel und

eine Treueprämie überreicht. Die

Überreichung dieser Ehrengaben

erfolgt in der Regel im Rahmen

einer Ehrungsfeier, verbunden

mit einer Bewirtung der Jubilare

und deren Dienstgeber.

Die Treueprämien sind abgestuft

nach der Dauer der anrechenbaren

Dienstzeit und betragen:

14


Mitteilungen der Landarbeiterkammer

a) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 10 Jahren

€ 75,--,

b) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 25 Jahren

€ 175,--,

c) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 35 Jahren

€ 275,--,

d) bei einer anrechenbaren

Dienstzeit von 45 Jahren

€ 450,--.

6. Für die Antragstellung sind die

hierfür neu!!! aufgelegten Formblätter

zu verwenden.

Wartet also nicht, bis der Ortsvertrauensmann

oder die Ortsvertrauensfrau

zu euch kommt,

sondern meldet euch selbst. Ihr

erleichtert damit dem Ortsvertrauensmann,

der Ortsvertrauensfrau

die Aufgabe und habt

die Gewähr dafür, dass keiner,

der die Voraussetzungen für die

diesjährige Ehrung erfüllt, übersehen

wird!

Förderungsabteilung

Beratung und Information im Bereich Förderung

Andrea Hauser, BEd.

Tel.: 05 92 92/DW 3003, Mobil: 0664/ 602 598 3003

E-Mail: andrea.hauser@lk-tirol.at

Sachbearbeiterin

Land- und Forstarbeiterhilfswerk, Abwicklung

Landarbeiterkammer-Ehrungen

Katharina Zauscher

Tel.: 05 92 92/DW 3004

E-Mail: katharina.zauscher@lk-tirol.at

Förderungen der LAK

Landarbeiter-Eigenheimbau

Zinsenloses Darlehen:

abhängig von Mitteln und Gesamtbaukosten

- max. € 20.000,00

Zinsenloses Darlehen für energiesparende und

umweltfreundliche Maßnahmen:

Einbau Biomasseheizanlagen, Wärmepumpe usw.

- max. € 5.000,00

Zuschuss:

- Betrag abhängig von Berufsbild, Einkommens-

und Familiensituation zw. € 3.000,00 und

€ 7.500,00 + € 1.100,00 Erhöhungsbetrag pro

Kind

Land- und Forstarbeiterhilfswerk

Lernbeihilfen:

Einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe für Kammerzugehörige

und deren Kinder pro Schuljahr

(ab 9. Schulstufe) bzw. Kursbesuch

- Betrag abhängig von Schulstufe bzw. Kurs

bis max. € 280,00

Darlehen:

Zinsenloses Darlehen

für Wohnraumbeschaffung, Infrastrukturmaßnahmen,

Kreditrückzahlung usw.

- max. € 5.000,00

Nach Abzahlung neuerliche Antragstellung möglich.

Beihilfen:

Einmalzahlung bei besonderen Notständen (Todesfall,

schwere Erkrankung, Zahnregulierung,

etc.)

- Fallbezogene Höhe in Abhängigkeit der Aufwendungen

Führerscheinbeihilfen:

Einmalige, nicht rückzahlbare Beihilfe für die

Absolvierung des Führerscheins der Klasse „B“ -

Auto ausschließlich an Kammerzugehörige

- € 100,00

Treueprämien

Bei einer anrechenbaren, ununterbrochenen

Dienstzeit, bei ein und demselben Dienstgeber

bzw. Betrieb von 10 Jahren:

- € 75,00

Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren:

- € 175,00

Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren:

- € 275,00

Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von 45 Jahren:

- € 450,00

15


Seniorenalltag

Seniorenalltag

von Reinhard Witting

Vergeben ist schwer

Wie oft in unserem Leben haben wir Unrecht getan oder wurde uns solches zugefügt. Wie lange hat

der Groll in uns rumort. Manch schlaflose Nacht hat es bereitet. Mit Abstand betrachtet – hätte man da

manches anders machen sollen?

Ich habe mit einer Bemerkung oder einer gesetzten

Tat einem Anderen Unrecht zugefügt. Andersherum:

Mir wurde trotz meines ehrlichen Bemühens

und meines Einsatzes Unrecht zugefügt.

Mit etwas Abstand zu so manchem Geschehen frage

ich mich, muss Vergeben so schwer sein? Warum

kann ich die Wut über Scheinbares oder tatsächliches

Unrecht so schlecht überwinden? Oft ist

es wohl die Ohnmacht, Geschehenes nicht mehr

rückgängig machen zu können. Und wer macht

dann den ersten Schritt? Wie kann der ausschauen?

Fragen, die zu beantworten, wenn überhaupt, nicht

einfach möglich sind.

Aus eigener Erfahrung weiß ich,

dass es alles andere als leicht ist,

jemandem zu vergeben, wenn er

mir Unrecht getan, mich hintenherum

ve-unglimpft hat oder

aus verschiedenen Gründen,

die nicht in meinem Einflussbereich

liegen, Dinge vorwirft

und sogar den Gruß nicht mehr erwidert.

So weiß ich, dass es ähnlich schwer sein kann, einen

oft aus nichtigen Gründen entstandenen Streit

zu schlichten, zu vergeben und in der Schublade

des Vergessens abzulegen.

Vergeben macht frei!

Nicht zu vergeben

macht traurig, unzufrieden,

möglicher Weise sogar krank!

beim Gottesdienst unserem Banknachbarn mit

reinem Herzen die Hand reichen (jetzt freundlich

zunicken) können und sagen: „Der Friede sei mit

dir!“ Wenn die ehrliche Antwort zurückkommt:

„Und mit deinem Geiste“ wäre alles gesagt und in

Ordnung.

Könnten wir uns vorstellen, dieser Banknachbar ist

genau jener, mit dem wir im Klinsch liegen? Dann

wäre, wenn es ehrlich gemeint war und bei gutem

Willen, schon alles bereinigt.

So spielt das Leben im Alltag allerdings nicht. Es

sind nicht jene Banknachbarn, die sich so gar nicht

grün sind! Die sind wohl, wenn überhaupt, ein paar

Bänke weiter und verlassen die

Kirche ohne den wahren Friedensgruß

gespendet zu haben!

Wie sollen wir nun aber mit

Groll und Streit umgehen?

Überlegen wir doch ob Verletzungen

tatsächlich so groß waren,

dass es sich lohnt, sie nachzutragen. War es das

wert, schlaflose Nächte zu haben? Lohnte es sich,

wie die Ordensfrau Melanie Wolfers in ihren Vorträgen

und Büchern sagt: „Sich als Gefangene unserer

Vergangenheit zu fühlen und mit der Last der

vergifteten Gefühle und Erinnerungen zu leben?“

Wem ist es noch nicht passiert, dass er mit anderen

übers Kreuz kam und am Abend spürte, dass sogar

der Schlaf darunter leidet und man dann feststellen

muss, dass Frieden schließen gar nicht so einfach

ist.

Wie schön ist es, wenn wir beim Friedensgruß

Oft werden wir sagen: Natürlich nicht. Trotzdem

bleibt es schwer zu vergeben. Dass dies nicht nur

für uns schwer ist, sondern auch für den anderen,

von dem wir ein Entgegenkommen, Vergeben und

eventuell eine Entschuldigung erwarten, ist allerdings

auch zu bedenken.

16


Seniorenalltag

So habe ich mich stets bemüht, bei mir selbst anzufangen

und den Weg des Friedens im Kleinen, das

Vergeben, das Verzeihen und zumindest, das Bemühen

dafür zu suchen. Nur so, war immer mein

Gedanke, kann es Heilung geben. Einen Neuanfang

und ein Leben ohne Nachtragen oder gar Hass

und Verbitterung.

Wenn ich zur Bereinigung alles unternommen habe,

das Gegenüber dies jedoch nicht akzeptiert, ist es

für mich nicht mehr so schlimm. Dann kann ich mit

der Situation ins Reine und damit klarkommen.

Wenn ich Schritte gesetzt habe, dass auch jene,

denen ich zu vergeben bereit bin, dies akzeptieren

könnten, ist ein guter Anfang zur Vergangenheitsbewältigung

gemacht.

Vergeben können und Vergebung zu erlangen, ist

nicht selbstverständlich. Es braucht Überwindung,

viel guten Willen und Kraft. Ob es dann gelingt

oder nicht, jedenfalls ist schon der Weg und das

Streben danach, Erfolg und Geschenk zugleich!

Josef Hausberger †

Ältestes Mitglied des Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes

verstorben

friedlich entschlafen. Als Sepp

am 9. März 1917 in Inneralpbach

das Licht der Welt erblickte, war

Österreich noch eine Monarchie.

Sepp war gelernter Weber und hat

erst nach seinem 30. Lebensjahr

die Liebe zur Landarbeit entdeckt.

43 Almsommer auf der Mareitalm

in Inneralpbach können

dies belegen.

tag die besten Glückwünsche des

Tiroler Land- und Forstarbeiterbundes.

Wir bedanken uns auf

diesem Wege für seine mehr als

60-jährige treue Mitgliedschaft

und werden ihm ein ehrendes Andenken

bewahren.

Ende Jänner diesen Jahres

ist Josef Hausberger, vulgo

„Almsepp“, im 104. Lebensjahr

Im Jahr 2017 überbrachten

Landesobmann

Gleirscher, Bezirksobmann

Anton

Schellhorn, Ortsvertauensmann

Reinhold

Winkler und Landessekretär

Dr. Mösl in Radfeld

zum 100. Geburts-

Warum Mitglied beim Tiroler Land- und Forstarbeiterbund

werden?

Die besten Kollektivverträge in der Land- und Forstwirtschaft Österreich haben wir in Tirol - dies ist nur

durch gemeinsame Anstrengung aller gelungen.

Werde daher auch du Mitglied beim Tiroler Land- und Forstarbeiterbund!

17


Gärtnertipp

Gärtnertipp

von Gärtnermeister

Michael Ruech

Primeln für Steingärten und Teichränder

Im letzten Artikel schrieb

ich über Primeln, die als

Frühlingsboten gerne für zu

Hause gekauft werden. Nachdem

aber die Gruppe der Primelgewächse

so umfangreich

ist, schreibe ich diesmal über

Primeln für Steingärten und

Uferbereiche.

Die wohl Bekannteste unter

den Steingartenpflanzen ist

Primula auricula, die Alpenaurikel,

die bei uns unter dem

Namen Platenigl bekannt ist.

Man findet sie in Felsspalten

der Alpinen Stufe der Kalkalpen

in Höhenlagen bis 2600m.

die kalkliebend ist, und Primula

hirsuta, die auf Urgestein

wächst und rot blüht, mit weißem

Auge. Durch Kreuzung

dieser beiden entstanden auch

noch weitere Farben wie dunkelrot,

feuerrot oder weiß. Die

müssen auch nicht so streng

in kalkreiches und kalkarmes

Pflanzmaterial getrennt werden,

denn gewöhnlich vertragen

sie eine sandige, steinige

Gartenerde. Pflanzen vom Naturstandort

müssen allerdings

je nach Art in das jeweilige

Material gesetzt werden, um

gut gedeihen zu können.

Also ist es besser, einen Steingarten

anzulegen, der nicht so

streng getrennt werden muss.

Dieser sollte allerdings so angelegt

werden, dass ein Teil

davon von der Sonne abgewandt

ist. Solche Bereiche lieben

nämlich die Aurikeln.

Natürlich gibt es noch eine

Vielzahl von Primeln die in

vielen Gebirgen wachsen, jedoch

sind diese nur schwer zu

bekommen. Allerdings auch

für Steingärten gut geeignet

sind die im letzten Artikel beschriebenen

Kissenprimeln

und Schlüsselblumen.

Ihre rosettenartig angeordneten

Blätter sind fleischig, mit

einem leichten Mehlbelag.

Ihre leuchtend gelben, glöckchenförmigen

Blüten stehen

in Büscheln beieinander und

duften.

Unsere Gartenaurikel stammen

von den beiden Naturarten

ab, der Primula auricula,

Will ich mir im Garten ein Alpinum

anlegen, so sollte ich

mir schon überlegen, ob ich

mich auf Pflanzen aus dem

Kalkgebirge spezialisiere oder

Pflanzen aus dem Urgestein,

das sind hauptsächlich die

Zentralalpen. Was ich noch

wissen sollte ist, dass Alpinpflanzen

großteils geschützt

sind und nicht einfach ausgegraben

werden dürfen.

Zahlreiche Primelarten eignen

sich hervorragend für

eine Teichrandbepflanzung.

Besonders vielfältig ist da die

Gruppe der Etagenprimeln,

wie Primula bullesiana-Hybriden.

Ihre etagenförmigen

Blütenstände werden bis zu

60 cm hoch, blühen von Mai –

Juli in den Farben orange über

gelb bis lila. Knallrot blüht

z.B. Primula japonica im Mai

und Juni mit einer Höhe von

50 cm. Primula pulverulenta

blüht rosa. Sie alle mögen

einen halbschattigen Standort,

der feucht sein sollte, und

niemals austrocknen darf. Ein

humusreicher Gartenboden ist

für die Pflanzung ausreichend.

18


Besonders gut wirken Etagenprimeln

in einem Moorbeet

mit Rhododendren und Azaleen.

Einer meiner Lieblingsprimeln,

die bei mir am Teichrand

steht, ist die Primula rosea, die

Rosenprimel. Sie stammt aus

dem Himalaya, wird nur 20 cm

hoch und blüht von März bis

April in einem wunderschönen

intensiven Rosa. Sie liebt

einen halbschattigen, feuchten

Standort. Bei mir steht sie sogar

teilweise leicht im Wasser.

Ebenfalls vom Himalaya

stammt die Kugelprimel, Primula

denticulata. Wie der

Name schon sagt, stehen ihre

Blüten wie eine Kugel ca.

25 cm über den Blättern. Sie

blüht von April bis Mai in den

Farben lila, weiß und rot. Bei

meinem Teichrand stehen sie

halbschattig in feuchter, aber

nicht zu nasser Gartenerde.

Eigentlich gar nicht wie eine

Primel sieht die Orchideenprimel

aus, Primula vialii.

Sie ähnelt eher unseren heimischen

Knabenkräutern. Ihr

Blütenstand ist kerzenförmig

und bis zu 60 cm hoch. Er

blüht von unten nach oben

auf. Während die geöffneten

Blüten blau-violett sind und

Gärtnertipp

duften, ist der obere Teil des

Blütenstandes, der noch nicht

geöffnet ist, feuerrot. Dieser

Kontrast macht die Orchideenprimel

zu der vielleicht

schönsten Primel überhaupt.

Ihre Heimat ist übrigens China.

Bei uns in den Gärten ist

sie nur selten anzutreffen. Zu

Unrecht, denn sie ist gar nicht

so schwierig zu kultivieren.

Sie liebt, wie viele Primeln,

einen halbschattigen Standort,

der in der Wachstumszeit

feucht sein soll. Im Winter

sollten sie allerdings trocken

stehen, sonst faulen sie leicht.

Sie sind meistens nur zweijährig,

können aber selbst durch

Samen vermehrt werden. Der

Austrieb erfolgt erst im Mai,

die Blüte kommt im Juni –

Juli.

Gepflanzt wird in einen lockeren,

humosen Boden. Den Boden

um die Pflanze deckt man

dann mit Rindenmulch ab.

Sprechtage der Landarbeiterkammer Tirol

Lienz 19. April 2021 10.00-12.00 Uhr

Imst 21. April 2021 09.00-11.30 Uhr

Reutte 21. April 2021 14.00-16.00 Uhr

Wörgl 22. April 2021 09.00-12.00 Uhr

Rotholz 22. April 2021 13.30-15.30 Uhr

Die Sprechtage finden in den jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammern statt.

Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, Angestellten, Lehrlinge und

Pensionisten erhalten hiebei von Mag. Johannes Schwaighofer Auskünfte

in Fragen des Arbeitsrechtes, des Sozialrechtes (Kranken-, Pensions- und

Unfallversicherung), des Steuerrechtes und in allgemeinen Rechtsfragen sowie

von Andrea Hauser, BEd. in Fragen der Förderung des Landarbeiter-Eigenheimbaues

und des sonstigen Förderungswesens der Landarbeiterkammer.

Unterlagen sind mitzubringen!

Wir bitten vorab um verlässliche Anmeldung!

19


LAK Kammerpräsident und Landesobmann des TLFAB

Andreas Gleirscher Mobil: 0664/839 89 10 E-Mail: andreas.gleirscher@lkv-tirol.at

LAK Kammerdirektor und Landessekretär des TLFAB

Dr. Günter Mösl Tel.: 05 92 92/ DW 3001 E-Mail: guenter.moesl@lk-tirol.at

Mobil: 0664/632 80 90

Tiroler Land und Forstarbeiterbund

Margit Unsinn Tel.: 05 92 92/ DW 3010 E-Mail: tlfab@lk-tirol.at

Sekretariat, Mitgliederverwaltung

Landarbeiterkammer Tirol

Elisabeth Fitsch Tel.: 05 92 92/ DW 3000 E-Mail: lak@lk-tirol.at

Sekretariat, Homepagebetreuung, Gestaltung Mitteilungsblatt

Rechtsabteilung

Mag. Johannes Schwaighofer Tel.: 05 92 92/ DW 3002

Mobil: 0660/ 347 76 46

E-Mail: johannes.schwaighofer@lk-tirol.at

Beratung und Information in arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung beim Arbeitsund

Sozialgericht, Kollektivverträge

Förderungsabteilung

Andrea Hauser, BEd. Tel.: 05 92 92/ DW 3003 E-Mail: andrea.hauser@lk-tirol.at

Mobil: 0664/ 6025 98 3003

Beratung und Information im Bereich Förderung

Sachbearbeiterin

Katharina Zauscher Tel.: 05 92 92/ DW 3004 E-Mail: katharina.zauscher@lk-tirol.at

Land- und Forstarbeiterhilfswerk, Abwicklung Landarbeiterkammer-Ehrungen

Abteilung für Rechnungswesen

Brigitte Redolfi Tel.: 05 92 92/ DW 3005 E-Mail:brigitte.redolfi@lk-tirol.at

Buchhaltung, Förderungsabteilung

Unsere nächste Ausgabe des Mitteilungsblattes „Der

Landarbeiter“ erscheint voraussichtlich Anfang April 2021!

Impressum

Herausgeber und Medieninhaber (Verleger): Tiroler Land- und Forstarbeiterbund

Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck

Medienunternehmen:

Tiroler Land- und Forstarbeiterbund

Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck

Redaktion: Brixner Straße 1, 6020 Innsbruck, Tel. (+43) 05 92 92 3010

Fax: (+43) 05 92 92 3099, E-Mail: tlfab@lk-tirol.at

Herstellung und Druck: Egger Druck GmbH,

Palmersbachweg 2, 6460 Imst

Fotos:

P.b.b.

Alle Bilder ohne Vermerk stammen aus dem Bildarchiv der LAK Tirol

Österreichische Post AG I MZ I 02Z030216M

TLFAB I 6020 Innsbruck I Brixner Straße 1

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