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Ortsbauernschaft <strong>Pierbach</strong><br />

Aufzeichnungspfl icht. Auch auf der AMA-<br />

Homepage sind Leerformulare abgespeichert.<br />

Darüber hinaus sind sie in den Bezirksbauernkammern<br />

oder der Landwirtschaftskammer<br />

erhältlich. Für IP-Maßnahmen stehen Betriebshefte<br />

zur Verfügung. Werden Aufzeichnungen am<br />

PC geführt, sind regelmäßige Ausdrucke sinnvoll,<br />

damit im Falle von EDV-Problemen am Tag einer<br />

Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls Aufzeichnungen<br />

vorgelegt werden können.<br />

Zehn-Prozent Toleranz Regelung<br />

laut Tierschutzgesetz - OÖ<br />

Übergangsfristen und rechtzeitige<br />

Meldung berücksichtigen.<br />

Für bestehende Stallungen und Haltungseinrichtungen<br />

bei Rindern, Schweinen und Pferden,<br />

die vor 2005 errichtet wurden und nicht den<br />

Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung<br />

(THVO) 2005 entsprechen, besteht die Möglichkeit<br />

eine 10-%-Toleranzregelung in Anspruch zu<br />

nehmen. Dafür ist eine rechtzeitige Meldung an<br />

die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH)<br />

bzw. das Magistrat erforderlich.<br />

Regelung für bestehende Ställe<br />

und Haltungseinrichtungen<br />

Die 10-%-Toleranzregelung (Novelle THVO<br />

2010) gilt ausschließlich für bestehende<br />

Stallungen und Haltungseinrichtungen. Erfolgt<br />

keine rechtzeitige Meldung geht der<br />

Rechtsanspruch auf die 10-%-Regelung<br />

verloren.<br />

Merkblatt und Meldeformular<br />

Für die Inanspruchnahme der 10-%-Regelung<br />

liegen ein Merkblatt und ein Meldeformular in den<br />

Bezirksbauernkammern auf. Diese beiden<br />

Unterlagen können auch im LK-Agrarnet und<br />

auf der Homepage des Landes OÖ abgerufen<br />

werden. Das Merkblatt enthält einen allgemeinen<br />

Teil mit Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zur<br />

Abwicklung sowie den Selbstevaluierungsteil<br />

(Eigenkontrolle) für alle Tierarten und relevanten<br />

Haltungseinrichtungen, mit Toleranzmaßen,<br />

Übergangsfristen und kurzen Erläuterungen.<br />

Voraussetzungen für den Anspruch<br />

Die Regelung gilt ausschließlich für bestehende<br />

Stallungen und Haltungseinrichtungen, die vor<br />

2005 errichtet wurden. Sie gilt nicht für Um-, Zu-<br />

und Neubauten ab 2005. Die grundsätzlichen<br />

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 10-<br />

%-Regelung (bei allen Tierkategorien) beinhalten<br />

folgende Punkte:<br />

o EU-weit festgelegte Bestimmungen werden nicht<br />

verletzt.<br />

o Das Wohlbefi nden der Tiere wird auch im Falle<br />

der Abweichung nicht eingeschränkt.<br />

o Der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist<br />

unverhältnismäßig.<br />

o Die Abweichung wird rechtzeitig vor Ablauf der<br />

entsprechenden Übergangsfrist gemeldet.<br />

Die Übergangfristen sind bei Ställen und<br />

Haltungseinrichtungen, die den OÖ<br />

Landesverordnungen nicht entsprechen mit<br />

1. Jänner 2012 (Rinder) und 1. Jänner 2013<br />

(Schweine) festgelegt. Entsprechen die Anlagen<br />

den OÖ Landesregelungen, so ist die Übergangsfrist<br />

bei Rindern und Schweinen mit 1. Jänner<br />

2020 gesetzlich geregelt. Bei Anlagen für die<br />

Pferdehaltung ist die Übergangsfrist zum 1. Jänner<br />

2020 zu beachten.<br />

Wo gilt die Zehn-Prozent-Regelung?<br />

o Rinderhaltung allgemein: Futterbarnsohle,<br />

Spaltenboden und Fensterfl äche Anbindehaltung:<br />

Standmaße bei Kurzstand und Mittellangstand,<br />

seitliche Begrenzung, Barnsockel:<br />

Bewegungsfreiheit und Gülleroste<br />

o Kälber: Einzelbuchtenmaße<br />

o Gruppenhaltung: Liegeboxenmaße, Lauf- und<br />

Fressgänge sowie Fressplatzbreiten<br />

o Schweinehaltung allgemein: Fressplatzbreiten<br />

(Gruppenhaltung) und Fensterfl ächen<br />

o Zuchtsauenhaltung: Einzelstand, Abferkelbuchten,<br />

Betonspalten, Kunststoff- und<br />

Metallroste<br />

o Pferdehaltung: Fensterfl ächen, Einzelboxen<br />

und Fressplatzbreiten (Gruppenhaltung)<br />

Fristen für Meldungen<br />

Im Selbstevaluierungsteil (Eigenkontrolle) des<br />

Merkblattes sind für alle relevanten Haltungsbereiche<br />

die Übergangsfristen, bis zu denen die<br />

Meldung an die BH erfolgen muss, mit kurzen und<br />

verständlichen Erläuterungen angeführt.<br />

Überwiegend ist bei Rindern von einer<br />

Übergangsfrist bis Ende 2011, bei Schweinen bis<br />

Ende 2012 auszugehen. Wenn dennoch Unsicher-

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