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Versammlungsrecht - Leseprobe

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

Das vorliegende Werk verknüpft die Vorteile eines Kommentars mit denen eines Lehr- und Studienbuchs. Durch die themenbezogene Gliederung in 14 Kapitel, das umfangreiche Stichwortverzeichnis sowie zahlreiche Belege aus Rechtsprechung und Schrifttum bietet es eine umfassende Hilfestellung an und ist sowohl zur methodischen Erarbeitung der Gesamtmaterie des Versamm­lungsrechts als auch als wertvolles Nachschlagewerk zur Beantwortung von Einzelfragen geeignet.

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<strong>Versammlungsrecht</strong><br />

Das hoheitliche Eingriffshandeln<br />

im Versammlungsgeschehen<br />

5. Auflage<br />

von<br />

Hartmut Brenneisen<br />

Prof./Ltd. Regierungsdirektor a.D.<br />

Michael Wilksen<br />

Landespolizeidirektor<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Dirk Staack<br />

Polizeidirektor<br />

Michael Marns<br />

Erster Polizeihauptkommissar<br />

VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH<br />

Buchvertrieb


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort zur 5. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

Kapitel I<br />

Verfassungsrechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51<br />

1 Versammlungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52<br />

2 Novellierung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

2.1 IMK-Beschlüsse, Eckpunktepapier und Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54<br />

2.2 Föderalismusreform I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55<br />

2.3 Umsetzung in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

2.3.1 Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57<br />

2.3.2 Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58<br />

2.3.3 Brandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

2.3.4 Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

2.3.5 Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

2.3.6 Sachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

2.3.7 Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62<br />

2.3.8 Diskussionsstand in den übrigen Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

3 Versammlungsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

3.1 Verfassungsrechtlicher Versammlungsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

3.1.1 Personelle Komponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66<br />

3.1.2 Räumliche Komponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67<br />

3.1.3 Zeitliche Komponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

3.1.4 Thematisch-gegenständliche Komponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68<br />

3.1.5 Dreistufiges Prüfungs- und Bewertungsverfahren . . . . . . . . . . . . 71<br />

3.2 Einfachgesetzlicher Versammlungsbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72<br />

4 Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen<br />

Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74<br />

5 Anzeige-, Anmelde- oder Erlaubnispflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76<br />

5.1 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77<br />

5.2 Einzelfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

5.2.1 Zweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

5.2.2 Verpflichteter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78<br />

5.2.3 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

5.2.3.1 Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

5.2.3.2 Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79<br />

5.2.3.3 Inhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80<br />

5.2.3.4 Vorratsanmeldungen und -anzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

5.2.3.5 Scheinanmeldungen und -anzeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

5.2.3.6 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81<br />

5.2.3.7 Bestätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

5.2.4 Spontan- und Eilversammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82<br />

5.3 Folgen bei Missachtung der Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />

5.3.1 Präventive Reaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83<br />

5.3.2 Repressive Reaktion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

6 Teilrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84<br />

6.1 Veranstalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85<br />

6.2 Leiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86<br />

6.3 Ordner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88<br />

6.4 Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90<br />

6.5 Kollisionen der Teilrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />

7 Grundrechtsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93<br />

8 Grundrechtsmündigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96<br />

9 Phasen der Versammlungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97<br />

9.1 Vorphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98<br />

9.2 Hauptphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100<br />

9.3 Nachphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />

10 Gewährleistungsdimensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101<br />

10.1 Status negativus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102<br />

10.2 Status positivus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102<br />

10.3 Status activus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />

10.4 Status activus processualis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105<br />

10.5 Objektiv-rechtliche Wertentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Kapitel II<br />

Gestaltungs- und Typenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107<br />

1 Aufzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110<br />

2 Korso . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111<br />

3 Musikparade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113<br />

4 Straßenfest und Straßentheater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116<br />

5 Konzert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117<br />

6 Private Flächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

7 Fußballfans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124<br />

8 Mahnwache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127<br />

9 Protestcamp und Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128<br />

10 Punk-Chaos-Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130<br />

11 Informationsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132<br />

12 Parteien und Verbände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133<br />

13 Blockade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134<br />

14 Besetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137<br />

15 Flashmob und Smartmob . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139<br />

16 Kostümierte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140<br />

17 Gemietete Demonstranten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142<br />

18 Schaulustige, Sensationsjournalisten und Gaffer . . . . . . . . . . . . 142<br />

19 Arbeitskampfmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144<br />

20 Besondere Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145<br />

Kapitel III<br />

Schranken der Versammlungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149<br />

1 Verfassungsunmittelbare Gewährleistungs schranken aus<br />

Art. 8 Abs. 1 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149<br />

1.1 Das Gebot der Friedlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150<br />

1.2 Das Gebot der Waffenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152<br />

2 Adressatenbezogene Gewährleistungsschranken . . . . . . . . . . . 154<br />

2.1 Verwirkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154<br />

2.2 Verfassungswidrigkeit von Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157<br />

2.3 Verbot von Vereinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162<br />

3 Verfassungsimmanente Schranken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167<br />

4 Gesetzesvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168<br />

4.1 Versammlungsgesetze des Bundes und der Länder . . . . . . . . . 170<br />

4.2 Allgemeine Gefahrenabwehrgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171<br />

4.3 Gesetze über Bannmeilen, Bannkreise, befriedete Bezirke<br />

und Gräberstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173<br />

4.4 Feiertagsgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178<br />

4.5 Sonstige Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180<br />

5 Sonderstatusverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182<br />

6 Schrankenregelung bei Grundrechtskonkurrenzen . . . . . . . . . . 185<br />

6.1 Allgemeine Handlungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186<br />

6.2 Recht auf informationelle Selbstbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . 186<br />

6.3 Körperliche Bewegungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

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Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

6.4 Recht auf Freizügigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />

6.5 Meinungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188<br />

6.6 Glaubensfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

6.7 Kunstfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190<br />

6.8 Vereinigungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191<br />

6.9 Koalitionsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192<br />

6.10 Parteienfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193<br />

Kapitel IV<br />

Regelungssystem der Versammlungsgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195<br />

1 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge des Bundes<br />

(BVersG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195<br />

2 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) . . . . . . . . . . . . . 198<br />

3 Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und<br />

Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen<br />

Berlin (VersammlG BE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201<br />

4 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge an und auf<br />

Gräberstätten Brandenburg (BbgGräbVersammlG) . . . . . . . . . . 201<br />

5 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) . . . . . . . . . 202<br />

6 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) . . . . . . . . . . . 205<br />

7 Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen<br />

und Aufzüge (VersammlG LSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207<br />

8 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein<br />

(VersFG SH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Kapitel V<br />

Verbotsnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />

1 Störungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215<br />

1.1 Gestaltungsfreiheit versus Störungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . 219<br />

1.2 Begriff der Störung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220<br />

1.2.1 Durchführungsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221<br />

1.2.2 Vereitelungs- oder Verhinderungsstörung . . . . . . . . . . . . . . . . . 222<br />

1.2.3 Sonderfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223<br />

1.2.3.1 Störung durch Gegendemonstration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223<br />

1.2.3.2 Natürliche Störung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224<br />

1.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224<br />

2 Waffenverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225<br />

2.1 Verhältnis zu Art. 8 Abs. 1 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226<br />

2.2 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227<br />

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Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

2.2.1 Relevante Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228<br />

2.2.1.1 Waffen im technischen Sinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228<br />

2.2.1.2 Waffen im nichttechnischen Sinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229<br />

2.2.2 Verbotene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230<br />

2.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232<br />

2.4 Veranstalter- und Leiterpflichten bei Versammlungen in<br />

geschlossenen Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233<br />

2.5 Ausnahmeregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234<br />

3 Uniformverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234<br />

3.1 Verfassungsrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235<br />

3.2 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238<br />

3.2.1 Relevante Kleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238<br />

3.2.1.1 Uniformen und Uniformteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238<br />

3.2.1.2 Gleichartige Kleidungsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239<br />

3.2.2 Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung . . . . . . . . . . . . . . 240<br />

3.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240<br />

3.4 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241<br />

3.5 Länderregelungen: Vom Uniform- zum Militanzverbot . . . . . . . . 242<br />

4 Vermummungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243<br />

4.1 Gestaltungsfreiheit versus Vermummungsverbot . . . . . . . . . . . . 246<br />

4.2 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247<br />

4.2.1 Vermummung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248<br />

4.2.2 Verbotene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249<br />

4.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250<br />

4.4 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252<br />

4.4.1 Legislatorische Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252<br />

4.4.2 Ausnahmen durch Verwaltungsakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253<br />

5 Schutzwaffen- bzw. Schutzausrüstungsverbot . . . . . . . . . . . . . . 254<br />

5.1 Gestaltungsfreiheit versus Schutzausrüstungsverbot . . . . . . . . . 255<br />

5.2 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255<br />

5.2.1 Relevante Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255<br />

5.2.1.1 Schutzwaffen im technischen Sinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256<br />

5.2.1.2 Schutzwaffen im nichttechnischen Sinne . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256<br />

5.2.1.3 Schutzausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257<br />

5.2.2 Verbotene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258<br />

5.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259<br />

5.4 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259<br />

5.4.1 Legislatorische Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

5.4.2 Ausnahmen durch Verwaltungsakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260<br />

6 Regelungsansätze im Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261<br />

6.1 Uneinheitlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261<br />

6.2 Fehlende Gleichheit vor dem Gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262<br />

6.3 Überschreitung der Grenzen legislativer Souveränität . . . . . . . . 262<br />

6.4 Fragen der Einsatztaktik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263<br />

6.5 Wirkung auf potenzielle Gewalttäter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263<br />

Kapitel VI<br />

Der exekutive Handlungsrahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265<br />

1 Verfassungsrechtliche Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265<br />

1.1 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265<br />

1.2 Der Grundrechtseingriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266<br />

2 Präventive Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267<br />

2.1 Zuständigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267<br />

2.2 Befugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271<br />

2.3 Verantwortlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275<br />

2.3.1 Normadressat, Verhaltens- und Zustandsstörer . . . . . . . . . . . . . 275<br />

2.3.2 Zweckveranlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277<br />

2.3.3 Polizeilicher Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279<br />

2.3.3.1 Echter polizeilicher Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280<br />

2.3.3.2 Unechter polizeilicher Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282<br />

2.4 Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283<br />

3 Repressive Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284<br />

4 Unmittelbarer Zwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287<br />

4.1 Polizeirechtsfestigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289<br />

4.2 Abschließendes Regelungsgefüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289<br />

4.3 Zitiergebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290<br />

4.4 Stufenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291<br />

4.5 Minusmaßnahmen- und Ergänzungstheorie . . . . . . . . . . . . . . . . 292<br />

4.6 Transfer- bzw. Subsidiärklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292<br />

4.7 Konkludente Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293<br />

4.8 Vollzugsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293<br />

4.9 StPO-Festigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294<br />

4.10 Zwischenergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />

5 Vollzugshilfe, Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295<br />

6 Potenzierung fehlender Normenklarheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel VII<br />

Schutzaufgabe und Kooperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299<br />

1 Der „Brokdorf-Beschluss“ des BVerfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299<br />

2 Strategisch-taktische Dimensionen der Entscheidung . . . . . . . . 300<br />

2.1 Versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung . . . . . . . . . . . . 300<br />

2.2 Deeskalation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302<br />

2.3 Kooperation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303<br />

2.4 Isolierung von Gewalttätern und Differenzierung . . . . . . . . . . . . 305<br />

3 Hoheitliches Rollenverständnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307<br />

4 Umsetzung im bereichsspezifischen Recht . . . . . . . . . . . . . . . . 308<br />

Kapitel VIII<br />

Eingriffsmaßnahmen im Versammlungsvorfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . 311<br />

1 Verfassungsrechtliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311<br />

2 Informationseingriffe bei Versammlungen unter freiem Himmel . 313<br />

2.1 Offene Datenerhebung mit technischen Mitteln . . . . . . . . . . . . . 317<br />

2.1.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317<br />

2.1.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319<br />

2.2 Nicht erkennbare und verdeckte Datenerhebung mit<br />

technischen Mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324<br />

2.2.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325<br />

2.2.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326<br />

2.3 Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . 326<br />

2.3.1 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326<br />

2.3.2 Grundrechtsqualität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327<br />

2.3.3 Regelungsgefüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327<br />

2.3.3.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328<br />

2.3.3.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329<br />

2.4 Bildaufnahmen und -aufzeichnungen zur Öffentlichkeitsarbeit . . 330<br />

2.5 Datenerhebung ohne technische Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331<br />

2.6 Bereitstellung von Kameratechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333<br />

2.7 Fest installierte Überwachungskameras und Kameraattrappen . 334<br />

2.8 Automatisierte Kennzeichenkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 335<br />

2.9 Internet-Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 336<br />

2.10 Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338<br />

3 Gefährderansprache und -anschreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339<br />

3.1 Allgemeines Polizeirecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340<br />

3.2 Minusmaßnahmen- und Ergänzungstheorie . . . . . . . . . . . . . . . . 341<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

4 Teilnahmeuntersagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342<br />

4.1 Struktur und Charakter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342<br />

4.2 Regelungsgefüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343<br />

4.2.1 NVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343<br />

4.2.2 VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344<br />

4.2.3 BVersG und übrige LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346<br />

4.3 Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346<br />

5 Teilnahmeverhinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347<br />

5.1 Sicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347<br />

5.1.1 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348<br />

5.1.2 Meldeauflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350<br />

5.1.3 Polizeigewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352<br />

5.2 Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353<br />

5.3 Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353<br />

6 Teilnahmeverhinderung bei Versammlungen im Ausland . . . . . 354<br />

6.1 Pass- und Personalausweisbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . 355<br />

6.2 Gefährderansprache und -anschreiben, Meldeauflagen,<br />

Polizeigewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356<br />

6.3 Verbundmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356<br />

6.4 Zwischenfazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />

7 Vorfeldkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />

7.1 Entstehungsgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357<br />

7.2 Grundrechtsrelevanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358<br />

7.3 Ziel und Ausgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359<br />

7.4 Rechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360<br />

7.4.1 VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360<br />

7.4.1.1 § 15 Abs. 1 VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360<br />

7.4.1.2 § 15 Abs. 2 VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363<br />

7.4.2 BVersG und übrige LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364<br />

7.4.2.1 Allgemeines Polizeirecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 365<br />

7.4.2.2 Minusmaßnahmen- und Ergänzungstheorie . . . . . . . . . . . . . . . . 366<br />

7.4.2.3 Weitere Ansätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366<br />

7.4.2.4 Besonderheiten des NVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367<br />

8 Befund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 368<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

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Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

Kapitel IX<br />

Eingriffsmaßnahmen bei Versammlungen unter freiem Himmel . . . . 371<br />

1 Vollverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372<br />

1.1 Allgemeines Verbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />

1.1.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />

1.1.1.1 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 373<br />

1.1.1.2 Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377<br />

1.1.1.3 Adressat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378<br />

1.1.1.4 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381<br />

1.1.1.5 Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382<br />

1.1.1.6 Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383<br />

1.1.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386<br />

1.2 Spezielles Verbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />

1.2.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390<br />

1.2.1.1 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391<br />

1.2.1.2 Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393<br />

1.2.1.3 Kritikpunkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394<br />

1.2.1.4 Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394<br />

1.2.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395<br />

2 Beschränkende Verfügung in der Vorphase . . . . . . . . . . . . . . . . 398<br />

2.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399<br />

2.1.1 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399<br />

2.1.2 Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400<br />

2.1.3 Adressat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401<br />

2.1.4 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401<br />

2.1.5 Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402<br />

2.1.6 Konzentrationsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />

2.1.7 Minusmaßnahme zum speziellen Verbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404<br />

2.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405<br />

3 Auflösung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408<br />

3.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />

3.1.1 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409<br />

3.1.2 Ermessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410<br />

3.1.3 Adressat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411<br />

3.1.4 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411<br />

3.1.5 Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412<br />

3.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413<br />

4 Beschränkende Verfügung in der Hauptphase . . . . . . . . . . . . . . 418<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

4.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 419<br />

4.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420<br />

5 Ausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 423<br />

5.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424<br />

5.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427<br />

5.3 Besonderheiten des VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429<br />

6 Minusmaßnahmen zum Ausschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430<br />

6.1 NVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431<br />

6.2 VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432<br />

6.3 BVersG und übrige LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433<br />

7 Anwesenheit und Legitimation von Polizeikräften . . . . . . . . . . . . 433<br />

7.1 Entstehungsgeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434<br />

7.2 Grundrechtsrelevanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434<br />

7.3 Polizeibegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435<br />

7.4 Regelungsgefüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436<br />

7.4.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436<br />

7.4.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438<br />

7.4.3 Musterschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442<br />

7.5 Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442<br />

8 Informationseingriffe in der Hauptphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443<br />

8.1 Nicht erkennbare und verdeckte Datenerhebung in der<br />

Hauptphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445<br />

8.1.1 Datenerhebung mit technischen Mitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445<br />

8.1.2 Datenerhebung ohne technische Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446<br />

8.1.3 Datenerhebung, Polizeipräsenz und Legitimationspflicht . . . . . . 448<br />

8.2 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . 449<br />

8.2.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449<br />

8.2.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451<br />

8.2.3 Besonderheiten des VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452<br />

8.2.4 Zweckänderung: Datenverwendung zur Strafverfolgung . . . . . . 454<br />

9 Befund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Kapitel X<br />

Eingriffsmaßnahmen in der Nachphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457<br />

1 Schließung durch Versammlungsleitung und<br />

Folgemaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />

1.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458<br />

1.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459<br />

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Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Inhaltsverzeichnis<br />

2 Ausschließung durch Versammlungsleitung und<br />

Folgemaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460<br />

2.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460<br />

2.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461<br />

2.3 Besonderheiten des VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462<br />

3 Hoheitliche Auflösung und Folgemaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . 462<br />

3.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463<br />

3.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464<br />

4 Hoheitlicher Ausschluss und Folgemaßnahmen . . . . . . . . . . . . . 464<br />

4.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464<br />

4.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465<br />

4.3 Besonderheiten des VersFG SH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467<br />

5 Befund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467<br />

Kapitel XI<br />

Nichtöffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen . . . . . . 469<br />

1 Bedeutung nichtöffentlicher Versammlungen . . . . . . . . . . . . . . . 469<br />

2 Abgrenzung zu öffentlichen Versammlungen . . . . . . . . . . . . . . . 471<br />

3 Regelungssystem nichtöffentlicher Versammlungen . . . . . . . . . 474<br />

3.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474<br />

3.1.1 Unmittelbare Anwendung des BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474<br />

3.1.2 Analoge Anwendung des BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475<br />

3.1.3 Anwendung des allgemeinen Polizeirechts . . . . . . . . . . . . . . . . 477<br />

3.1.4 Direktkompetenz aus Art. 13 Abs. 7 GG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478<br />

3.1.5 Konkretisierung verfassungssystematischer Schranken . . . . . . 479<br />

3.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Kapitel XII<br />

Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen . . . . . . . . . . 485<br />

1 Regelungssystem öffentlicher Versammlungen . . . . . . . . . . . . . 486<br />

2 Vollverbot und beschränkende Verfügung in der Vorphase . . . . 487<br />

2.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488<br />

2.1.1 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489<br />

2.1.1.1 Fehlendes <strong>Versammlungsrecht</strong> des Veranstalters . . . . . . . . . . . 489<br />

2.1.1.2 Gewährung des Zutritts bewaffneter Teilnehmer . . . . . . . . . . . . 489<br />

2.1.1.3 Anstreben eines unfriedlichen Verlaufes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490<br />

2.1.1.4 Vertreten oder Dulden strafbarer Ansichten . . . . . . . . . . . . . . . . 492<br />

2.1.2 Adressat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494<br />

2.1.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

2.1.4 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496<br />

2.1.5 Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496<br />

2.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497<br />

3 Auflösung und beschränkende Verfügung in der Hauptphase . . 499<br />

3.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499<br />

3.1.1 Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500<br />

3.1.1.1 Fehlendes <strong>Versammlungsrecht</strong> des Veranstalters . . . . . . . . . . . 500<br />

3.1.1.2 Unfriedlicher Verlauf und Gefährdung der Teilnehmer . . . . . . . . 501<br />

3.1.1.3 Nichtausschluss bewaffneter Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502<br />

3.1.1.4 Verstoß gegen Strafgesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503<br />

3.1.2 Adressat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504<br />

3.1.3 Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505<br />

3.1.4 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506<br />

3.1.5 Wirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507<br />

3.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508<br />

4 Anwesenheit und Legitimation von Polizeikräften . . . . . . . . . . . . 510<br />

4.1 Polizeibegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511<br />

4.2 Regelungsgefüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511<br />

4.2.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511<br />

4.2.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513<br />

4.2.3 Musterschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515<br />

5 Informationseingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516<br />

5.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516<br />

5.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517<br />

6 Ordnungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521<br />

6.1 Einladung und Teilnahmeuntersagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 521<br />

6.2 Pressevertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524<br />

6.3 Eingangskontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525<br />

6.4 Ausschließung von Störern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />

6.4.1 BVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527<br />

6.4.2 LVersG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 528<br />

6.5 Hausrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

Kapitel XIII<br />

Besondere Problemstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 531<br />

1 Begleitung von Aufzügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />

1.1 Offene Begleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532<br />

1.2 Einschließende Begleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

2 Stationäre Einschließung von Störergruppen . . . . . . . . . . . . . . . 535<br />

2.1 Einschließung zur Gefahrenabwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536<br />

2.2 Einschließung zur Verfolgung von Normverletzungen . . . . . . . . 537<br />

2.3 Gemengelagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538<br />

3 Masseningewahrsamnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539<br />

3.1 Rechtsgrundlage, Typologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 539<br />

3.1.1 Schutzgewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540<br />

3.1.2 Sicherheitsgewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540<br />

3.1.2.1 Ausgestaltung, Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 541<br />

3.1.2.2 Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542<br />

3.1.3 Durchsetzungsgewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544<br />

3.1.4 Verbringungsgewahrsam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545<br />

3.1.4.1 Rechtsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545<br />

3.1.4.2 Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 547<br />

3.1.4.3 Gebot der Normenklarheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 548<br />

3.2 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549<br />

3.2.1 Freiheitsentziehungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 549<br />

3.2.2 Richtervorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551<br />

3.2.2.1 Vorherige Entscheidung des Richters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551<br />

3.2.2.2 Nachträgliche Herbeiführung der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . 551<br />

3.2.2.3 Organisatorische Verpflichtungen der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . 552<br />

3.2.2.4 Zuständigkeit des Gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552<br />

3.2.2.5 Justizielles Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553<br />

3.2.3 Behandlung festgehaltener Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555<br />

3.2.4 Identifizierung durch Bildaufnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />

4 Demonstrative Sitzblockaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557<br />

4.1 Gestaltungs- und Typenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 558<br />

4.2 Sitzdemonstrationen im Lichte der Rechtsprechung . . . . . . . . . 561<br />

4.2.1 „Laepple-Urteil“ des BGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561<br />

4.2.2 Erste bis vierte Sitzblockaden-Entscheidung des BVerfG . . . . . 561<br />

4.2.3 „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH . . . . . . . . . . . . . . . . . 564<br />

4.2.4 Fünfte und sechste Sitzblockaden-Entscheidung des BVerfG . . 565<br />

4.2.5 Weitere Judikate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567<br />

4.3 Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567<br />

4.3.1 Präventive Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568<br />

4.3.2 Repressive Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569<br />

5 Pressebeschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572<br />

5.1 Beweismittelbeschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

5.2 Einziehungsbeschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574<br />

5.3 Maßnahmen nach Presserecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574<br />

5.4 Maßnahmen nach Versammlungs- und Polizeirecht . . . . . . . . . 576<br />

5.5 Rückgriff auf Jedermannsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 576<br />

5.6 Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577<br />

6 Unterstützung durch die Bundeswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577<br />

7 Rechtsextreme Versammlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579<br />

7.1 Terminologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581<br />

7.1.1 Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581<br />

7.1.2 Rechtsradikalismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581<br />

7.1.3 Rechtsextremismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582<br />

7.1.4 Rechtsterrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582<br />

7.1.5 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583<br />

7.2 Bindung an Gesetz und Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583<br />

7.3 Besondere Ausgangslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586<br />

Kapitel XIV<br />

Versammlungsfreiheit – Quo vadis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589<br />

Anhang<br />

Gesetzliche Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595<br />

Kurzbiografien<br />

der Herausgeber und Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661<br />

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Vorwort zur 5. Auflage Vorwort zur 5. Auflage<br />

Vorwort zur 5. Aufl age<br />

Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist hoch. Sie gehört<br />

zu den unentbehrlichen Funkti onselementen einer repräsentativen Demokratie.<br />

Als Abwehrrecht, das auch kritischen Minderheiten zugutekommen soll,<br />

gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern, autonom über Ort, Zeitpunkt,<br />

Art und Inhalt der Versammlung zu bestimmen. Die ungehinderte Ausübung des<br />

Freiheitsrechtes wirkt dem Bewusstsein politischer Ohnmacht sowie gefährlichen<br />

Ten denzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Dementsprechend hat der<br />

Staat die Pflicht, sich im Versammlungsgeschehen besonnen zurückzuhal ten<br />

sowie übermäßige Reak tio nen zu vermeiden, und zwar sowohl bei legislatorischen<br />

Reglementierungen als auch beim exekutiven Eingriffshandeln und in<br />

der Rechtsprechung. Stets ist die verfassungsrechtliche Grundentscheidung<br />

zu beachten. Diese Grundsätze gelten auch in schwierigen Zeiten wie z.B. der<br />

pandemische Verbreitung des „Coronavirus SARS-CoV-2“. Auch in dieser Ausnahmesituation<br />

kommen Versammlungseinschränkungen nur unter strenger<br />

Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht.<br />

Als eine der wesentlichen Problemstellungen im Demonstrationsgeschehen<br />

haben sich die Unvollständigkeit und fehlende Bestimmtheit des BVersG herauskristallisiert.<br />

Die Adressaten hoheitlicher Eingriffsakte, aber auch Verwaltung<br />

und Gerichtsbarkeit, sind bei der Auslegung und Anwendung der fragmentarischen<br />

Bestimmungen extrem gefordert. Über grundle gende rechtli che Aspekte<br />

herrscht tiefgreifende Uneinigkeit. Das BVerfG hat wiederholt die Lückenhaftigkeit<br />

des überkommenen Gesetzes bemängelt und klarstellende Regelungen<br />

angemahnt. Durch die mit der Föderalismusreform I verbundene Überführung<br />

der Materie des <strong>Versammlungsrecht</strong>s in die Gesetzgebungskompetenz der<br />

Länder ist neben inhaltlichen Fortschritten allerdings eine kritikwürdige Unübersichtlichkeit<br />

erreicht worden. Dabei haben von dieser Kompetenz bisher nur die<br />

Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt<br />

und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.<br />

Im Ergebnis ist festzustellen, dass im <strong>Versammlungsrecht</strong> zahlreiche unklare<br />

Regelungen bestehen, die den Willen der verfassten Gesetzgeber nicht eindeutig<br />

erkennen lassen. Die Vorgaben des Bestimmtheitsgebots entsprechen nicht<br />

der Realität, so dass ein exekutives Handeln nach Gesetz und Recht nur unter<br />

Vorbehalt möglich ist. Eine Potenzierung dieser Problematik besteht gerade<br />

bei länderübergreifenden Einsatzlagen. Ein wesentliches Ziel im freiheitlichen<br />

Rechtsstaat muss es jedoch sein, umfassende Rechtssicherheit zu gewährleisten.<br />

Neben der gebotenen Normenklarheit für das Eingriffshandeln im Einzelfall<br />

sind daher abgestimmte und unmittelbar an Musterschriften orientierte Regelungen<br />

zu fordern, die bundesweit einheitliche Sicherheitsstandards gewährleisten<br />

und einen größer werdenden Flickenteppich sowie eine Zersplitterung<br />

des Rechts verhindern. Es geht um die Gewährleistung der hochrangigen Ver-<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Vorwort zur 5. Aufl age<br />

sammlungsfreiheit sowie um die Rechtssicherheit der Grundrechtsträger, der<br />

Versammlungsbehörden und der Polizei. Maßstab muss dabei die besondere<br />

Ausgangslage bundesweit agierender Einsatzkräfte sein.<br />

Wir verfolgen mit unserem Buch das Ziel, vorhandene Rechtsprobleme im Versammlungsgeschehen<br />

aufzuzeigen und sie unter Berücksichtigung der juristischen<br />

Methodik, der Literatur sowie der Rechtsprechung umfassend zu analysieren.<br />

Darauf aufbauend wollen wir konkrete Lösungsvorschläge anbieten<br />

bzw. im Einzelfall auf Defizite hinweisen und eine legislatorische Nachbesserung<br />

einfordern. Es geht uns um ein Plädoyer für Normenklarheit, ein an der Würde<br />

des Menschen und dem Gleichheitsgrundsatz ausgerichtetes differenziertes<br />

Einschreiten sowie um eine durch Toleranz, Offenheit und Liberalität geprägte<br />

Sicherheitskultur.<br />

Als Autorenteam beschäftigen wir uns seit vielen Jahren mit verfassungs-, eingriffs-<br />

und versammlungsrechtlichen Fragestellungen. In dieser Zeit sind diverse<br />

Fachbeiträge entstanden, die zum Teil Grundlage dieses Buches sind. Aber: Die<br />

eigene Sicht ist immer nur ein Teil der Wirklichkeit. Daher haben wir in unserem<br />

Werk auf zahlreiche weitere thematisch relevante Quellen aus Rechtsprechung<br />

und Schrifttum Bezug genommen, um eine vertiefene Auseinandersetzung zu<br />

ermöglichen. Diese sind bis August 2020 berücksichtigt worden.<br />

Wir freuen uns über die große Akzeptanz unserer Publikationen, die Tatsache,<br />

dass die Vorauflage dieses Buches schnell vergriffen war, und hoffen, dass<br />

die nun vorliegende 5. Auflage den Lesern in der schwierigen Materie des <strong>Versammlungsrecht</strong>s<br />

erneut Rat und Hilfe bieten kann. Die Föderalismusreform I<br />

und die entstehenden LVersG haben dabei eine Umstrukturierung und die Konzentration<br />

auf zentrale rechtliche Fragestellungen erforderlich gemacht.<br />

Wir bedanken uns bei unseren ehemaligen Mitautoren für eine langjährige Zusammenarbeit<br />

sowie bei Frau Dr. Susanne Kischewski, Herrn Martin Schardt<br />

und Herrn Lasse Dähling für die sehr kompetente inhaltliche und redaktionelle<br />

Unterstützung bei der vorliegenden Auflage.<br />

Der Resonanz aus Praxis und Lehre sehen wir mit großem Interesse entgegen.<br />

Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind uns stets willkommen.<br />

August 2020<br />

Die Herausgeber<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

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Kapitel I<br />

Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist hoch, stellt<br />

sie doch oft die einzige Artikulationsmöglichkeit für Unzufriedene und damit eine<br />

wichtige Ventilfunktion sowie ein Element demokratischer Offenheit dar. Insbesondere<br />

in durch geringe plebiszitäre Mitwirkungsrechte geprägten parlamentarischen<br />

Repräsentativsystemen hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung<br />

eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements. 1 Sie wird treffend<br />

als „ Luftröhre der Demokratie“ etikettiert. 2 Der Stellenwert des Freiheitsrechts<br />

zeigt sich insbesondere dann, wenn es um den Umgang mit Andersdenkenden<br />

oder sogar politisch Missliebigen geht, denn die Achtung von Gegenpositionen<br />

ist stets auch ein Gradmesser der Demokratie. 3 Toleranz ist keine Schwäche<br />

des demokratischen Rechtsstaates, sondern sein Lebensinhalt.<br />

Dies ist nicht immer leicht zu begreifen und zu akzeptieren, insbesondere wenn<br />

es um die perfiden Erscheinungsformen des Rechtsextremismus geht, die ohne<br />

Zweifel entschieden bekämpft werden müssen. 4 Die grundlegende Bedeutung<br />

der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ist jedoch stets zu berücksichtigen, und<br />

zwar bei Legislativakten ebenso wie im Rahmen der Auslegung und Anwendung<br />

des Rechts durch Verwaltung und Gerichtsbarkeit. 5 „Das Grundgesetz gewährt<br />

Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung<br />

[…] grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. Der Parlamentarische<br />

Rat bekannte sich hierzu auch gegenüber dem soeben erst überwundenen<br />

Nationalsozialismus.“ 6 Berechtigt wurde in den parlamentarischen Beratungen<br />

zum VersFG SH festgestellt: 7 „An den Umgang eines Staates mit Versammlungen,<br />

Demonstrationen und Kundgebungen kann man die Freiheitlichkeit eines<br />

Gemeinwesens ablesen. Der Umgang des Staates mit Versammlungen spiegelt<br />

wider, wie die Mehrheit mit einer Minderheit umgeht. […] Eine demokratische,<br />

offene und plurale Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie Protest und<br />

Widerspruch nicht nur zulässt, sondern der Versammlungsfreiheit einen größtmöglichen<br />

Platz einräumt.“ Fragwürdige hoheitliche Maßnahmen beschädigen<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

1 BVerfGE 28, 191 (202); 69, 315 (347); 104, 92 (104); 122, 342; Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al.,<br />

2020, Art. 8, Rn. 31; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 2020, Art. 8, Rn. 1; Schneider, in: Epping/Hillgruber,<br />

2020, Art. 8, Rn. 1; Höfling, in: Sachs, 2018, Art. 8, Rn. 8; Gusy, in: Huber/Voßkuhle, 2018, Art. 8,<br />

Rn. 11; Papier, 2016, S. 1417; Hong, in: Peters/Janz, 2015, S. 29; Koll, 2015, S. 15; Schulze-Fielitz,<br />

in: Dreier, 2013, Art. 8, Rn. 16.<br />

2 Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 36; Hoffmann-Riem, 2004, S. 2777.<br />

3 Brenneisen//Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 1; Brenneisen, in: Rotsch/Brüning/Schady, 2015,<br />

S. 109; Knape, 2009, S. 185; Hoffmann-Riem, 2004, S. 2777; ders., 2003, S. 27; ders., 2002, S. 257;<br />

Seifert, 1998, S. 206.<br />

4 Logvinov, 2019, S. 4; ders., 2018, S. 345.<br />

5 BVerfGE 69, 315 (LS 1).<br />

6 BVerfGE 124, 300 (unter Hinweis auf BVerfGE 5, 85).<br />

7 PlPr SH 18/8 v. 27.9.2012, S. 529 (Kubicki).<br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

nicht nur den Rechtsstaat und die Demokratie, sie eröffnen den davon Betroffenen<br />

auch die Möglichkeit, sich als Märtyrer darzustellen. „Der hoheitliche Eingriff<br />

in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung<br />

des Grundrechts eine Rechtfertigung. 8<br />

1 Versammlungsfreiheit<br />

Die Versammlungsfreiheit wird in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich<br />

durch Art. 8 GG 9 gewährleistet. Danach haben alle Deutschen<br />

das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu<br />

versammeln. 10 Die Grundrechtsnorm schützt alle Betätigungen der Veranstalter,<br />

Leiter und Teilnehmer von Versammlungen, soweit sie sich mit ihren Aktivitäten<br />

innerhalb der Schranken der Versammlungsfreiheit bewegen. Nach h.M. 11<br />

entfaltet der Schutzbereich des Art. 8 GG seine Wirkung nicht erst mit dem<br />

Beginn einer Versammlung, sondern die Rechtsposition garantiert ebenso vorbereitende<br />

Maßnahmen und die ungehinderte Anreise zum Veranstaltungsort.<br />

Der hohe Rang der Verfassungsnorm gebietet es, auch die Entschlussfreiheit<br />

dem Grundrechtstatbestand zuzurechnen. Müsste ein potenzieller Versammlungsteilnehmer<br />

darauf gefasst sein, nicht ungehindert einen Veranstaltungsort<br />

erreichen oder verlassen zu können, so läge ein Eingriff in seine Willensfreiheit<br />

und damit in Art. 8 GG vor. Deshalb umfasst der verfassungsrechtliche Schutzbereich<br />

nicht allein die eigentliche Veranstaltung, sondern auch die Vor- und<br />

Nachphase. Diese versammlungsfreundliche Interpretation lässt sich aus dem<br />

„ Brokdorf-Beschluss“ des BVerfG 12 ebenso ableiten wie aus der Systematik des<br />

versammlungsgesetzlichen Normengefüges und der neueren Judikatur. 13 Eine<br />

Umgehung dieser besonderen und den liberalen Gedanken des Grundgesetzes<br />

betonenden Ausgangssituation durch eine Relativierung des modernen Eingriffsbegriffs<br />

ist unzulässig. 14<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

8 BVerfG v. 6.6.2007, Az. 1 BvR 1423/07-juris; vorgehend OVG Greifswald v. 31.5.2007, Az. 3 M<br />

53/07-juris.<br />

9 Anhang I.<br />

10 Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 99; Höfling, in: Sachs, 2018, Art. 8, Rn. 13.<br />

11 Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 75 ff.; Höfling, in: Sachs, 2018, Art. 8, Rn. 26;<br />

Gusy, in: Hubert/Voßkuhle, 2018, Art. 8, Rn. 70; Lux, in: Peters/Janz, 2015, S. 158; Ullrich, 2015,<br />

S. 241; Schulze-Fielitz, in: Dreier, 2013, Art. 8, Rn. 33.<br />

12 BVerfGE 69, 315; vgl. auch BVerfGE 84, 203 (209).<br />

13 BVerfGE 69, 315; 84, 203; 122, 342; 124, 300; BVerfG v. 26.10.2004, NVwZ 2005, S. 80; v. 30.4.2007,<br />

NVwZ 2007, S. 1180; BVerwG v. 25.10.2017, NJW 2018, S. 716; v. 25.7.2007, NVwZ 2007, S. 1439;<br />

OVG Lüneburg v. 22.9.2005, NordÖR 2005, S. 536; v. 27.4.2009, NordÖR 2009, S. 316; siehe dazu<br />

Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 75 ff.; Lux, in: Peters/Janz, 2015, S. 158; Ullrich,<br />

2015, S. 241; Schulze-Fielitz, in: Dreier, 2013, Art. 8, Rn. 33.<br />

14 Zu den Anforderungen eines liberalen <strong>Versammlungsrecht</strong>s vgl. Koll, 2015, S. 403; zur Kritik an der<br />

Rechtsprechung des BVerwG vgl. in diesem Zusammenhang Brenneisen/Staack, 2018, S. 29 und<br />

Roggan, 2018, S. 716.<br />

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Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2


Novellierung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s<br />

2 Novellierung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s<br />

Als eine der wesentlichen Problemstellungen im Demonstrationsgeschehen<br />

haben sich die Unvollständigkeit und die fehlende Bestimmtheit des versammlungsrechtlichen<br />

Normengefüges herauskristallisiert. Die betroffenen Adressaten<br />

hoheitlicher Eingriffsakte aber auch Verwaltung und Gerichtsbarkeit, sind<br />

bei der Auslegung und Anwendung der fragmentarischen Bestimmungen häufig<br />

bereits gesetzessystematisch überfordert. Über grundle gende rechtli che Aspekte<br />

herrscht tiefgreifende Uneinigkeit. 15<br />

Dabei hat das BVerfG 16 bereits in seiner Leitentscheidung vom 14.5.1985 die<br />

Lückenhaftigkeit des BVersG 17 aus dem Jah r 1953 bemängelt und klarstellende<br />

Regelungen angemahnt. Allerdings ohne durchgreifenden Erfolg. Die<br />

Novellierungsversuche, beginnend mit dem 6. Straf rechts änderungsgesetz vom<br />

30.6.1960 18 , über das Gesetz zur Änderung des Versamm lungs gesetzes und<br />

des Strafgesetzbuches vom 24.3.2005 19 bis hin zum Gesetz zur Zusammenführung<br />

der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes<br />

vom 8.12.2008 20 stellen im Rahmen politischer Kompromissentscheidungen<br />

aus schließlich defizitäre Insellösungen dar. Sie haben neue Auslegungsschwierigkeiten<br />

mit sich gebracht und nicht einmal ansatzweise zur Normenklarheit beigetragen.<br />

21 Das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip fordert indes zwingend,<br />

dass die wesentlichen Fragen exekutiver Befugnisse vom verfassungsrechtlich<br />

legiti mierten Gesetzgeber eindeutig zu lösen sind. Durch konkrete Vorga ben<br />

sollen Gleichmäßigkeit und Neutralität im Widerstreit der Interessen gesi chert<br />

wer den. 22 Es muss aus einer Befugnisnorm unmissverständlich hervorgehen,<br />

wie umfassend die Gestaltungsfreiheit der Exekutive ist. Der Umfang des<br />

parla mentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich dabei maßgeblich nach<br />

der In tensität, mit der die Rechtspositionen der Adressaten betroffen sind. 23 Je<br />

schwerwiegender die Auswirkungen, desto höhere Anforderungen sind an die<br />

Bestimmtheit der hoheitlichen Ermächtigungsnormen zu stellen. Dabei gilt, dass<br />

die Eingriffsqualität exekutiver Beschränkungen im Versamm lungsgeschehen<br />

ohne Zweifel hoch ist. Vergleichbare Grundsätze gelten für Strafrechtsnormen. 24<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

15 Dies ist z.B. in der „Tornado-Entscheidung“ des BVerwG v. 25.10.2017, NJW 2018, S. 716 und den<br />

vorangegangenen Judikaten des VG Schwerin v. 29.9.2011 (Az. 1 A 799/07-juris) und des OVG<br />

Greifswald v. 15.7.2015 (Az. 3 L 9/12-juris) besonders deutlich geworden; vgl. dazu Brenneisen/Staack,<br />

2018, S. 29.<br />

16 BVerfGE 69, 315 (358).<br />

17 Anhang II.<br />

18 Aufgehoben wurde § 4 VersG (Verbot nationalsozialistischer Symbole); BGBl 1960 I, S. 478.<br />

19 BGBl 2005 I, S. 969, vgl. dazu Kutscha, 2007, S. 1; Brenneisen/Wilksen, 2006, S. 265; Enders/Lange,<br />

2006, S. 105; Dietel/Gintzel, 2005, S. 282.<br />

20 BGBl 2008 I, S. 2366; vgl. dazu BT-Drucksache 16/9741 (24.6.2008).<br />

21 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 4.<br />

22 Brenneisen, in: Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2008, S. 13.<br />

23 BVerfGE 48, 210 (222); 49, 168 (181); 56, 1 (13); 59, 104 (114); 83, 130 (145); 86, 288 (311).<br />

24 Hecker, in Eser et al., 2019, § 1, Rn. 17; Fischer, 2020, § 1, Rn. 4; ders., 2018, S. 61; Kühl/Heger,<br />

2018, § 1, Rn. 2.<br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

Zwar schließt Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe<br />

und deren judikative Konkretisierung nicht aus, vom Gesetzgeber zu vertretende<br />

Unklarheiten dürfen jedoch niemals zu Lasten der Normadressaten<br />

gehen. Ihrem rechtsstaatlichen Schutz dient der strenge Vorbehalt des Art. 103<br />

GG. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten strafbar ist, und<br />

die Möglichkeit haben, sich daran auszurichten. 25<br />

2.1 IMK-Beschlüsse, Eckpunktepapier und<br />

Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />

Bereits seit den 1970er Jahren wurde über eine umfassende Novellierung des<br />

Versamm lungsrechts diskutiert. Vor dem Hintergrund der Zunahme von Demonstrationen<br />

rechtsextremer Gruppen an symbolträchtigen Orten hielt die<br />

IMK schließlich eine umfassende Gesetzesänderung für erforderlich. 26 Am<br />

24.11.2000 empfahl sie dem Bundesinnenminister, einen Gesetzentwurf zur<br />

Verschärfung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s vorzulegen und dabei zugleich das<br />

BVersG grundlegend zu novellieren. Zur Klärung der zentralen Frage, ob die<br />

Schaffung eines Verbotstatbestandes zur Unterbindung rechtsextremistischer<br />

Versammlungen grundsätzlich zulässig sei, holte das Ministerium daraufhin<br />

zunächst ein Rechtsgutachten 27 ein, das von der IMK am 6.6.2002 zur Kenntnis<br />

genommen wurde. Nach detaillierter Auswertung legte das Bundesinnenministerium<br />

am 12.5.2003 ein sog. Eckpunktepapier („ Schily-Papier“ – Stand:<br />

5.5.2003) mit Lösungsansätzen zur umfassenden Novellierung des BVersG<br />

vor und regte zugleich die Einrichtung einer länderoffenen Arbeitsgruppe zur<br />

fachlichen Vorbereitung eines Referentenentwurfs an. Dem Eckpunktepapier<br />

folgte sodann ein erster Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe<br />

vom 17.11.2003, den die IMK zustimmend zur Kenntnis nahm. Die Einbringung<br />

eines auf dieser Grundlage erarbeiteten Gesetzentwurfs unterblieb zunächst im<br />

Hinblick auf die noch ungeklärte verfassungsrechtliche Problematik zusätzlicher<br />

Verbotstatbestände. Dennoch bat die IMK mit Beschluss vom 18./19.11.2004<br />

das Bundesinnenministerium, das förmliche Gesetzgebungsverfahren zur Änderung<br />

des VersG einzuleiten.<br />

Unter dem Eindruck einer für den 8.5.2005 geplanten NPD-Demonstration am<br />

Brandenburger Tor 28 in Berlin hat der Bundesgesetzgeber dann jedoch partiell<br />

verbesserte Eingriffsermächtigungen gegenüber rechtsextremistischen Versammlungen<br />

vorgezogen und das <strong>Versammlungsrecht</strong> sowie das Versamm-<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

25 BVerfGE 92, 1; 71, 108 (114); Hecker, in Eser et al., 2019, § 1, Rn. 17; Fischer, 2020, § 1, Rn. 4; ders.,<br />

2018, S. 6; Kühl/Heger, 2018, § 1, Rn. 2.<br />

26 Vgl. dazu Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 5.<br />

27 Gutachten (n.v.) des ehemaligen Richters am BVerfG Grimm; dazu Battis/Grigoleit, 2005, S. 349; vgl.<br />

auch Bull, 2000.<br />

28 Zur symbolischen Bedeutung des Brandenburger Tors siehe Baudewin, 2020, S. 315 (m.w.N.).<br />

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Föderalismusreform I<br />

lungsstrafrecht in einem parlamentarischen Kraftakt verschärft. 29 Neben der<br />

Modifizierung des § 130 StGB („ Volksverhetzung“ 30 ) ist durch das Änderungsgesetz<br />

vom 24.3.2005 31 die generalklauselartige Bestimmung des § 15 VersG<br />

ergänzt worden. Normzweck war ausweislich der vorliegenden Gesetzesmaterialien<br />

32 allein die Ergänzung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse, um gegen<br />

rechtsextremistische Versammlungen effektiver vorgehen zu können. Nach<br />

Inkrafttreten dieser Änderung ist das Vorhaben einer Generalrevision seitens<br />

des Bundes mit Rücksicht auf die Verhandlungen über die Verlagerung der Gesetzgebungszuständigkeit<br />

auf die Länder nicht weiterverfolgt worden. 33<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 („Föderalismusreform<br />

I“ 34 ) wurde das <strong>Versammlungsrecht</strong> sodann aus der konkurrierenden<br />

Gesetzgebungskompetenz des Bundes entlassen. Mit dem Gesetz zur Zusammenführung<br />

der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane<br />

des Bundes vom 8.12.2008 wurde lediglich noch der Schutz des Deutschen<br />

Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts bundesrechtlich<br />

durch die Einrichtung befriedeter Bezirke sichergestellt. 35<br />

Im Hinblick auf die Beschlusslage der IMK ist der aktualisierte Entwurf eines<br />

Gesetzes im Vorfeld der Schaffung von Landesversammlungsgesetzen als Beratungsgrundlage<br />

für die Länder (VersGE, Stand: 20.11.2006 36 ) mit Schreiben<br />

vom 8.12.2006 den Innenstaatssekretären und -räten der Länder übersandt<br />

worden. Der Entwurf verfolgte das Ziel, den im Versammlungsgeschehen seit<br />

Inkrafttreten des BVersG im Jahr 1953 eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen<br />

Entwicklungen gerecht zu werden. Insbesondere sollte die seit der Entstehungszeit<br />

des BVersG immer stärker ausdifferenzierte Rechtsprechung unmittelbar<br />

im Wortlaut des Gesetzes ihren Niederschlag finden. 37<br />

2.2 Föderalismusreform I<br />

Im Jahr 2003 setzten Bundestag und Bundesrat eine Kommission zur Modernisierung<br />

der bundesstaatlichen Ordnung ein. Zielstellung war die Erarbeitung<br />

von Vorschlägen, mit denen die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von<br />

Bund und Ländern verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher<br />

zugeordnet sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung gesteigert<br />

werden sollten. Allerdings scheiterte diese Kommission letztlich im Jahr<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

29 Zur Kritik daran vgl. Kutscha, 2007, S. 1; Brenneisen/Wilksen, 2006, S. 265; Enders/Lange, 2006,<br />

S. 105; Poscher, 2005, S. 1316; Battis/Grigoleit, 2005, S. 349 und Dietel/Gintzel, 2005, S. 282.<br />

30 Siehe dazu Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Eser et al., 2019, § 130, Rn. 22a; Fischer, 2020, § 130,<br />

Rn. 23.<br />

31 BGBl 2005 I, S. 969.<br />

32 BT-Drucksache 15/5051, S. 1.<br />

33 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 6.<br />

34 BGBl 2006 I, S. 2034.<br />

35 BGBl 2008 I, S. 2366; dazu Dietrich, 2010, S. 683.<br />

36 Anhang III.<br />

37 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 7.<br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

2004, nachdem sie weitgehend zu gemeinsamen Ergebnissen gelangt war,<br />

aufgrund eines Streits über die Kompetenzverteilung in der Hochschul- und<br />

Bildungspolitik. Zu einem neuen Anlauf kam es im Jahr 2005 mit Bildung der<br />

Großen Koalition. Ein ausformulierter Gesetzesentwurf mit Zusätzen wurde in<br />

den Koalitionsvertrag 38 aufgenommen. Dieser Vertrag bildete dann auch die<br />

Grundlage für den im Jahr 2006 von Bundestag und Bundesrat beschlossenen<br />

Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes.<br />

Die Föderalismusreform I trat schließlich am 1.9.2006 in Kraft. Dadurch wurden<br />

unter anderem Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern<br />

neu geregelt. So erhielten die Länder beispielsweise die Zuständigkeit für den<br />

Bereich des Strafvollzugs, für das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht<br />

der Landes- und Kommunalbeamten sowie für das <strong>Versammlungsrecht</strong>. 39<br />

Kom petenznormen betreffende Verfassungsänderungen können zu einer Einschränkung<br />

der Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes oder der Länder<br />

führen. Welche Folgen dies für Rechtsvorschriften hat, die auf fortgefallene<br />

Kompetenzen gestützt wurden, wird in Art. 125a GG geregelt. Die Norm betrifft<br />

Bundesrecht, das aufgrund einer Änderung der bestehenden Regelungen<br />

nicht mehr als solches erlassen werden kann. Sie entfaltet sowohl für die Verfassungsänderungen<br />

von 1994 und 2006 als auch für künftige Änderungen<br />

Wirkung 40 und damit auch für den Wegfall der Bundeszuständigkeit für das<br />

<strong>Versammlungsrecht</strong> aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG (a.F.). Gemäß Art. 125a Abs. 1<br />

S. 1 GG gelten versammlungsspezifische Rechtsnormen als Bundesrecht fort.<br />

Sie können nach Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden,<br />

sie müssen es aber nicht. Über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift hinaus<br />

ist der Bund zur Fortschreibung des Bundesrechts und seiner Anpassung an<br />

geänderte Verhältnisse ermächtigt, sofern die wesentlichen Elemente erhalten<br />

bleiben. Diese Kompetenz ist indes eng auszulegen. Sie endet für den Bereich<br />

eines Landes, sobald dieses von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht<br />

hat. 41 Der Landesgesetzgeber ist in seiner Entscheidung frei, ob er von der Befugnis<br />

des Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG Gebrauch machen will oder nicht, hat aber<br />

zu beachten, dass der Verfassungsgeber von „ Ersetzung“ und nicht von „Änderung“<br />

spricht. 42 Allerdings dürfte auch eine „ Teilersetzung“ zulässig sein. So hat<br />

der VerfGH Berlin 43 in seinem Urteil vom 11.4.2014 festgestellt, dass der Gesetzgeber<br />

zwar bisher keine umfassende Regelung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s für<br />

Berlin getroffen, sondern lediglich die §§ 12a, 19a BVersG für Versammlungen<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

38 „Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit.“ Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und<br />

SPD für die 16. LP des Deutschen Bundestages v. 18.11.2005.<br />

39 Kniesel/Poscher, in: Bäcker/Denninger/Graulich, 2018, S. 1348; Brenneisen, 2017, S. 221; Brenneisen/<br />

Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 9; Kniesel, 2018, S. 172; Pahl, in: Peters/Janz, 2015, S. 177.<br />

40 Vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, 2020, Art. 125a, Rn. 4, 5; Degenhart, in: Sachs, 2018, Art. 125a,<br />

Rn. 1.<br />

41 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 11.<br />

42 Degenhart, in: Sachs, 2018, Art. 125a, Rn. 6.<br />

43 VerfGH Berlin v. 11.4.2014, DVBl 2014, S. 922.<br />

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Bayern<br />

unter freiem Himmel ersetzt hat. Die Zulässigkeit einer „Teilersetzung“ wird<br />

nach Darlegung des Gerichtshofes aber weder in Rechtsprechung noch in der<br />

Literatur grundsätzlich in Zweifel gezogen. 44 In der Entscheidung ging es um die<br />

Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über Aufnahmen und Aufzeichnungen von<br />

Bild und Ton bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen Berlin vom<br />

23.4.2013. 45<br />

2.3 Umsetzung in den Ländern<br />

Nachdem nun die Länder das Recht zur Gesetzgebung für den Bereich des Versammlungswesens<br />

erhalten haben, stellt sich die Frage nach der Umsetzung<br />

dieser neuen Kompetenz. Hier ist ein sehr uneinheitliches Bild festzustellen, das<br />

keinesfalls durch wünschenswerte Harmonisierungsbestrebungen geprägt ist. 46<br />

Koll 47 spricht berechtigt von „einer halbherzigen Transformation des Status quo<br />

in Landesrecht.“ Daran ändern auch vorliegende recht überzeugende Musterschriften<br />

48 nichts.<br />

2.3.1 Bayern 49<br />

Am zügigsten ist die vollständige Umsetzung des Gesetzesvorbehalts in Bayern<br />

erfolgt, wo eine erste Fassung des BayVersG bereits am 1.10.2008 in Kraft<br />

getreten ist. 50 Allerdings wurde Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz<br />

erhoben und durch die Regierungsbeteiligung der FDP in der 16. Legislaturperiode<br />

schien die Zukunft des Gesetzes zunächst vollkommen offen. Die Koalitionsvereinbarung<br />

stellte zumindest konkrete Änderungen in Aussicht, indem<br />

festgeschrieben wurde: 51 „Wir werden das Bayerische Versammlungsgesetz<br />

bürgerfreundlicher gestalten, ohne dabei die Handlungsfähigkeit des Staates bei<br />

Aufmärschen von Neonazis oder gewaltbereiten Gruppierungen in Frage zu stellen.<br />

Dazu werden wir insbesondere Regelungen für Veranstalter vereinfachen,<br />

die Möglichkeit der Datenerhebung bei Versammlungen in geschlossenen Räumen<br />

begrenzen und den Katalog der Straf- und Bußgeldvorschriften verringern.“<br />

Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde durch den Ersten Senat<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

44 VerfGH Berlin v. 11.4.2014, DVBl 2014, S. 922; vgl. dazu Degenhart, in: Sachs, 2018, Art. 125a, Rn. 6;<br />

Kniesel, 2018, S. 172; Kritik durch Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 19 und Knape,<br />

2013, S. 125.<br />

45 GVOBl BE 2013, S. 103.<br />

46 Bernhard, 2019a, S. 33; Gusy, in: Huber/Voßkuhle, 2018, Art. 8, Rn. 58; Kniesel/Poscher, in: Bäcker/<br />

Denninger/Graulich, 2018, S. 1349; Kniesel, 2018, S. 172; Ullrich, 2015, S. 515 ff.; Brenneisen, 2020a,<br />

S. 28; ders., 2018a, S. 97; Brenneisen/Wilksen, 2018, S. 20; Brenneisen/Staack, 2016, S. 217; Aden,<br />

2016, S. 7.<br />

47 Koll, 2015, S. 401.<br />

48 Vgl. Enders et al., 2011, Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes (MEVersG) und GdP, 2009,<br />

Musterentwurf der Gewerkschaft der Polizei für ein Versammlungsgesetz.<br />

49 Anhang IV.<br />

50 BayVersG v. 22.7.2008, GVOBl 2008, S. 421.<br />

51 Koalitionsvereinbarung 2008-2013 zwischen CSU und FDP für die 16. LP des Bayerischen Landtages,<br />

S. 61.<br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

des BVerfG am 17.2.2009 sodann die Anwendung mehrerer Bestimmungen des<br />

BayVersG eingeschränkt. 52 Folgerichtig hat daraufhin der Landesgesetzgeber<br />

das Gesetz zur Änderung des BayVersG vom 22.4.2010 verabschiedet, das<br />

am 1.6.2010 in Kraft trat und eine deutliche Liberalisierung der legislatorischen<br />

Vorgaben darstellt. 53 Eine weitergehende Verfassungsbeschwerde ist durch das<br />

Gericht nicht angenommen und das Hauptsacheverfahren nicht eröffnet worden.<br />

54 Von grundlegender Bedeutung ist im Übrigen, dass die Verfassungsnorm<br />

des Art. 8 GG nunmehr auch in Art. 74 BayPAG zitiert wird, so dass eine subsidiäre<br />

Anwendung des allgemeinen Polizeirechts im Versammlungsgeschehen in<br />

Betracht kommt. 55 Dieser Schritt ist grundsätzlich zu begrüßen, wenngleich einer<br />

legislatorisch festgeschriebenen und an einem angemessenen Mindeststandard<br />

ausgerichteten Transfernorm im speziellen Gefahrenabwehrrecht Vorrang<br />

zukommen sollte. 56 Mit Änderungsgesetz vom 23.11.2015 57 ist schließlich eine<br />

weitere Anpassung des bereichsspezifischen Normengefüges erfolgt. Damit war<br />

insbesondere eine Verschärfung des Schutzwaffen- und Vermummungsverbotes<br />

verbunden. 58 Im Koalitionsvertrag für die LP 2018-2023 59 ist eine erneute<br />

Modifizierung des bereichsspezifischen Gesetzes nicht vorgesehen. Allerdings<br />

kam es durch Gesetz vom 26.3.2019 zu redaktionellen Anpassungen. 60<br />

2.3.2 Berlin 61<br />

Durch das Gesetz über Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton bei<br />

Versammlungen unter freiem Himmel vom 23.4.2013 ( VersammlG BE) hat der<br />

Landesgesetzgeber Berlin die §§ 12a, 19a BVersG aufgegriffen und in einen<br />

neuen Kontext gestellt. 62 Die Notwendigkeit einer Regelung ergab sich nicht<br />

zuletzt aus einer Entscheidung des VG Berlin vom 5.7.2010, in der einer Bildübertragung<br />

nach dem „ Kamera-Monitor-Prinzip“ schlüssig Grundrechtsqualität<br />

zugeschrieben wurde. 63 Trotz geäußerter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit<br />

dieser systematischen Verschränkung 64 hat der VerfGH Berlin in seiner<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

52 BVerfGE 122, 342.<br />

53 BayVersG v. 22.4.2010, GVOBl 2010, S. 190.<br />

54 BVerfG v. 21.3.2012, Az. 2492/08-juris (= NPA 150, Bl. 1 mit Anm. Brenneisen).<br />

55 So auch § 10 NPOG, § 11 SOG LSA, § 8 POG RP, § 8 BbgPolG, § 10 SächsPVDG, § 78 SOG MV; vgl.<br />

dazu Brenneisen, 2020a, S. 28; ders., 2018a, S. 97; Brenneisen/Staack, 2017, S. 91; siehe auch BVerfG<br />

v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 142/15-juris; v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 2795/09-juris („AKLS-Entscheidungen“).<br />

56 Vgl. z.B. § 9 VersFG SH; dazu Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 14; Brenneisen,<br />

2017, S. 221.<br />

57 BayVersG v. 23.11.2015, GVBl 2015, S. 410.<br />

58 Vgl. dazu LT-Drucksache Bay 17/7338.<br />

59 Koalitionsvertrag „Für ein bürgernahes Bayern“ zwischen CSU und Freien Wählern für die 18. LP<br />

2018-2023.<br />

60 GVBl 2019, S. 98.<br />

61 Anhang V.<br />

62 GVBl BE 2013, S. 103.<br />

63 VG Berlin v. 5.7.2010, NVwZ 2010, S. 1442; vgl. auch OVG Münster v. 23.11.2010, Az. 5 A 2288/09-juris<br />

und OVG Koblenz v. 5.2.2015, Az. 7 A 10683/14-juris.<br />

64 Vgl. z.B. Knape, 2013, S. 125.<br />

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Brandenburg<br />

Entscheidung vom 11.4.2014 die Zulässigkeit bestätigt und festgestellt: 65 „Die<br />

Zulässigkeit einer Teilersetzung wird weder in der Rechtsprechung noch in der<br />

Literatur grundsätzlich in Zweifel gezogen.“ Insbesondere begegnet die Ermächtigung<br />

zu Übersichtsaufnahmen „bei der gebotenen Auslegung und Anwendung<br />

im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit keinen Bedenken<br />

hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit.“ Dennoch bestehen erhebliche<br />

Zweifel an der Sinnhaftigkeit von Teilersetzungen und der damit verbundenen<br />

rechtlichen Gemengelage. Beispielsweise kritisieren Neskovic/Uhlig, dass es<br />

dem Gericht „an der erforderlichen grundrechtlichen Empathie“ gefehlt habe. 66<br />

Dem Koalitionsvertrag 67 für die laufende 18. LP 2016-2021 ist zu entnehmen,<br />

dass ein Vollgesetz geschaffen werden und, zumindest nach der ambitionierten<br />

Darlegung der Verfasser, zugleich „als deutschlandweites Vorbild für ein<br />

demokratieförderndes und grundrechtsbezogenes <strong>Versammlungsrecht</strong> dienen“<br />

soll. 68 Inzwischen liegt ein Entwurf der regierungstragenden Koalition zu einem<br />

„Gesetz über die Versammlungsfreiheit im Land Berlin“ ( VersFG BE) vor, der<br />

sich stark am MEVersG und am VersFG SH orientiert. 69<br />

2.3.3 Brandenburg 70<br />

Brandenburg hatte als erstes Bundesland auf die neue versammlungsrechtliche<br />

Option des GG reagiert, 71 mit dem BbgGräbVersammlG allerdings bisher lediglich<br />

einen unbedeutenden Teilbereich geregelt und ausschließlich § 16 BVersG<br />

durch Landesrecht ersetzt. 72 Durch § 1 Abs. 1 GräbVersammlG wird das Verbot<br />

für öffentliche Versammlungen und Aufzüge auf Gräberstätten und in deren unmittelbarer<br />

Nähe ausgesprochen und durch § 1 Abs. 2 GräbVersammlG werden<br />

der zuständigen Behörde auf Antrag des Veranstalters Ausnahmeregelungen<br />

von diesem Verbot ermöglicht. Die Regelung steht insofern in unmittelbarer<br />

Nähe zu Aspekten der Erlaubnisfreiheit und Zulässigkeit von Versammlungen<br />

auf öffentlichen Verkehrsflächen im Privateigentum. Zu sonstigen Änderungen<br />

oder zur Übernahme des bisherigen Bundesrechts als Landesrecht liegen noch<br />

keine öffentlich zugänglichen Aussagen vor. 73<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

65 VerfGH Berlin v. 11.4.2014, DVBl 2014, S. 922; vgl. dazu Brenneisen, 2017, S. 221.<br />

66 Neskovic/Uhlig, 2014, S. 1317.<br />

67 Koalitionsvereinbarung für Berlin zwischen SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen (LP 2016-<br />

2021 – „Berlin gemeinsam gestalten. Solidarisch. Nachhaltig. Weltoffen.“).<br />

68 Siehe dazu auch PlPr der 13. Sitzung am 6.7.2017; vgl. auch ein inzwischen vorliegendes „GRÜNES<br />

Freiheitsrechtestärkungspaket“ u.a. mit dem Entwurf eines Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes<br />

(VersFG) aus dem Jahr 2019.<br />

69 AGH-Drucksache BE 18/2764 (2.6.2020).<br />

70 Anhang VI.<br />

71 Janz, 2009, S. 481.<br />

72 GräbVersammlG v. 26.10.2006, GVOBl 2006 I, S. 114; vgl. dazu Brenneisen, 2017, S. 221; Brenneisen/<br />

Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 15; Pahl, in: Peters/Janz, 2015, S. 185; Janz, 2009, S. 481.<br />

73 Sprachlich ungenau insoweit Kniesel, 2018, S. 172.<br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

2.3.4 Niedersachsen 74<br />

Am 5.10.2010 hat der Niedersächsische Landtag von seiner Ersetzungsbefugnis<br />

aus Art. 125a GG Gebrauch gemacht und ein als Vollgesetz 75 ausgestaltetes<br />

Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) verabschiedet. 76<br />

Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.<br />

77 Von besonderer Relevanz ist, dass Art. 8 GG in § 10 NPOG 78<br />

zitiert wird und damit auch in Niedersachsen eine subsidiäre Anwendung des<br />

allgemeinen Polizeirechts im Versammlungsgeschehen in Betracht kommt. 79<br />

Durch Gesetz vom 6.4.2017 wurde das NVersG sodann fortgeschrieben 80 und<br />

ausweislich der Koalitionsvereinbarung für die 17. LP des Niedersächsischen<br />

Landtages das Ziel verfolgt, „das <strong>Versammlungsrecht</strong> noch bürgerfreundlicher<br />

zu gestalten.“ 81 U.a. stellte die Missachtung einer vollziehbaren Anordnung zum<br />

Vermummungsverbot nur noch Verwaltungsunrecht gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 15<br />

NVersG dar. 82 Allerdings wurde in der Vereinbarung der neu gebildeten Koalition<br />

für die 18. LP festgelegt: 83 „Der Verstoß gegen das Vermummungsverbot<br />

wird wieder zur Straftat.“ Auf der Grundlage eines Novellierungsentwurfs 84 der<br />

regierungstragenden Fraktionen wurde das NVersG durch Änderungsgesetz<br />

vom 20.5.2019 erneut geändert 85 und in Bezug auf das Vermummungsverbot<br />

die ursprüngliche Fassung vom 7.10.2010 86 wiederhergestellt.<br />

2.3.5 Sachsen 87<br />

Mit dem am 26.1.2010 in Kraft getretenen SächsVersG ist zunächst ebenfalls<br />

das bestehende Bundesrecht weitgehend übernommen und lediglich § 15<br />

SächsVersG eigenständig formuliert worden. 88 An der Auslegung dieser Bestimmung<br />

entzündete sich indes die Kritik. So wurden insbesondere Beden-<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

74 Anhang VII.<br />

75 Vgl. dazu Pahl, in: Peters/Janz, 2015, S. 177.<br />

76 NVersG v. 7.10.2010, GVOBl 2010, S. 465, mit Berichtigung v. 22.11.2010, GVOBl 2010, S. 532.<br />

77 BVerfG v. 3.7.2013, Az. 1 BvR 238/12-juris.<br />

78 Vormals § 10 NdsSOG; geä. durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze v. 20.5.2019, NdsGVBl 2019, S. 88.<br />

79 Vgl. dazu LT-Drucksachen Nds 16/2867, S. 25 und 16/2913, S. 26; dazu Ullrich, 2018, § 10, Rn. 18;<br />

Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, 2012, § 8, Rn. 3, 4; siehe auch BVerfG v. 18.12.2018, Az. 1 BvR<br />

142/15-juris; v. 18.12.2018, Az. 1 BvR 2795/09-juris („AKLS-Entscheidungen“).<br />

80 NdsGVBl 2017, S. 106.<br />

81 Koalitionsvertrag zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für die 17. LP 2013-2018; LT-Drucksache<br />

Nds 17/6233, S. 4.<br />

82 Vgl. Ullrich, 2018, S. 5 (Vorwort), § 21, Rn. 13a; Brenneisen/Wilksen, 2018, S. 20; Brenneisen, 2017,<br />

S. 221.<br />

83 Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU für die 18. LP 2017-2022.<br />

84 LT-Drucksache Nds 18/850.<br />

85 NdsGVBl 2019, S. 88.<br />

86 GVOBl 2010, S. 532.<br />

87 Anhang VIII.<br />

88 SächsVersG v. 20.1.2010, GVOBl 2010, S. 2; vgl. dazu Brenneisen, 2017, S. 221; Brenneisen/Wilksen/<br />

Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 16; Pahl, in: Peters/Janz, 2015, S. 189.<br />

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Sachsen<br />

ken gegen die Gleichstellung von nationalsozialistischer und kommunistischer<br />

Gewaltherrschaft geäußert. § 130 Abs. 4 StGB, der in das <strong>Versammlungsrecht</strong><br />

hineinwirkt, nimmt diese nämlich gerade nicht vor, was die ausdrückliche Billigung<br />

des BVerfG fand. 89 Der im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle<br />

angerufene SächsVerfGH hat in seiner Entscheidung vom 19.4.2011 die Verfassungswidrigkeit<br />

des Gesetzes festgestellt, sich dabei allerdings allein mit<br />

der formellen Rechtmäßigkeit beschäftigt, und konstatiert: „Der als Drucksache<br />

5/286 in den Landtag eingebracht Entwurf […] entsprach nicht den inhaltlichen<br />

Anforderungen an eine Gesetzesvorlage. Der Wortlaut des mit ihm zu verabschiedenden<br />

Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen<br />

war der Drucksache nicht zu entnehmen.“ Die harsche Kritik von Scheidler 90<br />

ist berechtigt, denn durch den Spruchkörper ist festgestellt worden, dass die<br />

Abgeordneten des Sächsischen Landtages quasi über eine Vorlage befunden<br />

haben, die ihnen nicht oder zumindest nicht vollständig vorlag. Am 25.1.2012<br />

wurde in Sachsen dann ein leicht geändertes Gesetz verabschiedet, das nunmehr<br />

den formalen Anforderungen entsprach. 91 Durch Änderungsgesetz vom<br />

17.12.2013 wurden insbesondere die Datenverarbeitungsbestimmungen der<br />

§§ 12, 20 SächsVersG modifiziert und durch eine Befugnis für offene Übersichtsbildübertragungen<br />

ergänzt. 92 Basierend auf dem Entwurf 93 der Fraktion Bündnis<br />

90/Die Grünen, der in Anlehnung an den MEVersG und das VersFG SH eine<br />

deutliche Liberalisierung des <strong>Versammlungsrecht</strong>s beinhaltet, sollte das Sächs-<br />

VersG erneut novelliert werden. Die Erste Lesung fand am 1.2.2018 statt und<br />

führte zu einer Überweisung an den Innenausschuss sowie in der Folge zu einer<br />

öffentlichen Anhörung. 94 Am 22.5.2019 wurde die Vorlage jedoch in Zweiter<br />

Lesung im Sächsischen Landtag nicht angenommen. 95 Dafür wurden durch das<br />

Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom<br />

11.5.2019 96 kleinere Änderung vorgenommen und mit § 34 SächsVersG insbesondere<br />

klarstellende Befugnisse zur Datenverarbeitung geschaffen, so dass<br />

zurzeit die vierte Version rechtskräftig vorliegt. Aktuell findet ein erneuter Anlauf<br />

statt und im Koalitionsvertrag zwischen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD<br />

heißt es: 97 „Wir werden das Sächsische Versammlungsgesetz weiterentwickeln,<br />

um dem verbürgten Recht auf politische Teilhabe größtmögliche Wirksamkeit<br />

zu verleihen. Der Schutz der Versammlungsfreiheit ist elementare staatliche<br />

Aufgabe. Das <strong>Versammlungsrecht</strong> werden wir deshalb bis 2021 praxisgerechter<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

89 BVerfGE 124, 300.<br />

90 Scheidler, 2011b, S. 924; vgl. dazu Brenneisen, 2017, S. 221.<br />

91 SächsVersG v. 25.1.2012, GVOBl 2012, S. 54.<br />

92 Änderungsgesetz v. 17.12.2013, GVOBl 2013, S. 890; zu den „Mängel(n) des Sächsischen Versammlungsgesetzes“<br />

vgl. Schwier, 2017, S. 195 ff.<br />

93 LT-Drucksache 6/11602.<br />

94 PlPr 6/67 und APR 6/60490.<br />

95 PlPr 6/92(1), S. 9240 ff.<br />

96 GVBl 2019, S. 358.<br />

97 Koalitionsvertrag „Gemeinsam für Sachsen“ zwischen CDU, Bündnis 90/Die Grünen und SPD (LP<br />

2019-2024), S. 112.<br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

und verständlicher gestalten. Hierbei orientieren wir uns am Musterentwurf des<br />

Arbeitskreises <strong>Versammlungsrecht</strong>.“<br />

2.3.6 Sachsen-Anhalt 98<br />

Am 8.10.2009 ist in der 64. Sitzung des Landtages das VersammlG LSA verabschiedet<br />

und am 3.12.2009 ausgefertigt worden. 99 Entgegen des ursprünglichen<br />

Regierungsentwurfs verfügt damit auch Sachsen-Anhalt auf Vorschlag des<br />

Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages und des Ausschusses<br />

für Inneres über ein vollständig ausformuliertes Gesetz. Dies ist erfolgt, „um<br />

verfassungsrechtliche Risiken zu vermeiden, denen der Landesgesetzgeber<br />

ausgesetzt wäre, wenn er die Vorschriften des Bundes ohne Weiteres übernommen<br />

hätte.“ 100 Allerdings ist das VersammlG LSA in wesentlichen Punkten<br />

dem bestehenden BVersG nachgebildet, enthält zum Teil redaktionelle Unstimmigkeiten<br />

101 und ist dementsprechend nicht ausreichend normenklar gefasst. 102<br />

2.3.7 Schleswig-Holstein 103<br />

Am 5.10.2010 ist durch die Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ein erster<br />

Entwurf zu einem bereichsspezifischen Versammlungsgesetz in Schleswig-<br />

Holstein vorgelegt, kurze Zeit später konkretisiert und am 2.11.2011 in das<br />

Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. 104 Am 14.12.2011 erfolgte die<br />

Erste Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag. 105 In der Grundsatzberatung<br />

erläuterte Fürther für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: „Schon lange besteht<br />

Kritik in Schleswig-Holstein an dem bisher fortgeltenden Bundesversammlungsgesetz.<br />

[…] Das geltende Recht […] ist an vielen Stellen jedenfalls nicht nur<br />

unbestimmt, unvollständig, weil es die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts<br />

nicht aufnimmt, zum Beispiel zu Spontanversammlungen und zu dem,<br />

was im Zusammenhang mit dem Frankfurter Flughafen entschieden wurde,<br />

zu Versammlungen auf Privatgeländen. Es atmet außerdem den Geist einer<br />

vergangenen Zeit. Die Beschränkung der Versammlung steht im Vordergrund<br />

dieses Gesetzes. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf einen bewussten Paradigmenwechsel<br />

entgegensetzen und die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger<br />

in den Mittelpunkt des <strong>Versammlungsrecht</strong>s in Schleswig-Holstein stellen.“ Der<br />

Gesetzentwurf wurde sodann zur weiteren Beratung dem Innen- und Rechts-<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

98 Anhang IX.<br />

99 VersammlG LSA v. 3.12.2009, GVOBl 2009, S. 558.<br />

100 PlPr LSA 5/64, S. 4176.<br />

101 Vgl. dazu Brenneisen, 2017, S. 221 und Brenneisen/Thormann, 2010, S. 169.<br />

102 Brenneisen, 2017, S. 221; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 16; Pahl, in: Peters/<br />

Janz, 2015, S. 191.<br />

103 Anhang X.<br />

104 LT-Drucksache SH 17/1955; vgl. dazu Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 20 ff.;<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins/Warnstorff, 2013, S. 11.<br />

105 PlPr SH 17/65, S. 5663 ff.<br />

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Schleswig-Holstein<br />

ausschuss überwiesen. 106 Nach einem bis zum 24.2.2012 durchgeführten Anhörungsverfahren<br />

107 stand das Versammlungsfreiheitsgesetz am 14.3.2012 erneut<br />

auf der Tagesordnung des Ausschusses, wurde allerdings mit dem Argument<br />

„weiteren Beratungsbedarfs“ durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen selbst<br />

zurückgezogen.<br />

Mit der Landtagswahl am 6.5.2012 kam es dann nicht nur zu veränderten politischen<br />

Mehrheiten in Schleswig-Holstein, sondern es war auch das Diskontinuitätsprinzip<br />

zu beachten. In § 77 LTGO SH heißt es: „Mit Ablauf oder vorzeitiger<br />

Beendigung der Wahlperiode des Landtages gelten alle Vorlagen, Anträge und<br />

Anfragen als erledigt.“ Es ist allerdings bereits dem Koalitionsvertrag für die LP<br />

2012-2017 108 zu entnehmen, dass das Vorhaben nicht aufgegeben werden sollte,<br />

denn zur Innenpolitik wird festgestellt: „Demonstrationen sind keine Gefahr,<br />

sondern Ausübung eines Grundrechts. Schleswig-Holstein bekommt deshalb<br />

ein modernes Versammlungsfreiheitsgesetz. Kernelemente sind für uns höhere<br />

Anforderungen an die technische Überwachung und Aufzeichnung auf Demonstrationen.<br />

Zentrale Ansätze für den Dialog zwischen Bürgerinnen und Bürgern<br />

und Polizei auf den Demonstrationen sind für uns das Konfliktmanagement der<br />

Polizei und die Unterstützung einer unabhängigen Demonstrationsbeobachtung.“<br />

Diese Terminologie stammt zweifelsohne aus der Feder der Fraktion<br />

Bündnis 90/Die Grünen und kennzeichnet die Fortsetzung der politischen Bemühungen<br />

um ein bereichsspezifisches Regelwerk. Daher bildete der Gesetzentwurf<br />

auch weiterhin eine bedeutende Grundlage der Diskussion über ein<br />

landesspezifisches Versammlungsgesetz. Auch die FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen<br />

Landtag hat sich schnell für eine Landesregelung ausgesprochen.<br />

So argumentierte Koch bereits am 14.12.2011: 109 „Ja, Schleswig<br />

-Holstein braucht auch ein eigenes Versammlungsgesetz. Und ja, das neue<br />

Versammlungsgesetz soll liberal und rechtssicher sein.“ Ein Fraktionsentwurf<br />

wurde zu Beginn der 18. LP am 20.8.2012 in den Landtag eingebracht. 110 Die<br />

Erste Lesung fand am 27.9.2012 statt und führte zu einer Überweisung an<br />

den Innen- und Rechtsausschuss. Bereits am 24.10.2012 beschäftigte sich<br />

der Ausschuss 111 erstmals mit dem Gesetzgebungsvorhaben und beschloss,<br />

die Beratungen „bis zur Vorlage der angekündigten Vorschläge zur Änderung<br />

des <strong>Versammlungsrecht</strong>s aus den Regierungsfraktionen zurückzustellen, spätestens<br />

jedoch im März 2013 seine Beratungen fortzusetzen.“ Insgesamt fand<br />

der vorgelegte Entwurf parteiübergreifenden Zuspruch. In der Folge wurden<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

106 PlPr SH 17/65, S. 5674.<br />

107 LT-Umdrucke SH 17/3475, 17/3651, 17/3682, 17/3690, 17/3694, 17/3697, 17/3705, 17/3731, 17/3755,<br />

17/3795.<br />

108 Koalitionsvertrag für Schleswig-Holstein zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und dem Südschleswigschen<br />

Wählerverband (LP 2012-2017 – „Bündnis für den Norden - Neue Horizonte für Schleswig-<br />

Holstein“).<br />

109 PlPr SH 17/65, S. 5668.<br />

110 LT-Drucksache SH 18/119.<br />

111 Niederschrift IR SH, 18/10, S. 31.<br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

Änderungsanträge der regierungstragenden Fraktionen von SPD, Bündnis 90/<br />

Die Grünen und Abgeordneten des SSW sowie der Fraktion der CDU und der<br />

Piratenfraktion eingebracht 112 und ein schriftliches Anhörungsverfahren eingeleitet.<br />

Der Änderungsantrag der Regierungskoalition unterstützt die grundlegende<br />

Struktur des FDP-Entwurfs sowie wesentliche Grundentscheidungen wie die<br />

Einfügung einer Transferklausel 113 in das allgemeine Gefahrenabwehrrecht und<br />

die Hinwendung zur Entkriminalisierung 114 . Schlüssige Ansätze sind aber auch<br />

in den Änderungsanträgen der übrigen Fraktionen enthalten. Am 5.3.2014 115<br />

und 24.03.2015 116 wurden von der regierungstragenden Koalition weitere Änderungen<br />

eingebracht, die nach Art, Umfang und Gestaltung allerdings als eigene<br />

Gesetzentwürfe zu werten sind. Die Struktur der Anträge entspricht weitgehend<br />

der FDP-Vorlage. Die Entwürfe waren überwiegend inhaltlich überzeugend<br />

und stellten eine gute Grundlage für ein bereichsspezifisches Landesgesetz<br />

in Schleswig-Holstein dar. Am 21.5.2014 und 11.6.2014 fanden ergänzend<br />

mündliche Anhörungen im Innen- und Rechtsausschuss statt. 117 Trotz einzelner<br />

Kritikpunkte fanden die Vorlagen der FDP-Fraktion und der regierungstragenden<br />

Koalition zumeist Zustimmung 118 , da sie gleichermaßen den hohen Rang<br />

der Versammlungsfreiheit, die Sicherheitsverantwortung des Staates sowie die<br />

Bedarfe der Verwaltung an normenklaren Befugnissen berücksichtigen. Nach<br />

Aufbereitung der Stellungnahmen durch den Innen- und Rechtsausschuss fand<br />

am 21.5.2015 die Zweite Lesung mit nachfolgender Verabschiedung des Versammlungsfreiheitsgesetzes<br />

für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH)<br />

statt. 119 Das am 18.6.2015 verkündete und am 1.7.2015 in Kraft getretene Gesetz<br />

120 stellt eine deutliche Liberalisierung der legislatorischen Vorgaben im<br />

Versammlungsgeschehen dar. Zugleich ist das VersFG SH klarer gefasst als<br />

das bestehende BVersG und auch als die bisher in Kraft getretenen Vollgesetze<br />

in Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. 121 Dennoch<br />

ist noch „Luft nach oben“ 122 vorhanden und das VersFG SH enthält keinesfalls<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

112 LT-Umdrucke SH 18/1269, 18/1314 und 18/1318.<br />

113 Vgl. § 9 MEVersG und dazu Enders et al., 2011, S. 30 ff.<br />

114 Vgl. dazu Brenneisen/Wilksen, 2018, S. 20; Brenneisen, 2018b, S. 34; Brenneisen/Martins, 2016,<br />

S. 258; dies., 2015, S. 318.<br />

115 LT-Umdruck SH 18/2514.<br />

116 LT-Umdruck SH 18/4201.<br />

117 IRP SH, 18/66, S. 5 ff. und 18/68, S. 5 ff.; dazu LT-Umdrucke SH 18/457, 18/857, 18/1249, 18/1364,<br />

18/1450 (neu), 18/1472, 18/1493, 18/1516, 18/1563, 18/1564, 18/1565, 18/1566, 18/1569, 18/1570,<br />

18/1571, 18/1572, 18/1573, 18/1574, 18/1612, 18/1623, 18/1647, 18/1680, 18/1922, 18/1987 (neu),<br />

18/2238, 18/2319, 18/2514.<br />

118 Niederschriften IR SH, 18/66 und 18/68; vgl. insbesondere LT-Umdrucke SH 18/1442, 18/1450 (neu),<br />

18/1516, 18/1570, 18/1573, 18/1566, 18/1680.<br />

119 PlPr SH 18/88.<br />

120 GVOBl SH 2015, S. 135.<br />

121 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 40.<br />

122 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, Vorb., Rn. 41.<br />

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Versammlungsbegriff<br />

durchgehend „präzise Formulierungen“. 123 Zuletzt ist das VerFG SH durch VO v.<br />

16.1.2019 redaktionell angepasst worden. 124<br />

2.3.8 Diskussionsstand in den übrigen Ländern<br />

Verschiedene Gesetzgebungsaktivitäten sind auch aus Baden-Württemberg 125 ,<br />

Hamburg, Bremen 126 , Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen 127 bekannt, die<br />

allerdings bisher nicht zur Verabschiedung eines Landesgesetzes geführt haben.<br />

128 Den vorliegenden Koalitionsverträgen ist zu entnehmen, dass Berlin 129 ,<br />

Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bremen in der laufenden LP ein Versammlungsgesetz<br />

verabschieden wollen. 130 In den übrigen Ländern gibt es – soweit<br />

öffentlich bekannt – zurzeit keine konkreten Überlegungen. Langfristig werden<br />

jedoch alle Länder die Gesetzeslage anpassen und Landesnormen schaffen<br />

müssen, wenn sie für das Versammlungsgeschehen einen handhabbaren Rahmen<br />

gewährleisten wollen. 131<br />

3 Versammlungsbegriff<br />

Von zentraler Bedeutung für den verfassungsrechtlichen Schutzbereich ist der<br />

Begriff der Versammlung. Da eine Legaldefinition im GG fehlt, ist unmittelbar<br />

Bezug auf die vorliegende Rechtsprechung zu nehmen. 132 Wenngleich der<br />

„ Brokdorf-Beschluss“ des BVerfG 133 in der fachspezifischen Kommentarliteratur<br />

auch als „ Magna Charta“ 134 oder als „Lehrbuch“ 135 der Versammlungsfreiheit<br />

bezeichnet wird, sah sich das BVerfG im Jahre 1985 noch nicht veranlasst, eine<br />

unmissverständliche Definition des Versammlungsbegriffs vorzunehmen und<br />

123 So aber PlPr SH 18/88, S. 7430 (von Pein).<br />

124 GVOBL SH 2019, S. 30.<br />

125 Referentenentwurf v. 24.7.2008; vgl. auch PlPr 14/70 (8.7.2009), S. 5014 („Innere Sicherheit – Erfolgsmodell<br />

Baden-Württemberg“).<br />

126 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, LT-Drucksache HB 18/1730 (10.2.2015), PlPr HB 18/81, S. 6124;<br />

siehe auch Beschlussniederschrift für die Sitzung der Innenminister und -senatoren der norddeutschen<br />

Küstenländer am 24.11.2008 in Bremen (TOP 3).<br />

127 Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, LT-Drucksache Thür 6/6659 (17.1.2019).<br />

128 Brenneisen/Thormann, 2010, S. 169; Brenneisen/Sievers, 2009, S. 71.<br />

129 Vgl. Entwurf eines VersFG BE v. 2.6.2020, AGH-Drucksache BE 18/2764.<br />

130 Vgl. dazu Koalitionsvereinbarung für Berlin zwischen SPD, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen (LP<br />

2016-2021 – „Berlin gemeinsam gestalten. Solidarisch. Nachhaltig. Weltoffen.“); Koalitionsvertrag für<br />

Nordrhein-Westfalen zwischen CDU und FDP (LP 2017-2022); Koalitionsvertrag für Hessen zwischen<br />

CDU und Bündnis 90/Die Grünen (LP 2019-2024 – „Aufbruch im Wandel durch Haltung, Orientierung<br />

und Zusammenhalt“); Vereinbarung zur Zusammenarbeit in einer Regierungskoalition für die 20.<br />

Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE<br />

(LP 2019-2023).<br />

131 So berechtigt Koll, 2015, S. 401.<br />

132 BVerfG v. 28.6.2017, NJW 2017, S. 1374; v. 20.6.2014, NJW 2014, S. 2706; v. 22.2.2011, NJW 2011,<br />

S. 1201; v. 6.6.2007, NJW 2007, S. 2167; v. 30.4.2007, NVwZ 2007, S. 1180; v. 26.10.2004, NVwZ 2005,<br />

S. 80; v. 24.10.2001, NJW 2002, S. 1031; v. 12.7.2001, NJW 2001, S. 2459; BVerwG v. 25.10.2017,<br />

NJW 2018, S. 716; v. 25.7.2007, NVwZ 2007, S. 1439; v. 16.5.2007, NVwZ 2007, S. 1431.<br />

133 BVerfGE 69, 315.<br />

134 Wiefelspütz, 2001b, S. 21; siehe auch Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, § 2, Rn. 1.<br />

135 Kniesel, in: Kniesel/Braun/Keller, 2019, S. 6.<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

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Kapitel I • Verfassungsrechtliche Grundlagen<br />

damit gegenüber sonstigen Veranstaltungen abzugrenzen. Entsprechend wurde<br />

insbesondere über den thematisch-gegenständlichen Rahmen einer grundgesetzlich<br />

geschützten Versammlung streitig diskutiert, bis hin zur Feststellung<br />

von Depenheuer 136 , dass es in einem freiheitlichen Rechtsstaat keinen verfassungsrechtlichen<br />

„ numerus clausus“ von Versammlungstypen geben dürfe. Die<br />

Versammlungsbegriffe des GG und der VersG des Bundes und der Länder sind<br />

nicht identisch. Die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit aus<br />

Art. 8 Abs. 1 GG gilt beispielsweise als Bürgerrecht nur für Deutsche im Sinne<br />

des Art. 116 GG. Ausländer und Staatenlose sind hiervon nicht erfasst, ihre<br />

Versammlungsfreiheit leitet sich nach h.M. aus Art. 2 Abs. 1 GG und aus den<br />

VersG ab. 137 Darüber hinaus gelten viele einfachgesetzliche Regelungen nur<br />

oder ganz überwiegend für öffentliche Versammlungen, so das BVersG sowie<br />

die Landesgesetze in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die Normierungen<br />

des NVersG und des VersFG SH sind in diesem Zusammenhang hingegen an<br />

Art. 8 GG ausgerichtet und umfassen sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche<br />

Versammlungen. Zudem gibt es Unterschiede hinsichtlich der Mindestpersonenzahl.<br />

138<br />

3.1 Verfassungsrechtlicher Versammlungsbegriff<br />

Der verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff ist durch eine personelle,<br />

räumliche, zeitliche und thematisch-gegenständliche Dimension gekennzeichnet.<br />

139 Insbesondere über die wichtige inhaltliche oder qualitative Komponente<br />

wird seit vielen Jahren sehr streitig diskutiert. 140<br />

3.1.1 Personelle Komponente<br />

Grundlage einer Versammlung ist zunächst eine Mehrheit natürlicher Personen.<br />

Wie viele Teilnehmer im Rahmen dieser personalen Dimension erforderlich<br />

sind, ist durch die Rechtsprechung nicht eindeutig dargelegt worden und in der<br />

Literatur nach wie vor umstritten. Die h.M. geht jedoch davon aus, dass zwei<br />

Personen ausreichen. 141 Teile des Schrifttums und der Judika tur verlangen zwar<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

136 Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 73.<br />

137 Jarass, in: Jarass/Pieroth, 2020, Art. 8, Rn. 11; Schneider, in: Epping/Hillgruber, 2020, Art. 8, Rn. 23;<br />

Höfling, in: Sachs, 2018, Art. 8, Rn. 50; Schulze-Fielitz, in: Dreier, 2013, Art. 8, Rn. 49; a.M.: Depenheuer,<br />

in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 109; vgl. dazu auch Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016,<br />

§ 2, Rn. 2.<br />

138 Brenneisen, 2017, S. 221.<br />

139 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, § 2, Rn. 3.<br />

140 Vgl. z.B. Höfling, in: Sachs, 2018, Art. 8, Rn. 17; Kniesel, 2018, S. 172; Papier, 2016, S. 1417; Koll,<br />

2015, S. 64.<br />

141 Höfling, in: Sachs, 2018, Art. 8, Rn. 13; Gusy, in: Huber/Voßkuhle, 2018, Art. 8, Rn. 15; Kniesel/Poscher,<br />

in: Bäcker/Denninger/Graulich, 2018, S. 1358; Kingreen/Poscher, 2018, S. 322; Ullrich, 2018, § 2, Rn. 2;<br />

Tölle, in: Joecks/Miebach, 2018, S. 2362; Hettich, 2018, Rn. 3; Papier, 2016, S. 1417; Dürig-Friedl,<br />

in: Dürig-Friedl/Enders, 2016, Einl., Rn. 26; Koll, 2015, S. 64; Schulze-Fielitz, in: Dreier, 2013, Art. 8,<br />

Rn. 24; Miller, in: Wefelmeier/Miller, 2012, § 2, Rn. 6; Ott/Wächtler/Heinhold, 2010, § 1, Rn. 3; Kniesel/<br />

Brenneisen, in: Staack/Schwentuchowski, 2006, S. 51; so wohl auch Depenheuer, in: Maunz/Dürig et<br />

al., 2020, Art. 8, Rn. 44.<br />

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Räumliche Komponente<br />

nach wie vor mindestens drei oder in Anlehnung an das Vereinsrecht sogar<br />

sieben Personen, 142 jedoch ist unter Hinweis auf die grammatikalische Auslegungsmethode<br />

und die ratio legis der Verfassungsnorm der Schutzbereich des<br />

Art. 8 GG bereits bei zwei Personen anzunehmen. Dieses Ergebnis lässt sich<br />

auch durch das Prinzip stützen, dass im Zweifel immer zu Gunsten der Grundrechts<br />

träger auszulegen und zu entscheiden ist („in dubio pro libertate“). 143 Sog.<br />

„ Ein-Personen-Versammlungen“ 144 fallen mangels kollektiven Handelns nicht<br />

in den Schutzbereich des Art. 8 GG. Allerdings kann die Ver sammlungs freiheit<br />

rechtstheoretisch in der Phase der Vorbe reitung und der An reise auch für eine<br />

Einzelperson Wirkung entfalten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn auf Einladung<br />

oder Aufruf eines Veranstalters hin nie mand erscheint und dieser allein bleibt. 145<br />

Mit dem Zeitpunkt der Feststellung, dass die er for derliche Per so nenmehrheit<br />

nicht zustande gekommen ist, verliert die Verfas sungsnorm dann jedoch ihre<br />

Schutzwirkung. Am 29.3.2019 wurde diese besondere Ausgangslage beispielsweise<br />

in der Kreisstadt Plön 146 , am 18.3.2011 in Wyk auf Föhr 147 festgestellt.<br />

3.1.2 Räumliche Komponente<br />

Mit der geforderten örtlichen Zusammenkunft ist eine körperliche Präsenz der<br />

Versammlungsteilnehmer verbunden. Gerade durch diese physisch-räumliche<br />

Komponente ist die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit gekennzeichnet<br />

und von der auf den ausschließlich geistigen Austausch gerichteten<br />

Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG 148 abzugrenzen. Die Zusammenkunft<br />

von Internet-Usern in einem virtuellen Chatroom oder die Online-Demonstration<br />

durch die kollektive Blockade einer Homepage fallen damit trotz einer zweifellos<br />

deutlich gestiegenen Bedeutung 149 nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1<br />

GG. 150<br />

<strong>Leseprobe</strong><br />

142 Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 2020, Art. 8, Rn. 4 (unter Hinweis auf die in der BVerfGE 104, 92 geprägte<br />

Formulierung „mehrere Personen“, was eher auf drei Personen hindeuten soll); BGH v. 31.8.1995,<br />

NJW 1996, S. 203 („Münchener Fahrbahngeher“); Baudewin, 2020, S. 125; Ripke, in: Peters/Janz,<br />

2015, S. 89.<br />

143 Kniesel, in: Kniesel/Braun/Keller, 2019, S. 20; Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, § 2, Rn. 4;<br />

Enders et al., 2011, S. 18.<br />

144 Kniesel, in: Kniesel/Braun/Keller, 2019, S. 20; Kniesel/Poscher, in: Bäcker/Denninger/Graulich, 2018,<br />

S. 1358; Ullrich, 2018, § 2, Rn. 2; Ripke, in: Peters/Janz, 2015, S. 89.<br />

145 Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, 2016, § 2, Rn. 5; Ott/Wächtler/Heinhold, 2010, § 1, Rn. 3; Kniesel/<br />

Brenneisen, in: Staack/Schwentuchowski, 2006, S. 51.<br />

146 Einsatzbericht (n.v.) des PR Plön v. 29.3.2019,<br />

147 Lagemeldung (n.v.) der RLS Harrislee v. 18.3.2011.<br />

148 Siehe Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 45; Ullrich, 2018, § 2, Rn. 3; Brenneisen/<br />

Wilksen/Staack/Martins, 2016, § 2, Rn. 6; Miller, in: Wefelmeier/Miller, 2012, § 2, Rn. 8; Schulze-Fielitz,<br />

in: Dreier, 2013, Art. 8, Rn. 32; Ott/Wächtler/Heinhold, 2010, § 1, Rn. 5.<br />

149 Vgl. dazu Schneider, in: Epping/Hillgruber, 2020, Art. 8, Rn. 11.3.<br />

150 Depenheuer, in: Maunz/Dürig et al., 2020, Art. 8, Rn. 45; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 2020, Art. 8, Rn. 4;<br />

Stein, 2019, S. 28; Schulze-Fielitz, in: Dreier, 2013, Art. 8, Rn. 32; Miller, in: Wefelmeier/Miller, 2012,<br />

§ 2, Rn. 8.<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

Brenneisen/Wilksen/Staack/Martins, <strong>Versammlungsrecht</strong>, 5. Auflage 2020, ISBN 978-3-8011-0889-2

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