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Kurier zum Sonntag 24/2021

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12.6.2021 |Nummer 24 RAT UND HILFE IM TRAUERFALL

11

Facebook muss

Zugriffgewähren

WEIßENTHURM. Erben habenein Anrechtauf den vollen

Zugang zumvollständigen Benutzerkonto.

Facebook muss den Erbinnen

und Erben vollen

Zugang zum vollständigen

Benutzerkonto

der Verstorbenen und

den darin vorgehaltenen

Kommunikationsinhalten

gewähren.

Das hatte der Bundesgerichtshof

(BGH) schon am

12.07.18 (III ZR 183/17) entschieden.

In einem Beschluss

vom 27.08.2020 präzisierte

der BGH (III ZB

30/20) im Rahmen der

Zwangsvollstreckung gegen

Facebook nun, was unter

„Zugang“ zu einem Benutzerkonto

zu verstehen ist.

In dem entschiedenen Fall

hatten die Eltern Facebook

erfolgreich darauf verklagt,

ihnen Zugang zum Benutzerkonto

ihrer verstorbenen

Tochter zu gewähren. Facebook

stellte den Eltern daraufhin

lediglich eine Kopie

des ausgelesenen Kontoinnhalts

in Form eines 14.000-

seitigen PDFs zur Verfügung.

Dies reichte weder den Eltern

noch dem BGH aus.

Facebook muss, so der BGH,

den Eltern „Zugang“ und

damit die Möglichkeit einräumen,

„vom Konto und

dessen Inhalt auf dieselbe

Karlsruhe. Über drei Viertel

der deutschen Internetnutzer

haben auf diese Frage

keine schlüssige Antwort.

Dabei sind sich 42 Prozent

der Problematik nach eigenen

Angaben nicht bewusst,

ein gutes Viertel gibt an, zu

wenige Informationen zu

haben, und rund sieben Prozent

ist die Beschäftigung

mit dem eigenen digitalen

Nachlass schlicht unangenehm.

Nur jeder Sechste gibt an,

zumindest bei einigen oder

sogar allen Online-Konten

vorgesorgt und zum Beispiel

Zugangsdaten bei einer Vertrauensperson

hinterlegt zu

haben. Das sind die Ergeb-

Symbolbild: Facebookmuss denErbenZugang zumKonto

vonVerstorbenen gewähren.

FOTO:B.JORDAN/UNSPLASH

Weise Kenntnis zunehmen

und sich – mit Ausnahme

einer aktiven Nutzung –darin

so‚bewegen‘ zukönnen

wie zuvor die ursprüngliche

Kontoberechtigte“.

„Für Erbinnen und Erben

sind diese Entscheidungen

ein sehr wichtiges Signal“,

so das Urteil des Netzwerks

Deutscher Erbrechtsexperten

e.V.(NDEEX). „Sie gelten

übrigens für alle digitalen

Daten in sozialen Medien

sowie für zum Beispiel

SMS, WhatsApp-Nachrichten

und E-Mails. Allerdings

nisse einer Umfrage des

Meinungsforschungsinstituts

Yougov aus 2019.

„Viele Internetnutzer gehen

immer noch zu sorglos

mit dem Thema ‚Digitales

Erbe‘ um. Wir speichern

heute so viele persönliche

Daten wie noch nie im

Netz“, sagt Jan Oetjen, Geschäftsführer

von Web.de

und GMX. Daher sei es besonders

wichtig, seinen digitalen

Nachlass noch zuLebzeiten

zu regeln: „Nur soist

sichergestellt, dass persönliche

Daten wie Fotos, E-Mails

oder Vertragsunterlagen

nach dem Tod des Besitzers

in die richtigen Hände gelangen.“

wird es bei Daten auf externen

Servern von Providern

immer auf den jeweiligen

Vertrag der verstorbenen

Person mit dem Provider ankommen,

denn exakt dieses

Vertragsverhältnis geht mit

allen Rechten sowie Hauptund

Nebenleistungs-Pflichten

auf die Erbin oder den

Erben über. Ihr oder ihm

stehen also immer ,nur‘ genau

die Rechte gegenüber

dem Provider zu, wie sie

auch der Erblasserin oder

dem Erblasser zugestanden

haben.“ pd

Nurjeder Sechstesorgt vor

Waspassiertmit meinen E-Mail-Konten,Social-Media-Accounts

oder persönlichen Fotosinder Cloud, wenn ich sterbe?

Am Wichtigsten sind den

deutschen Internet-Nutzern

beim digitalen Vererben ihre

Onlinebanking-Daten (57

Prozent), gefolgt von den eigenen

E-Mails (40 Prozent).

Weniger als ein Drittel

möchte bestimmen, wie mit

den eigenen Accounts bei

großen Onlineshopping-

Plattformen im Todesfall

verfahren werden soll.

Persönliche Daten wie Fotos,

Dokumente oder Musik

im Online-Speicher (Cloud)

sind nur gut einem Viertel

eine konkrete Erbregelung

wert. Lediglich 24 Prozent

möchten über den eigenen

Nachlass in den sozialen

Netzwerken verfügen. pd

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