steueranwaltsmagazin Heft 4/2008 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Steuermelder<br />
verlusten ist sowohl im Zwischenveräußerungsfall als auch<br />
bei der Einlösung nicht mehr möglich. Dies gilt für Alt-<br />
Wertpapiere auch nach <strong>2008</strong>, also unter dem neuen Abgeltungsteuerregime<br />
ab 2009. Da die Aktienanleihe als Finanzinnovation<br />
eingestuft wird, gilt für sie die Bestandsschutzregel<br />
nicht. Auch ab 2009 ist immer der dann zufließende<br />
Zinsertrag von der Bank der Kapitalertragsteuer von 25 v. H.<br />
Optionsgeschäfte: Kein Abzug der Optionsprämien bei Verfall der Optionen<br />
Dr. Friedrich Harenberg<br />
Abstract: Die von einem Steuerpflichtigen aufgewendeten<br />
Prämien für den Erwerb von Kaufoptionen (calls) sind nach<br />
dem Urteil des BFH v. 19. 12. 2007 IX R 11/06 nicht bei<br />
den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar,<br />
wenn er die Optionen nicht ausübt, sondern verfallen<br />
läßt.<br />
Anlaß: BFH-Urteil vom 19. 12. 2007 Az. IX R 11/06<br />
Optionsprämien bei Verfall der Option nicht abziehbar<br />
Nach dem BFH-Urteil vom 19. 12. 2007 IX R 11/06 ist der<br />
Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft i. S.<br />
eines Termingeschäfts des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1<br />
EStG. Die beim Verfall aufwendeten Anschaffungskosten<br />
(Optionsprämien) sind keine vergeblichen Werbungskosten,<br />
sondern steuerlich unbeachtlich.<br />
I. Sachverhalt<br />
Der Kläger hatte im Jahr 2000 Kaufoptionen (calls) erworben<br />
und dafür rund 26 000 DM aufgewendet. Die Optionen<br />
wurden von ihm nicht wahrgenommen, sondern verfielen.<br />
In seiner Steuererklärung machte er diesen Betrag als vergebliche<br />
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ den<br />
Betrag unberücksichtigt. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg.<br />
Auf die Revision des Finanzamts hin hob der IX. Senat des<br />
BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.<br />
II. Entscheidung des BFH<br />
Der Kläger kann den Verlust aus dem Verfall der Optionen<br />
nicht bei den Einnahmen aus einem Termingeschäft abziehen.<br />
Termingeschäfte sind nur solche, durch die der Steuerpflichtige<br />
einen Differenzausgleich oder einen durch den<br />
Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geld-<br />
Dr. Friedrich Harenberg Optionsgeschäfte: Kein Abzug der Optionsprämien bei Verfall der Optionen<br />
zu unterziehen. Das Anschaffungsdatum spielt keine Rolle.<br />
Negative oder positive Kursgewinne bleiben nach Ablauf<br />
der Jahresfrist bei Anschaffung vor 2009 außen vor. Anleihen,<br />
die erst in 2009 erworben werden, unterliegen sowohl<br />
mit ihren Zinserträgen als auch positiven oder negativen<br />
realisierten Wertzuwächsen (-minderungen) der Abgeltungsteuer.<br />
betrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen<br />
Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich,<br />
Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt<br />
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG); als Termingeschäft<br />
gelten u. a. aber auch Optionsgeschäfte (§ 23 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).<br />
Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, so das<br />
Gericht, sei nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die<br />
Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich<br />
tatsächlich einen Differenzausgleich erlange, d. h. das Basisgeschäft<br />
durchführe; denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasse<br />
nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (BFH-<br />
Urteil vom 17. 4. 2007 Az. IX R 40/06, BStBl II 2007, 608).<br />
Hieran fehle es, wenn der Optionsinhaber von seinem<br />
Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch mache und<br />
die Option verfallen lasse (gl. A. Bundesministerium der<br />
Finanzen, Schreiben vom 27. November 2001, BStBl I 2001,<br />
986, Tz 18 und 23; Harenberg, Lexikon der Kapitalanlagen,<br />
NWB <strong>Heft</strong> 45/2005 F. 3 S. 13699). Eine andere Auslegung<br />
lasse die Vorschrift nicht zu. Zwischen § 23 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 EStG bestehe kein Widerspruch<br />
(a. A. – neben der Vorinstanz – z. B. Philipowski,<br />
DStR 2004, 978, 979 f.). Das erworbene Recht auf einen Differenzausgleich<br />
müsse innerhalb eines Jahres beendet sein<br />
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) und der<br />
Optionsinhaber müsse hieraus (tatsächlich) einen Differenzausgleich<br />
erlangen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz<br />
1 EStG).<br />
Praxishinweis<br />
Mit BFH-Urteil vom 3. 5. 2007 Az. VI R 36/05 (BStBl II 2007,<br />
647) wurden im Fall von Arbeitnehmeroptionen die Erwerbsaufwendungen<br />
als vergebliche Werbungskosten bei<br />
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugelassen.<br />
150 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 4 /<strong>2008</strong>