(5,72 MB) - .PDF - Pierbach
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Ortsbauernschaft <strong>Pierbach</strong><br />
Aufzeichnungspfl icht. Auch auf der AMA-<br />
Homepage sind Leerformulare abgespeichert.<br />
Darüber hinaus sind sie in den Bezirksbauernkammern<br />
oder der Landwirtschaftskammer<br />
erhältlich. Für IP-Maßnahmen stehen Betriebshefte<br />
zur Verfügung. Werden Aufzeichnungen am<br />
PC geführt, sind regelmäßige Ausdrucke sinnvoll,<br />
damit im Falle von EDV-Problemen am Tag einer<br />
Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls Aufzeichnungen<br />
vorgelegt werden können.<br />
Zehn-Prozent Toleranz Regelung<br />
laut Tierschutzgesetz - OÖ<br />
Übergangsfristen und rechtzeitige<br />
Meldung berücksichtigen.<br />
Für bestehende Stallungen und Haltungseinrichtungen<br />
bei Rindern, Schweinen und Pferden,<br />
die vor 2005 errichtet wurden und nicht den<br />
Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung<br />
(THVO) 2005 entsprechen, besteht die Möglichkeit<br />
eine 10-%-Toleranzregelung in Anspruch zu<br />
nehmen. Dafür ist eine rechtzeitige Meldung an<br />
die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH)<br />
bzw. das Magistrat erforderlich.<br />
Regelung für bestehende Ställe<br />
und Haltungseinrichtungen<br />
Die 10-%-Toleranzregelung (Novelle THVO<br />
2010) gilt ausschließlich für bestehende<br />
Stallungen und Haltungseinrichtungen. Erfolgt<br />
keine rechtzeitige Meldung geht der<br />
Rechtsanspruch auf die 10-%-Regelung<br />
verloren.<br />
Merkblatt und Meldeformular<br />
Für die Inanspruchnahme der 10-%-Regelung<br />
liegen ein Merkblatt und ein Meldeformular in den<br />
Bezirksbauernkammern auf. Diese beiden<br />
Unterlagen können auch im LK-Agrarnet und<br />
auf der Homepage des Landes OÖ abgerufen<br />
werden. Das Merkblatt enthält einen allgemeinen<br />
Teil mit Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zur<br />
Abwicklung sowie den Selbstevaluierungsteil<br />
(Eigenkontrolle) für alle Tierarten und relevanten<br />
Haltungseinrichtungen, mit Toleranzmaßen,<br />
Übergangsfristen und kurzen Erläuterungen.<br />
Voraussetzungen für den Anspruch<br />
Die Regelung gilt ausschließlich für bestehende<br />
Stallungen und Haltungseinrichtungen, die vor<br />
2005 errichtet wurden. Sie gilt nicht für Um-, Zu-<br />
und Neubauten ab 2005. Die grundsätzlichen<br />
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 10-<br />
%-Regelung (bei allen Tierkategorien) beinhalten<br />
folgende Punkte:<br />
o EU-weit festgelegte Bestimmungen werden nicht<br />
verletzt.<br />
o Das Wohlbefi nden der Tiere wird auch im Falle<br />
der Abweichung nicht eingeschränkt.<br />
o Der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist<br />
unverhältnismäßig.<br />
o Die Abweichung wird rechtzeitig vor Ablauf der<br />
entsprechenden Übergangsfrist gemeldet.<br />
Die Übergangfristen sind bei Ställen und<br />
Haltungseinrichtungen, die den OÖ<br />
Landesverordnungen nicht entsprechen mit<br />
1. Jänner 2012 (Rinder) und 1. Jänner 2013<br />
(Schweine) festgelegt. Entsprechen die Anlagen<br />
den OÖ Landesregelungen, so ist die Übergangsfrist<br />
bei Rindern und Schweinen mit 1. Jänner<br />
2020 gesetzlich geregelt. Bei Anlagen für die<br />
Pferdehaltung ist die Übergangsfrist zum 1. Jänner<br />
2020 zu beachten.<br />
Wo gilt die Zehn-Prozent-Regelung?<br />
o Rinderhaltung allgemein: Futterbarnsohle,<br />
Spaltenboden und Fensterfl äche Anbindehaltung:<br />
Standmaße bei Kurzstand und Mittellangstand,<br />
seitliche Begrenzung, Barnsockel:<br />
Bewegungsfreiheit und Gülleroste<br />
o Kälber: Einzelbuchtenmaße<br />
o Gruppenhaltung: Liegeboxenmaße, Lauf- und<br />
Fressgänge sowie Fressplatzbreiten<br />
o Schweinehaltung allgemein: Fressplatzbreiten<br />
(Gruppenhaltung) und Fensterfl ächen<br />
o Zuchtsauenhaltung: Einzelstand, Abferkelbuchten,<br />
Betonspalten, Kunststoff- und<br />
Metallroste<br />
o Pferdehaltung: Fensterfl ächen, Einzelboxen<br />
und Fressplatzbreiten (Gruppenhaltung)<br />
Fristen für Meldungen<br />
Im Selbstevaluierungsteil (Eigenkontrolle) des<br />
Merkblattes sind für alle relevanten Haltungsbereiche<br />
die Übergangsfristen, bis zu denen die<br />
Meldung an die BH erfolgen muss, mit kurzen und<br />
verständlichen Erläuterungen angeführt.<br />
Überwiegend ist bei Rindern von einer<br />
Übergangsfrist bis Ende 2011, bei Schweinen bis<br />
Ende 2012 auszugehen. Wenn dennoch Unsicher-