BMBF-Erlass vom 17.10.2004 - SNI-Portal
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An alle<br />
profi-Nutzer<br />
im Geschäftsbereich des <strong>BMBF</strong><br />
nachrichtlich: AL, StäV, UAL, DLR-IP<br />
Betr.: Projektförderung an institutionell geförderte Forschungseinrichtungen (Helmholtz-<br />
Zentren, Fraunhofer-Gesellschaft, Max-Planck-Gesellschaft, Blaue-Liste-<br />
Einrichtungen)<br />
17. Oktober 2003<br />
Helmholtz-Zentren, Max-Planck-Gesellschaft und Blaue-Liste-Einrichtungen stellen eine be-<br />
sondere Gruppe von Zuwendungsempfängern dar. Zwar ist grundsätzlich die Gewährung von<br />
Projektförderung an institutionell geförderte ZE möglich, solange dies nicht zu Überschnei-<br />
dungen und damit zu Doppelförderungen führt. Das <strong>BMBF</strong> hat deshalb seit den 70er Jahren<br />
die Projektförderung an solchen Einrichtungen besonderen limitierenden Regelungen unter-<br />
worfen.<br />
Hintergrund dieser Sonderstellung ist die Überlegung, dass grundfinanzierte Forschungsein-<br />
richtungen grundsätzlich ihre Arbeiten aus der institutionellen Förderung bestreiten sollen.<br />
Die langfristig angelegte institutionelle Förderung setzt die Einrichtungen in die Lage, ent-<br />
sprechend ihrem fachlichen Profil Forschungsthemen kontinuierlich zu bearbeiten. Dies<br />
schließt das Aufgreifen neuer Fragestellungen und den Rückzug aus Themenfeldern gesun-<br />
kener Relevanz mit ein. In dieser grundsätzlich ohne scharfe zeitliche Befristungen konzipier-<br />
ten Arbeitsweise leisten die Forschungseinrichtungen ihren spezifischen, oft vorsorge- oder<br />
grundlagenforschungsorientierten Beitrag zur FuE in Deutschland. Das schließt auf der ande-<br />
ren Seite ein kurzfristiges, projektmittelfinanziertes Engagement der Einrichtung jenseits des<br />
durch die institutionelle Förderung vorgegebenen und durch sie abgesicherten Arbeitsfeldes<br />
über weite Strecken aus.
- 2-<br />
Auf der anderen Seite sollen Forschungseinrichtungen ihre Kompetenz und wissenschaftliche<br />
Exzellenz in Forschungsinitiativen und -programme des <strong>BMBF</strong> einbringen. Die Praxis zeigt,<br />
dass nicht alles, was hier fachlich an Mitarbeit notwendig ist, im Rahmen der institutionellen<br />
Förderung wahrgenommen werden kann. Zudem besteht hier oft auch ein <strong>BMBF</strong>-Interesse<br />
an gezielter Lenkung der Beiträge aus der Forschung, das im Rahmen der Grundfinanzierung<br />
kurzfristig kaum realisierbar ist. In Einzelfällen war und ist daher eine die institutionelle Förde-<br />
rung gezielt ergänzende Projektförderung für die genannten Forschungseinrichtungen mög-<br />
lich.<br />
In den vergangenen Jahren wurden als Ausnahme zugelassene Regelungen in der Bewilli-<br />
gungspraxis bisweilen recht weit ausgelegt. Hierzu trug nicht zuletzt die vorübergehende Er-<br />
höhung der Projektfördermittel durch UMTS bei, an der auch die Forschungseinrichtungen<br />
partizipieren sollten, um ihre Zukunftsfähigkeit durch die Erschließung neuer Tätigkeitsgebie-<br />
te zu erhöhen. Mit dem Auslaufen der UMTS-Mittel Ende diesen Jahres wird das<br />
Geamtvolumen der Projektfördermittel wieder etwa auf die Größenordnung von 1998 absin-<br />
ken. Damit muss, auch bezogen auf die Forschungseinrichtungen, in Zukunft wieder eine<br />
Bewilligungspraxis eingehalten werden, die der Handhabung von 1977 bis 1998 entspricht.<br />
Gleichzeitig muss neuen Entwicklungen in der institutionellen Förderung, insbesondere der<br />
Einführung der programmorientierten Förderung der Heimholtz-Zentren, Rechnung getragen<br />
werden.<br />
Bei der Gewährung von Projektförderung an die genannten institutionell geförderten For-<br />
schungseinrichtungen sind daher die 1977 eingeführten Leitlinien) mit folgenden Maßgaben<br />
zu beachten:<br />
1. Generell gilt, dass die Projektförderung auf das forschungspolitisch zwingend notwendige<br />
Maß zu begrenzen ist. Das <strong>BMBF</strong> stellt neben der institutionellen Förderung nur dann eine<br />
Projektförderung zur Verfügung, wenn <strong>BMBF</strong> hieran ein zentrales, nicht anders umsetzba-<br />
res Interesse hat.<br />
Eine Projektförderung kann hiernach in folgenden Fällen begründet sein:<br />
• Verbundprojekte mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Erschließung der<br />
Ressourcen der Forschungseinrichtungen können mit Projektfördermitteln finanziert<br />
werden, wenn sie eine erhebliche Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland<br />
haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach Würdigung des Verwertungsplans ei-<br />
ne realistische Chance besteht, dass die Projektergebnisse zur Schaffung oder zum<br />
Erhalt von inländischen Arbeitsplätzen angemessen beitragen. Die Beteiligung an an-<br />
deren Verbundprojekten ist aus der institutionellen Förderung oder aus Drittmitteln<br />
anderer Stellen als <strong>BMBF</strong> zu finanzieren.
- 3-<br />
Bei Beteiligung von Forschungseinrichtungen an Programmthemen in Forschungs-<br />
feldern mit hoher Aktualität und Priorität. Hier ist die Projektförderung auf solche<br />
Fälle zu beschränken, in denen eine Mitwirkung von Forschungseinrichtungen für den<br />
Erfolg der Maßnahme unverzichtbar ist.<br />
Innovations- und Gründungsförderung: Auch hier liegt die gezielte Ertüchtigung<br />
von Forschungseinrichtungen, insbesondere in den Neuen Bundesländern, im <strong>BMBF</strong>-<br />
I nteresse. Diese Aufgabe wird durch den Innovationsfonds erledigt.<br />
Die Frage der Übernahme von Betriebskosten bei Großgeräten ist in jedem Einzelfall zu<br />
prüfen und individuell zu beantworten; dies sind keine Fälle systematischer Projektförde-<br />
rung.<br />
2. Jede Projektförderung an institutionell geförderte Forschungseinrichtungen setzt künftig<br />
die vorherige Zustimmung der fachlich zuständigen Abteilungsleitung voraus. Hierbei<br />
ist insbesondere auch auf die Einhaltung der Bagatellgrenze für die Förderung von For-<br />
schungsprojekten an gemeinsam mit den Ländern finanzierte Forschungseinrichtungen zu<br />
achten (keine Finanzierungskompetenz des Bundes für Vorhaben unterhalb einer jahres-<br />
bezogenen Schwelle von 256.000 EUR). Diese aus der „Rahmenvereinbarung For-<br />
schungsförderung" von 1975 abgeleitete Bagatellgrenze legt der BRH sehr eng aus. Im<br />
Bereich der Innovations- und Ausgründungsförderung, bei sehr speziellen Fragestellungen<br />
und bei der Förderung kleiner Einrichtungen mit entsprechend geringer Aufnahmekapazi-<br />
tät können aber in Ausnahmefällen sachbedingt auch weiterhin Förderungen unterhalb der<br />
Bagatellgrenze nicht gänzlich ausgeschlossen werden.<br />
Die vorstehenden modifizierenden Regelungen für Forschungseinrichtungen sind bei der An-<br />
wendung des Handbuchs der Projektförderung strikt zu beachten. Das Handbuch wird mit der<br />
nächsten Auflage entsprechend angepasst.<br />
Einschränkungen bei der Projektförderung dürfen künftig nicht dazu führen, dass For-<br />
schungseinrichtungen insbesondere bei Verbundprojekten in die Rolle von Unterauftragneh-<br />
mern gedrängt werden, wenn die Wertigkeit ihrer eigenen FuE-Aktivitäten in etwa die ihres<br />
geförderten Auftraggebers erreicht und damit über die Funktion der Zuarbeit hinausgeht. In<br />
diesen Fällen sollten die Forschungseinrichtungen motiviert werden, im Rahmen der instituti-<br />
onellen Förderung als gleichrangiger Partner an einem Projekt mitzuwirken, weil sie nur so<br />
auch die Rechte an ihren Vorhabensergebnissen sichern können.
Dr. Wolf-Dieter Dudenhausen<br />
-4<br />
Die Projektförderung bei der FhG wird als Teil des dortigen Finanzierungsmix im bisherigen<br />
Umfang weitergeführt.<br />
Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung der fachlich zuständigen Abteilungsleitung und<br />
der Einhaltung der Bagatellgrenze gilt auch hier.