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Jugendkultur Im Fokus 03|14

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Der Verein Von A - Z

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (auch als Vollversammlung

u.ä. bezeichnet) ist das wichtigste

Organ eines Vereins und im Bürgerlichen Gesetzbuch

(BGB) als Pflichtorgan festgelegt. Sie

trifft durch Beschlussfassung Entscheidungen

in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht

durch den Vorstand oder einem durch die Satzung

eingerichteten anderen Vereinsorgan entschieden

werden kann.

Auch wenn einzelne Aufgaben der Mitgliederversammlung

durch die Satzung auf andere

Vereinsorgane übertragen werden können,

lässt sie sich nicht grundsätzlich beseitigen.

Ihre Rechte dürfen nicht soweit eingeschränkt

werden, dass der Verein völlig von Organen

außerhalb der Mitgliederversammlung kontrolliert

wird und sie selbst keinen Einfluss mehr

auf diese Organe hat.

Auch wenn die Satzung bestimmte Angelegenheiten

des Vereins einem anderen Vereinsorgan

überträgt - im Zweifel entscheidet immer

die Mitgliederversammlung und in der Regel

hat sie folgende Aufgaben:

• die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes

und weiterer Vereinsorgane

• Beaufsichtigung/Entlastung des Vorstandes

• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

Änderungen des Vereinszwecks

• Beschlussfassung über die Auflösung des

Vereins oder der Verschmelzung mit einem

anderen Verein

• Bestellung und Abberufung von Liquidatoren

• Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,

laut Satzung oder nach Vorlage durch

den Vorstand

• Erteilung von Weisungen an den Vorstand

Ein Zusammenkommen der Vereinsmitglieder

gilt nur dann als Mitgliederversammlung, wenn

es sich um eine nach Ort und Zeit festgelegte

Zusammenkunft handelt. Treffen sich die Mit-

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glieder nur zufällig, ist das also keine Mitgliederversammlung

im Sinne des BGB.

Eine Mitgliederversammlung kann und muss

(wenn die Satzung nichts anderes bestimmt)

durch den vertretungsberechtigten Vorstand

(die Person/-en, die im Vereinsregister eingetragen

ist/sind) einberufen werden. Wird sie

von einem anderen Vereinsorgan einberufen,

ist sie automatisch unwirksam und die Beschlüsse

sind ungültig. Jedoch erlaubt das BGB

eine Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

(§ 27 (2) BGB).

Nach dem BGB muss in bestimmten Fällen und

dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,

eine Mitgliederversammlung einberufen

werden. In der Regel bestimmt die Satzung

einen Turnus oder Gründe für die Einberufung.

Eine Mitgliederversammlung sollte aber einmal

jährlich stattfinden.

Eine konkrete Vorschrift, wie die Einladung zu

dieser zu erfolgen hat, gibt es nicht. Es muss

aber sichergestellt sein, dass jedes Mitglied

ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon erfährt

und allen Mitgliedern ohne besondere Erschwernisse

die Teilnahme möglich ist.

An einer Mitgliederversammlung darf grundsätzlich

jedes Mitglied teilnehmen, also auch

solche mit Sonderstatus (z.B. Ehrenmitglieder,

Fördermitglieder), die kein Stimmrecht haben

sowie die Erziehungsberechtigten von Minderjährigen.

Da Mitgliederversammlungen grundsätzlich

immer nicht öffentlich sind, entscheidet

die Versammlung selbst über die Zulassung

von Gästen, die dadurch aber kein Rede- oder

Stimmrecht erhalten.

Damit die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung

gültig sind, müssen verschiedene

Voraussetzungen erfüllt werden.

Quellen und weitere Informationen:

www.vereinsknowhow.de

Kurt Stöber, Dr. Dirk-Ulrich Otto: Handbuch zum Vereinsrecht

(2012)

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