Jugendkultur Im Fokus 01|15
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Der Verein Von A - Z
Auflösung eines Vereins
Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Verein
aufgelöst wird. Entweder entscheiden sich
die Mitglieder selbst zu diesem Schritt oder es
sind andere Faktoren, die dazu führen. Eine
Auflösung kann also auf verschiedene Weisen
erfolgen:
• Beschluss der Mitgliederversammlung
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens
• Zeitablauf, wenn er nur für einen bestimmten
Zeitraum gegründet wurde
• Verlegung des Vereinssitzes ins Ausland
• Wegfall sämtlicher Mitglieder
Die gleichen Wirkungen wie die Auflösung hat
beim eingetragenen Verein (e.V.) die Entziehung
der Rechtsfähigkeit, wenn er z.B. nur noch weniger
als drei Mitglieder hat (§ 73 BGB).
Auflösung und Rechtsfolgen
Entschließen sich die Vereinsmitglieder, den
Verein aufzulösen, muss die Mitgliederversammlung
darüber entscheiden. Ist in der Satzung
nichts anderes geregelt, ist für den Beschluss
zur Auflösung mindestens eine Mehrheit
von 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig.
Mit der Auflösung endet der Verein aber in der
Regel noch nicht. Die Auflösung führt nur dann
zur endgültigen Beendigung, wenn das Vereinsvermögen
im Falle der Auflösung an den Fiskus,
also an die Bundesrepublik Deutschland oder
ein Bundesland fällt. Nicht so ist es, wenn die
Satzung regelt oder die Mitgliederversammlung
beschließt, an wen das Vereinsvermögen fallen
soll - d.h. wer die Anfallberechtigten sind.
Gemeinnützige Vereine müssen sogar in ihrer
Satzung bestimmen, dass das Vereinsvermögen
an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts (z.B. Landkreise oder Gemeinden) oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
(z.B. anderer gemeinnütziger Verein) fällt, die
es auch wieder für steuerbegünstigte Zwecke
zu verwenden haben.
Pflichten nach der Auflösung
Wurde ein Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst, muss der Vorstand
des Vereins die Auflösung zur Eintragung ins
Vereinsregister anmelden (§ 74 Absatz 2 BGB).
Fällt nach der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen
nicht an den Fiskus - wurde also
ein Anfallberechtigter festgelegt - wird zudem
eine Liquidation erforderlich (§ 47 BGB).
Ist dies der Fall, treten die Liquidatoren - falls
nicht anderes geregelt sind dies die Vorstandsmitglieder
(§ 48 Absatz 1 BGB) - als besonderes
Vereinsorgan an die Stelle des Vorstandes und
der Verein besteht bis zur Beendigung der Liquidation
fort (§ 49 Absatz 2 BGB). Außerdem
muss der Vorstand die Liquidatoren zum Vereinsregister
anmelden (§ 76 Absatz 2 BGB). Die
Liquidatoren kümmern sich dann in der Zeit der
Liquidation um die Abwicklung des Vereins:
• laufende Geschäfte des Vereins beenden
• vorhandenes Vereinsvermögen in Geld
umsetzen
• Forderungen des Vereins einziehen
• Gläubiger befriedigen
• Überschuss an Vereinsvermögen an die
Anfallberechtigten auszahlen
Auch der Liquidationsverein behält seine Mitglieder
und kann eine Mitgliederversammlung
einberufen. Außerdem sind die Liquidatoren
gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
Sind alle notwendigen Abwicklungsmaßnahmen
erledigt, wird die Liquidation abgeschlossen
und der Verein kann beendet werden. Die
Liquidatoren müssen dann noch die Beendigung
des Vereins zum Vereinsregister anmelden (§
76 Absatz 2 BGB), bevor ihr Amt als Liquidatoren
endet.
Quellen und weitere Informationen:
www.vereinsknowhow.de
„Alles zum Verein“ (Staatsminist. der Justiz und für Europa)
„Leitfaden zum Vereinsrecht“ (Bundesminist. der Justiz)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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