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steueranwaltsmagazin Heft 4/2008 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Steuermelder<br />

verlusten ist sowohl im Zwischenveräußerungsfall als auch<br />

bei der Einlösung nicht mehr möglich. Dies gilt für Alt-<br />

Wertpapiere auch nach <strong>2008</strong>, also unter dem neuen Abgeltungsteuerregime<br />

ab 2009. Da die Aktienanleihe als Finanzinnovation<br />

eingestuft wird, gilt für sie die Bestandsschutzregel<br />

nicht. Auch ab 2009 ist immer der dann zufließende<br />

Zinsertrag von der Bank der Kapitalertragsteuer von 25 v. H.<br />

Optionsgeschäfte: Kein Abzug der Optionsprämien bei Verfall der Optionen<br />

Dr. Friedrich Harenberg<br />

Abstract: Die von einem Steuerpflichtigen aufgewendeten<br />

Prämien für den Erwerb von Kaufoptionen (calls) sind nach<br />

dem Urteil des BFH v. 19. 12. 2007 IX R 11/06 nicht bei<br />

den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar,<br />

wenn er die Optionen nicht ausübt, sondern verfallen<br />

läßt.<br />

Anlaß: BFH-Urteil vom 19. 12. 2007 Az. IX R 11/06<br />

Optionsprämien bei Verfall der Option nicht abziehbar<br />

Nach dem BFH-Urteil vom 19. 12. 2007 IX R 11/06 ist der<br />

Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft i. S.<br />

eines Termingeschäfts des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1<br />

EStG. Die beim Verfall aufwendeten Anschaffungskosten<br />

(Optionsprämien) sind keine vergeblichen Werbungskosten,<br />

sondern steuerlich unbeachtlich.<br />

I. Sachverhalt<br />

Der Kläger hatte im Jahr 2000 Kaufoptionen (calls) erworben<br />

und dafür rund 26 000 DM aufgewendet. Die Optionen<br />

wurden von ihm nicht wahrgenommen, sondern verfielen.<br />

In seiner Steuererklärung machte er diesen Betrag als vergebliche<br />

Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ den<br />

Betrag unberücksichtigt. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg.<br />

Auf die Revision des Finanzamts hin hob der IX. Senat des<br />

BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.<br />

II. Entscheidung des BFH<br />

Der Kläger kann den Verlust aus dem Verfall der Optionen<br />

nicht bei den Einnahmen aus einem Termingeschäft abziehen.<br />

Termingeschäfte sind nur solche, durch die der Steuerpflichtige<br />

einen Differenzausgleich oder einen durch den<br />

Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-<br />

Dr. Friedrich Harenberg Optionsgeschäfte: Kein Abzug der Optionsprämien bei Verfall der Optionen<br />

zu unterziehen. Das Anschaffungsdatum spielt keine Rolle.<br />

Negative oder positive Kursgewinne bleiben nach Ablauf<br />

der Jahresfrist bei Anschaffung vor 2009 außen vor. Anleihen,<br />

die erst in 2009 erworben werden, unterliegen sowohl<br />

mit ihren Zinserträgen als auch positiven oder negativen<br />

realisierten Wertzuwächsen (-minderungen) der Abgeltungsteuer.<br />

betrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen<br />

Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich,<br />

Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt<br />

(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG); als Termingeschäft<br />

gelten u. a. aber auch Optionsgeschäfte (§ 23 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).<br />

Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, so das<br />

Gericht, sei nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die<br />

Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich<br />

tatsächlich einen Differenzausgleich erlange, d. h. das Basisgeschäft<br />

durchführe; denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasse<br />

nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (BFH-<br />

Urteil vom 17. 4. 2007 Az. IX R 40/06, BStBl II 2007, 608).<br />

Hieran fehle es, wenn der Optionsinhaber von seinem<br />

Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch mache und<br />

die Option verfallen lasse (gl. A. Bundesministerium der<br />

Finanzen, Schreiben vom 27. November 2001, BStBl I 2001,<br />

986, Tz 18 und 23; Harenberg, Lexikon der Kapitalanlagen,<br />

NWB <strong>Heft</strong> 45/2005 F. 3 S. 13699). Eine andere Auslegung<br />

lasse die Vorschrift nicht zu. Zwischen § 23 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 EStG bestehe kein Widerspruch<br />

(a. A. – neben der Vorinstanz – z. B. Philipowski,<br />

DStR 2004, 978, 979 f.). Das erworbene Recht auf einen Differenzausgleich<br />

müsse innerhalb eines Jahres beendet sein<br />

(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) und der<br />

Optionsinhaber müsse hieraus (tatsächlich) einen Differenzausgleich<br />

erlangen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz<br />

1 EStG).<br />

Praxishinweis<br />

Mit BFH-Urteil vom 3. 5. 2007 Az. VI R 36/05 (BStBl II 2007,<br />

647) wurden im Fall von Arbeitnehmeroptionen die Erwerbsaufwendungen<br />

als vergebliche Werbungskosten bei<br />

den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen.<br />

150 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 4 /<strong>2008</strong>

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