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Jugendkultur Im Fokus 01|15

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Der Verein Von A - Z

Auflösung eines Vereins

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Verein

aufgelöst wird. Entweder entscheiden sich

die Mitglieder selbst zu diesem Schritt oder es

sind andere Faktoren, die dazu führen. Eine

Auflösung kann also auf verschiedene Weisen

erfolgen:

• Beschluss der Mitgliederversammlung

• Eröffnung des Insolvenzverfahrens

• Zeitablauf, wenn er nur für einen bestimmten

Zeitraum gegründet wurde

• Verlegung des Vereinssitzes ins Ausland

• Wegfall sämtlicher Mitglieder

Die gleichen Wirkungen wie die Auflösung hat

beim eingetragenen Verein (e.V.) die Entziehung

der Rechtsfähigkeit, wenn er z.B. nur noch weniger

als drei Mitglieder hat (§ 73 BGB).

Auflösung und Rechtsfolgen

Entschließen sich die Vereinsmitglieder, den

Verein aufzulösen, muss die Mitgliederversammlung

darüber entscheiden. Ist in der Satzung

nichts anderes geregelt, ist für den Beschluss

zur Auflösung mindestens eine Mehrheit

von 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig.

Mit der Auflösung endet der Verein aber in der

Regel noch nicht. Die Auflösung führt nur dann

zur endgültigen Beendigung, wenn das Vereinsvermögen

im Falle der Auflösung an den Fiskus,

also an die Bundesrepublik Deutschland oder

ein Bundesland fällt. Nicht so ist es, wenn die

Satzung regelt oder die Mitgliederversammlung

beschließt, an wen das Vereinsvermögen fallen

soll - d.h. wer die Anfallberechtigten sind.

Gemeinnützige Vereine müssen sogar in ihrer

Satzung bestimmen, dass das Vereinsvermögen

an eine juristische Person des öffentlichen

Rechts (z.B. Landkreise oder Gemeinden) oder

eine andere steuerbegünstigte Körperschaft

(z.B. anderer gemeinnütziger Verein) fällt, die

es auch wieder für steuerbegünstigte Zwecke

zu verwenden haben.

Pflichten nach der Auflösung

Wurde ein Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung

aufgelöst, muss der Vorstand

des Vereins die Auflösung zur Eintragung ins

Vereinsregister anmelden (§ 74 Absatz 2 BGB).

Fällt nach der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen

nicht an den Fiskus - wurde also

ein Anfallberechtigter festgelegt - wird zudem

eine Liquidation erforderlich (§ 47 BGB).

Ist dies der Fall, treten die Liquidatoren - falls

nicht anderes geregelt sind dies die Vorstandsmitglieder

(§ 48 Absatz 1 BGB) - als besonderes

Vereinsorgan an die Stelle des Vorstandes und

der Verein besteht bis zur Beendigung der Liquidation

fort (§ 49 Absatz 2 BGB). Außerdem

muss der Vorstand die Liquidatoren zum Vereinsregister

anmelden (§ 76 Absatz 2 BGB). Die

Liquidatoren kümmern sich dann in der Zeit der

Liquidation um die Abwicklung des Vereins:

• laufende Geschäfte des Vereins beenden

• vorhandenes Vereinsvermögen in Geld

umsetzen

• Forderungen des Vereins einziehen

• Gläubiger befriedigen

• Überschuss an Vereinsvermögen an die

Anfallberechtigten auszahlen

Auch der Liquidationsverein behält seine Mitglieder

und kann eine Mitgliederversammlung

einberufen. Außerdem sind die Liquidatoren

gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Sind alle notwendigen Abwicklungsmaßnahmen

erledigt, wird die Liquidation abgeschlossen

und der Verein kann beendet werden. Die

Liquidatoren müssen dann noch die Beendigung

des Vereins zum Vereinsregister anmelden (§

76 Absatz 2 BGB), bevor ihr Amt als Liquidatoren

endet.

Quellen und weitere Informationen:

www.vereinsknowhow.de

„Alles zum Verein“ (Staatsminist. der Justiz und für Europa)

„Leitfaden zum Vereinsrecht“ (Bundesminist. der Justiz)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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