steueranwaltsmagazin Heft 4/2008 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Beiträge<br />
d) Übergangsbestimmungen<br />
Die Regierung sprach sich für den Grundsatz „Neues Recht<br />
für neue Stiftungen, altes Recht für alte Stiftungen“ aus.<br />
Trotz der Kritik, die hinterfragte, wie das angestrebte Nebeneinander<br />
zweier Stiftungsrechte in der Praxis funktionieren<br />
solle, hielt die Regierung an diesem Standpunkt fest. Auch<br />
bei der Zurverfügungstellung großzügiger Übergangsfristen<br />
würde die Anpassung für die betroffenen Marktteilnehmer<br />
einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringen.<br />
e) Personelle Auswirkungen<br />
Durch die Einrichtung einer Stiftungsaufsichtsbehörde soll<br />
ein Kompetenzzentrum für stiftungsrechtliche Aufgaben<br />
geschaffen werden, das in Zukunft sowohl als Aufsichtsbehörde<br />
im Bereich der privatnützigen als auch im Bereich<br />
der gemeinnützigen Stiftungen tätig sein soll. Der zweite<br />
Schwerpunkt im Aufgabenbereich der neuen Stiftungsaufsichtsbehörde<br />
wird die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen<br />
sein. Eine konkrete Zahl hinsichtlich derjenigen<br />
Stiftungen, die nach neuer Definition des Gemeinnützigkeitsbegriffs<br />
(§ 107 Abs. 4 a) in Zukunft als gemeinnützige<br />
Stiftungen anzusehen sein werden, kann gegenwärtig noch<br />
nicht angegeben werden. Nach der geltenden Rechtslage<br />
gab es bisher keinen einheitlichen privatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff.<br />
Außerdem entsprächen die steuerlichen<br />
Kriterien der Gemeinnützigkeit „nicht eins zu eins<br />
dem privatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff“.<br />
3. Fazit<br />
Das neue Stiftungsrecht wird nun also zum 1. 4. 2009 in<br />
Kraft treten. Der Züricher Rechtsprofessor Dominique Jakob,<br />
Schweiz<br />
„Daß die Beschreibung und Kritik des Fremden stets von<br />
der vermeintlichen Objektivität des Eigenen ausgeht und<br />
oft vom Beschreibenden mehr offenlegt als des Beschriebenen,<br />
ist schon seit Marco Polos Reiseberichten bekannt.<br />
Das gilt auch für die Versatzstücke unseres aktuellen<br />
China-Wissens. Erwähnung findet vor allem, was sich<br />
kraß von unseren Normen abhebt: Speisende in China<br />
schlürfen und rülpsen in höflicher Absicht, und ihr Kochtopf<br />
unterscheidet nicht zwischen ausgebeuteten Nutz-<br />
Jürgen <strong>Wagner</strong> Aktuell: Neues Stiftungsrecht in Liechtenstein<br />
neben dem Wiener Professor Martin Schauer einer der<br />
„Väter“ der liechtensteinischen Stiftungsrechtsreform, zog<br />
in der Sonderbeilage „Vermögensverwaltung“ der NZZ am<br />
25. 6. <strong>2008</strong> sein Resümee: „Auch wenn die internationale<br />
Reaktion auf die Novelle abzuwarten bleibt, ist das neue<br />
Gesetz schon deswegen als Fortschritt zu werten, weil es<br />
Rechtssicherheit schafft. Für den Schweizer Anleger bleibt<br />
die liechtensteinische Stiftung attraktiv. Hat der Kunde<br />
keine unlauteren Absichten, wird er die neuen Kontrollbestimmungen<br />
begrüßen. Auf lange Sicht wird die Reform<br />
auch zur Wiederherstellung der Reputation des Finanzplatzes<br />
Liechtenstein beitragen können, wenn daneben weiter<br />
an internationaler Akzeptanz und Kooperation gearbeitet<br />
wird. Die liechtenstensteinische Stiftung ist sicher eine Stiftung<br />
eigener Art. Werden ihre Eigenarten zeitgemäß normiert,<br />
wird sie eine auf dem internationalen Finanzmarkt<br />
anerkannte Anlage bleiben.“<br />
Vor dem Inkrafttreten zum 1. 4. 2009 wird die Regierung<br />
in zahlreichen Veranstaltungen versuchen, die Änderungen<br />
„zu verkaufen“, insbesondere der Praxis die Umstellungen,<br />
die das neue Procedere erfordert, schmackhaft<br />
machen. Die Stiftungsaufsicht wird etabliert werden, aber<br />
auch die Kritik wird sich verfestigen.<br />
Der deutsche Staat reagiert auf seine Weise: Im Entwurf<br />
des JStG 2009 sollen „Erleichterungen“ in § 15 AStG vorgesehen<br />
werden. Dies soll allerdings nicht für „Scheinstiftungen“<br />
gelten, auch nicht für Staaten, mit denen „kein Auskunftsaustausch<br />
für Besteuerungszwecke“ möglich ist.<br />
Meldungen ��<br />
tieren und verhätschelten Haustieren, die bei uns inzwischen<br />
ähnliche materielle und ethische Privilegien genießen<br />
wie Menschenkinder.“<br />
(aus <strong>Heft</strong> 6/<strong>2008</strong> des Nebelspalter, der nach eigenen Angaben<br />
„einzigen nicht unfreiwilligen Satirezeitschrift der<br />
Schweiz“.)<br />
(Red.)<br />
142 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 4 /<strong>2008</strong>