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steueranwaltsmagazin Heft 4/2008 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) keine Anwendung.<br />

Der Kleinunternehmer wird wie ein Nichtunternehmer<br />

behandelt, obwohl er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG<br />

bleibt. Nebentätigkeiten, die die Unternehmereigenschaft<br />

begründen, sollen aus der Umsatzbesteuerung herausgenommen<br />

werden. Materiellrechtlich wirkt die Bestimmung<br />

wie eine Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug. Der Unternehmer<br />

muß keine Umsatzsteuer abführen und die ihm in<br />

Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) erhält<br />

er nicht vergütet. 23 Der Unternehmer muß die Umsatzsteuer<br />

nicht anmelden. 24 Für die Ermittlung der Umsatzgrenze<br />

gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG ist dem Umsatz die<br />

darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.<br />

c) Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen<br />

Überschreitet der Internethändler die umsatzsteuerrechtlichen<br />

Grenzen des Kleinunternehmers, treffen ihn sämtliche<br />

Rechte und Pflichten des Umsatzsteuergesetzes. Resultieren<br />

seine Umsätze aus Lieferungen im Inland an<br />

inländische Abnehmer, so sind sie steuerbar und steuerpflichtig.<br />

Er ist vorsteuerabzugsberechtigt. Bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen und solchen in Drittstaaten ist zu<br />

prüfen, ob sie steuerbar sind. Ist dies zu bejahen, ist ferner<br />

festzustellen, ob eine Umsatzsteuerbefreiung eingreift. Das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung<br />

ist nachzuweisen.<br />

I. Die beabsichtigte strafrechtsrelevante<br />

Gesetzesänderung<br />

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sieht<br />

vor, daß die Frist für die Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten<br />

von fünf auf zehn Jahre ausgeweitet wird (Artikel<br />

9 Nr. 13 des Referentenentwurfs).<br />

In § 376 AO soll ein neuer Absatz 1 eingefügt werden.<br />

Der bisherige § 376 AO würde ohne inhaltliche Änderung<br />

Absatz 2 werden.<br />

Die Norm würde nunmehr lauten:<br />

§ 376 (AO) Verfolgungsverjährung<br />

Stellungnahme des DAV zur beabsichtigten Ausweitung der Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten<br />

III. Zusammenfassung und Ausblick<br />

Für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft genügt<br />

eine Tätigkeit als eBay-Powerseller oder der Betrieb eines<br />

eigenen Internetshops mit Einnahmenerzielungsabsicht.<br />

Demgegenüber ist für die einkommensteuerliche Unternehmereigenschaft<br />

die Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.<br />

Bewegen die Umsätze sich im Rahmen der Grenzen des<br />

Kleinunternehmers gem. § 19 UStG, wird der Internethändler<br />

wie eine Privatperson behandelt. Sobald diese Grenzen<br />

überschritten werden, hat er alle umsatzsteuerlichen Pflichten<br />

zu erfüllen. Die Schwierigkeit liegt in der Behandlung<br />

der Übergangsfälle, die sich vom Kleinunternehmer zum<br />

Unternehmer entwickeln und umgekehrt. Wünscht der<br />

Unternehmer sowohl den Vorsteuerabzug als auch die Anerkennung<br />

der Abziehbarkeit von Verlusten, so sollte er am<br />

Markt wie ein Unternehmer auftreten.<br />

23 Stadie, in: Rau / Dürrwächter, UStG, Kommentar, § 19 Anm. 1, 2, 4<br />

und 5.<br />

24 Stadie, a. a. O., § 19 Anm. 22.<br />

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch seine Ausschüsse<br />

Strafrecht und Steuerrecht zur beabsichtigten Ausweitung der<br />

Verfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten im Referentenentwurf zum<br />

Jahressteuergesetz 2009<br />

(1) Die Verfolgung von Steuerstraftaten verjährt in zehn<br />

Jahren.<br />

(2) Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird<br />

auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten<br />

die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben<br />

oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.<br />

Die beabsichtigte Änderung soll am Tag nach der Verkündung<br />

des Gesetzes in Kraft treten (Artikel 22 Abs. 1 des Referentenentwurfs).<br />

136 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 4 /<strong>2008</strong>

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