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steueranwaltsmagazin Heft 4/2008 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

d) Übergangsbestimmungen<br />

Die Regierung sprach sich für den Grundsatz „Neues Recht<br />

für neue Stiftungen, altes Recht für alte Stiftungen“ aus.<br />

Trotz der Kritik, die hinterfragte, wie das angestrebte Nebeneinander<br />

zweier Stiftungsrechte in der Praxis funktionieren<br />

solle, hielt die Regierung an diesem Standpunkt fest. Auch<br />

bei der Zurverfügungstellung großzügiger Übergangsfristen<br />

würde die Anpassung für die betroffenen Marktteilnehmer<br />

einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringen.<br />

e) Personelle Auswirkungen<br />

Durch die Einrichtung einer Stiftungsaufsichtsbehörde soll<br />

ein Kompetenzzentrum für stiftungsrechtliche Aufgaben<br />

geschaffen werden, das in Zukunft sowohl als Aufsichtsbehörde<br />

im Bereich der privatnützigen als auch im Bereich<br />

der gemeinnützigen Stiftungen tätig sein soll. Der zweite<br />

Schwerpunkt im Aufgabenbereich der neuen Stiftungsaufsichtsbehörde<br />

wird die Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen<br />

sein. Eine konkrete Zahl hinsichtlich derjenigen<br />

Stiftungen, die nach neuer Definition des Gemeinnützigkeitsbegriffs<br />

(§ 107 Abs. 4 a) in Zukunft als gemeinnützige<br />

Stiftungen anzusehen sein werden, kann gegenwärtig noch<br />

nicht angegeben werden. Nach der geltenden Rechtslage<br />

gab es bisher keinen einheitlichen privatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff.<br />

Außerdem entsprächen die steuerlichen<br />

Kriterien der Gemeinnützigkeit „nicht eins zu eins<br />

dem privatrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff“.<br />

3. Fazit<br />

Das neue Stiftungsrecht wird nun also zum 1. 4. 2009 in<br />

Kraft treten. Der Züricher Rechtsprofessor Dominique Jakob,<br />

Schweiz<br />

„Daß die Beschreibung und Kritik des Fremden stets von<br />

der vermeintlichen Objektivität des Eigenen ausgeht und<br />

oft vom Beschreibenden mehr offenlegt als des Beschriebenen,<br />

ist schon seit Marco Polos Reiseberichten bekannt.<br />

Das gilt auch für die Versatzstücke unseres aktuellen<br />

China-Wissens. Erwähnung findet vor allem, was sich<br />

kraß von unseren Normen abhebt: Speisende in China<br />

schlürfen und rülpsen in höflicher Absicht, und ihr Kochtopf<br />

unterscheidet nicht zwischen ausgebeuteten Nutz-<br />

Jürgen <strong>Wagner</strong> Aktuell: Neues Stiftungsrecht in Liechtenstein<br />

neben dem Wiener Professor Martin Schauer einer der<br />

„Väter“ der liechtensteinischen Stiftungsrechtsreform, zog<br />

in der Sonderbeilage „Vermögensverwaltung“ der NZZ am<br />

25. 6. <strong>2008</strong> sein Resümee: „Auch wenn die internationale<br />

Reaktion auf die Novelle abzuwarten bleibt, ist das neue<br />

Gesetz schon deswegen als Fortschritt zu werten, weil es<br />

Rechtssicherheit schafft. Für den Schweizer Anleger bleibt<br />

die liechtensteinische Stiftung attraktiv. Hat der Kunde<br />

keine unlauteren Absichten, wird er die neuen Kontrollbestimmungen<br />

begrüßen. Auf lange Sicht wird die Reform<br />

auch zur Wiederherstellung der Reputation des Finanzplatzes<br />

Liechtenstein beitragen können, wenn daneben weiter<br />

an internationaler Akzeptanz und Kooperation gearbeitet<br />

wird. Die liechtenstensteinische Stiftung ist sicher eine Stiftung<br />

eigener Art. Werden ihre Eigenarten zeitgemäß normiert,<br />

wird sie eine auf dem internationalen Finanzmarkt<br />

anerkannte Anlage bleiben.“<br />

Vor dem Inkrafttreten zum 1. 4. 2009 wird die Regierung<br />

in zahlreichen Veranstaltungen versuchen, die Änderungen<br />

„zu verkaufen“, insbesondere der Praxis die Umstellungen,<br />

die das neue Procedere erfordert, schmackhaft<br />

machen. Die Stiftungsaufsicht wird etabliert werden, aber<br />

auch die Kritik wird sich verfestigen.<br />

Der deutsche Staat reagiert auf seine Weise: Im Entwurf<br />

des JStG 2009 sollen „Erleichterungen“ in § 15 AStG vorgesehen<br />

werden. Dies soll allerdings nicht für „Scheinstiftungen“<br />

gelten, auch nicht für Staaten, mit denen „kein Auskunftsaustausch<br />

für Besteuerungszwecke“ möglich ist.<br />

Meldungen ��<br />

tieren und verhätschelten Haustieren, die bei uns inzwischen<br />

ähnliche materielle und ethische Privilegien genießen<br />

wie Menschenkinder.“<br />

(aus <strong>Heft</strong> 6/<strong>2008</strong> des Nebelspalter, der nach eigenen Angaben<br />

„einzigen nicht unfreiwilligen Satirezeitschrift der<br />

Schweiz“.)<br />

(Red.)<br />

142 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 4 /<strong>2008</strong>

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