steueranwaltsmagazin Heft 4/2008 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Beiträge<br />
und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) keine Anwendung.<br />
Der Kleinunternehmer wird wie ein Nichtunternehmer<br />
behandelt, obwohl er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG<br />
bleibt. Nebentätigkeiten, die die Unternehmereigenschaft<br />
begründen, sollen aus der Umsatzbesteuerung herausgenommen<br />
werden. Materiellrechtlich wirkt die Bestimmung<br />
wie eine Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug. Der Unternehmer<br />
muß keine Umsatzsteuer abführen und die ihm in<br />
Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) erhält<br />
er nicht vergütet. 23 Der Unternehmer muß die Umsatzsteuer<br />
nicht anmelden. 24 Für die Ermittlung der Umsatzgrenze<br />
gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist dem Umsatz die<br />
darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.<br />
c) Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen<br />
Überschreitet der Internethändler die umsatzsteuerrechtlichen<br />
Grenzen des Kleinunternehmers, treffen ihn sämtliche<br />
Rechte und Pflichten des Umsatzsteuergesetzes. Resultieren<br />
seine Umsätze aus Lieferungen im Inland an<br />
inländische Abnehmer, so sind sie steuerbar und steuerpflichtig.<br />
Er ist vorsteuerabzugsberechtigt. Bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen und solchen in Drittstaaten ist zu<br />
prüfen, ob sie steuerbar sind. Ist dies zu bejahen, ist ferner<br />
festzustellen, ob eine Umsatzsteuerbefreiung eingreift. Das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung<br />
ist nachzuweisen.<br />
I. Die beabsichtigte strafrechtsrelevante<br />
Gesetzesänderung<br />
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sieht<br />
vor, daß die Frist für die Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten<br />
von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet wird (Artikel<br />
9 Nr. 13 des Referentenentwurfs).<br />
In § 376 AO soll ein neuer Absatz 1 eingefügt werden.<br />
Der bisherige § 376 AO würde ohne inhaltliche Änderung<br />
Absatz 2 werden.<br />
Die Norm würde nunmehr lauten:<br />
§ 376 (AO) Verfolgungsverjährung<br />
Stellungnahme des DAV zur beabsichtigten Ausweitung der Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten<br />
III. Zusammenfassung und Ausblick<br />
Für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft genügt<br />
eine Tätigkeit als eBay-Powerseller oder der Betrieb eines<br />
eigenen Internetshops mit Einnahmenerzielungsabsicht.<br />
Demgegenüber ist für die einkommensteuerliche Unternehmereigenschaft<br />
die Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.<br />
Bewegen die Umsätze sich im Rahmen der Grenzen des<br />
Kleinunternehmers gem. § 19 UStG, wird der Internethändler<br />
wie eine Privatperson behandelt. Sobald diese Grenzen<br />
überschritten werden, hat er alle umsatzsteuerlichen Pflichten<br />
zu erfüllen. Die Schwierigkeit liegt in der Behandlung<br />
der Übergangsfälle, die sich vom Kleinunternehmer zum<br />
Unternehmer entwickeln und umgekehrt. Wünscht der<br />
Unternehmer sowohl den Vorsteuerabzug als auch die Anerkennung<br />
der Abziehbarkeit von Verlusten, so sollte er am<br />
Markt wie ein Unternehmer auftreten.<br />
23 Stadie, in: Rau / Dürrwächter, UStG, Kommentar, § 19 Anm. 1, 2, 4<br />
und 5.<br />
24 Stadie, a. a. O., § 19 Anm. 22.<br />
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch seine Ausschüsse<br />
Strafrecht und Steuerrecht zur beabsichtigten Ausweitung der<br />
Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten im Referentenentwurf zum<br />
Jahressteuergesetz 2009<br />
(1) Die Verfolgung von Steuerstraftaten verjährt in zehn<br />
Jahren.<br />
(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird<br />
auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten<br />
die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben<br />
oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.<br />
Die beabsichtigte Änderung soll am Tag nach der Verkündung<br />
des Gesetzes in Kraft treten (Artikel 22 Abs. 1 des Referentenentwurfs).<br />
136 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 4 /<strong>2008</strong>