Jugendkultur Im Fokus 03|14
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Der Verein Von A - Z
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (auch als Vollversammlung
u.ä. bezeichnet) ist das wichtigste
Organ eines Vereins und im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) als Pflichtorgan festgelegt. Sie
trifft durch Beschlussfassung Entscheidungen
in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht
durch den Vorstand oder einem durch die Satzung
eingerichteten anderen Vereinsorgan entschieden
werden kann.
Auch wenn einzelne Aufgaben der Mitgliederversammlung
durch die Satzung auf andere
Vereinsorgane übertragen werden können,
lässt sie sich nicht grundsätzlich beseitigen.
Ihre Rechte dürfen nicht soweit eingeschränkt
werden, dass der Verein völlig von Organen
außerhalb der Mitgliederversammlung kontrolliert
wird und sie selbst keinen Einfluss mehr
auf diese Organe hat.
Auch wenn die Satzung bestimmte Angelegenheiten
des Vereins einem anderen Vereinsorgan
überträgt - im Zweifel entscheidet immer
die Mitgliederversammlung und in der Regel
hat sie folgende Aufgaben:
• die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes
und weiterer Vereinsorgane
• Beaufsichtigung/Entlastung des Vorstandes
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Änderungen des Vereinszwecks
• Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins oder der Verschmelzung mit einem
anderen Verein
• Bestellung und Abberufung von Liquidatoren
• Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,
laut Satzung oder nach Vorlage durch
den Vorstand
• Erteilung von Weisungen an den Vorstand
Ein Zusammenkommen der Vereinsmitglieder
gilt nur dann als Mitgliederversammlung, wenn
es sich um eine nach Ort und Zeit festgelegte
Zusammenkunft handelt. Treffen sich die Mit-
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glieder nur zufällig, ist das also keine Mitgliederversammlung
im Sinne des BGB.
Eine Mitgliederversammlung kann und muss
(wenn die Satzung nichts anderes bestimmt)
durch den vertretungsberechtigten Vorstand
(die Person/-en, die im Vereinsregister eingetragen
ist/sind) einberufen werden. Wird sie
von einem anderen Vereinsorgan einberufen,
ist sie automatisch unwirksam und die Beschlüsse
sind ungültig. Jedoch erlaubt das BGB
eine Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(§ 27 (2) BGB).
Nach dem BGB muss in bestimmten Fällen und
dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
eine Mitgliederversammlung einberufen
werden. In der Regel bestimmt die Satzung
einen Turnus oder Gründe für die Einberufung.
Eine Mitgliederversammlung sollte aber einmal
jährlich stattfinden.
Eine konkrete Vorschrift, wie die Einladung zu
dieser zu erfolgen hat, gibt es nicht. Es muss
aber sichergestellt sein, dass jedes Mitglied
ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon erfährt
und allen Mitgliedern ohne besondere Erschwernisse
die Teilnahme möglich ist.
An einer Mitgliederversammlung darf grundsätzlich
jedes Mitglied teilnehmen, also auch
solche mit Sonderstatus (z.B. Ehrenmitglieder,
Fördermitglieder), die kein Stimmrecht haben
sowie die Erziehungsberechtigten von Minderjährigen.
Da Mitgliederversammlungen grundsätzlich
immer nicht öffentlich sind, entscheidet
die Versammlung selbst über die Zulassung
von Gästen, die dadurch aber kein Rede- oder
Stimmrecht erhalten.
Damit die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung
gültig sind, müssen verschiedene
Voraussetzungen erfüllt werden.
Quellen und weitere Informationen:
www.vereinsknowhow.de
Kurt Stöber, Dr. Dirk-Ulrich Otto: Handbuch zum Vereinsrecht
(2012)